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Institut für Sozialwissenschaft­en Seminar: Krisen und Katastrophen: Erfolgreiche und erfolglose Prozesse sozialen Wandels (Spezielle Soziologie) (200070) Chancen und Grenzen des Risiko-Govern
Definition der
Menschenrechte und der Menschenrechtsverletzung
Unter dem Begriff
Menschenrechte sind in der Regel alle jene Rechte gemeint, die jedem Menschen
unabhängig aller persönlichen Besonderheiten (z. B. Herkunft, Sprache,
Geschlecht, Hautfarbe usw.) nur aufgrund seiner Eigenschaft als Mensch
zukommen.
Dabei ist der angewandte Ausdruck von Ethik und Moral zur Einhaltung
sämtlicher Menschenrechte unabdingbar. Die bereits in der Zeit um 500 vor
Christus aufgebrachte goldene Regel von Konfuzius „Was du selbst nicht wünscht,
das tue auch nicht anderen Menschen an“ stellt dabei eine Grundregel mit
mehreren meinungsidentischen Abhandlungen dar.
Eine Verletzung der
Menschenrechte hingegen liegt dann vor, wenn von wem auch immer in die
Menschenrechte einer Person eingegriffen wird und der Eingriff nicht
gerechtfertigt ist. In der Regel wird dieser Eingriff mit staatlichem Handeln
einhergehen.
Auch die Unterlassung eines gebotenen Eingriffes stellt eine
Verletzung dar.
Die Menschenrechte werden
durch mehrere internationale Konventionen geschützt und haben sich in den
letzten Jahrhunderten stets weiterentwickelt.
Die wichtigsten
Konventionen und Entwicklungen aus österreichischer Sicht sind in der
nachfolgenden Tabelle ersichtlich.
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Die gesetzliche
Verankerung von Grund- und Menschenrechten würde vermutlich wenig bringen,
würde es nicht Einrichtungen zur Kontrolle der Einhaltung geben. Die
bekannteste in den diversen Konventionen und Chartas verankerte
Kontrolleinrichtung stellt wohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) in Straßburg dar.
Jeder Mitgliedstaat (Staatenbeschwerde) oder jede
Einzelperson, die behauptet, Opfer einer Konventionsverletzung zu sein
(Individualbeschwerde), kann direkt eine Beschwerde beim Gerichtshof in
Straßburg einlegen mit der Behauptung, eines seiner durch die Konvention
garantierten Rechte sei durch einen Mitgliedsstaat verletzt worden.
Zur Aufzeigung
von Missständen bei der Einhaltung von Menschenrechten bilden sich immer mehr
„Non-Governmental-Organisations“ (NGOs), welche von unabhängigen und
engagierten Personen betrieben werden.
Diese Einrichtungen beschäftigen sich
mit Fällen, in denen Verletzungen behauptet werden und zeigen diese auf. Sie betreuen
dabei Opfer und versuchen Verbesserungen herbeizuführen. Die wohl bekannteste
Einrichtung stellt Amnesty International dar.
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Der Menschenrechtsbeirat fungiert als weisungsfreies Beratungs-
und Kontrollgremium und stellt als solches eine außergerichtliche
Rechtschutzeinrichtung in Österreich dar. Die Einrichtung erfolgte, nachdem
sich das Ministerium mehrmals mit Vorwürfen im Bereich der Polizei konfrontiert
sah. Dabei wurden Menschenrechtsverletzungen durch einzelne Polizisten
behandelt.
Menschenrechtsverletzungen
durch die Polizei
Leider ist es in den
letzten Jahren immer wieder zu rassistischen oder diskriminierenden Übergriffen
seitens der Polizei gekommen, was schon alleine aufgrund des Artikel 1 des
Bundes-Verfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens
über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung eine
Gesetzeswidrigkeit darstellt.
Auch die Richtlinienverordnung im
Sicherheitspolizeigesetz untersagt den Sicherheitsorganen ein diskriminierendes
Vorgehen oder Handeln. Bei der Ausübung ihres Dienstes haben die Polizisten
weiters auf das Gleichbehandlungsgesetz 2004, einige Straftatbestände im
Österreichischen Strafgesetzbuch, das Einführungsgesetz zu den
Verwaltungsverfahrensgesetzen (EGVG) und natürlich das Staatsgrundgesetz von
1867 und die Europäische Menschenrechtskonvention Bedacht zu nehmen.
Prüfung und Analyse von
Menschenrechtsverletzungen
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Sachverhalt:
P. ist mexikanischer
Staatsbürger. Er arbeitet als Sanitäter in Österreich. Im Juni 2006 feiert er
mit Freunden am
Donauinselfest, die er im Gedränge verliert. Da er sich in Wien nicht gut
auskennt, fragt er
zwei Polizisten nach dem Weg zur nächstgelegenen U-Bahn-Station. Einer
der Beamten erwidert in
äußerst aggressivem Ton: „Schleich dich! Verschwind, du Scheißausländer!“
P. entgegnet, dass er
als Hilfesuchender nicht so behandelt werden wolle, und verlangt
den Namen und die
Dienstnummer des Beamten. Daraufhin sagt der andere zu ihm: „Schleich
dich – oder wir
verhaften dich, du kleiner Scheißer!“ P. betont nochmals, dass die Polizei dazu
da sei, Menschen zu
helfen, worauf ihn die beiden Beamten packen, zu Boden reißen und ihm
eine tiefe Wunde an
der rechten Hand, Prellungen am linken Arm und an der rechten Hüfte
zufügen. Die Beamten
warnen ihn: „Beweg dich nicht, du Scheißausländer!“ Sie legen ihm Handschellen an
und führen ihn zu einem provisorischen Wachzimmer. Ein vorgesetzter Beamter
befiehlt den beiden,
die Handschellen zu lockern und P. zum Polizeikommissariat Donaustadt zu
bringen. Im Wagen
wird P. laut eigenen Aussagen erneut geschlagen und rassistisch beleidigt.
Um zwei Uhr nachts
kann P. das Wachzimmer verlassen, davor bekommt er noch die Dienstnummern
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Mit Unterstützung der NGO ZARA
bringt P. eine Beschwerde gegen die Beamten bei der Staatsanwaltschaft ein. Der
Staatsanwalt legt die Anzeige aus Mangel an Beweisen zurück. Gegen P. wird
jedoch Anzeige wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt erhoben. Eine erste
Verhandlung ohne Ergebnis findet im Mai 2007 statt.
Anfang des Jahres 2008 wird
P. freigesprochen, beinahe zwei Jahre nachdem sich der Vorfall zugetragen hat.
Der UVS erkannte betreffend des aggressiven Verhaltens, dass das Verhalten des
P. nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entsprochen habe.
Die Analyse der
Menschenrechtsverletzung stellt sich so dar:
Bei der Prüfung
des konkreten Sachverhaltes muss zuerst zwischen der Festnahme und der
Behandlung während der gesamten Amtshandlung unterschieden werden.
1) Die
Festnahme stellt natürlich einen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit
gemäß Artikel 1PersFrG und Artikel 5 EMRK dar. In diesen Artikeln (auch im
Artikel 2 PersFrG) sind aber auch Ausnahmen für den Entzug der persönlichen
Freiheit aufgelistet, weshalb eine Prüfung erfolgen muss, ob der Eingriff
trotzdem ex-lege gerechtfertigt war.