Die meisten Unternehmen der
Elektrizitätswirtschaft sind als Aktiengesellschaft (AG) ausgeführt. Diese
Gesellschaftsform ist eine der erfolgreichsten Unternehmensformen und gehört
zur Gruppe der Kapitalgesellschaften.
Eine Aktiengesellschaft ist eine
juristische Person und entsteht durch die Eintragung in das Firmenbuch (§28ff.
AktG). Eine AG muss ein Grundkapital (Nominale) von mindestens 70.000 € (§7
AktG) ausweisen, welches in Aktien zerlegt ist. Die Aktionäre sind mit ihren
Aktienanteilen am Grundkapital der Gesellschaft beteiligt und haften nur in
Höhe der Einlagen.
Eine
Aktiengesellschaft besteht aus folgenden drei, kurz beschriebenen Organen.
- Hauptversammlung
(§102-124 AktG):
Die
Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen (§105 AktG).
Teilnahmeberechtigt sind alle Aktionäre, sowie der Vorstand und der
Aufsichtsrat.
Wichtigste
Aufgabe der Hauptversammlung ist die Entlastung der
Mitglieder des
Vorstandes und des Aufsichtsrates (§104 AktG).
Der
Jahresabschluss und die daraus evtl. resultierende Gewinnausschüttung
(Dividenden) sind Bestandteil der Hauptversammlung.
- Aufsichtsrat (§86-99
AktG):
Die primäre
Aufgabe des Aufsichtsrates ist die Überwachung der Geschäftsführung (§95 AktG).
Erfordert es das Wohl der Gesellschaft kann der Aufsichtsrat ebenfalls
eine Hauptversammlung einberufen (§95 AktG).
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Der
Aufsichtsrat besteht aus mindestens 3 und maximal 20 natürlichen Personen (§86
AktG),welche von der Hauptversammlung für maximal 4 Jahre gewählt werden (§87
AktG).
- Vorstand (§70-85
AktG):
„Der Vorstand
hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft so zu leiten, wie das Wohl des
Unternehmens unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre und der Arbeitnehmer
sowie des öffentlichen Interesses es erfordert.“ (§70 AktG).
Der Vorstand
besteht aus mindestens einer natürlichen Person und übt die Aufgabe der Geschäftsführung
aus, vollkommen weisungsfrei.
Der Vorstand
wird vom Aufsichtsrat bestellt (max. Vertragsdauer 5 Jahren)
Der Rechnungshof
Unternehmungen, Stiftungen, Fonds und
Körperschaften, an denen der Bund mindestens zu 50 % beteiligt ist, werden vom
Rechnungshof überprüft (Bsp. Verbund mit 51% in Staatsbesitz).
Der Rechnungshof ist in Österreich ein
unabhängiges Organ des Nationalrates und der Landtage.
Ziele des Rechnungshofes
Als wichtigstes Ziel strebt der
Rechnungshof den bestmöglichen Einsatz der öffentlichen Mittel an, das heißt,
eine Verringerung der Kosten bzw. eine Erhöhung des Nutzens beim Einsatz der
öffentlichen Mittel.
Rechnungshof – Gesetz (4 Prinzipien)
- Sparsamkeit
- Wirtschaftlich [OUTPUT/INPUT],
Effizienz
- Zweckmäßig – Zielorientiert,
Effektivität
- Gesetzmäßig
Diesem strategischen Ziel dient auch
die Steigerung der Effizienz und Effektivität der
Kontrolle
im öffentlichen Bereich, die der Rechnungshof anstrebt.
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Strategie (griech. strategos)
- findet im langfristigen Zeithorizont
statt
- Aufstellung oder Heranführen der
Truppen zur Schlacht!
- Schlacht gegen wen?
- Schaffung der Erfolgspotentiale
für die Zukunft!
Taktik (griech. taktike)
- findet im mittelfristigen Zeithorizont
statt
- Kunst der Anordnung, Aufstellung
eines Heeres!
- Umsetzung
Operation (lat. operatio)
- findet im kurzfristigen Zeithorizont
statt
- aktuelles
Tun
Kurs-Gewinn Verhältnis (KGV)
Heute ist das Kurs-Gewinn-Verhältnis
(KGV) die meist verwendete Kennzahl zur Beurteilung von Aktien. Hierbei wird
der Kurs der Aktie in Relation zu dem für den Vergleichszeitraum gegebenen bzw.
erwarteten Gewinn je Aktie gesetzt.
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Bei einem relativ niedrigen KGV wird
eine Aktie als günstig bewertet angesehen, bei einem relativ hohen KGV als
ungünstig. Der Kehrwert des KGV, also der Gewinn je Aktie durch den Kurs stellt
eine Art Verzinsung der Aktie oder Gewinnrendite dar. Kapitalanleger werden die
Anlagemöglichkeiten mit der höchsten Rentabilität (Return of Investment, ROI)
bevorzugen.
Deshalb gelten Unternehmensaktien mit
hohem Gewinn bei gleichzeitig niedrigem Kurswert für Anleger als besonders
interessant. Unternehmen streben ein KGV von ca. 15 an.
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