Hausarbeit Strafrecht Fortgeschrittene
1. Tatkomplex: Die Dissertation,
Strafbarkeit des X
A. § 267 I StGB durch das
Abschreiben von G
X könnte sich der Urkundenfälschung nach § 267
I strafbar gemacht haben, indem er an mehreren Stellen seitenweise Ausführungen
des G übersetzt und ohne dessen Einwilligung sowie ohne Zitierung und Angabe
der Textquelle übernommen hat.
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Objektiver Tatbestand
Dazu müsste X gem. § 267 I zur Täuschung im
Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt (§ 267 I Alt.1) oder eine echte
Urkunde verfälscht (§ 267 I Alt.2) haben.
a) Tatobjekt: Urkunde
Das in § 267 geschützte Rechtsgut ist das
Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Echtheit der Urkunde.
Urkunden sind dabei verkörperte
Gedankenerklärungen (Perpetuierungsfunktion), die geeignet und bestimmt sind,
im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen (Beweisfunktion), und die ihren Aussteller
erkennen lassen (Garantiefunktion).
Die Dissertation des X verkörpert
unzweifelhaft in Papierform die Gedanken des X, ist mit der Abgabe in den
Rechtsverkehr gelangt und kann dort jederzeit als Beweis hergenommen werden und
lässt auf den X als Aussteller schließen. Sie erfüllt damit zweifelsohne alle
drei Funktionen einer Urkunde i.S.d. § 267, sodass hier ein geeignetes
Tatobjekt vorliegt.
b) Tathandlung: Herstellen einer unechten
(§ 267 I Alt.1) oder verfälschen einer echten Urkunde (§ 267 I Alt.2)
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Eine Urkunde ist immer dann unecht, wenn der
Erklärungsinhalt nicht von demjenigen stammt, der aus der Urkunde als
Aussteller, also Erklärender, hervorgeht.
Es geht dabei allein um das Anstreben einer
sog. Identitätstäuschung, also einem Handeln zum Zwecke der Herbeiführung oder
Aufrechterhaltung eines Irrtums über die Person des wirklichen Ausstellers
Wichtig ist demnach die Frage der
Urheberschaft und nicht die Wahrheit der urkundlichen Erklärung, sodass eine
Urkunde auch dann echt sein kann, wenn sie eigentlich unwahres bezeugt.
Demnach hat X sich hier zwar die fremde
geistige Leistung des G zu Eigen gemacht und damit zusammen mit seiner
Erklärung und der Unterschrift die Dissertation selber verfasst zu haben, eine
Inhaltlich unwahre Urkunde hergestellt, jedoch täuscht er nicht über die
Identität des Ausstellers sondern tritt selbst als solcher in Erscheinung und
steht als Garant hinter der urkundlichen Erklärung.
Damit entbehrt seine Erklärung weiterhin zwar
der Wahrheit, ist jedoch nicht unecht i.S.d. § 267 I Alt. 1.
Folglich käme nur noch der Tatbestand des §
267 I Alt.1 in Form des Verfälschens einer echten Urkunde in Frage.
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Der X hat sich jedoch nie wirklich an der
Dissertation des G zu Schaffen gemacht, sondern lediglich teile von dessen
Ausarbeitung für seine eigene Doktorarbeit verwendet. Die Dissertation des G
wurde somit nie verändert oder verfälscht, womit der Tatbestand des § 267 I
Alt.2 auch nicht erfüllt ist.
II. Ergebnis
A hat sich indem er an mehreren Stellen
seitenweise Ausführungen des G übersetzt und, ohne dessen Einwilligung sowie
ohne Zitierung und Angabe der Textquelle, übernommen hat nicht der Urkundenfälschung
gemäß § 267 I strafbar gemacht.
