AUSGWÄHLTE KAPITEL DES PRIVATRECHTS Der Einfluß von Alter und Geisteszustand auf die juristischen Fähigkeiten des Menschen. Rechts- und Handlungsfähigkeit­: Geschäfts- undDeliktsfähigkei­t,
Ausgewählte Kapitel STRAFRECHT Kurs I. Einheit: 13.10.2004 -- Begriff und Funktion des Strafrechts -- zeitliche Geltung -- räumliche Geltung = internationales Strafrecht à Skriptum Seite 1 bis
Strafvollstreckung­ Grundlagen Allgemeines - = Vollstreckung von formell rechtskräftigen Straferkenntnissen­ und Strafvergügungen - à VVG - Ergänzend dazu das VStG o Bei welchen Behörden
Arbeitsrecht Reissner I) Arbeitnehmerbegrif­f Ein Dienstvertrag entsteht wenn jemand sich auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet. § 1151 ABGB 2 Wesensmerkmale:
·Rechtliche Folgen für aktives Verhalten („Tun“) als auch
für Untätigkeit („Unterlassen“),
·Unterlassen nur dann rechtswidrig, wenn die betreffende Person
eine Handlungspflicht traf.
·Vertragsschluss: Inaktivität (insbesondere bloßes
Schweigen) -> mangels feststellbaren Erklärungswertes regelmäßig keine
Bedeutung
·Vertragliche Verpflichtungen zur Unterlassung bestimmter
Verhaltensweisen: Konkurrenz- ,Wettbewerbsverbote.
C.
Rechtsgeschäftliches Verhalten
·WILLENSERKLÄRUNG steht im Vordergrund.
·WILLEN ERKLÄREN – mit Rechtsfolgewillen (im Bewusstsein,
damit Rechtsfolgen herbeizuführen, hier: ein verbindliches Angebot zu machen)
·Merkmale einer WILLENSERKLÄRUNG : Handeln mit Kundgabezweck
und dem Bewusstsein, Rechtsfolgen auszulösen.
·Rechtsfolgewillens abgeschwächt „Geschäftswille“, dh. dass
sich der Erklärende zumindest bewusst ist, geschäftlich zu handeln.
Nicht
gefordert wird jedoch das Bewusstsein konkreter Rechtsfolgen.
·Erklärung (und damit auch Willenserklärung) muss
zwangsläufig an jemanden gerichtet sein -> zumindest ein Erklärungsempfänger
(bei Vertragsschluss der Geschäftspartner)
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·Willenserklärungen werden regelmäßig erst dann wirksam, wenn sie
dem Empfänger zugegangen sind.
·Terminus: „empfangsbedürftige Willenserklärung“ è „zugangsbedürftige“
·Wille des Erklärenden nicht immer deutlich: Empfänger kann immer
nur vom Erklärten auf das Gewollte rückschließen.
Entscheidend: Empfängerhorizont.
·Abgabe von Willenserklärungen:
oausdrücklich, § 863 (durch Worte oder allgemein
angenommene Zeichen, z.B. Unterschreiben, Handheben oder Kopfnicken)
ostillschweigend (konkludent = schlüssig)
oÜbermittlung auf jede Weise: mündlich (persönlich), telefonisch,
durch Gebärdensprache, schriftlich mittels Brief, Fax, E-Mail, etc.
Vorschriften über Willenserklärungen gelten auch für Internet.
·Stillschweigende Erklärungen: wenn der Erklärungsempfänger
dem Verhalten des Erklärenden unzweifelhaft einen konkreten Willen entnehmen
kann:
·WILLENSERKLÄRUNG: 5 Stadien
Willensbildung
Willensäußerung
(= Abgabe der Erklärung)
Übermittlung
(= „Reise“ der Erklärung)
Zugang
der Erklärung beim Empfänger
Kenntnisnahme
der Erklärung durch Empfänger
·Ausnahmefällen: nicht zugangsbedürftige („nicht
empfangsbedürftige“) Willenserklärungen – wirken unabhängig von ihrer
Kenntnisnahme. zB: letztwillige Verfügungen: Erklärungsempfänger: die in der
Verfügung Bedachten, aber auch jene, die ohne Testament (mehr) geerbt hätten.
