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Grundlagen Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil (Page 9).doc

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Arbeitsrecht Reissner I) Arbeitnehmerbegrif­f Ein Dienstvertrag entsteht wenn jemand sich auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet. § 1151 ABGB 2 Wesensmerkmale:

B. Tun und Unterlassen

·           Rechtliche Folgen für aktives Verhalten („Tun“) als auch für Untätigkeit („Unterlassen“),

·           Unterlassen nur dann rechtswidrig, wenn die betreffende Person eine Handlungspflicht traf.

·           Vertragsschluss: Inaktivität (insbesondere bloßes Schweigen) -> mangels feststellbaren Erklärungswertes regelmäßig keine Bedeutung

·           Vertragliche Verpflichtungen zur Unterlassung bestimmter Verhaltensweisen: Konkurrenz- ,Wettbewerbsverbote.

C. Rechtsgeschäftliches Verhalten

·           WILLENSERKLÄRUNG steht im Vordergrund.

·           WILLEN ERKLÄREN – mit Rechtsfolgewillen (im Bewusstsein, damit Rechtsfolgen herbeizuführen, hier: ein verbindliches Angebot zu machen)

·           Merkmale einer WILLENSERKLÄRUNG : Handeln mit Kundgabezweck und dem Bewusstsein, Rechtsfolgen auszulösen.

·           Rechtsfolgewillens abgeschwächt „Geschäftswille“, dh. dass sich der Erklärende zumindest bewusst ist, geschäftlich zu handeln.

Nicht gefordert wird jedoch das Bewusstsein konkreter Rechtsfolgen.

·           Erklärung (und damit auch Willenserklärung) muss zwangsläufig an jemanden gerichtet sein -> zumindest ein Erklärungsempfänger (bei Vertragsschluss der Geschäftspartner)

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·           Willenserklärungen werden regelmäßig erst dann wirksam, wenn sie dem Empfänger zugegangen sind.

·           Terminus: „empfangsbedürftige Willenserklärung“ è „zugangsbedürftige“

·           Wille des Erklärenden nicht immer deutlich: Empfänger kann immer nur vom Erklärten auf das Gewollte rückschließen.

Entscheidend: Empfängerhorizont.

·           Abgabe von Willenserklärungen:

o   ausdrücklich, § 863 (durch Worte oder allgemein angenommene Zeichen, z.B. Unterschreiben, Handheben oder Kopfnicken)

o   stillschweigend (konkludent = schlüssig)

o   Übermittlung auf jede Weise: mündlich (persönlich), telefonisch, durch Gebärdensprache, schriftlich mittels Brief, Fax, E-Mail, etc. Vorschriften über Willenserklärungen gelten auch für Internet.

·           Stillschweigende Erklärungen: wenn der Erklärungsempfänger dem Verhalten des Erklärenden unzweifelhaft einen konkreten Willen entnehmen kann:

·           WILLENSERKLÄRUNG: 5 Stadien

    • Willensbildung
    • Willensäußerung (= Abgabe der Erklärung)
    • Übermittlung (= „Reise“ der Erklärung)
    • Zugang der Erklärung beim Empfänger
    • Kenntnisnahme der Erklärung durch Empfänger

·           Ausnahmefällen: nicht zugangsbedürftige („nicht empfangsbedürftige“) Willenserklärungen – wirken unabhängig von ihrer Kenntnisnahme. zB: letztwillige Verfügungen: Erklärungsempfänger: die in der Verfügung Bedachten, aber auch jene, die ohne Testament (mehr) geerbt hätten.

·           Willensbetätigung: hat keinen Kundgabezweck.

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D. Rein tatsächliches Verhalten

  • Realakte -> Handlungen, Geschäftsfähigkeit unbedeutend, die beim Handelnden aber dennoch für diesen positive Rechtsfolgen auslösen. z.B. geisteskranker Bildhauer kann Urheberrechte erwerben.
  • Gefälligkeitsverhältnisse -> Absprachen, die keine Rechtsfolgen auslösen. Fehlen des Rechtsbindungswillens. Verletzung ist daher rechtlich irrelevant. Abgrenzungsprobleme! können zu unentgeltlichen Aufträgen und Werkverträgen führen
  • Deliktsrecht -> Besonders bedeutsam ist tatsächliches menschliches Verhalten im Bereich des Deliktsrechts. Für die Zurechnung negativer Folgen solcher Schädigungshandlungen - Nur Deliktsfähige
  • Bereicherungsrecht -> Hingegen kann von einer „Leistung“ iS des Bereicherungsrechts nur dann gesprochen werden, wenn die Vermögensverschiebung zugunsten des Empfängers vom Handelnden gewollt ist, sie also mit Zuwendungsbewusstsein erfolgt
  • Unwillkürliche Handlungen –> keinerlei Rechtsfolgen

Wer im Traum um sich schlägt oder unter massiver Gewalt („vis absoluta“) handelt, kann für die Folgen seines Tuns regelmäßig nicht verantwortlich gemacht werden.