B. § 156 Alt.1 durch das unterzeichnen der
eidesstaatlichen Versicherung
X könnte sich der Falschen Versicherung an
Eides Statt gem. § 156 Alt.1 strafbar gemacht haben indem er die gemäß der
Promotionsordnung erforderliche eidesstaatliche Versicherung unterzeichnete,
wonach er die Arbeit eigenhändig angefertigt habe und fremde Gedanken oder
Ausführungen belegt seien, obwohl er laut Sachverhalt Teile der Dissertation
des G benutzte, eben ohne diese zu belegen.
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Objektiver Tatbestand
Dazu müsste X vor einer zur Abnahme einer
Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch
abgeben.
a) Tatsituation: Eine zur Abnahme einer
Versicherung an Eides Statt zuständige Stelle
Zu prüfen ist also zunächst ob die Universität
A gem. des § 156 eine zuständige Stelle ist.
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A ist als Universität ist allgemein dazu
befugt eidesstaatliche Versicherungen anzunehmen, sowie als Hochschule an
welcher X promovieren wollte in genau diesem Verfahren zuständig.
Ebenso steht einer rechtlichen Wirkung der
Versicherung nichts entgegen, sodass die Universität A in diesem Fall eine gem.
§156 zuständige Stelle ist.
b) Tathandlung: Abgeben einer falschen
Versicherung
Zur Abgabe einer Versicherung genügt es wenn
sie in den Machtbereich der zuständigen Behörde gelangt.
Indem X die Versicherung laut Sachverhalt der
Universität gegenüber unterzeichnet, ist diese somit zweifellos abgegeben
worden.
Zu prüfen ist nun noch ob die abgegebene
Versicherung gem. § 156 falsch ist.
Dies ist die Versicherung dann, wenn die nach
§ 807 ZPO abzugebende Versicherung unvollständig oder sonst unrichtig ist.
Unrichtig ist die Versicherung wenn sie
hinsichtlich des Vernehmungsgegenstandes nicht der Wahrheit entspricht
X versicherte der Universität Am Eides Statt
dass er die Dissertation eigenhändig angefertigt hat und fremde Gedanken oder
Ausführungen belegt sind.
Da dies laut Sachverhalt eindeutig nicht der
Wahrheit entspricht, sondern einige Textstellen von G übernommen und nicht als
solche gekennzeichnet wurden, ist die gegenüber A abgegebene eidesstaatliche
Versicherung des X falsch.
Der objektive Tatbestand des § 156 Alt.1 ist
somit erfüllt.
2. Subjektiver Tatbestand
In subjektiver Hinsicht müsste X vorsätzlich
bzgl. des objektiven Tatbestands gehandelt haben.
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X wusste sehr wohl dass das in der abgegebenen
eidesstaatlichen Versicherung erklärte nicht der Wahrheit entspricht und
handelte somit bzgl. der objektiven Tatbestandsmerkmale mit dolus directus 1.
Grades.
II. Rechtswidrigkeit
Etwaige Rechtfertigungsgründe sind nicht
vorhanden. X handelte rechtswidrig.
III. Schuld
Gerade X als promovierender Rechtsphilosoph
wusste von den Folgen seines Handelns. Entschuldigungsgründe liegen keine vor.
X handelte schuldhaft.
IV. Strafzumessung
Von der Strafe kann weder abgesehen noch kann
diese gemildert werden, da X die falsche Versicherung weder gem. § 158 I
berichtigt hat noch er diese in einem Aussagenotstand gem. § 157 I abgegeben
hat.
V. Ergebnis
X hat sich somit durch das unterzeichnen der
eidesstaatliche Versicherung gegenüber A der Falschen Versicherung an Eides
Statt gem. 156 Alt.1 strafbar gemacht.
C. § 132a I Nr.1 Alt.3 durch das verwenden
des Doktortitels im Alltag
X könnte sich dadurch dass er seinen Doktortitel
im Alltagsleben verwendet des Missbrauchs von Titeln, Berufsbezeichnungen und
Abzeichen gem. § 132a I Nr.1 Alt.3 strafbar gemacht haben.
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Objektiver Tatbestand
Dazu müsste X nach § 132a I Nr.1 Alt.3
unbefugt einen akademischen Grad geführt haben.
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