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D. Rein
tatsächliches Verhalten
Realakte -> Handlungen, Geschäftsfähigkeit
unbedeutend, die beim Handelnden aber dennoch für diesen positive
Rechtsfolgen auslösen. z.B. geisteskranker Bildhauer kann Urheberrechte
erwerben.
Gefälligkeitsverhältnisse -> Absprachen, die
keine Rechtsfolgen auslösen. Fehlen des Rechtsbindungswillens.
Verletzung ist daher rechtlich irrelevant. Abgrenzungsprobleme! können zu
unentgeltlichen Aufträgen und Werkverträgen führen
Deliktsrecht -> Besonders bedeutsam ist
tatsächliches menschliches Verhalten im Bereich des Deliktsrechts. Für die
Zurechnung negativer Folgen solcher Schädigungshandlungen - Nur
Deliktsfähige
Bereicherungsrecht -> Hingegen kann von einer
„Leistung“ iS des Bereicherungsrechts nur dann gesprochen werden, wenn die
Vermögensverschiebung zugunsten des Empfängers vom Handelnden gewollt ist,
sie also mit Zuwendungsbewusstsein erfolgt
Wer im Traum um sich schlägt oder
unter massiver Gewalt („vis absoluta“) handelt, kann für die Folgen
seines Tuns regelmäßig nicht verantwortlich gemacht werden.
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Mahnung = keine vollwertige
Willenserklärung, sondern bloße Willensmitteilung („Ich will Geld
sehen!“).
Wissensmitteilung
Mängelanzeige- Wille Rechtsfolgen
auszulösen ist unbedeutend, Nachricht über Tatsachen ist aber ebenfalls von
rechtlicher Bedeutung: Bestehen mitgeteilte Mängel tatsächlich, erhält sich der
Käufer durch die Mitteilung die Einrede der Mangelhaftigkeit über die
Gewährleistungsfrist hinaus
F.
Übersicht – Arten menschl Verhaltens u ihre Einordnung
§5. Vertrag und Rechtsgeschäft
A)
Vertrag
I)
Begriff
= Eine Vereinbarung
zwischen zwei oder mehreren Personen, die für die Beteiligten konkrete Rechtsfolgen
auslöst.
Eine Person
allein kann mit sich selbst im rechtlichen Sinne keinen Vertrag eingehen.
Notwendigkeit
einer Einigung – Übereinstimmung im Willen, in den abgegebenen Erklärungen
ist unabdingbar.
Häufig
begründet jeder der beiden Parteien Rechte und Pflichten. Zum Unterschied
eines reinen Gefälligkeitsverhältnisses. Hier werden keine Rechte und Pflichten
begründet und es ist daher auch kein Vertrag.
II)
Die zentrale praktische und didaktische Bedeutung des Vertrages
Durch
Verträge funktioniert der gesamte Konsum und privr Leistungsaustausch à Vordergrund: Kaufvertrag
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Øgesetzliche Schuldverhältnisse = ohne Bezug auf RG
IV)
Die Vertragsfolgen: Haupt- und Neben(leistungs)pflichten
Wegen den Hauptpflichten
(aus Sicht des Gläubigers: Hauptansprüche) wird ein Vertrag
geschlossen.
Unselbständige
Neben(leistungs)pflichten dienen der reibungslosen Durchsetzung
vorrangiger Interessen. Sie können einen Vertragsteil zu Information,
Schutz u/o Sorgfalt verpflichten. Jedoch nicht zu verwechseln mit der
vorvertraglichen Informationspflicht. Da die vorvertragliche
Informationspflicht vor dem zustande kommen eines Vertrages erfolgen muss
und nicht wie bei den Nebenleistungspflichten beim Vertragsabschluss.
Bei
schuldhafter Missachtung dieser unselbstständigen Nebenpflichten hat der
Vertragspartner regelmäßig nur Ersatzansprüche.
Selbstständige
Neben(leistungs)pflichten =„kleine Hauptpflichten“. Sind durch ein von
der restlichen Leistungspflicht unabhängiges Interesse des Gläubigers
gekennzeichnet. è ihre
Verletzung ist eine eigene Leistungsstörung
zB:
Mietvertrag + Pflicht 2x week einkaufen zu gehen für Vermieterin, dafür
niedrigere Miete è Nichteinhalten
dieser selbstständigen Nebenleisungspflicht kann ebenfalls zur Kündigung
führen.