METHODENLEHRE ZUSAMMENFASSUNG !
BEISPIELE IM BUCH UND ZUSATZTHEMEN, sowie
AUTOREN DER THEORIEN !!
UND DIE SKIZZEN EINSETZEN !!!
KAPITEL I:
1.
Der STREIT um den Rechtsbegriff:
1.1.
VARIANTEN DES RECHTSBEGRIFFES:
Viele Definitionen = VARIANTEN
des Rechtsbegriffes: (denn keine Einigkeit bei der Definition unter den
Juristen) (= EXTREMPOSITIONEN, zwischen denen auch Rechtspositionen denkbar
sind)
2 Gruppen ( 2 Arten
von Recht) lassen sich herausfiltern:
a) jene, die auf den INHALTLICHEN Wertmaßstab
des Rechts abzielen (Richtige, Falsche)
Ulpian: das
Gute und Billige
Aquin:
gottgegebene Gesetze
Hooker:
Einsichten der Vernunft
Kant:
Einschränkung der Freiheit aller
àNormen haben
wegen ihres INHALTS allgemeine Gültigkeit.
Recht = RL des
menschl. Verhaltens, die wegen ihres Inhalts gültig sind, weil sie
billig und
gut
sind, weil sie der Vernunft entspringen, weil sie eine Einschränkung der
Freiheit aller sind.
DEFINITION:
Recht als eine Menge
von objektiv geltenden Maßstäben des richtigen Verhaltens (Inhalt: falsch,
richtig)
= NATURRECHT (ius
naturale) R sei von Natur aus
gegeben und dem menschl. Willen entzogen. (also unabhängig von der Anerkennung
der Menschen) = R als werthafter Begriff
NORMATIVER Begriff =
werthaft = Bezugnahme auf
Gerechtigkeit
b) jene, die auf gewisse FORMALE
Eigenschaften des Rechts abstellen (ohne Inhaltsbezug)
Blackstone:
Gebote der staatl. Gewalt
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Bierling:
Anerkennung der Normen
àNormen haben wegen ihrer Form allgemeine Gültigkeit
Recht = von der
höchsten Gewalt im Staate ausgehend, mit Zwang behaftet (bei
Nichtbefolgung)
und als Norm des wechselseitigen Verhaltens durch die Menschen anerkannt.
DEFINITION:
Recht als ein System von tatsächlich bestehenden sozialen
Verhaltensnormen.
àRECHTSPOSITIVISMUS: POSITIVES RECHT = ius positivus (alle Normen, die in einer Gesellschaft faktische
Geltung besitzen ) R als wertneutraler Begriff
DESKRIPTIVER Begriff = die Realität beschreibend
(wertneutral)
Bein Streit um den
Rechtsbegriff spielt die Frage, ob das positive Rechts im Naturrecht
verankert ist, oder nicht, DIE entscheidende Rolle.
1.2.
Der positivistische Rechtsbegriff:
DER RECHTSPOSITIVISMUS:
Grundthese:
Recht im eigentlichen
Sinne stellt nur das positive Recht da, deshalb ist das Recht strikt
von der Moral zu trennen = TRENNUNGSTHESE (Recht
wie es ist, soll vom Recht wie es sei soll getrennt sein und unabhängig davon
sein)
Denn das Recht = System
tatsächlich existierender sozialer Normen. (nicht ob moralisch richtig) = also
nur das positive Recht = R wie es tatsächlich besteht
RECHTB OHNE MORAL
Vorraussetzungen: (=
faktischen Merkmale sozialer positivrechtlicher Normen)
àautoritative Gesetzgebung (von politischer oder staatl. Autorität)
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àsoziale Wirksamkeit (befolgt und von Organen durchgesetzt)
=
Wirksamkeitsorientierte Definition
àAnerkennung durch die Rechtsgemeinschaft (von den Betroffenen akzeptiert)
=
Anerkennungsorientierte Definition
Kombination der
Definitionen ist auch möglich.
