·
Wenn angeordneten Rechtfolgen miteinander unvereinbar: Vorrang
einer Vorschrift. Ob eine derartige Gesetzeskonkurrenz vorliegt (normverdrängende
Konkurrenz) ergibt sich im Idealfall aus dem Wortlaut der Normen, ansonsten
muss es durch Auslegung gelöst werden. Dabei hilft Regelung, dass die speziellere
Regel der Allgemeineren vorgeht.
·
Wenn der Tatbestand einer Gesetzesregel neben allen Elementen der
anderen (allgemeineren) zusätzliche Elemente aufweist, ist von Spezialität
auszugehen.
·
Bei Anspruchshäufung (Kumulation) hat der Gläubiger Recht
auf kumulative Befriedigung seiner Ansprüche. (meist bei ForderungsR)
·
Oft gewähren auch unterschiedliche Normen inhaltsgleiche
Ansprüche = Anspruchskonkurrenz: Gläubiger kann wählen auf welche
Rechtsnorm er sein Begehren stützt.
D) Rechtsverständnis
und Rechtsandwendung
I.
Das Problem
Wortlaut allein löst nur sehr selten ein Rechtsproblem, denn
manche sind von Raum und Zeit unabhängig:
-
kaum eine schriftliche Formulierung ist wirklich eindeutig
-
Notwendigkeit, Rechtsnormen abstrakt zu fassen, damit sie auf möglichst
viele Fälle passen
-
Gesetzgebung hinkt den tatsächlichen Geschehnissen immer hinterher
-
Gesetze sind vom Menschen gemacht und dadurch fehleranfällig
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Gesetzesformulierungen sind oft politischer Kompromiss in Demokratie: Einigung
über schwammige Formulierung da klare Formulierung einen von beiden
Koalitionspartnern nicht behagt, oder Partei X akzeptiert einen Paragraphen nur
wenn Y einen anderen schluckt.
DAHER: §§ 6 und 7 ABGB Leitlinien um mit derartigen
Problemen fertig zu werden -> Behandlung in juristischer Methodenlehre
Subsumtion: konkrete Lebenssachverhalt unter
gesetzlichen Tatbestand ordnen -> Rechtsfolgen
II.
Auslegung (Interpretation)
= Verstehen von Normtexten; am ‚Auslegungskanon’ des §6
ABGB orientieren:
1) eigentümliche
Bedeutung der Worte
2) ihren
Zusammenhang
3) klare
Absicht des Gesetzgebers
1.
Nach dem Wortlaut (grammatische Auslegung)
·
Problem: Verständnis des Rechtsbegriffes: Juristensprache –
einschlägige Fachsprache ?
·
Im Gesetz verwendete Begriffe sind Rechtsbegriffe ->
man sucht nach spezifisch juristischen Bedeutung -> Legaldefinitionen im
Gesetz zB § 309
·
Fehlen gesetzliche Begriffsbestimmungen -> im Zweifel wird vom
üblichen Verständnis ausgegangen: man unterscheidet zwischen Begriffskern
(wird von der Gesetzesnorm grundsätzlich erfasst) und Begriffshof (nur
möglicherweise)
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Legaldef. enthält das ABGB nicht. Der übliche Wortsinn erfasst
landwirtschaftlich genutzte möglicherweise aber auch alle auf dem Bauernhof
üblicherweise lebende Tiere. Kühe liegen im Kern des Begriffs, also gehören sie
ohne Zweifel dazu. Werden gezähmte Fasane (Federvieh?), gezüchtetes Damwild,
Reitpferde oder ein aus dem Zirkus entflohener Elefantenbulle auch erfasst?
Alle außer letzterem können noch dem Unschärfebegriff des Begriffs ‚Vieh’
zugezählt werden, da der Begriff ‚Vieh’ deutlich enger ist als ‚Tier’. Zur
Beantwortung der Frage ob § 1321 auch Fasane, Zuchtwild und Reitpferde erfasst
bei den übrigen Interpretationsmethoden Hilfe gesucht werden. Für den Elefanten
käme höchstens eine analoge Anwendung in Betracht.
