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§
Landschaftsplanung ist die Fachplanung des Naturschutzes und der
Landschaftspflege
§
Leitvorstellung der Raumordnung nach §1 ROG
o Nachhaltige
Raumentwicklung, die zu einer dauerhaften großräumig ausgewogenen Ordnung
führt, in der unter anderem die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und
entwickeln sind
§
durch Aufstellung der Raumordnungspläne werden bereits
wesentliche Inhalte der Landschaftsplanung berücksichtigt
BNatSchG Dreistufigkeit der Landschaftsplanung
Rahmenrecht à daher
Möglichkeit für Länder zusätzliche Planungsstufen wie Grünordnungsplan
einzurichten
§
Träger ist oberste Naturschutzbehörde (Länderebene)
§
§10 BNatSchG
o Darstellung der
überörtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege für den Bereich eines Landes
o Beachtung der
Ziele der Raumordnung
o Berücksichtigung
der Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung
§
Inhalte:
o Grundsätzliche
Aussagen die Freiraum für sachliche Konkretisierung späterer Ebenen lassen
o Z.B.:
Freiräume, Verdichtungsräume, Vorrangräume für Schutz- und Erholungsgebiete,
Vorranggebiete für Land- und Forstwirtschaft
§
Generelle programmatische Aussagen im Maßstab 1:200000, zeichnerisch und textlich
§
Primärintegration:
o Lapro wird nur
als Fachbeitrag der Naturschutzbehörde mit LROP abgewogen
§
Sekundärintegration:
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§
Eigene Rechtskraft (Ich bin mir nicht
sicher, ob das stimmt. Ich glaub das gibt’s nur beim Landschaftsplan in NRW und
in den Stadtstaaten)
§
Aufstellung der Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege für Teile eines Landes (Region)
§
Bindungswirkung durch Behördenverbindlichkeit
§
Landschaftsplanerische Festsetzungen kommen auch in Regionalpläne
à Durch Gegenstromprinzip werden
daher Bauleit-, Landschafts-, und Fachplanung gesteuert
§
Mittlerfunktion à
Konkretisierung der Handlungsabsichten des Landschaftsprogramms ohne auf
örtlicher Ebene Planungsaussagen zu ersetzen oder wegzunehmen, vermittelt auch
zwischen Land und Kommunen
§
Maßstab 1:50000 bis 1:100000
§
Sehr unterschiedliche Pläne in Bundesländern
§
Notwendige Grundlage bei FFH-Gebietsausweisung
Arten der Integration:
§
Primärintegration
o Landschaftrahmenplan
von vornherein Teil des Regionalplans à
Bayern
§
„unechte“ Sekundärintegration
o Fachbeitrag
wird unter Abwägung in Regionalplan integriert, der oft die Funktion des LRPs
übernimmt
§
Sekundärintegration
o Gutachtlicher
LRPà Träger ist meist
Naturschutzbehörde
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§
„Die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und
der Landschaftspflege, sind auf der Grundlage des Landschaftsprogramms oder der
Landschaftsrahmenpläne in Landschaftsplänen darzustellen“
§
Grundlage für die Entwicklung, den Schutz und die Pflege der
Landschaft auf örtlicher Ebene
§
Entscheidendes Instrument zur örtlichen Umsetzung der Ziele von
Natur und Landschaft
§
Entsprechende Funktion wie Flächennutzungsplan à jedoch nur landschaftsplanerische
Darstellung (z.B. keine Siedlungsgrenzen)
§
Geltungsbereich ist Außenbereich
§
Maßstab 1:5000 bis 1:10000
§
Zuständigkeit für Aufstellung liegt meist bei Gemeinden (den
Trägern der Bauleitplanung) oder teilweise beim Kreis oder der unteren
Naturschutzbehörde
§
Primärintegration:
Vorteile:
o
Direkte Integration landschaftsplanerischer Inhalte in
Gesamtplanung
o
Frühzeitige Abstimmung der Belange
o
Landschaftsplanerische Belange die der Abwägung standhalten
werden unmittelbar nach Erlass der jeweiligen wirksam
Nachteile:
o
Ohne eigenständigen Landschaftsplan ist nicht nachvollziehbar ob
die Belange des NuL ordnungsgemäß aufgenommen und bewertet wurden (hierbei ist der Abwägungsprozess für die Öffentlichkeit
und auch bei evtl. späteren Klageprozessen nicht nachvollziehbar, weil die
Abwägung nicht dokumentiert wird -> Dokumentationspflicht bei Sekundärintegration)
o
Gefahr der Benachteiligung ökologischer Belange, damit sie nicht
anderen Ansprüchen im Wege stehen und den Gesamtplan behindern
§
Sekundärintegration:
o
Förmliche Aufstellung eines selbständigen Landschaftsplans
o
Integration in Gesamtplanung erfolgt nachträglich
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Eigene
Rechtswirkung in NRW und Bremen, Berlin, Hamburg (heißt der Plan ist
rechtsverbindlich, ohne das er in den Gesamtplan integriert werden muss. Es
dürfen keine Widersprüche zum FNP enthalten sein)
§
Geltungsbereich erstreckt sich nicht auf Geltungsbereich des
örtlichen B-Plans
§
Bestandteile (Bsp. NRW):
o Entwicklungskarte:
flächendeckende Abgrenzung und Kennzeichnung der Teilräume mit untersch.
Entwicklungszielen
o Festsetzungskarte:
Abgrenzung und Kennzeichnung der Festsetzungen
o Erläuterungsbericht
§
Konkretisiert die Aussagen des Landschaftsplanes für Teilräume
§
Verhältnis von Siedlungs- und Freiräumen
§
Maßstab 1:2000 bis 1:500
§
Grünordnungspläne können aufgestellt werden
§
Enthält Zweckbestimmungen von Freiflächen sowie Schutz-, Pflege-
und Entwicklungsmaßnahmen
§
Soll Vorgaben des Landschaftsrahmenplans und Landschaftsplans
beachten
Geschichte:
§
UVP-Richtlinie der EU vom 27. Juni 1985 „über die
Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten
Projekten“ -> Einzelvorhaben (Bsp.:
Kohlekraftwerk)
§
Gesetzliche Grundlage in Deutschland ist UVP Gesetz vom 12.2.1990
Zusammenhang UVP und SUP:
§
SUP ist zu früherem Planungszeitpunkt angesiedelt
§
SUP ergänzt UVP
§
Inhalte der SUP Richtlinie haben das UVPG ergänzt
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