Dementsprechend
gab es für die Festnahme durch die beiden Beamten keine gesetzliche Grundlage
und der Eingriff stellt sich als Verletzung der Menschenrechte dar.
2) Die Behandlung
des P. durch die beiden Beamten stellt durch die Misshandlungen und die Schläge
schon alleine eine Verletzung nach Artikel 3 EMRK (Eingriff in das Verbot der
Folter und der unmenschlichen Behandlung oder Strafe) dar.
Das Verbot der
Folter ist ein absolutes Verbot, das bedeutet, dass es keine Ausnahmen gibt.
Die erforderliche Verhältnismäßigkeit, die die Amtshandlung der beiden Beamten
begleiten sollte, ist keineswegs gegeben.
Die
beleidigenden Aussagen und Beschimpfungen der Beamten gegenüber P. lassen schon
von sich alleine auf eine bewusste Demütigung mit rassistischem und
diskriminierendem Hintergrund schließen.
Eine Verletzung
weitgehender anderer gesetzlicher Bestimmungen durch die beiden Beamten ist mit
Sicherheit gegeben (z.B. § 83 StGB, Artikel 3 EGVG, § 5 RLV, § 312 StGB ua.).
Das
Analyseverfahren erfordert somit einerseits die Prüfung, ob das Verhalten der
Polizisten schon für sich alleine einen Eingriff in Menschenrechte darstellt.
Ist dies der Fall, muss festgestellt werden, ob es dafür eine Rechtfertigung
gibt, oder ob das Verhalten tatsächlich eine Verletzung darstellt.
Menschenrechte
und Polizei – Die Zukunft
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Seminare zum Thema sollten nicht auf
freiwilliger Basis, sondern verpflichtend stattfinden. Dabei sollte sich der Schwerpunkt
auf ältere Polizisten konzentrieren, jüngere Kollegen bekommen heute schon in
ihrer Grundausbildung und am Weg ihrer Karriere nach oben Vorträge und Seminare
zum Thema angeboten.