EINWÄNDE gg den Rechtspositivismus:
àUnrechtsargument (da positives Recht strikt von Moral und Gerechtigkeit
getrennt ist, kann es eben auch extrem ungerechte Normen geben, denen der
Rechtscharakter abgesprochen werden sollte)àRadbruch’sche Formel (=wenn das Recht fundamentalsten
Maßstäben widerspricht, dann soll es weichen.. aus Nazizeit entstanden)
àPrinzipienargument (Recht besteht aus Anordnungen, aber auch aus Prinzipien
und Grundsätzen à diese sind aber nur aus
der Moral abzuleiten. (und nicht
auf Anerkennung, Wirksamkeit oder Setzung beruhen)
1.3 Der naturrechtliche Rechtsbegriff: DAS
NATURRECHT:
Grundthese:
Das natürliche Recht ist untrennbar
von Moral und GerechtigkeitàSomit ist das Recht eine
Summe von Normen, die den Grundsätzen der Moral entsprechen müssen.
RECHT + MORAL = VERBINDUNGSTHESE
= dem positiven Recht
ÜBERGEORDNET (=überpositives Recht). Begrenzen und fundieren das positive
Recht.
Verschiedene
Versionen:
Starke Version:
Das Naturrecht ist GRUNDLAGE für das positive Recht. Es wird also vom
NR
ABGELEITET.
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grundlegenden
moralischen Normen im EINKLANG stehen. (NR Normen sind ein normativer
Rahmen für das positive Recht)
Naturrechtslehren gibt es
viele; sie unterscheiden sich durch ihren Inhalt und ihre Erkenntnisquellen:
àAnthropologisches NR = aus Natur des Menschen
àReligiöses NR = Aus der göttlichen Offenbarung
àRationales NR = aus der Vernunft (=Vernunftrecht)
EINWÄNDE gg NR:
àArgument des Relativismus: Grundsätze der Moral sind nicht objektiv begründbar,
und deshalb RELATIV (=subjektiv) = These des Wertrelativismus = Th des
ethischen Relativismus.
àUnerheblichkeitsargument: Selbst eine objektiv gültige Moral wäre für die
Rechtsgeltung unerheblich. (denn für dessen tatsächliche Beschaffenheit
macht es keinen Unterscheid, ob es mit Moral übereinstimmt, oder nicht)
(von Hart)
2.ELEMENTE
des Rechtsbegriffs:
2.1 ANFORDERUNGEN:
àDie Normen müssen sich in realen beobachtbaren
Tatsachen manifestieren (also eine Bezugnahme zu faktischen Normen muß
vorhanden sein)
àAbgrenzung von den vielen andere sozialen Normen (konventionelle
Moral, Verhaltensnormen von versch. Gruppen,..)
àUnterscheidung rechtl. Zwangs vs blanker Gewalt
2.2 DEFINITIONEN des RECHTS:
1)Garantie durch organisierten
Zwang (=autorisierter und geregelter Zwang)
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3)Verbindlichkeit setzt
die Überzeugung ihrer Legitimität voraus
àLegitimitätsanspruch = Anspruch jedes Rechts, dass seine Normen für die
Unterworfenen Verbindlichkeit besitzen
àLegitimitätsglaube = Glauben eines Teils der Unterworfenen, dass die Normen
Legitim sind und somit auch Verpflichtungskraft haben.
RECHT DEF= Menge von sozialen Normen, (1) deren
Wirksamkeit (zumindest im Großen
und
Ganzen) durch organisierten Zwang garantiert wird, (2) deren Anwendung
und Erzeugung auf Ermächtigung beruht und (3) deren Anspruch auf
Verbindlichkeit die Überzeugung ihrer Legitimität vorraussetzt.
2.3.Betrachtungsweisen des Rechts
2 Arten:
àde lege lata ( über das erlassene Gesetz)ist auf Erkenntnis
des bestehenden
Rechtszustandes
gerichtet (also, wie das Recht IST, aber auch wie es war, oder noch in der
Entstehung ist ) = Erfassung einer bestehenden (früheren oder angenommenen)
Rechtslage, wie sie ist
=
BESCHREIBUNG DER RECHTSLAGE
àde lege ferenda: Rechtsbetrachtung des zu erlassenden Rechts, also
BEWERTUNG wie
was
Rechts sein sollte.
Wie
das Recht vom Standpunkt normativer Grundsätze zu beurteilen ist.
= Bewertung
einer gegebenen Rechtslage bzw. Überlegungen über richtige Gestaltung
des
Rechts
= BEWERTUNG
DER RECHTSLAGE
3 PERSPEKTIEN der
Rechtsbetrachtung:
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