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Faculty
Law
Discipline
Jurisprudence / Law
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University, School
Karl-Franzens-Universität Graz - KFU
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2010 Hiebaum
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Jurisprudence / Law

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METHODENLEHRE ZUSAMMENFASSUNG !

BEISPIELE IM BUCH UND ZUSATZTHEMEN, sowie AUTOREN DER THEORIEN !!
UND DIE SKIZZEN EINSETZEN !!!

KAPITEL I:

1.      Der STREIT um den Rechtsbegriff:

1.1.  VARIANTEN DES RECHTSBEGRIFFES:

Viele Definitionen = VARIANTEN des Rechtsbegriffes: (denn keine Einigkeit bei der Definition unter den Juristen) (= EXTREMPOSITIONEN, zwischen denen auch Rechtspositionen denkbar sind)

2 Gruppen ( 2 Arten von Recht) lassen sich herausfiltern:

a) jene, die auf den INHALTLICHEN Wertmaßstab des Rechts abzielen (Richtige, Falsche)

Ulpian: das Gute und Billige

Aquin: gottgegebene Gesetze

Hooker: Einsichten der Vernunft

Kant: Einschränkung der Freiheit aller

àNormen haben wegen ihres INHALTS allgemeine Gültigkeit.

Recht = RL des menschl. Verhaltens, die wegen ihres Inhalts gültig sind, weil sie billig und

gut sind, weil sie der Vernunft entspringen, weil sie eine Einschränkung der Freiheit aller sind.

DEFINITION:

Recht als eine Menge von objektiv geltenden Maßstäben des richtigen Verhaltens (Inhalt: falsch, richtig)

= NATURRECHT (ius naturale) R sei von Natur aus gegeben und dem menschl. Willen entzogen. (also unabhängig von der Anerkennung der Menschen) = R als werthafter Begriff

NORMATIVER Begriff = werthaft = Bezugnahme auf Gerechtigkeit

 

 

b) jene, die auf gewisse FORMALE Eigenschaften des Rechts abstellen (ohne Inhaltsbezug)

Blackstone: Gebote der staatl. Gewalt

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Bierling: Anerkennung der Normen

àNormen haben wegen ihrer Form allgemeine Gültigkeit

Recht = von der höchsten Gewalt im Staate ausgehend, mit Zwang behaftet (bei

Nichtbefolgung) und als Norm des wechselseitigen Verhaltens durch die Menschen anerkannt.

DEFINITION:

Recht als ein System von tatsächlich bestehenden sozialen Verhaltensnormen.

àRECHTSPOSITIVISMUS: POSITIVES RECHT = ius positivus (alle Normen, die in einer Gesellschaft faktische Geltung besitzen ) R als wertneutraler Begriff

DESKRIPTIVER Begriff = die Realität beschreibend (wertneutral)

Bein Streit um den Rechtsbegriff spielt die Frage, ob das positive Rechts im Naturrecht verankert ist, oder nicht, DIE entscheidende Rolle.

1.2.  Der positivistische Rechtsbegriff:

DER RECHTSPOSITIVISMUS:

Grundthese:

Recht im eigentlichen Sinne stellt nur das positive Recht da, deshalb ist das Recht strikt von der Moral zu trennen = TRENNUNGSTHESE (Recht wie es ist, soll vom Recht wie es sei soll getrennt sein und unabhängig davon sein)

Denn das Recht = System tatsächlich existierender sozialer Normen. (nicht ob moralisch richtig) = also nur das positive Recht = R wie es tatsächlich besteht

RECHTB OHNE MORAL

 

 

Vorraussetzungen: (= faktischen Merkmale sozialer positivrechtlicher Normen)

àautoritative Gesetzgebung (von politischer oder staatl. Autorität)

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àsoziale Wirksamkeit (befolgt und von Organen durchgesetzt)

= Wirksamkeitsorientierte Definition

àAnerkennung durch die Rechtsgemeinschaft (von den Betroffenen akzeptiert)

= Anerkennungsorientierte Definition

Kombination der Definitionen ist auch möglich.

