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Hausarbeit Strafrecht Fortgeschrittene .doc

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Law
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Jurisprudence / Law
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Universität Augsburg
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2011 Prof. Koch
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Hausarbeit Strafrecht Fortgeschrittene

1. Tatkomplex: Die Dissertation, Strafbarkeit des X


A. § 267 I StGB[1] durch das Abschreiben von G


X könnte sich der Urkundenfälschung nach § 267 I strafbar gemacht haben, indem er an mehreren Stellen seitenweise Ausführungen des G übersetzt und ohne dessen Einwilligung sowie ohne Zitierung und Angabe der Textquelle übernommen hat.


I. Tatbestandsmäßigkeit


1. Objektiver Tatbestand


Dazu müsste X gem. § 267 I zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt (§ 267 I Alt.1) oder eine echte Urkunde verfälscht (§ 267 I Alt.2) haben.


a) Tatobjekt: Urkunde

Das in § 267 geschützte Rechtsgut ist das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Echtheit der Urkunde.

Urkunden sind dabei verkörperte Gedankenerklärungen (Perpetuierungsfunktion), die geeignet und bestimmt sind, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen (Beweisfunktion), und die ihren Aussteller erkennen lassen (Garantiefunktion).[2]

Die Dissertation des X verkörpert unzweifelhaft in Papierform die Gedanken des X, ist mit der Abgabe in den Rechtsverkehr gelangt und kann dort jederzeit als Beweis hergenommen werden und lässt auf den X als Aussteller schließen. Sie erfüllt damit zweifelsohne alle drei Funktionen einer Urkunde i.S.d. § 267, sodass hier ein geeignetes Tatobjekt vorliegt.


b) Tathandlung: Herstellen einer unechten (§ 267 I Alt.1) oder verfälschen einer echten Urkunde (§ 267 I Alt.2)

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Eine Urkunde ist immer dann unecht, wenn der Erklärungsinhalt nicht von demjenigen stammt, der aus der Urkunde als Aussteller, also Erklärender, hervorgeht.[3]

Es geht dabei allein um das Anstreben einer sog. Identitätstäuschung, also einem Handeln zum Zwecke der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums über die Person des wirklichen Ausstellers [4]

Wichtig ist demnach die Frage der Urheberschaft und nicht die Wahrheit der urkundlichen Erklärung, sodass eine Urkunde auch dann echt sein kann, wenn sie eigentlich unwahres bezeugt.

Demnach hat X sich hier zwar die fremde geistige Leistung des G zu Eigen gemacht und damit zusammen mit seiner Erklärung und der Unterschrift die Dissertation selber verfasst zu haben, eine Inhaltlich unwahre Urkunde hergestellt, jedoch täuscht er nicht über die Identität des Ausstellers sondern tritt selbst als solcher in Erscheinung und steht als Garant hinter der urkundlichen Erklärung.

Damit entbehrt seine Erklärung weiterhin zwar der Wahrheit, ist jedoch nicht unecht i.S.d. § 267 I Alt. 1.[5]

Folglich käme nur noch der Tatbestand des § 267 I Alt.1 in Form des Verfälschens einer echten Urkunde in Frage.

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Der X hat sich jedoch nie wirklich an der Dissertation des G zu Schaffen gemacht, sondern lediglich teile von dessen Ausarbeitung für seine eigene Doktorarbeit verwendet. Die Dissertation des G wurde somit nie verändert oder verfälscht, womit der Tatbestand des § 267 I Alt.2 auch nicht erfüllt ist.





II. Ergebnis


A hat sich indem er an mehreren Stellen seitenweise Ausführungen des G übersetzt und, ohne dessen Einwilligung sowie ohne Zitierung und Angabe der Textquelle, übernommen hat nicht der Urkundenfälschung gemäß § 267 I strafbar gemacht.


