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Grundlagen Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil (Page 3).doc

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·         Wenn angeordneten Rechtfolgen miteinander unvereinbar: Vorrang einer Vorschrift. Ob eine derartige Gesetzeskonkurrenz vorliegt (normverdrängende Konkurrenz) ergibt sich im Idealfall aus dem Wortlaut der Normen, ansonsten muss es durch Auslegung gelöst werden.

Dabei hilft Regelung, dass die speziellere Regel der Allgemeineren vorgeht.

·         Wenn der Tatbestand einer Gesetzesregel neben allen Elementen der anderen (allgemeineren) zusätzliche Elemente aufweist, ist von Spezialität auszugehen.

·         Bei Anspruchshäufung (Kumulation) hat der Gläubiger Recht auf kumulative Befriedigung seiner Ansprüche. (meist bei ForderungsR)

·         Oft gewähren auch unterschiedliche Normen inhaltsgleiche Ansprüche = Anspruchskonkurrenz: Gläubiger kann wählen auf welche Rechtsnorm er sein Begehren stützt.

D) Rechtsverständnis und Rechtsandwendung

I. Das Problem

Wortlaut allein löst nur sehr selten ein Rechtsproblem, denn manche sind von Raum und Zeit unabhängig:

-          kaum eine schriftliche Formulierung ist wirklich eindeutig

-          Notwendigkeit, Rechtsnormen abstrakt zu fassen, damit sie auf möglichst viele Fälle passen

-          Gesetzgebung hinkt den tatsächlichen Geschehnissen immer hinterher

-          Gesetze sind vom Menschen gemacht und dadurch fehleranfällig

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-          Gesetzesformulierungen sind oft politischer Kompromiss in Demokratie: Einigung über schwammige Formulierung da klare Formulierung einen von beiden Koalitionspartnern nicht behagt, oder Partei X akzeptiert einen Paragraphen nur wenn Y einen anderen schluckt.

DAHER: §§ 6 und 7 ABGB Leitlinien um mit derartigen Problemen fertig zu werden -> Behandlung in juristischer Methodenlehre

Subsumtion: konkrete Lebenssachverhalt unter gesetzlichen Tatbestand ordnen -> Rechtsfolgen

II. Auslegung (Interpretation)

= Verstehen von Normtexten; am ‚Auslegungskanon’ des §6 ABGB orientieren:

1)      eigentümliche Bedeutung der Worte

2)      ihren Zusammenhang

3)      klare Absicht des Gesetzgebers

1. Nach dem Wortlaut (grammatische Auslegung)

·         Problem: Verständnis des Rechtsbegriffes: Juristensprache – einschlägige Fachsprache ?

·         Im Gesetz verwendete Begriffe sind Rechtsbegriffe -> man sucht nach spezifisch juristischen Bedeutung -> Legaldefinitionen im Gesetz zB § 309

·         Fehlen gesetzliche Begriffsbestimmungen -> im Zweifel wird vom üblichen Verständnis ausgegangen: man unterscheidet zwischen Begriffskern (wird von der Gesetzesnorm grundsätzlich erfasst) und Begriffshof (nur möglicherweise)

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Eine Legaldef. enthält das ABGB nicht. Der übliche Wortsinn erfasst landwirtschaftlich genutzte möglicherweise aber auch alle auf dem Bauernhof üblicherweise lebende Tiere. Kühe liegen im Kern des Begriffs, also gehören sie ohne Zweifel dazu. Werden gezähmte Fasane (Federvieh?), gezüchtetes Damwild, Reitpferde oder ein aus dem Zirkus entflohener Elefantenbulle auch erfasst? Alle außer letzterem können noch dem Unschärfebegriff des Begriffs ‚Vieh’ zugezählt werden, da der Begriff ‚Vieh’ deutlich enger ist als ‚Tier’.

