Konsequenzialistis­che Ethik 1. Was man unter der Goldenen Regel versteht. Belegstellen im Neuen Testament. Verschiedene Varianten der Goldenen Regel. Die goldene Regel versteht sich im Allg
F Wurzelmängel à nichtig oder anfechtbar o Fehlende Geschäftsfähigkeit­ o Irrtum = muss bei Vertragsabschluss vorhanden sein § Geschäftsirrtum § Erklärungsirrtum: Fehler im Erklärungsakt, Übermit
Der besondere Kündigungsschutz Die besonders bestandgeschützten­ Arbeitnehmer genießen auf Grund ihrer jeweiligen persönlichen Situation einen besonderen Schutz vor der Auflösung ihres Arbeitsv
Vertrags-Delikts-Sachenrecht (Schuldrecht b FP
viel/oft)
Grenzüberschreitende
Rechtsgeschäfte/Bezüge (eigentl. Wichtig f. Prüfung):
Internationaler
Privatrechtsfall vor Gericht
1.Besteht internationale Zuständigkeit eines österr.
Gerichts: Ja
Zivilverfahrensrecht: Hamburger gg Grazer, Hamburger zahlt
nicht die Ware – Grazer klagt ihn – Brüssel 1
JN § 27a: örtliche Zuständigkeit
2.Materielles Einheitsrecht
anwendbar (z. B. UN-KaufR. CISG) Wenn andere Partei: Auch eine Übereinkunft
mit UN-Kaufrecht hat kommt es zur Anwendung.
JA
3. Internationales Privatrecht:
deutsches oder österr. Recht anwendbar
URTEIL
Auf eine Frage nur 1 Recht
das entscheidet IPR
Hier:
EVÜ Art. 3 → Art 4 (charakter. Leistung) nicht Entgelt
4.Anerkennung und
Vollstreckung im Ausland möglich ?
Förmliches
Verfahren im ausländischen Gericht → Vollstreckung im EU-Gut → Brüssel
I.
Alle
in einem anderen Mitlgiedsstatt erlassenen Urteile müssen im Inland vollstreckt
werden.
Brüssel
I kein FamR + ErbR nur Schuld- und Sachenrecht.
Problem
mit Nicht-Mitgliedsstaaten: In Österreich wird ein Antrag auf Anerkennung und
Vollstreckung nur dann vollstreckt, wenn Österreich einen völkerrechtlichen
Vertrag mit diesem Land hat.
Nur
Stufe 3 Internationales Privatrecht. Hauptrechtsquelle IPRG (nationales Recht).
-§ 53 IPRG andere Abkommen gehen immer vor.
Deckt eigentlich
alles ab, aber wenn internationales Abkommen gibt → nicht
anwendbar.
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-Haager Abkommen (auch Den Haag)
1. Haager Testamentsübereinkommen, NUR Form v.
Testamenten
2. Haager Unterhaltsübereinkommen; gewöhnlicher Aufenthalt des
Kindes im IPR Staatsbürgerschaft Haager Übereinkommen
geht vor !!
3. Haager Verkehrsübereinkommen
-EG: RL mit IPR Vorschriften z. B bei KSch sind auch im
KSCHG umgesetzt.
§§ - Loch _weil EVü gibt
Schluss:§ 53
§§ 48: Deliktisch., Schadenersatzansprüche, außervertraglicher Schadenersatz -
wenn Verkehr → Haager Übereinkommen
Jede
IPR Vorschrift besteht aus 2 Elementen:
1.Anknüpfungspunkt
2.Anknüpfungsgegenstand→Kategorisierung
Vorschrift suchen: Qualifikation zunächst sagt sie wofür sie anwendbar ist und
dann nennt sie den Anknüpfungspunkt (1) wo ein Recht eines konkreten Staates
benannt wird.
§ 38 IPRG (gesetzliche Erbwege) Rechtsnachfolge von Todes wegen
Anknüpfungspunkt: Personalstatut zum Zeitpunkt seines Todes § 9
(Personensstatus) → eigentl.
Staatsbürgerschaft aber erklärt auch was
wenn 2 Staatsbürgerschaften → stärkste Beziehung) Staatenloser:
Aufenthaltsort
§5:
Rück- und Weiterverweisung
Gesamtverweisung: Norm, die auf anderes IPR der RO verweist.
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1.Prüft man IRL IPR sagt stellt auf
Domicil ab (Aufenthalt) Rückverweung → Ö. Recht. Gibt auch Annahme der
Verweisung → irisches Recht.
Sachnormverweisungen: Verweisung aufgrund eines Staatsvertrages. Wenn z.
B. EVÜ sagt, irisches Recht → Verweisung auf irisch-materielles Recht und
bleibt auch dort.
