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Internationale Dimensionen des Rechts, Zusammenfassung des Readers .doc

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Law
Discipline
Jurisprudence / Law
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University, School
Karl-Franzens-Universität Graz - KFU
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Pippan
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Internationale Dimensionen des Rechts

Zweite Einheit: Grundlagen des Völkerrechts: Die „Verfassung“ der Völkerrechtsgemeinschaft


I.       Definition von Völkerrecht


1.      Herkömmliche Definition:

-         Völkerrecht = Recht, das Beziehungen zwischen den Staaten regelt

-         „International Public Law“

-         à souveräne Staaten

-         Völkerrechtliche Staatsqualität (staatliche Souveränität):

-         Körperschaft verfügt über:

©       Staatsgebiet

©       Bevölkerung

©       Regierung, die fähig ist, diplomatische/auswärtige Beziehungen zu pflegen & Regeln des Völkerrechts einzuhalten

-         Provinzen/Mitgliedstaaten von Bundesstaaten fehlt letzte Eigenschaft


2.      Völkerrechtssubjekte im überkommenen Sinne:

-         Überkommene Definition: nur Staaten Völkerrechtssubjekte à nur Staaten völkerrechtlich anerkannte Rechte & Pflichten

-         Andere Gemeinschaften/Individuen hatten auch Lasten/Vorteile durch das Völkerrecht

-         Diese Lasten/Vorteile wurden als abgeleitet bezeichnet, weil sie die Rechtsstellung der Völkerrechtsobjekte nur wegen der Beziehungen zu Staaten oder der Abhängigkeit von ihnen beeinflussten.


3.      Moderne Definition:

-         Weitgehend: zwischenstaatliches Recht

-         Das Recht, das Verhalten von Staaten u internationalen Organisationen betrifft

-         Beziehungen inter se und zu natürlichen und juristischen Personen


4.      Moderne Völkerrechtssubjekte:

-         Internationale Organisationen/Individuen à Träger völkerrechtlicher Rechten und Pflichten

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-         UN wird mit internationaler Gemeinschaft gleichgesetzt, weil: universelles, friedensstiftendes Mandat

-         Können mit anderen Staaten vertragliche Beziehungen eingehen, die Völkerrecht unterliegen

-         Einzelne Menschen:

-         Unmittelbare Verantwortlichkeit für Kriegsverbrechen

-         Entwicklung der völkerrechtlichen Menschenrechte

-         Vatikanstuhl (der Heilige Stuhl)

-         Internationales Komitee des Roten Kreuzes

-         NGOs:

-         Keine völkerrechtlichen Subjekte à können keine völkerrechtlichen Verträge abschließen

-         Unterliegen dem Recht des Staates, in dem ihr Hauptsitz liegt

-         Beobachterstatus (verfolgen Geschehen)

-         Rechte:

©       An Beratungen teilnehmen (mitreden, wenn sie aufgefordert werden)

©       Wenige haben sogar eine Mitsprache ohne Genehmigung

©       Aber keine Mitentscheidung


-         Z.B.: palästinensische Autonomiebehörde möchte als Vollmitglied bei der UN aufgenommen werden

-         (UN: 194 Staaten, letzter aufgenommener: Süd-Sudan)

-         Ziel der Palästinenser, da Palästina nicht als eigener Staat gilt (von Israel besetzt)

©       Staatlichkeit à 2-Staaten-Lösung

©       Indirekte Anerkennung als Staat = politischer Akt

-         Staaten dürfen andere Staaten nur als solche anerkennen, wenn

©       Territorium (Staatsgebiet mit Grenzen)

©       Bevölkerung/Staatsvolk

©       Effektive Regierungsmacht

-         Palästina mangelt es an effektiver Regierungsmacht! (ausschlaggebend)

-         Beurteilung: Sicherheitsrat

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©       Russland, GB, China, USA, FR

©       Alle anderen wechseln alle 2 Jahre

-         = exekutives/ausführendes Organ der UN

-         Ein Beschluss im Sicherheitsrat muss mit 9 Stimmen ergehen, darunter die 5 der ständigen

-         Generalversammlung der UN fällt eigentlich das Urteil über die Aufnahme:

-         2/3 müssen der Aufnahme zustimmen

-         Erfolgt auf Empfehlung des Sicherheitsrats


-         Ein neuer Staat kann entstehen durch:

©       Sezession (gegen Willen des Zentralstaats)

©       Separation

©       Dismembration (Zerfall und Neuentstehung)