Zur Beantwortung der Frage ob § 1321 auch Fasane, Zuchtwild und Reitpferde erfasst bei den übrigen Interpretationsmethoden Hilfe gesucht werden. Für den Elefanten käme höchstens eine analoge Anwendung in Betracht.

2. Nach dem Zusammenhang (systematische Auslegung)

-          nimmt gesamte Rechtsordnung in Blick und versucht so zu einem Begriffsverständnis mit den geringsten Widersprüchen zu gelangen -> „Einheit der Rechtsordnung

-          Ausschnitt aus der systematischen Auslegung: verfassungskonforme A.

Bsp.: Begriff „Kind“ im ABGB: könnte gehen um: den noch nicht Erwachsenen, den unmittelbaren Nachkommen, oder gar um Nachkommen

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-          anderer Auslegungsgrundsatz im systematisch-logischen Zshang: Jene Auslegungsmethode darf nicht gewählt werden, die einer Gesetzesnorm jeden Anwendungsbereich nimmt

Bsp: Ein über fremde Sache geschlossener Kaufvertrag ist NICHT nach § 879 nichtig, Motto: es sei gesetz- oder sittenwidrig eine fremde Sache zu verkaufen. Nach dieser Sichtweise hätten sowohl Vorschriften über den gutgläubigen Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten (§ 367) als auch § 923, wonach der Veräußerer für einen solchen Rechtsmangel nach Gewährleistungsrecht einzustehen hat, keinen Anwendungsbereich mehr.

3. Nach der Entstehungsgeschichte (historische Auslegung)

·         Es geht um die subjektive Absicht des Gesetzgebers (Zeil des Gestzgebers; WARUM machte er diese Norm), deren Erforschung sich die historische Interpretation widmet.

·         Hilfestellung leisten dabei Gesetzesmaterialien ( Erläuterungen zur Regierungsvorlage, Ausschuss- und Kommissionsberichte, stenographische Protokolle des NR, oder uU rechtswissenschaftliche Veröffentlichungen aus der Entstehungszeit bei älteren Gesetzen bei denen ausführliche Materialen nicht zu finden sind)

·         Materialsammlungen für ABGB: von Harrasowsky und von Ofner

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Erst vor kurzer Zeit wurde diese Sicht revidiert.

4. Nach dem Gesetzeszweck (teleologische Auslegung)

·         2 Gründe warum die Absicht des ursprünglichen Gesetzgebers nicht alles ist:

- im Gesetzgebungsprozess werden kaum alle Konsequenzen überblickt

- das soziale, wirtschaftliche und damit auch das rechtliche Umfeld einer Vorschrift kann sich mit der Zeit geändert haben

·         Daher: notwendig den aktuellen Sinngehalt einer Bestimmung zu ermitteln -> Verständnis der gesamten Rechtsordnung einschließlich ihrer grundlegenden Prinzipien (gesetzgeberischer Wille kann überholt sein)

Bsp: . § 1346 (2) verlangt für Wirksamkeit einer Bürgschaft Schriftform, dh Unterschrift des Bürgen.

Was gilt für Blankbürgschaft? (Unterfertigung einer Urkunde in der Wesentliches (zB Bürgschaftssumme) fehlt und erst vom Gläubiger nachträglich ergänzt wird?

·         OGH geht von Formwirksamkeit aus da der Bürge unterschrieben hat.

Aus dem Zweck des Formgebots ergibt sich den Bürgen vor Übereilung zu schützen, indem er durch Lektüre der Urkunde vor Unterfertigung nochmals sein Risiko vor Augen geführt bekommt, dass die Formvorschrift nicht eingehalten wurde. Entgegen dem OGH, warnt das Absenden einer eigenhändig unterschriebenen Bürgschaftserklärung per Telefax hinreichend vor den Folgen dieses rechtsgeschäftlichen Verhaltens.

 

5. Nach den europarechtlichen Vorgaben (‚richtlinienkonforme’ Auslegung)


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