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Landschaftsplanung .doc

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Environmental Science
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City and regional planning
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University, School
Dortmund
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Landschaftsplanung Prüfungsvorbereitung

Inhaltsverzeichnis

Landschaftsplanung im Verhältnis zur Raumordnung: 3

Dreistufigkeit der Landschaftsplanung: 3

Landschaftsprogramm §15 BNatSchG: 3

Landschaftsrahmenplan §15 BNatSchG: 3

Landschaftsplan §16 BNatSchG: 4

Grünordnungsplan: 5

Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP): 5

Strategische Umweltprüfung (Plan-UVP): 9

Verfahrensablauf: 11

Umweltprüfung: 13

Verfahren der Umweltprüfung: 13

FFH Richtlinie: 14

Vogelschutzrichtlinie: 15

NATURA 2000 Gebiete: 15

FFH Verträglichkeitsprüfung: 15

Ablauf FFH-Verträglichkeitsprüfung: 17

Managementplanung: 18

Pflege- und Entwicklungsplan: 18

Eingriffsregelung: 18

Eingriffsregelung nach BNatSchG: 19

Landschaftspflegerischer Begleitplan: 22

Eingriffsregelung nach BauGB §1a, (3): 22

Ökokonto: 24

Flächenpool: 25

Schutzgebiete: 25

Biotopverbund §5. 25

Naturschutzgebiet § 23. 25

Nationalpark § 24. 25

Biosphärenreservate § 25. 26

Landschaftsschutzgebiet §26. 26

Naturpark § 27. 26

Naturdenkmal § 28. 26

Geschützte Landschaftsbestandteile § 29. 26

Gesetzliche Geschützte Biotope § 30. 26

Landschaftsfunktionen: 27

Erosionswiderstandsfunktion: 27

Filter-, Puffer- Transformatorfunktion. 27

Grundwasserschutzfunktion. 27

Grundwasserneubildungsfunktion: 27

Abflussregulationsfunktion. 27

Klimameliorations- und bioklimatische Funktion: 27

Luftregenerationsfunktion (Immisionsschutzfunktion): 27

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Landschaftsplanung im Verhältnis zur Raumordnung:

 

§  Landschaftsplanung ist die Fachplanung des Naturschutzes und der Landschaftspflege

§  Leitvorstellung der Raumordnung nach §1 ROG

o   Nachhaltige Raumentwicklung, die zu einer dauerhaften großräumig ausgewogenen Ordnung führt, in der unter anderem die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und entwickeln sind

§  durch Aufstellung der Raumordnungspläne werden bereits wesentliche Inhalte der Landschaftsplanung berücksichtigt

Dreistufigkeit der Landschaftsplanung:

BNatSchG Dreistufigkeit der Landschaftsplanung

Rahmenrecht à daher Möglichkeit für Länder zusätzliche Planungsstufen wie Grünordnungsplan einzurichten

Landschaftsprogramm §10 BNatSchG:

§  Träger ist oberste Naturschutzbehörde (Länderebene)

§  §10 BNatSchG

o   Darstellung der überörtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den Bereich eines Landes

o   Beachtung der Ziele der Raumordnung

o   Berücksichtigung der Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung

§  Inhalte:

o   Grundsätzliche Aussagen die Freiraum für sachliche Konkretisierung späterer Ebenen lassen

o   Z.B.: Freiräume, Verdichtungsräume, Vorrangräume für Schutz- und Erholungsgebiete, Vorranggebiete für Land- und Forstwirtschaft

§  Generelle programmatische Aussagen im Maßstab 1:200000, zeichnerisch und textlich

§  Primärintegration:

o   Lapro wird nur als Fachbeitrag der Naturschutzbehörde mit LROP abgewogen

§  Sekundärintegration:

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§  Eigene Rechtskraft (Ich bin mir nicht sicher, ob das stimmt. Ich glaub das gibt’s nur beim Landschaftsplan in NRW und in den Stadtstaaten)

Landschaftsrahmenplan §10 BNatSchG:

§  Aufstellung der Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege für Teile eines Landes (Region)

§  Bindungswirkung durch Behördenverbindlichkeit

§  Landschaftsplanerische Festsetzungen kommen auch in Regionalpläne à Durch Gegenstromprinzip werden daher Bauleit-, Landschafts-, und Fachplanung gesteuert

