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Menschenrechte und Polizei .doc

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Faculty
Social Science
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Sociology
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University, School
Fachhochschule Wiener Neustadt - FH
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2009
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Arbeit zum Thema Menschenrechte und Polizei

Definition der Menschenrechte und der Menschenrechtsverletzung

Unter dem Begriff Menschenrechte sind in der Regel alle jene Rechte gemeint, die jedem Menschen unabhängig aller persönlichen Besonderheiten (z. B. Herkunft, Sprache, Geschlecht, Hautfarbe usw.) nur aufgrund seiner Eigenschaft als Mensch zukommen.

Dabei ist der angewandte Ausdruck von Ethik und Moral zur Einhaltung sämtlicher Menschenrechte unabdingbar. Die bereits in der Zeit um 500 vor Christus aufgebrachte goldene Regel von Konfuzius „Was du selbst nicht wünscht, das tue auch nicht anderen Menschen an“ stellt dabei eine Grundregel mit mehreren meinungsidentischen Abhandlungen dar.

Eine Verletzung der Menschenrechte hingegen liegt dann vor, wenn von wem auch immer in die Menschenrechte einer Person eingegriffen wird und der Eingriff nicht gerechtfertigt ist. In der Regel wird dieser Eingriff mit staatlichem Handeln einhergehen.

Auch die Unterlassung eines gebotenen Eingriffes stellt eine Verletzung dar.

Die Menschenrechte werden durch mehrere internationale Konventionen geschützt und haben sich in den letzten Jahrhunderten stets weiterentwickelt.

Die wichtigsten Konventionen und Entwicklungen aus österreichischer Sicht sind in der nachfolgenden Tabelle ersichtlich.

 

Geschichte der Menschenrechte

Jahr 1811

Das österreichische Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch anerkennt angeborene Rechte jedes Menschen

Jahr 1867

Österreichisches Staatsgrundgesetz mit seinem bis heute gültigen Grundrechtskatalog

Jahr 1919

Gründung des Völkerbundes – Der Friedensvertrag von St. Germain verpflichtet Österreich zum Schutz ethnischer Minderheiten

Jahr 1945

Charta der Vereinten Nationen (UN)

Jahr 1948

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte wird von der UN beschlossen

Jahr 1950

Unterzeichnung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und fundamentalen Freiheiten (EMRK) in Rom

Jahr 1955

Der Staatsvertrag verpflichtet Österreich zum Schutz der Menschenrechte und legt Rechte der slowenischen und kroatischen Minderheiten fest

Jahr 1957

Die Römer-Verträge legen für die EG die vier Freiheiten für Waren-, Personen-, Dienstleistung- und Kapitalverkehrs fest

Jahr 1958

Übernahme der EMRK ins österreichische Recht (ab 1964 im Verfassungsrang)

Jahr 1959

Einrichtung des Europäischen Gerichtshofes für Menscherechte (EGMR)

Jahr 1961

Unterzeichung der Europäischen Sozialcharta

Jahr 1966

Die UNO legt den Pakt über bürgerliche und politische Rechte sowie den Pakt über soziale, ökonomische und kulturelle Rechte zur Unterzeichnung auf

Jahr 1976

Die beiden UNO-Pakte von 1966 treten in Kraft

Jahr 1978

Österreich übernimmt beide Dokumente von 1966 ins nationale Recht

Jahr 1984

UN-Konvention gegen Folter wird unterzeichnet

Jahr 1992

Im Vertrag von Maastricht definiert die EU eine Unionsbürgerschaft

Jahr 1993

Einrichtung des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte nach der zweiten internationalen Menschenrechtskonferenz der UNO in Wien

Jahr 2000

Die Grundrechtscharta der Europäischen Union wird unterzeichnet

 

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Die gesetzliche Verankerung von Grund- und Menschenrechten würde vermutlich wenig bringen, würde es nicht Einrichtungen zur Kontrolle der Einhaltung geben. Die bekannteste in den diversen Konventionen und Chartas verankerte Kontrolleinrichtung stellt wohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg dar.

Jeder Mitgliedstaat (Staatenbeschwerde) oder jede Einzelperson, die behauptet, Opfer einer Konventionsverletzung zu sein (Individualbeschwerde), kann direkt eine Beschwerde beim Gerichtshof in Straßburg einlegen mit der Behauptung, eines seiner durch die Konvention garantierten Rechte sei durch einen Mitgliedsstaat verletzt worden.

Zur Aufzeigung von Missständen bei der Einhaltung von Menschenrechten bilden sich immer mehr „Non-Governmental-Organisations“ (NGOs), welche von unabhängigen und engagierten Personen betrieben werden.