B. § 156 Alt.1 durch das unterzeichnen der eidesstaatlichen Versicherung


X könnte sich der Falschen Versicherung an Eides Statt gem. § 156 Alt.1 strafbar gemacht haben indem er die gemäß der Promotionsordnung erforderliche eidesstaatliche Versicherung unterzeichnete, wonach er die Arbeit eigenhändig angefertigt habe und fremde Gedanken oder Ausführungen belegt seien, obwohl er laut Sachverhalt Teile der Dissertation des G benutzte, eben ohne diese zu belegen.


I. Tatbestandsmäßigkeit


1. Objektiver Tatbestand


Dazu müsste X vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgeben.


a) Tatsituation: Eine zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständige Stelle

Zu prüfen ist also zunächst ob die Universität A gem. des § 156 eine zuständige Stelle ist.

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A ist als Universität ist allgemein dazu befugt eidesstaatliche Versicherungen anzunehmen, sowie als Hochschule an welcher X promovieren wollte in genau diesem Verfahren zuständig.

Ebenso steht einer rechtlichen Wirkung der Versicherung nichts entgegen, sodass die Universität A in diesem Fall eine gem. §156 zuständige Stelle ist.


b) Tathandlung: Abgeben einer falschen Versicherung

Zur Abgabe einer Versicherung genügt es wenn sie in den Machtbereich der zuständigen Behörde gelangt.

Indem X die Versicherung laut Sachverhalt der Universität gegenüber unterzeichnet, ist diese somit zweifellos abgegeben worden.

Zu prüfen ist nun noch ob die abgegebene Versicherung gem. § 156 falsch ist.

Dies ist die Versicherung dann, wenn die nach § 807 ZPO abzugebende Versicherung unvollständig oder sonst unrichtig ist.

Unrichtig ist die Versicherung wenn sie hinsichtlich des Vernehmungsgegenstandes nicht der Wahrheit entspricht [9]

X versicherte der Universität Am Eides Statt dass er die Dissertation eigenhändig angefertigt hat und fremde Gedanken oder Ausführungen belegt sind.

Da dies laut Sachverhalt eindeutig nicht der Wahrheit entspricht, sondern einige Textstellen von G übernommen und nicht als solche gekennzeichnet wurden, ist die gegenüber A abgegebene eidesstaatliche Versicherung des X falsch.

Der objektive Tatbestand des § 156 Alt.1 ist somit erfüllt.


2. Subjektiver Tatbestand


In subjektiver Hinsicht müsste X vorsätzlich bzgl. des objektiven Tatbestands gehandelt haben.

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X wusste sehr wohl dass das in der abgegebenen eidesstaatlichen Versicherung erklärte nicht der Wahrheit entspricht und handelte somit bzgl. der objektiven Tatbestandsmerkmale mit dolus directus 1. Grades.




II. Rechtswidrigkeit


Etwaige Rechtfertigungsgründe sind nicht vorhanden. X handelte rechtswidrig.


III. Schuld


Gerade X als promovierender Rechtsphilosoph wusste von den Folgen seines Handelns. Entschuldigungsgründe liegen keine vor. X handelte schuldhaft.


IV. Strafzumessung


Von der Strafe kann weder abgesehen noch kann diese gemildert werden, da X die falsche Versicherung weder gem. § 158 I berichtigt hat noch er diese in einem Aussagenotstand gem. § 157 I abgegeben hat.


V. Ergebnis


X hat sich somit durch das unterzeichnen der eidesstaatliche Versicherung gegenüber A der Falschen Versicherung an Eides Statt gem. 156 Alt.1 strafbar gemacht.


C. § 132a I Nr.1 Alt.3 durch das verwenden des Doktortitels im Alltag


X könnte sich dadurch dass er seinen Doktortitel im Alltagsleben verwendet des Missbrauchs von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen gem. § 132a I Nr.1 Alt.3 strafbar gemacht haben.


I. Tatbestandsmäßigkeit


1. Objektiver Tatbestand


Dazu müsste X nach § 132a I Nr.1 Alt.3 unbefugt einen akademischen Grad geführt haben.



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