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Kolektivvertrag .doc

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Law
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Jurisprudence / Law
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University, School
Karl-Franzens-Universität Graz - KFU
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2007
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Jurisprudence / Law

Staatsrecht 2
Allgemeines Lehrmaterial/ Literatur / Lehrbücher · Ipsen, Staatsrecht II Auflage 11; 2008 · Pieroth/ Schlink Staatsrecht II 23; 2007 §1 Geschichte, Begriff und Bedeutung der Grundrechte I. Abriss d


Todesstrafe
Erörterung: Todesstrafe Zum Thema Todesstrafe gibt es immer wieder heftige Diskussionen, denn tatsächlich gibt es auf dieser Welt noch immer 69 Länder, die die Todesstrafe noch nicht aus ihrer Verfas

Kollektivvertrag

 

S.339-370

-          große soziale wirtschaftliche und gesellschaftspolitische Bedeutung

-          zentrales Instrument der Lohnpolitik

-          wird von Vertretern der unmittelbar betroffenen Kreise abgehandelt

Begriff:

-          KV sind Vereinbarungen die zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der AG und AN schriftlich abgeschlossen werden.

-          GeneralKollV ist eine besondere Art von KV regelt einzelne Arbeitsbedingungen

Vereinbarung:

-          braucht Willensübereinstimmungen

-          hat eine Doppelnatur: wirkt wie ein Gesetz ist obwohl es ein Vertrag ist

Abschlussparteien:

-          kollektivvertragsfähige Körperschaften der AG und AN

Regelungsbefugnis:

-          ein KollV entfaltet seine Rechtswirkungen nur wenn die Sozialpartner vom Gesetzt zur Schaffung eines KollV ermächtigt sind.

-          Ermächtigungstatbestände: § 2 Abs 2

Rechtliche Einordnung:

-          Rechtsnormentheorie

-          KollV ist teils öffentlich rechtlich und zum Teil privatrechtlich auszudeuten

-          Außerdem ist er ein Vertrag der wie ein Gesetz im materiellen Sinn wirkt

-          Deshalb wird er auch ein Normenvertrag genannt

-          KollV hat somit zwei Funktionen: Schuldrechtlich und normativ

Verfassungsrechtliche Beurteilung:

 

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-          hA sieht den KollV als eine verfassungskonforme Einrichtung des Privatrechts

Auslegung des KollV:

-          der schuldrechtliche Teil des KollV ist nach den Bestimmungen der § 914 f ABGB auszulegen

-          der normative Teil ist nach den Regeln Gesetzesauslegung § 6 ABGB

Bekanntmachung:

Hinterlegung:

-          ist beim BMWA zu hinterlegen

-          wird er nicht hinterlegt kann er seine Rechtswirkungen nicht entfalten

Kundmachung:

-          erfolgt innerhalb einer Wo im Amtsblatt zur Wiener Zeitung

-          danach muss BMWA den Hinterleger eine Bestätigung der Hinterlegung und Bekanntmachung der Zahl, in der der KollV im Register für KollV eingetragen ist.

Kollektivvertragsfähigkeit:

-          ist die Fähigkeit KollV abschließen zu können

Kollektivvertragsfähigkeit kraft G:

a)      Gesetzliche Interessensvertretung den AN u AG

-          § 4 Abs 1 ArbVG

-          Sind die Kammern

-          Gibt Pflichtmitgliedschaft weil die Zugehörigkeit zu den einzelnen Kammern im G zwingend festgelegt ist

b)      juristische Personen öffentlichen Rechts

-          sind für die bei ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisse selbst kollektivvertragsfähige

-          FirmenKollV bei denen ist nicht eine Arbeitgeberorganisation sondern der Ag selbst die kollektivvertragsschließende Partei

 

Kollektivvertragsfähigkeit kraft Zuerkennung:

 

a)      Freiwillige Berufsvereinigung der AN bzw der AG

 

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§ 4 Abs 2 ArbVG

-          Freiwillige Berufsvereinigungen sind Vereine iSd VerG

-          Für die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit müssen die Kriterien des Koalitionsbegriffes erfüllt werden: Beitritt und Austritt müssen freiwillig sein, Gegnerunabhängigkeit muss gewährleistet sein.

b)      Vereine mit maßgebender Bedeutung

-          Es handelt sich um eine Kollektivvertragsfähigkeit auf Arbeitgeberseite mit der Möglichkeit einen FirmenKollV abzuschließen

Regelungsinhalte und Rechtswirkungen:

a)      Schuldrechtlicher Teil:

-          Es handelt sich dabei um einen zivilrechtlichen Vertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgebersozialpartner.

-          Schuldrechtlichen Inhalte enthalten Selbstpflichten und Einwirkingspflichten

-          Selbstpflichten haben die Verbände selbst zu erfüllen

-          Einwirkungspflichten dazu gehört die Durchführungspflicht

-          Dazu gehören regelungen die den Abschluss und die Beendigung des KollV betreffen

-          Friedenspflicht: Pflicht für die Dauer des KollVer von Arbeitskampfmaßen abstand zu nehmen.

-          Relative Friedenspflicht: jene Pflichtbindung die sich nur auf jene Angelegenheiten bezieht die der KollV beinhaltet.

-          Absolute Friedenspflicht: müssen sich jeglichen Kampfmaßen enthalten

 

b)      normativer Teil:

 

-          sie schaffen objektives Recht

-          sind als G im materiellen Sinn zu qualifizieren

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-          Inhaltsnormen: Sie betreffen nicht alle Materien, die die Parteien eines Arbeitsvertrages vereinbaren können, es sind nur jene Materien erfasst, die nach verkersauffassung typischer Weise im Arbeitsvertrag vorkommen.

-          Abschlussnormen: KollV dient nicht zur normativen Regelung von Fragen des Abschlusses von Arbeitsverträgen

-          Organisationsklauseln: zielen darauf ab, dass nur Gewerkschaftsmitglieder in einem Betrieb beschäftigt werden. Diese sind aber gesetzeswidrig und gem § 879 ABGB nichtig

-          Differenzierungsklausel: sind unterschiedliche Regelungen für Außenseiter und Mitglieder der auf der Arbeitnehmerseite agierenden Kollektivvertragspartei. sie sind nichtig

-          Einzelfallregelung: KollV ist eine generelle Norm. Er darf keine Individualregelungen enthalten.

-          Istlohnklauseln: Aufgabe des KollV ist es einseitig zwingende Mindestentgelte festzulegen. Damit will man die höheren zw AN und AG individuell vereinbarten Istlöhne anheben.

-          Verweisungsnormen: dadurch wird auf andere Normen bzw deren Inhalte verwiesen. Dynamische Verweisungen auf andere Normen sind unzulässig

-          Schiedsgerichtklauseln: übertragen die Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis an ein Schiedsgericht. Sie sind ungültig.

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