§  Mittlerfunktion à Konkretisierung der Handlungsabsichten des Landschaftsprogramms ohne auf örtlicher Ebene Planungsaussagen zu ersetzen oder wegzunehmen, vermittelt auch zwischen Land und Kommunen

§  Maßstab 1:50000 bis 1:100000

§  Sehr unterschiedliche Pläne in Bundesländern

§  Notwendige Grundlage bei FFH-Gebietsausweisung

Arten der Integration:

§  Primärintegration

o   Landschaftrahmenplan von vornherein Teil des Regionalplans à Bayern

§  „unechte“ Sekundärintegration

o   Fachbeitrag wird unter Abwägung in Regionalplan integriert, der oft die Funktion des LRPs übernimmt

§  Sekundärintegration

o   Gutachtlicher LRPà Träger ist meist Naturschutzbehörde

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Landschaftsplan §11 BNatSchG:

§  „Die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, sind auf der Grundlage des Landschaftsprogramms oder der Landschaftsrahmenpläne in Landschaftsplänen darzustellen“

§  Grundlage für die Entwicklung, den Schutz und die Pflege der Landschaft auf örtlicher Ebene

§  Entscheidendes Instrument zur örtlichen Umsetzung der Ziele von Natur und Landschaft

§  Entsprechende Funktion wie Flächennutzungsplan à jedoch nur landschaftsplanerische Darstellung (z.B. keine Siedlungsgrenzen)

§  Geltungsbereich ist Außenbereich

§  Maßstab 1:5000 bis 1:10000

§  Zuständigkeit für Aufstellung liegt meist bei Gemeinden (den Trägern der Bauleitplanung) oder teilweise beim Kreis oder der unteren Naturschutzbehörde

§  Primärintegration:

Vorteile:

o   Direkte Integration landschaftsplanerischer Inhalte in Gesamtplanung

o   Frühzeitige Abstimmung der Belange

o   Landschaftsplanerische Belange die der Abwägung standhalten werden unmittelbar nach Erlass der jeweiligen wirksam

Nachteile:

o   Ohne eigenständigen Landschaftsplan ist nicht nachvollziehbar ob die Belange des NuL ordnungsgemäß aufgenommen und bewertet wurden (hierbei ist der Abwägungsprozess für die Öffentlichkeit und auch bei evtl. späteren Klageprozessen nicht nachvollziehbar, weil die Abwägung nicht dokumentiert wird -> Dokumentationspflicht bei Sekundärintegration)

o   Gefahr der Benachteiligung ökologischer Belange, damit sie nicht anderen Ansprüchen im Wege stehen und den Gesamtplan behindern

 

§  Sekundärintegration:

o   Förmliche Aufstellung eines selbständigen Landschaftsplans

o   Integration in Gesamtplanung erfolgt nachträglich

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Eigene Rechtswirkung in NRW und Bremen, Berlin, Hamburg (heißt der Plan ist rechtsverbindlich, ohne das er in den Gesamtplan integriert werden muss. Es dürfen keine Widersprüche zum FNP enthalten sein)

§  Geltungsbereich erstreckt sich nicht auf Geltungsbereich des örtlichen B-Plans

§  Bestandteile (Bsp. NRW):

o   Entwicklungskarte: flächendeckende Abgrenzung und Kennzeichnung der Teilräume mit untersch. Entwicklungszielen

o   Festsetzungskarte: Abgrenzung und Kennzeichnung der Festsetzungen

o   Erläuterungsbericht

Grünordnungsplan §11 BNatSchG:

§  Konkretisiert die Aussagen des Landschaftsplanes für Teilräume

§  Verhältnis von Siedlungs- und Freiräumen

§  Maßstab 1:2000 bis 1:500

§  Grünordnungspläne können aufgestellt werden

§  Enthält Zweckbestimmungen von Freiflächen sowie Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

§  Soll Vorgaben des Landschaftsrahmenplans und Landschaftsplans beachten

Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP):

 

Geschichte:

§  UVP-Richtlinie der EU vom 27. Juni 1985 „über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten“ -> Einzelvorhaben (Bsp.: Kohlekraftwerk)

§  Gesetzliche Grundlage in Deutschland ist UVP Gesetz vom 12.2.1990

Zusammenhang UVP und SUP:

§  SUP ist zu früherem Planungszeitpunkt angesiedelt

§  SUP ergänzt UVP

§  Inhalte der SUP Richtlinie haben das UVPG ergänzt


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