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Internationales Privatrecht .doc

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Law
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Jurisprudence / Law
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Karl-Franzens-Universität Graz - KFU
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Lurger
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Jurisprudence / Law

Schuldrecht in Österreich
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INTERNATIONALES PRIVATRECHT

-     Lurger –

Vertrags-Delikts-Sachenrecht (Schuldrecht b FP viel/oft)

Grenzüberschreitende Rechtsgeschäfte/Bezüge (eigentl. Wichtig f. Prüfung):

Internationaler Privatrechtsfall vor Gericht

1. Besteht internationale Zuständigkeit eines österr. Gerichts: Ja
Zivilverfahrensrecht:
Hamburger gg Grazer, Hamburger zahlt nicht die Ware – Grazer klagt ihn – Brüssel 1
JN § 27a: örtliche Zuständigkeit

2.   Materielles Einheitsrecht anwendbar (z. B. UN-KaufR. CISG)
Wenn andere Partei: Auch eine Übereinkunft mit UN-Kaufrecht hat kommt es zur Anwendung.

JA

3.   Internationales Privatrecht:
deutsches oder österr. Recht anwendbar

URTEIL

Auf eine Frage nur 1 Recht
das entscheidet IPR

Hier: EVÜ Art. 3 Art 4 (charakter. Leistung) nicht Entgelt

4.   Anerkennung und Vollstreckung im Ausland möglich ?

Förmliches Verfahren im ausländischen Gericht Vollstreckung im EU-Gut Brüssel I.

Alle in einem anderen Mitlgiedsstatt erlassenen Urteile müssen im Inland vollstreckt werden.

Brüssel I kein FamR + ErbR nur Schuld- und Sachenrecht.

Problem mit Nicht-Mitgliedsstaaten: In Österreich wird ein Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung nur dann vollstreckt, wenn Österreich einen völkerrechtlichen Vertrag mit diesem Land hat.

 

Nur Stufe 3 Internationales Privatrecht. Hauptrechtsquelle IPRG (nationales Recht).

 

-      § 53 IPRG andere Abkommen gehen immer vor.

Deckt eigentlich alles ab, aber wenn internationales Abkommen gibt nicht anwendbar.

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-      Haager Abkommen (auch Den Haag)
1. Haager Testamentsübereinkommen, NUR Form v.

Testamenten
2. Haager Unterhaltsübereinkommen; gewöhnlicher Aufenthalt des
Kindes im IPR Staatsbürgerschaft Haager Übereinkommen
geht vor !!
3. Haager Verkehrsübereinkommen

-      EG: RL mit IPR Vorschriften z. B bei KSch sind auch im KSCHG umgesetzt.

IPRG AT §§ 1 – 11 Rechtsanwendung

BT §§ 12-31
Versch. Abschnitte
Überschriften suchen fertig
§§ 27 Fam R
§§ 28 – 30 Erbrecht
§§ 31 Sachenrecht
§§ 35 Schuldrecht

§§ - Loch _weil EVü gibt
Schluss:§ 53
§§ 48: Deliktisch., Schadenersatzansprüche, außervertraglicher Schadenersatz - wenn Verkehr
Haager Übereinkommen

Jede IPR Vorschrift besteht aus 2 Elementen:

1.   Anknüpfungspunkt

2.   Anknüpfungsgegenstand→Kategorisierung
Vorschrift suchen: Qualifikation zunächst sagt sie wofür sie anwendbar ist und dann nennt sie den Anknüpfungspunkt (1) wo ein Recht eines konkreten Staates benannt wird.
§ 38 IPRG (gesetzliche Erbwege) Rechtsnachfolge von Todes wegen
Anknüpfungspunkt: Personalstatut zum Zeitpunkt seines Todes § 9 (Personensstatus) → eigentl.

Staatsbürgerschaft aber erklärt auch was wenn 2 Staatsbürgerschaften → stärkste Beziehung) Staatenloser: Aufenthaltsort

 

 

§5: Rück- und Weiterverweisung


Gesamtverweisung: Norm, die auf anderes IPR der RO verweist.


Ö

 

IRL

Materielles

Recht

IRR

 

Materielles
Recht
IPR

 

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1.   Prüft man IRL IPR sagt stellt auf Domicil ab (Aufenthalt) Rückverweung → Ö. Recht. Gibt auch Annahme der Verweisung → irisches Recht.

Sachnormverweisungen: Verweisung aufgrund eines Staatsvertrages. Wenn z. B. EVÜ sagt, irisches Recht → Verweisung auf irisch-materielles Recht und bleibt auch dort.

§ 1 IPRG oder Art 4 EVÜ: engste Verbindung des Sachverhalts zu einem bestimmten Staat.


