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Moralische Aspekte aktiver Sterbehilfe .doc

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Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf

Seminar: Einführung in die Ethik

Modul: BPM Praktische Philosophie I

Wintersemester 2008/09

Dozent: Univ.-Prof. Dr. Dieter Birnbacher

Anna Kirsch

Betrachtung verschiedener moralischer Argumentationen am Beispiel aktiver Sterbehilfe

Das Thema aktive Sterbehilfe ist moralisch höchst umstritten und bis heute ist aktive Sterbehilfe weltweit nur in Belgien, Luxemburg und den Niederlanden erlaubt.

Im Folgenden werde ich verschiedene Ansätze der Moralphilosophie aufgreifen und theorienbezogene Argumentationsansätze vorstellen.

Einer der nahe liegensten Fürsprecher der Sterbehilfe ist wohl der Betroffene selbst. Seine Argumentation könnte dem ethischen Egoismus entspringen.

Das dabei wohl tragendste Argument liefert bereits Thomas Hobbes, einer der ersten radikalen Egoisten der Moralphilosophie, der jedem, auf Grund des Wesens der Menschen das natürliche Recht einräumt, seine Macht zur Erhaltung seines eigenen Lebens einzusetzen, wobei „die Leiden des Lebens [...] so groß werden [können], daß sie, wenn nicht ihr nahes Ende abzusehen ist, uns den Tod als ein Gut erscheinen lassen“[1], und so der Tod dem Leben vorzuziehen ist.

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Doch eine entscheidende Prämisse aus Hobbes Argumentation findet sich in variierter Form auch in anderen ethischen Theorien. Der Wunsch danach den Tod einem unwürdigen, schmerzvollen Leben vorzuziehen, lässt sich auch mit Immanuel Kants Theorie des kategorischen Imperativs moralisch rechtfertigen.

Kant lehrt eine Person nicht als bloßes Mittel, sondern immer als Selbstzweck zu behandeln, was bedeutet, dass einer Person in gewisser Hinsicht immer ein Wert zukommt, doch da es in der allgemeinen Definition des Wertes immer einen entsprechenden Gegenwert gibt, aber der Person an sich kein Äquivalenz zugesprochen werden kann, spricht Kant nicht vom Wert, sondern von der Würde einer Person und legt somit den Grundstein für das noch heute geltende Prinzip der Menschenwürde.

Ein weiterer Grundsatz des kategorischen Imperativs besagt, dass eine Handlung dann moralisch ist, wenn sie allgemeine Gültigkeit erlangt, d.h. sie muss so beschaffen sein, dass sie einer universellen Handlungsmaxime folgt.

Unter diesen Theorien scheint also der Grundgedanke aktiver Sterbehilfe, nämlich die Durchführung von lebensverkürzenden Maßnahmen bei schwerstkranken Patienten auf eigenen Wunsch hin, moralisch durchaus gerechtfertigt zu sein.

Dennoch ergeben sich bei einer nächsten Betrachtung, Probleme die erneut moralisch zu erläutern sind.

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Um also einem derart mutmaßlichen Patientenwunsch entgegen zu wirken, wäre es notwendig einen jeden Fall individuell zu betrachten. Für eine objektive Einschätzung der Situation wäre wohl ein hohes Maß an Menschenkenntnis und Empathie erforderlich. Wir können jedoch davon ausgehen, dass es kein allgemein anerkanntes Entscheidungsgremium geben kann, dass nicht nach festgelegten Kriterien, sondern nach persönlicher Einschätzung verfährt.

Eine allgemein gültige Konsequenz über die Moralität aktiver Sterbehilfe lässt sich also mit Hilfe von Kants kategorischem Imperativ nicht finden, aber dennoch finden wir in der deontologischen Ethik den meines Erachtens nach wichtigsten Aspekt in der Diskussion um aktive Sterbehilfe, nämlich die Achtung vor der Würde des Menschen.

Wie aber eine utilitaristische Ethik, die sich mit dem Prinzip der Menschenwürde nicht vereinbaren lässt, in dieser moralischen Diskussion wieder zu finden ist möchte ich im Folgenden kurz erläutern.

Der Utilitarismus folgt als Höchstem dem Prinzip der Nützlichkeit, wobei es sich nicht um den Nutzen einer Einzelperson handelt, sondern um das Allgemeinwohl. Die moralische Richtigkeit einer Handlung wird nach den Folgen bemessen, weshalb der Utilitarismus auch zu den konsequenzialistischen Ethiken gezählt wird.

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Zwar sind die Sekundärregeln im Handlungsutilitarismus auch ein legitimes Bewertungskriterium, aber sie werden eher als bloße Faustregeln berücksichtigt.

Wendet man das Nützlichkeitsprinzip auf die Problematik der Sterbehilfe an wird man wahrscheinlich aus handlungsutilitaristischer Sicht aktive Sterbehilfe für moralisch gerechtfertigt halten.

Eine schwer kranke Person kann keinen Beitrag mehr zur Gesellschaft leisten, viel mehr fallen zusätzliche Kosten für den Staat und für die Angehörigen, die zudem noch mit besonderen Bemühungen belastet werden, an. Eine legitime Möglichkeit gegen eine Sterbehilfe zu argumentieren wäre, die Altenversorgung als ein wichtiges Standbein unseres Sozialwesen anzuführen.

Zu prüfen wäre nun, welche Handlungsalternative den größeren Nutzen für das Allgemeinwohl hervorbringt und diese wäre als die moralisch Richtige zu wählen.

Im Fall des Regelutilitarismus ist die moralische Bewertung aktiver Sterbehilfe differenzierter zu beurteilen. Zu Berücksichtigen ist dabei, ob die zu beurteilende Handlung, nämlich die Durchführung von lebensverkürzenden Maßnahmen bei schwerstkranken Patienten auf eigenen Wunsch hin, unter eine bestimmte Sekundärregel fällt.

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Im Sinne der Nächstenliebe ist es aber denkbar für und gegen aktive Sterbehilfe zu argumentieren. Argumentiert man aber für aktive Sterbehilfe kommt man in den Konflikt mit einer weiteren Sekundärregel, die unzweifelhaft großen Nutzen für die Allgemeinheit hat, das Verbot des Tötens.

Geht man noch differenzierter auf die verschiedenen Formen des Utilitarismus ein, wird man besonders im Regelutilitarismus auf weitere Schwierigkeiten stoßen. Ich halte daher diese Ethik für am wenigsten geeignet um sich mit dem moralischen Problem der aktiven Sterbehilfe auseinander zu setzen.

Festzustellen ist allerdings, dass keine radikale Ethik eine eindeutige Antwort geben kann, wie wir in solch einer Situation moralisch zu handeln haben. Das Problem der aktiven Sterbehilfe ist deshalb so kompliziert weil persönliche, politische und wirtschaftliche Interessen sich überschneiden und unkontrollierbare Variablen wie Zwang oder Betrug nicht ausgeschlossen werden können.

Abschließend bin ich aber der Meinung, dass eine moralisch richtige Entscheidung über die Ausführung aktiver Sterbehilfe nur mit genauer Kenntnis der individuellen Sachlage getroffenen werden kann und ganz gleich welche ethischen Grundsätze eine Argumentation stützen, so kann eine allgemeine Beurteilung doch niemals den Ansprüchen der Betroffenen gerecht werden.



[1] Thomas Hobbes: Psychologische Grundlegung des Egoismus.

In: Birnbacher, Dieter (Hrsg.), Hoerster, Norbert (Hrsg.), Texte zur Ethik, 12. Auflage, München 2003, S.169ff


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