 

E. Zwischenformen

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Mahnung = keine vollwertige Willenserklärung, sondern bloße Willensmitteilung („Ich will Geld sehen!“).

  • Wissensmitteilung

Mängelanzeige- Wille Rechtsfolgen auszulösen ist unbedeutend, Nachricht über Tatsachen ist aber ebenfalls von rechtlicher Bedeutung: Bestehen mitgeteilte Mängel tatsächlich, erhält sich der Käufer durch die Mitteilung die Einrede der Mangelhaftigkeit über die Gewährleistungsfrist hinaus

F. Übersicht – Arten menschl Verhaltens u ihre Einordnung

Art des Handelns

(welcher) Wille nötig?

Geschäftsfähigkeit oä nötig?

Willenserklärung

(zB. Kündigung)

Rechtsfolgewille

Ja

Willensbetätigung

(zB. „stille“ Annahme nach § 864 Abs 1)

Rechtsfolgewille

Ja

Willensmitteilung

(zB. Mahnung)

Rechtsfolgewille unnötig

Ja

Wissensmitteilung

(zB. Mangelanzeige)

keiner

Ja

 

Realakt ieS

(zB. Herstellung eines Kunstwerks)

für Rechtserwerb genügt „natürlicher“ Wille

Nein

Schädigungshandlung

keiner

Deliktsfähigkeit an sich

Erst ab 14 Jahren (§ 153)

Leistung

(iS des Bereicherungsrechts)

„natürlicher“ Zuwendungs-

wille

Nein


§5. Vertrag und Rechtsgeschäft

A) Vertrag

I) Begriff

= Eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Personen, die für die Beteiligten konkrete Rechtsfolgen auslöst.

  • Eine Person allein kann mit sich selbst im rechtlichen Sinne keinen Vertrag eingehen.
  • Notwendigkeit einer Einigung – Übereinstimmung im Willen, in den abgegebenen Erklärungen ist unabdingbar.
  • Häufig begründet jeder der beiden Parteien Rechte und Pflichten. Zum Unterschied eines reinen Gefälligkeitsverhältnisses. Hier werden keine Rechte und Pflichten begründet und es ist daher auch kein Vertrag.

 

II) Die zentrale praktische und didaktische Bedeutung des Vertrages

Durch Verträge funktioniert der gesamte Konsum und privr Leistungsaustausch à Vordergrund: Kaufvertrag

 

III) Vertrag- Rechtsgeschäft- Willenserklärung- Schuldverhältnis

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Ø  gesetzliche Schuldverhältnisse = ohne Bezug auf RG

IV) Die Vertragsfolgen: Haupt- und Neben(leistungs)pflichten

  • Wegen den Hauptpflichten (aus Sicht des Gläubigers: Hauptansprüche) wird ein Vertrag geschlossen.
  • Unselbständige Neben(leistungs)pflichten dienen der reibungslosen Durchsetzung vorrangiger Interessen. Sie können einen Vertragsteil zu Information, Schutz u/o Sorgfalt verpflichten. Jedoch nicht zu verwechseln mit der vorvertraglichen Informationspflicht. Da die vorvertragliche Informationspflicht vor dem zustande kommen eines Vertrages erfolgen muss und nicht wie bei den Nebenleistungspflichten beim Vertragsabschluss.

Bei schuldhafter Missachtung dieser unselbstständigen Nebenpflichten hat der Vertragspartner regelmäßig nur Ersatzansprüche.

  • Selbstständige Neben(leistungs)pflichten =„kleine Hauptpflichten“. Sind durch ein von der restlichen Leistungspflicht unabhängiges Interesse des Gläubigers gekennzeichnet. è ihre Verletzung ist eine eigene Leistungsstörung

zB: Mietvertrag + Pflicht 2x week einkaufen zu gehen für Vermieterin, dafür niedrigere Miete è Nichteinhalten dieser selbstständigen Nebenleisungspflicht kann ebenfalls zur Kündigung führen.

 

 

B) Arten von Rechtsgeschäften

 

 


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