Internationale
Dimensionen des Rechts
Zweite
Einheit: Grundlagen des Völkerrechts: Die
„Verfassung“ der Völkerrechtsgemeinschaft
I. Definition
von Völkerrecht
1. Herkömmliche Definition:
-
Völkerrecht = Recht, das Beziehungen
zwischen den Staaten regelt
-
„International Public Law“
-
à souveräne Staaten
-
Völkerrechtliche Staatsqualität
(staatliche Souveränität):
-
Körperschaft verfügt über:
©
Staatsgebiet
©
Bevölkerung
©
Regierung, die fähig ist,
diplomatische/auswärtige Beziehungen zu pflegen & Regeln des Völkerrechts
einzuhalten
-
Provinzen/Mitgliedstaaten von
Bundesstaaten fehlt letzte Eigenschaft
2. Völkerrechtssubjekte im überkommenen Sinne:
-
Überkommene Definition: nur Staaten
Völkerrechtssubjekte à nur Staaten völkerrechtlich anerkannte Rechte & Pflichten
-
Andere Gemeinschaften/Individuen
hatten auch Lasten/Vorteile durch das Völkerrecht
-
Diese Lasten/Vorteile wurden als
abgeleitet bezeichnet, weil sie die Rechtsstellung der Völkerrechtsobjekte nur
wegen der Beziehungen zu Staaten oder der Abhängigkeit von ihnen beeinflussten.
3. Moderne Definition:
-
Weitgehend: zwischenstaatliches Recht
-
Das Recht, das Verhalten von Staaten
u internationalen Organisationen betrifft
-
Beziehungen inter se und zu
natürlichen und juristischen Personen
4. Moderne Völkerrechtssubjekte:
-
Internationale
Organisationen/Individuen à Träger völkerrechtlicher Rechten und Pflichten
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-
UN wird mit internationaler
Gemeinschaft gleichgesetzt, weil: universelles, friedensstiftendes Mandat
-
Können mit anderen Staaten
vertragliche Beziehungen eingehen, die Völkerrecht unterliegen
-
Einzelne Menschen:
-
Unmittelbare Verantwortlichkeit für
Kriegsverbrechen
-
Entwicklung der völkerrechtlichen
Menschenrechte
-
Vatikanstuhl (der Heilige Stuhl)
-
Internationales Komitee des Roten
Kreuzes
-
NGOs:
-
Keine völkerrechtlichen Subjekte à können keine
völkerrechtlichen Verträge abschließen
-
Unterliegen dem Recht des Staates, in
dem ihr Hauptsitz liegt
-
Beobachterstatus (verfolgen
Geschehen)
-
Rechte:
©
An Beratungen teilnehmen (mitreden,
wenn sie aufgefordert werden)
©
Wenige haben sogar eine Mitsprache
ohne Genehmigung
©
Aber keine Mitentscheidung
-
Z.B.: palästinensische
Autonomiebehörde möchte als Vollmitglied bei der UN aufgenommen werden
-
(UN: 194 Staaten, letzter
aufgenommener: Süd-Sudan)
-
Ziel der Palästinenser, da Palästina
nicht als eigener Staat gilt (von Israel besetzt)
©
Staatlichkeit à 2-Staaten-Lösung
©
Indirekte Anerkennung als Staat =
politischer Akt
-
Staaten dürfen andere Staaten nur
als solche anerkennen, wenn
©
Territorium (Staatsgebiet mit
Grenzen)
©
Bevölkerung/Staatsvolk
©
Effektive Regierungsmacht
-
Palästina mangelt es an effektiver
Regierungsmacht! (ausschlaggebend)
-
Beurteilung: Sicherheitsrat
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©
Russland, GB, China, USA, FR
©
Alle anderen wechseln alle 2 Jahre
-
= exekutives/ausführendes Organ der
UN
-
Ein Beschluss im Sicherheitsrat muss
mit 9 Stimmen ergehen, darunter die 5 der ständigen
-
Generalversammlung der UN fällt eigentlich das Urteil über die Aufnahme:
-
2/3 müssen der Aufnahme zustimmen
-
Erfolgt auf Empfehlung des
Sicherheitsrats
-
Ein neuer Staat kann entstehen durch:
©
Sezession (gegen Willen des
Zentralstaats)
©
Separation
©
Dismembration (Zerfall und
Neuentstehung)
II. )
Internationale und innerstaatliche Anwendung
1.
