Kollektivvertrag
S.339-370
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große soziale wirtschaftliche und gesellschaftspolitische Bedeutung
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zentrales Instrument der Lohnpolitik
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wird von Vertretern der unmittelbar betroffenen Kreise abgehandelt
Begriff:
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KV sind Vereinbarungen die zwischen kollektivvertragsfähigen
Körperschaften der AG und AN schriftlich abgeschlossen werden.
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GeneralKollV ist eine besondere Art von KV regelt einzelne
Arbeitsbedingungen
Vereinbarung:
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braucht Willensübereinstimmungen
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hat eine Doppelnatur: wirkt wie ein Gesetz ist obwohl es ein Vertrag ist
Abschlussparteien:
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kollektivvertragsfähige Körperschaften der AG und AN
Regelungsbefugnis:
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ein KollV entfaltet seine Rechtswirkungen nur wenn die Sozialpartner vom
Gesetzt zur Schaffung eines KollV ermächtigt sind.
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Ermächtigungstatbestände: § 2 Abs 2
Rechtliche Einordnung:
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Rechtsnormentheorie
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KollV ist teils öffentlich rechtlich und zum Teil privatrechtlich
auszudeuten
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Außerdem ist er ein Vertrag der wie ein Gesetz im materiellen Sinn wirkt
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Deshalb wird er auch ein Normenvertrag genannt
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KollV hat somit zwei Funktionen: Schuldrechtlich und normativ
Verfassungsrechtliche Beurteilung:
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hA sieht den KollV als eine verfassungskonforme Einrichtung des
Privatrechts
Auslegung des KollV:
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der schuldrechtliche Teil des KollV ist nach den Bestimmungen der § 914
f ABGB auszulegen
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der normative Teil ist nach den Regeln Gesetzesauslegung § 6 ABGB
Bekanntmachung:
Hinterlegung:
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ist beim BMWA zu hinterlegen
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wird er nicht hinterlegt kann er seine Rechtswirkungen nicht entfalten
Kundmachung:
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erfolgt innerhalb einer Wo im Amtsblatt zur Wiener Zeitung
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danach muss BMWA den Hinterleger eine Bestätigung der Hinterlegung und
Bekanntmachung der Zahl, in der der KollV im Register für KollV eingetragen
ist.
Kollektivvertragsfähigkeit:
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ist die Fähigkeit KollV abschließen zu können
Kollektivvertragsfähigkeit kraft G:
a) Gesetzliche
Interessensvertretung den AN u AG
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§ 4 Abs 1 ArbVG
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Sind die Kammern
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Gibt Pflichtmitgliedschaft weil die Zugehörigkeit zu den einzelnen
Kammern im G zwingend festgelegt ist
b) juristische
Personen öffentlichen Rechts
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sind für die bei ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisse selbst
kollektivvertragsfähige
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FirmenKollV bei denen ist nicht eine Arbeitgeberorganisation sondern der
Ag selbst die kollektivvertragsschließende Partei
Kollektivvertragsfähigkeit kraft Zuerkennung:
a) Freiwillige
Berufsvereinigung der AN bzw der AG
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§ 4 Abs 2 ArbVG
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Freiwillige Berufsvereinigungen sind Vereine iSd VerG
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Für die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit müssen die Kriterien
des Koalitionsbegriffes erfüllt werden: Beitritt und Austritt müssen freiwillig
sein, Gegnerunabhängigkeit muss gewährleistet sein.
b) Vereine
mit maßgebender Bedeutung
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Es handelt sich um eine Kollektivvertragsfähigkeit auf Arbeitgeberseite
mit der Möglichkeit einen FirmenKollV abzuschließen
Regelungsinhalte und Rechtswirkungen:
a) Schuldrechtlicher
Teil:
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Es handelt sich dabei um einen zivilrechtlichen Vertrag zwischen
Arbeitnehmer und Arbeitgebersozialpartner.
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Schuldrechtlichen Inhalte enthalten Selbstpflichten und
Einwirkingspflichten
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Selbstpflichten haben die Verbände selbst zu erfüllen
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Einwirkungspflichten dazu gehört die Durchführungspflicht
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Dazu gehören regelungen die den Abschluss und die Beendigung des KollV
betreffen
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Friedenspflicht: Pflicht für die Dauer des KollVer von Arbeitskampfmaßen
abstand zu nehmen.
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Relative Friedenspflicht: jene Pflichtbindung die sich nur auf jene
Angelegenheiten bezieht die der KollV beinhaltet.
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Absolute Friedenspflicht: müssen sich jeglichen Kampfmaßen enthalten
b) normativer
Teil:
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sie schaffen objektives Recht
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sind als G im materiellen Sinn zu qualifizieren
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Inhaltsnormen: Sie betreffen nicht alle Materien, die die
Parteien eines Arbeitsvertrages vereinbaren können, es sind nur jene Materien
erfasst, die nach verkersauffassung typischer Weise im Arbeitsvertrag
vorkommen.
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Abschlussnormen: KollV dient nicht zur normativen Regelung von
Fragen des Abschlusses von Arbeitsverträgen
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Organisationsklauseln: zielen darauf ab, dass nur
Gewerkschaftsmitglieder in einem Betrieb beschäftigt werden. Diese sind aber
gesetzeswidrig und gem § 879 ABGB nichtig
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Differenzierungsklausel: sind unterschiedliche Regelungen für
Außenseiter und Mitglieder der auf der Arbeitnehmerseite agierenden
Kollektivvertragspartei. sie sind nichtig
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Einzelfallregelung: KollV ist eine generelle Norm. Er darf keine
Individualregelungen enthalten.
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Istlohnklauseln: Aufgabe des KollV ist es einseitig zwingende
Mindestentgelte festzulegen. Damit will man die höheren zw AN und AG
individuell vereinbarten Istlöhne anheben.
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Verweisungsnormen: dadurch wird auf andere Normen bzw deren
Inhalte verwiesen. Dynamische Verweisungen auf andere Normen sind unzulässig
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Schiedsgerichtklauseln: übertragen die Entscheidung von
Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis an ein Schiedsgericht. Sie sind
ungültig.
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