Ausnahmen:

1.   § 6 IPRG: Vorbehaltsklausel (odre Public), wenn man ausländisches materielles Recht anwenden muss, das gegen die Grundwerte des österreichischen Rechts komplett verstoßen würde, ist Österreichisches Recht anzuwenden.

Z. B. Grundrechte, Einehe.

2.   Eingriffsnormen (positiver odre pobic)
Vorschriften aus einem Staat aus öffentlichen Interresse angewendet werden müssen.

3.   Günstigkeitsprinzip (favor prinzip)
Bspl. § 8 IPRG bezieht sich allgemein auf Formfragen.

Beide RO heranziehen, Rechtsgeschäft dann gültig, wenn eine der beiden RO eingehalten worden ist, man zieht die heran, die für die Form/Bestand des Rechtsgeschäfts die Günstigste ist.

§§ 2-4 IPRG

§ 2 von amtswegen vorzugehen, welches Recht anzuwenden ist

§ 3 Recht muss genauso angewendet werden, wie im
ursprünglichen Land vom Gericht.

 

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§ 4(2) Wenn es nicht ermittelt werden kann → ist österr. Recht anzuwenden, eng auszulegen ( z. B. bei Stammrechten wie Uganda

§ 1 nur selten, wenn IPRG doch was vergessen hat. Z. B. unköperl. Sachen (Forderungen) → stärkste Beziehung

Rechtswahl (subjektive Anknüpfung) Art 3 EVÜ

·        Man beschränkt Rechtswahl der Parteien auf zwei Gebiete

1. Ehegüterrecht

2 Gesamtes Schuldrecht (größte Bedeutung VertragsR)
auch im deliktischen Schadensersatz

In Verträgen gibt es auch Situationen, wo eine Rechtswahl nicht möglich ist.

Z. B. im Vertrag nicht verankert oder sie können sich nicht einigen.
Objektiven Anknüpfung (ohne Rechtswahl) Art 4 EVÜ.


·        Voraussetzung für Rechtswahl:
- Substanzielle Grenzüberschreitung gibt Auslandsbezug
man könnte ja eine ganz andere RO wählen, wo man größte Vorteile hat → will man Rechtsfragen ohne grenzüberschreitenden Bezug nicht gestatten.

Zwei Arten von Wahlfreiheit:

1.   Privatautonomie (nach Ö Recht eingeschrenkt)

2.   Parteiautonomie → Rechtswahl kann in ein „netteres“ Recht flüchten

- Auslandsbezug ist Voraussetzung → wenn er nur leicht ist, wird man eh aufs Ö Recht zurückgewiesen. – Bezug ins Ausland muß substanziell sein.

EVÜ schützt die Schwächeren, indem Rechtswahl nicht immer möglich ist.

§ 10 Juristische Person

 

1.   Gründungsprinzip

2.   Sitzprinzip

 

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Statutenwechsel § 7 IPRG

1.   Wandelbares Statut

2.   Unwandelbares Statut → fixes Statut

Statut ist der Anknüpfungspunkt, anwendbares Recht auf eine Rechtsfrage.

§ 28 hat unwandelbarer Anknüpfungspunkt, Todeszeitpunkt – kann nur einmal sterben.

§ 18: Rechte und Pflichten der Ehepartner abgestellt, auf alles mögliche, gemeinsame Staatsbürgerschaft oder gewöhnlicher Aufenthalt: Wandelbares Statut

§ 31: Wandelbares Statut, körperliche Sachen können von einem Land ins andere gebracht werden →

§ 7 sagt auf vollendete Tatsachen kein Einfluss. Z.B. Ukrainerin + Tscheche zuerst in Tschechien dann in Ö Unterhaltsanspruch – solange in Ö → ab Zeitpunkt Umzug Ö Recht.


Auktionsraum in CH was erworben → gestohlene Sache nach Österreich gebracht → maßgebliche Umstände schon abgeschlossen → dann ändert sich Statut → Rechtslage nach altem Statut.

Statut ist eingefroren.

Vorlage + Qualifikationsfrage (praejudizielle Rechtsfrage – (nicht für Fachprüfung))

1.   Eigener Anknüpfungspunkt: für jedes extra genommen (wenn 2 gibt)

2.   Grenzziehung zwischen einzelnen Schachteln.

Internationales Familienrecht und Erbrecht

 

Hier gibt das Personalstatut (→ Staatsangehörigkeit § 9 IPRG) immer wieder gesonderte Anknüpfungen wessen Personalstatut ist relevant ?

 

Dominant: 2 Anknüpfungen –
Personalstatut und gewöhnlicher Aufenthalt:

Anknüpfung gesellschaftspolitischer Hintergrund. Namensrecht: Personalstatut der Person bei der Namensgebung in Frage ist.


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