II.    ) Internationale und innerstaatliche Anwendung


1.       Unterschiedliche Anwendungsbereiche:

-         Völkerrechtliche Ebene

-         Innerstaatliche Ebene


2.       Internationale Anwendung

-         Zwischenstaatliche Ebene: Staaten & internationale Organisationen berufen sich auf VR und wenden es an (einziges untereinander anwendbares Recht)

-         Völkerrecht = eigenständiges Rechtssystem

-         Vergleichbar mit innerstaatlichem Rechtssystem


3.       Innerstaatliche Anwendung:

-         Innerstaatliche Ebene: Völkerrecht ist nicht unmittelbar geltend und anwendbar

-         Prägt Rechtsstellung von natürlichen/juristischen Personen und Behörden innerhalb der Staaten


4.       Beispiele für internationale und innerstaatliche Anwendung:

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-         Wenn Schiff aus Staat X, das A gehört, in Gewässern des Staates Y beschlagnahmt wird à Staat Y hat völkerrechtliche Pflichten gegenüber Staat X verletzt

-         Verletzung eines Staatsangehörigen wird als Verletzung von dessen Heimatsaat gesehen

-         A kann auf Freigabe & Schadenersatz vor Gerichten des Staates Y klagen

-         A kann sich auf maßgebliche Völkerrechtsregelung berufen

-         Verletzung eines Rechts ergibt sich aus Verletzung des Völkerrechts

-         Macht sein Recht ähnlich geltend, als ob er sich innerstaatlich auf Deliktrecht berufen würde

-         Ob Fall Delikts-, Sachen- oder Völkerrecht betrifft à Ausgang hängt von Staat Y ab à hängt von innerstaatlich anwendbaren materiellen und Verfahrensrecht ab

-         Bei Fall wichtig, zu unterscheiden, ob er auf innerstaatlicher oder völkerrechtlicher Ebene entschieden werden muss! à andere Grundlagen


5.       Internationaler Vorrang des Völkerrechts

-         Rechte und Pflichten eines Staates nach Völkerrecht gehen vor Rechte und Pflichten eines Staates nach innerstaatlichem Recht

-         Verfassungswidrigkeit eines Vertrages kann nicht völkerrechtlich gerechtfertigt werden à innerstaatliche Angelegenheit

-         Verfassungswidrigkeit kann Staat daran hindern, Vertrag innerstaatlich wirksam zu machen

-         Aber: Nichterfüllung des Vertrags = Völkerrechtsverletzung

-         Innerstaatliches Verfassungsrecht hebt auf internationaler Ebene das Völkerrecht nicht auf

-         Aber: innerstaatliche Ebene: Verfassungsrecht Vorrang vor Völkerrecht

 

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1.       Anwendung des Völkerrechts allgemein:

-         Von internationalen und innerstaatlichen Gerichten angewandt

-         Völkerrecht legt Staaten Beschränkungen auf


2.       Völkerrecht als Recht:

-         Verhalten eines Staates von vielen Faktoren bestimmt (auch vom Völkerrecht)

-         Jeder Staat muss Völkerrecht berücksichtigen

-         Dramatische Völkerrechtsverletzungen: verbunden mit Drohung/ Anwendung von Gewalt

-         Völkerrecht regelt auch:

©       Internationalen Handel

©       Kommunikations- & Transportwesen

©       Diplomatische und konsularische Beziehungen

è   Genau so routinemäßig angewendet und beachtet wie innerstaatliches Recht


3.       Durchsetzung des Völkerrechts:

-         Innerstaatliche Ebene: von Gerichten/Verwaltungsbehörden wird Völkerrecht wie innerstaatliches Recht durchgesetzt

-         Internationale Ebene: schwierig


a)      Außergerichtliche Durchsetzung des Völkerrechts:

-         Streitigkeiten durch andere Verfahren beigelegt:

©       Verhandlung

©       Vermittlung

©       Gute Dienste

©       Schiedsrichterliche Entscheidung

-         Nicht jeder Rechtsstreit im innerstaatlichen Recht wird Gegenstand eines Gerichtsverfahrens

-         Verfahren und Organisationen politischen, quasi-gerichtlichen oder diplomatischen Charakters

©       UN, regionale Organisationen, diplomatische Konferenzen, multilaterale Kommissionen, usw.


b)      Durchsetzung von Gerichtsurteilen:

-         Internationale Gerichte keine obligatorische/automatische Zuständigkeit!

-         Nicht gegen den Willen des Staates


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