Diese Einrichtungen beschäftigen sich mit Fällen, in denen Verletzungen behauptet werden und zeigen diese auf. Sie betreuen dabei Opfer und versuchen Verbesserungen herbeizuführen. Die wohl bekannteste Einrichtung stellt Amnesty International dar.

 

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Der Menschenrechtsbeirat fungiert als weisungsfreies Beratungs- und Kontrollgremium und stellt als solches eine außergerichtliche Rechtschutzeinrichtung in Österreich dar. Die Einrichtung erfolgte, nachdem sich das Ministerium mehrmals mit Vorwürfen im Bereich der Polizei konfrontiert sah. Dabei wurden Menschenrechtsverletzungen durch einzelne Polizisten behandelt.

Menschenrechtsverletzungen durch die Polizei

Leider ist es in den letzten Jahren immer wieder zu rassistischen oder diskriminierenden Übergriffen seitens der Polizei gekommen, was schon alleine aufgrund des Artikel 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung eine Gesetzeswidrigkeit darstellt.

Auch die Richtlinienverordnung im Sicherheitspolizeigesetz untersagt den Sicherheitsorganen ein diskriminierendes Vorgehen oder Handeln. Bei der Ausübung ihres Dienstes haben die Polizisten weiters auf das Gleichbehandlungsgesetz 2004, einige Straftatbestände im Österreichischen Strafgesetzbuch, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen (EGVG) und natürlich das Staatsgrundgesetz von 1867 und die Europäische Menschenrechtskonvention Bedacht zu nehmen.

 

Prüfung und Analyse von Menschenrechtsverletzungen

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Sachverhalt:

P. ist mexikanischer Staatsbürger. Er arbeitet als Sanitäter in Österreich. Im Juni 2006 feiert er

mit Freunden am Donauinselfest, die er im Gedränge verliert. Da er sich in Wien nicht gut

auskennt, fragt er zwei Polizisten nach dem Weg zur nächstgelegenen U-Bahn-Station. Einer

der Beamten erwidert in äußerst aggressivem Ton: „Schleich dich! Verschwind, du Scheißausländer!“

P. entgegnet, dass er als Hilfesuchender nicht so behandelt werden wolle, und verlangt

den Namen und die Dienstnummer des Beamten. Daraufhin sagt der andere zu ihm: „Schleich

dich – oder wir verhaften dich, du kleiner Scheißer!“ P. betont nochmals, dass die Polizei dazu

da sei, Menschen zu helfen, worauf ihn die beiden Beamten packen, zu Boden reißen und ihm

eine tiefe Wunde an der rechten Hand, Prellungen am linken Arm und an der rechten Hüfte

zufügen. Die Beamten warnen ihn: „Beweg dich nicht, du Scheißausländer!“ Sie legen ihm Handschellen an und führen ihn zu einem provisorischen Wachzimmer. Ein vorgesetzter Beamter

befiehlt den beiden, die Handschellen zu lockern und P. zum Polizeikommissariat Donaustadt zu

bringen. Im Wagen wird P. laut eigenen Aussagen erneut geschlagen und rassistisch beleidigt.

Um zwei Uhr nachts kann P. das Wachzimmer verlassen, davor bekommt er noch die Dienstnummern

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Mit Unterstützung der NGO ZARA bringt P. eine Beschwerde gegen die Beamten bei der Staatsanwaltschaft ein. Der Staatsanwalt legt die Anzeige aus Mangel an Beweisen zurück. Gegen P. wird jedoch Anzeige wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt erhoben. Eine erste Verhandlung ohne Ergebnis findet im Mai 2007 statt.

Anfang des Jahres 2008 wird P. freigesprochen, beinahe zwei Jahre nachdem sich der Vorfall zugetragen hat. Der UVS erkannte betreffend des aggressiven Verhaltens, dass das Verhalten des P. nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entsprochen habe.

Die Analyse der Menschenrechtsverletzung stellt sich so dar:

Bei der Prüfung des konkreten Sachverhaltes muss zuerst zwischen der Festnahme und der Behandlung während der gesamten Amtshandlung unterschieden werden.

1) Die Festnahme stellt natürlich einen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit gemäß Artikel 1PersFrG und Artikel 5 EMRK dar. In diesen Artikeln (auch im Artikel 2 PersFrG) sind aber auch Ausnahmen für den Entzug der persönlichen Freiheit aufgelistet, weshalb eine Prüfung erfolgen muss, ob der Eingriff trotzdem ex-lege gerechtfertigt war.


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