2.
Nach dem Zusammenhang (systematische Auslegung)
-
nimmt gesamte Rechtsordnung in Blick und versucht so zu einem
Begriffsverständnis mit den geringsten Widersprüchen zu gelangen -> „Einheit
der Rechtsordnung“
-
Ausschnitt aus der systematischen Auslegung: verfassungskonforme A.
Bsp.: Begriff „Kind“ im
ABGB: könnte gehen um: den noch nicht Erwachsenen, den unmittelbaren
Nachkommen, oder gar um Nachkommen
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-
anderer Auslegungsgrundsatz im systematisch-logischen Zshang: Jene
Auslegungsmethode darf nicht gewählt werden, die einer Gesetzesnorm jeden
Anwendungsbereich nimmt
Bsp: Ein über fremde Sache
geschlossener Kaufvertrag ist NICHT nach § 879 nichtig, Motto: es sei
gesetz- oder sittenwidrig eine fremde Sache zu verkaufen. Nach dieser
Sichtweise hätten sowohl Vorschriften über den gutgläubigen Eigentumserwerb vom
Nichtberechtigten (§ 367) als auch § 923, wonach der Veräußerer
für einen solchen Rechtsmangel nach Gewährleistungsrecht einzustehen hat,
keinen Anwendungsbereich mehr.
3.
Nach der Entstehungsgeschichte (historische Auslegung)
·
Es geht um die subjektive Absicht des Gesetzgebers (Zeil
des Gestzgebers; WARUM machte er diese Norm), deren Erforschung sich die
historische Interpretation widmet.
·
Hilfestellung leisten dabei Gesetzesmaterialien (
Erläuterungen zur Regierungsvorlage, Ausschuss- und Kommissionsberichte,
stenographische Protokolle des NR, oder uU rechtswissenschaftliche
Veröffentlichungen aus der Entstehungszeit bei älteren Gesetzen bei denen
ausführliche Materialen nicht zu finden sind)
·
Materialsammlungen für ABGB: von Harrasowsky und von Ofner
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Sicht revidiert.
4.
Nach dem Gesetzeszweck (teleologische Auslegung)
·
2 Gründe warum die Absicht des ursprünglichen Gesetzgebers nicht
alles ist:
- im Gesetzgebungsprozess werden
kaum alle Konsequenzen überblickt
- das soziale, wirtschaftliche
und damit auch das rechtliche Umfeld einer Vorschrift kann sich mit der Zeit
geändert haben
·
Daher: notwendig den aktuellen Sinngehalt einer Bestimmung zu
ermitteln -> Verständnis der gesamten Rechtsordnung einschließlich ihrer
grundlegenden Prinzipien (gesetzgeberischer Wille kann überholt sein)
Bsp: . § 1346 (2)
verlangt für Wirksamkeit einer Bürgschaft Schriftform, dh Unterschrift des
Bürgen.
Was gilt für Blankbürgschaft?
(Unterfertigung einer Urkunde in der Wesentliches (zB Bürgschaftssumme) fehlt
und erst vom Gläubiger nachträglich ergänzt wird?
·
OGH geht von Formwirksamkeit
aus da der Bürge unterschrieben hat. Aus dem Zweck des Formgebots ergibt sich
den Bürgen vor Übereilung zu schützen, indem er durch Lektüre der Urkunde vor
Unterfertigung nochmals sein Risiko vor Augen geführt bekommt, dass die
Formvorschrift nicht eingehalten wurde. Entgegen dem OGH, warnt das Absenden
einer eigenhändig unterschriebenen Bürgschaftserklärung per Telefax hinreichend
vor den Folgen dieses rechtsgeschäftlichen Verhaltens.
5.
Nach den europarechtlichen Vorgaben (‚richtlinienkonforme’ Auslegung)
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