EINWÄNDE gg den Rechtspositivismus:

àUnrechtsargument (da positives Recht strikt von Moral und Gerechtigkeit getrennt ist, kann es eben auch extrem ungerechte Normen geben, denen der Rechtscharakter abgesprochen werden sollte)àRadbruch’sche Formel (=wenn das Recht fundamentalsten Maßstäben widerspricht, dann soll es weichen.. aus Nazizeit entstanden)

àPrinzipienargument (Recht besteht aus Anordnungen, aber auch aus Prinzipien und Grundsätzen à diese sind aber nur aus der Moral abzuleiten. (und nicht auf Anerkennung, Wirksamkeit oder Setzung beruhen)

1.3 Der naturrechtliche Rechtsbegriff: DAS NATURRECHT:

Grundthese:

Das natürliche Recht ist untrennbar von Moral und GerechtigkeitàSomit ist das Recht eine Summe von Normen, die den Grundsätzen der Moral entsprechen müssen.

RECHT + MORAL = VERBINDUNGSTHESE

= dem positiven Recht ÜBERGEORDNET (=überpositives Recht). Begrenzen und fundieren das positive Recht.

 

Verschiedene Versionen:

Starke Version: Das Naturrecht ist GRUNDLAGE für das positive Recht. Es wird also vom

NR ABGELEITET.

 

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grundlegenden moralischen Normen im EINKLANG stehen. (NR Normen sind ein normativer Rahmen für das positive Recht)

Naturrechtslehren gibt es viele; sie unterscheiden sich durch ihren Inhalt und ihre Erkenntnisquellen:

àAnthropologisches NR = aus Natur des Menschen

àReligiöses NR = Aus der göttlichen Offenbarung

àRationales NR = aus der Vernunft (=Vernunftrecht)

EINWÄNDE gg NR:

àArgument des Relativismus: Grundsätze der Moral sind nicht objektiv begründbar, und deshalb RELATIV (=subjektiv) = These des Wertrelativismus = Th des ethischen Relativismus.

àUnerheblichkeitsargument: Selbst eine objektiv gültige Moral wäre für die Rechtsgeltung unerheblich. (denn für dessen tatsächliche Beschaffenheit macht es keinen Unterscheid, ob es mit Moral übereinstimmt, oder nicht)

(von Hart)

2.ELEMENTE des Rechtsbegriffs:

2.1 ANFORDERUNGEN:

àDie Normen müssen sich in realen beobachtbaren Tatsachen manifestieren (also eine Bezugnahme zu faktischen Normen muß vorhanden sein)

àAbgrenzung von den vielen andere sozialen Normen (konventionelle Moral, Verhaltensnormen von versch. Gruppen,..)

àUnterscheidung rechtl. Zwangs vs blanker Gewalt

 

 

2.2 DEFINITIONEN des RECHTS:

 

1)Garantie durch organisierten Zwang (=autorisierter und geregelter Zwang)

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3)Verbindlichkeit setzt die Überzeugung ihrer Legitimität voraus

àLegitimitätsanspruch = Anspruch jedes Rechts, dass seine Normen für die

Unterworfenen Verbindlichkeit besitzen

àLegitimitätsglaube = Glauben eines Teils der Unterworfenen, dass die Normen

Legitim sind und somit auch Verpflichtungskraft haben.

RECHT DEF= Menge von sozialen Normen, (1) deren Wirksamkeit (zumindest im Großen

und Ganzen) durch organisierten Zwang garantiert wird, (2) deren Anwendung und Erzeugung auf Ermächtigung beruht und (3) deren Anspruch auf Verbindlichkeit die Überzeugung ihrer Legitimität vorraussetzt.

2.3.Betrachtungsweisen des Rechts

2 Arten:

àde lege lata ( über das erlassene Gesetz)ist auf Erkenntnis des bestehenden

Rechtszustandes gerichtet (also, wie das Recht IST, aber auch wie es war, oder noch in der Entstehung ist ) = Erfassung einer bestehenden (früheren oder angenommenen) Rechtslage, wie sie ist

= BESCHREIBUNG DER RECHTSLAGE

àde lege ferenda: Rechtsbetrachtung des zu erlassenden Rechts, also BEWERTUNG wie

was Rechts sein sollte.

Wie das Recht vom Standpunkt normativer Grundsätze zu beurteilen ist.

= Bewertung einer gegebenen Rechtslage bzw. Überlegungen über richtige Gestaltung

des Rechts

= BEWERTUNG DER RECHTSLAGE

 

 

3 PERSPEKTIEN der Rechtsbetrachtung:


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