Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
Seminar: Einführung in die Ethik
Modul: BPM Praktische Philosophie I
Wintersemester 2008/09
Dozent: Univ.-Prof. Dr. Dieter Birnbacher
Anna Kirsch
Betrachtung verschiedener moralischer Argumentationen am
Beispiel aktiver Sterbehilfe
Das Thema aktive Sterbehilfe ist moralisch höchst
umstritten und bis heute ist aktive Sterbehilfe weltweit nur in Belgien,
Luxemburg und den Niederlanden erlaubt.
Im Folgenden werde ich verschiedene Ansätze der
Moralphilosophie aufgreifen und theorienbezogene Argumentationsansätze
vorstellen.
Einer der nahe liegensten Fürsprecher der Sterbehilfe ist
wohl der Betroffene selbst. Seine Argumentation könnte dem ethischen Egoismus
entspringen.
Das dabei wohl tragendste Argument liefert bereits Thomas
Hobbes, einer der ersten radikalen Egoisten der Moralphilosophie, der jedem,
auf Grund des Wesens der Menschen das natürliche Recht einräumt, seine
Macht zur Erhaltung seines eigenen Lebens einzusetzen, wobei die Leiden des
Lebens [...] so groß werden [können], daß sie, wenn nicht ihr nahes Ende
abzusehen ist, uns den Tod als ein Gut erscheinen lassen, und so der Tod dem Leben
vorzuziehen ist.
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Prämisse aus Hobbes Argumentation findet sich in variierter Form auch in
anderen ethischen Theorien. Der Wunsch danach den Tod einem unwürdigen,
schmerzvollen Leben vorzuziehen, lässt sich auch mit Immanuel Kants Theorie des
kategorischen Imperativs moralisch rechtfertigen.
Kant lehrt eine Person nicht als bloßes Mittel, sondern
immer als Selbstzweck zu behandeln, was bedeutet, dass einer Person in gewisser
Hinsicht immer ein Wert zukommt, doch da es in der allgemeinen Definition des
Wertes immer einen entsprechenden Gegenwert gibt, aber der Person an sich kein
Äquivalenz zugesprochen werden kann, spricht Kant nicht vom Wert, sondern von
der Würde einer Person und legt somit den Grundstein für das noch heute
geltende Prinzip der Menschenwürde.
Ein weiterer Grundsatz des kategorischen Imperativs besagt,
dass eine Handlung dann moralisch ist, wenn sie allgemeine Gültigkeit erlangt,
d.h. sie muss so beschaffen sein, dass sie einer universellen Handlungsmaxime
folgt.
Unter diesen Theorien scheint also der Grundgedanke aktiver
Sterbehilfe, nämlich die Durchführung von lebensverkürzenden Maßnahmen bei
schwerstkranken Patienten auf eigenen Wunsch hin, moralisch durchaus
gerechtfertigt zu sein. Dennoch ergeben sich bei einer nächsten Betrachtung,
Probleme die erneut moralisch zu erläutern sind.
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mutmaßlichen Patientenwunsch entgegen zu wirken, wäre es notwendig einen jeden
Fall individuell zu betrachten. Für eine objektive Einschätzung der Situation
wäre wohl ein hohes Maß an Menschenkenntnis und Empathie erforderlich. Wir
können jedoch davon ausgehen, dass es kein allgemein anerkanntes
Entscheidungsgremium geben kann, dass nicht nach festgelegten Kriterien,
sondern nach persönlicher Einschätzung verfährt.
Eine allgemein gültige Konsequenz über die Moralität
aktiver Sterbehilfe lässt sich also mit Hilfe von Kants kategorischem
Imperativ nicht finden, aber dennoch finden wir in der deontologischen Ethik
den meines Erachtens nach wichtigsten Aspekt in der Diskussion um aktive Sterbehilfe,
nämlich die Achtung vor der Würde des Menschen.
Wie aber eine utilitaristische Ethik, die sich mit dem
Prinzip der Menschenwürde nicht vereinbaren lässt, in dieser moralischen
Diskussion wieder zu finden ist möchte ich im Folgenden kurz erläutern.
Der Utilitarismus folgt als Höchstem dem Prinzip der
Nützlichkeit, wobei es sich nicht um den Nutzen einer Einzelperson handelt,
sondern um das Allgemeinwohl. Die moralische Richtigkeit einer Handlung wird
nach den Folgen bemessen, weshalb der Utilitarismus auch zu den
konsequenzialistischen Ethiken gezählt wird.
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auch ein legitimes Bewertungskriterium, aber sie werden eher als bloße
Faustregeln berücksichtigt.
Wendet man das Nützlichkeitsprinzip auf die Problematik der
Sterbehilfe an wird man wahrscheinlich aus handlungsutilitaristischer Sicht
aktive Sterbehilfe für moralisch gerechtfertigt halten. Eine schwer kranke
Person kann keinen Beitrag mehr zur Gesellschaft leisten, viel mehr fallen
zusätzliche Kosten für den Staat und für die Angehörigen, die zudem noch mit
besonderen Bemühungen belastet werden, an. Eine legitime Möglichkeit gegen eine
Sterbehilfe zu argumentieren wäre, die Altenversorgung als ein wichtiges
Standbein unseres Sozialwesen anzuführen. Zu prüfen wäre nun, welche
Handlungsalternative den größeren Nutzen für das Allgemeinwohl hervorbringt und
diese wäre als die moralisch Richtige zu wählen.
Im Fall des Regelutilitarismus ist die moralische Bewertung
aktiver Sterbehilfe differenzierter zu beurteilen. Zu Berücksichtigen ist
dabei, ob die zu beurteilende Handlung, nämlich die Durchführung von
lebensverkürzenden Maßnahmen bei schwerstkranken Patienten auf eigenen Wunsch
hin, unter eine bestimmte Sekundärregel fällt.
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aber denkbar für und gegen aktive Sterbehilfe zu argumentieren. Argumentiert
man aber für aktive Sterbehilfe kommt man in den Konflikt mit einer weiteren
Sekundärregel, die unzweifelhaft großen Nutzen für die Allgemeinheit hat, das
Verbot des Tötens.
Geht man noch differenzierter auf die verschiedenen Formen
des Utilitarismus ein, wird man besonders im Regelutilitarismus auf weitere
Schwierigkeiten stoßen. Ich halte daher diese Ethik für am wenigsten geeignet
um sich mit dem moralischen Problem der aktiven Sterbehilfe auseinander zu
setzen.
Festzustellen ist allerdings, dass keine radikale Ethik
eine eindeutige Antwort geben kann, wie wir in solch einer Situation moralisch
zu handeln haben. Das Problem der aktiven Sterbehilfe ist deshalb so
kompliziert weil persönliche, politische und wirtschaftliche Interessen sich
überschneiden und unkontrollierbare Variablen wie Zwang oder Betrug nicht
ausgeschlossen werden können.
Abschließend bin ich aber der Meinung, dass eine moralisch
richtige Entscheidung über die Ausführung aktiver Sterbehilfe nur mit genauer
Kenntnis der individuellen Sachlage getroffenen werden kann und ganz gleich
welche ethischen Grundsätze eine Argumentation stützen, so kann eine allgemeine
Beurteilung doch niemals den Ansprüchen der Betroffenen gerecht werden.
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