Unterschiedliche Anwendungsbereiche:
-
Völkerrechtliche Ebene
-
Innerstaatliche Ebene
2.
Internationale Anwendung
-
Zwischenstaatliche Ebene: Staaten
& internationale Organisationen berufen sich auf VR und wenden es an
(einziges untereinander anwendbares Recht)
-
Völkerrecht = eigenständiges Rechtssystem
-
Vergleichbar mit innerstaatlichem
Rechtssystem
3.
Innerstaatliche Anwendung:
-
Innerstaatliche Ebene: Völkerrecht
ist nicht unmittelbar geltend und anwendbar
-
Prägt Rechtsstellung von
natürlichen/juristischen Personen und Behörden innerhalb der Staaten
4.
Beispiele für internationale und
innerstaatliche Anwendung:
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-
Wenn Schiff aus Staat X, das A
gehört, in Gewässern des Staates Y beschlagnahmt wird à Staat Y hat
völkerrechtliche Pflichten gegenüber Staat X verletzt
-
Verletzung eines Staatsangehörigen
wird als Verletzung von dessen Heimatsaat gesehen
-
A kann auf Freigabe &
Schadenersatz vor Gerichten des Staates Y klagen
-
A kann sich auf maßgebliche
Völkerrechtsregelung berufen
-
Verletzung eines Rechts ergibt sich
aus Verletzung des Völkerrechts
-
Macht sein Recht ähnlich geltend, als
ob er sich innerstaatlich auf Deliktrecht berufen würde
-
Ob Fall Delikts-, Sachen- oder
Völkerrecht betrifft à Ausgang hängt von Staat Y ab à hängt von innerstaatlich anwendbaren
materiellen und Verfahrensrecht ab
-
Bei Fall wichtig, zu unterscheiden,
ob er auf innerstaatlicher oder völkerrechtlicher Ebene entschieden werden
muss! à andere Grundlagen
5.
Internationaler Vorrang des
Völkerrechts
-
Rechte und Pflichten eines Staates
nach Völkerrecht gehen vor Rechte und Pflichten eines Staates nach
innerstaatlichem Recht
-
Verfassungswidrigkeit eines Vertrages
kann nicht völkerrechtlich gerechtfertigt werden à innerstaatliche
Angelegenheit
-
Verfassungswidrigkeit kann Staat
daran hindern, Vertrag innerstaatlich wirksam zu machen
-
Aber: Nichterfüllung des Vertrags =
Völkerrechtsverletzung
-
Innerstaatliches Verfassungsrecht
hebt auf internationaler Ebene das Völkerrecht nicht auf
-
Aber: innerstaatliche Ebene:
Verfassungsrecht Vorrang vor Völkerrecht
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1.
Anwendung des Völkerrechts
allgemein:
-
Von internationalen und
innerstaatlichen Gerichten angewandt
-
Völkerrecht legt Staaten
Beschränkungen auf
2.
Völkerrecht als Recht:
-
Verhalten eines Staates von vielen
Faktoren bestimmt (auch vom Völkerrecht)
-
Jeder Staat muss Völkerrecht
berücksichtigen
-
Dramatische Völkerrechtsverletzungen:
verbunden mit Drohung/ Anwendung von Gewalt
-
Völkerrecht regelt auch:
©
Internationalen Handel
©
Kommunikations- & Transportwesen
©
Diplomatische und konsularische
Beziehungen
è
Genau so routinemäßig angewendet und
beachtet wie innerstaatliches Recht
3.
Durchsetzung des Völkerrechts:
-
Innerstaatliche Ebene: von
Gerichten/Verwaltungsbehörden wird Völkerrecht wie innerstaatliches Recht
durchgesetzt
-
Internationale Ebene: schwierig
a)
Außergerichtliche Durchsetzung des
Völkerrechts:
-
Streitigkeiten durch andere Verfahren
beigelegt:
©
Verhandlung
©
Vermittlung
©
Gute Dienste
©
Schiedsrichterliche Entscheidung
-
Nicht jeder Rechtsstreit im
innerstaatlichen Recht wird Gegenstand eines Gerichtsverfahrens
-
Verfahren und Organisationen
politischen, quasi-gerichtlichen oder diplomatischen Charakters
©
UN, regionale Organisationen,
diplomatische Konferenzen, multilaterale Kommissionen, usw.
b)
Durchsetzung von Gerichtsurteilen:
-
Internationale Gerichte keine
obligatorische/automatische Zuständigkeit!
-
Nicht gegen den Willen des Staates
|