§
1 IPRG oder Art 4 EVÜ: engste
Verbindung des Sachverhalts zu einem bestimmten Staat.
Ausnahmen:
1.§ 6 IPRG: Vorbehaltsklausel (odre Public), wenn man
ausländisches materielles Recht anwenden muss, das gegen die Grundwerte des
österreichischen Rechts komplett verstoßen würde, ist Österreichisches Recht
anzuwenden.
Z. B. Grundrechte, Einehe.
2.Eingriffsnormen
(positiver odre pobic)
Vorschriften aus einem Staat aus öffentlichen Interresse angewendet werden
müssen.
3.Günstigkeitsprinzip (favor prinzip)
Bspl. § 8 IPRG bezieht sich allgemein auf Formfragen.
Beide RO heranziehen,
Rechtsgeschäft dann gültig, wenn eine der beiden RO eingehalten worden
ist, man zieht die heran, die für die Form/Bestand des Rechtsgeschäfts die Günstigste
ist.
§§ 2-4 IPRG § 2 von amtswegen vorzugehen, welches Recht anzuwenden ist
§ 3 Recht
muss genauso angewendet werden, wie im
ursprünglichen Land vom Gericht.
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§ 4(2) Wenn
es nicht ermittelt werden kann → ist österr. Recht anzuwenden, eng
auszulegen ( z. B. bei Stammrechten wie Uganda
§ 1 nur selten, wenn IPRG doch was vergessen
hat. Z. B. unköperl. Sachen (Forderungen) → stärkste Beziehung
Rechtswahl (subjektive Anknüpfung) Art 3 EVÜ
·Man beschränkt Rechtswahl der Parteien
auf zwei Gebiete
1. Ehegüterrecht
2 Gesamtes Schuldrecht (größte Bedeutung VertragsR)
auch im deliktischen Schadensersatz
In Verträgen gibt es auch Situationen, wo eine Rechtswahl nicht möglich ist.
Z.
B. im Vertrag nicht verankert oder sie können sich nicht einigen.
Objektiven Anknüpfung (ohne Rechtswahl) Art 4 EVÜ.
·Voraussetzung für Rechtswahl:
- Substanzielle Grenzüberschreitung gibt Auslandsbezug
man könnte ja eine ganz andere RO wählen, wo man größte Vorteile hat →
will man Rechtsfragen ohne grenzüberschreitenden Bezug nicht gestatten.
Zwei Arten von Wahlfreiheit:
1.Privatautonomie (nach Ö Recht eingeschrenkt)
2.Parteiautonomie → Rechtswahl kann in ein „netteres“ Recht
flüchten
- Auslandsbezug ist Voraussetzung → wenn er nur leicht ist, wird man eh aufs
Ö Recht zurückgewiesen. – Bezug ins Ausland muß substanziell sein.
EVÜ schützt die Schwächeren, indem Rechtswahl nicht immer möglich ist.
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Statutenwechsel § 7 IPRG
1.Wandelbares Statut
2.Unwandelbares Statut → fixes Statut
Statut
ist der Anknüpfungspunkt, anwendbares Recht auf eine Rechtsfrage.
§
28 hat unwandelbarer Anknüpfungspunkt, Todeszeitpunkt – kann nur einmal sterben.
§ 18: Rechte und Pflichten der Ehepartner abgestellt,
auf alles mögliche, gemeinsame Staatsbürgerschaft oder gewöhnlicher Aufenthalt:
Wandelbares Statut
§ 31: Wandelbares Statut, körperliche Sachen können von einem Land ins andere
gebracht werden →
§
7 sagt auf vollendete Tatsachen kein Einfluss. Z.B. Ukrainerin + Tscheche
zuerst in Tschechien dann in Ö Unterhaltsanspruch – solange in Ö → ab
Zeitpunkt Umzug Ö Recht.
Auktionsraum in CH was erworben → gestohlene Sache nach Österreich
gebracht → maßgebliche Umstände schon abgeschlossen → dann ändert
sich Statut → Rechtslage nach altem Statut.
Statut ist eingefroren.
Vorlage
+ Qualifikationsfrage (praejudizielle Rechtsfrage – (nicht für Fachprüfung))
1.Eigener Anknüpfungspunkt: für jedes extra genommen (wenn 2 gibt)
2.Grenzziehung
zwischen einzelnen Schachteln.
Internationales Familienrecht und Erbrecht
Hier gibt das Personalstatut (→ Staatsangehörigkeit § 9 IPRG)
immer wieder gesonderte Anknüpfungen wessen Personalstatut ist relevant ?
Dominant: 2 Anknüpfungen –
Personalstatut und gewöhnlicher Aufenthalt:
Anknüpfung gesellschaftspolitischer Hintergrund. Namensrecht:
Personalstatut der Person bei der Namensgebung in Frage ist.