·
Rechtsfolgen
§ 2 Abs 2: „Soweit in Vereinbarungen von diesem
Hauptstück zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen wird, sind sie unwirksam“.
è Verbraucher
wird insoweit allein nach Gesetzesrecht behandelt
-
(Teil-)Unwirksamkeit wirkt von selbst (es bedarf keiner
Anfechtungserklärung oder der Einhaltung bestimmter Fristen)
Im Gegensatz zum Wortlaut des §2 KSchG erfasst die
dort vorgesehene Rechtfolge auch manche Regeln des III. Hauptstücks.
·
Entwicklung und Ausgestaltung des Verbraucherschutzes
-
stärkere Inhaltskontrolle am Maßstab der guten Sitte, schon lange vor
dem KSchG -> weitere Konkretisierung durch dessen Einführung (zB Klauselkatalog
des §6 KSchG, §§ 864a, 879 Abs 3 ABGB)
-
in jüngerer Zeit (unterstützt durch EG Richtlinien): Ausbau der Informationspflichten
des Unternehmers, häufig gekoppelt mit freien Lösungsrechten des
Verbrauchers, Ausbildung kollektiver Rechtsbehelfe
-
Verbesserung des Individualschutzes schien Gesetzgeber nicht
ausreichend, denn welcher Verbraucher weiß über seine R Bescheid und traut sich
womöglich auf eigene Kosten einen Zivilprozess führen -> diese „Schutzlücke“
wurde auf prozessualer Ebene im II Hauptstück geschlossen: § 28 gewährt
bestimmten in § 29 aufgezählten (Verbraucherschutz-) Verbänden die
Erhebung einer Unterlassungsklage („Verbandsklage“): richtet sich
va gegen zukünftig verwendete Vertragsklauseln in AGB und Vertragsformblättern.
§ 28a: auch andere verbotene Verhaltensweisen der Unternehmer können
untersagt werden sofern sie allg.
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-
Private VerbraucherschutzR nicht nur im KSchG zu finden sondern
in mehreren G verstreut: zB freie Rücktrittsrecht des Konsumenten: § 3
KSchG, § 5 BTVG, §6 TNK, § 54 Abs 3 GewO etc.
IV.
Gesetzesrecht (=positives Recht, da es Existenz menschl. Gesetzgebung verdankt)
1)
Entstehung und Geltungsbereich
·
In entwickelten modernen Staaten kommt Gesetzesrecht große
Bedeutung zu. Bundesrecht (dazu gehört auch PrivatR): zur Entstehung
bedarf es Beschlussfassung im Parlament. Details regelt Bundesverfassung. (positum
= gesetzt)
·
Räuml. Geltungsgrenzen: durch österr. Staatsgebiet
gebildet (ö. Gesetze können allerdings auch vor ausländischen Gerichten zur
Anwendung kommen wenn das Kollisionsrecht des Landes entsprechendes bestimmt)
·
Zeitl. Geltungsbereich: beginnt mit Tag der Freigabe des entsprechenden
Bundesgesetzblattes im Internet oder mit dem Erreichen des im Gesetz
vorgesehenen späteren Termins des Inkrafttretens (Legisvakanz –kene
Rückwirkung von G gestattet). Und es gilt, wenn es nicht befristet wurde, bis
zu seiner formellen Beseitigung durch einen contrarius actus, also einem
Aufhebungs- oder Änderungsgesetz. (= formelle Derogation).
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In Fällen
stillschweigender Derogation muss geklärt werden ob Aufhebung der alten
Regelung beabsichtigt war, denn oft treten neuen Regelung einfach neben alten.
Im Zweifel muss von Weitergeltung ausgegangen werden - Konkurrenzfrage
2)
Rechtsunkenntnis §2
-
Sobald ein Gesetz gehörig kundgemacht worden ist, kann sich niemand
damit entschuldigen, dass ihm dasselbe nicht bekannt geworden sei
-
jedes im BGBL kundgemachte Gesetz ist für jedermann verbindlich: egal ob
man davon Kenntnis hat oder nicht
-
Unkenntnis ist dann schuldhaft (=vorwerfbar), wenn unter
Berücksichtigung seiner Tätigkeit die Kenntnisnahme zuzumuten ist;
Rechtsunkenntnis wird nur sehr selten entschuldigt
zB. Dienstgeber muss sich
Kenntnisse des Arbeitsrechts insbesondere des Arbeitnehmerschutzrechts aneignen
V.
Sonstige für Ö verbindliche Rechtsquellen
1)
Gewohnheitsrecht
-
Anerkennung als Rechtsquelle
-
kann nur durch lange, gleichmäßige und allgemeine
Übung entstehen, + Rechtsüberzeugung(= aufgrund des Rechts zu bestimmten
Verhaltensweisen berechtigt oder verpflichtet zu sein) notwendig! („opinio
iuris“) Beteiligte gehen davon aus, aufgrund des R zu bestimmten
Verhaltensweisen berechtigt o verpflichtet zu sein-> Existenz und Grenzen
des Gewohnheitsrechts oft sehr unklar
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-
Konkretisierungen von Generalklauseln können ebenfalls zu eigenständigen
Gewohnheitsrechtsätzen werden (zB FIS Regeln für Schifahrer, die das allgemeine
Sorgfaltsgebot konkretisieren)
2)
Richterrecht
-
grundsätzlich keine eigene Rechtsquelle, da Richter Recht anwenden
sollen und nicht neu schaffen! (ergibt sich aus Gewaltenteilungsprinzip)
-
Rechtsfragen, die sich nicht eindeutig mit Hilfe des Gesetzes lösen
lassen -> unter größtmöglicher Gesetzestreue und Rationalität „Rechtsfindungsmethoden“
ausschöpfen -> Weiterdenken oder Ausdifferenzierung unvollkommenen
Gesetzesrecht -> “richterliche Rechtsfortbildung“
-
§ 12 spricht Gerichtsentscheidungen jede Gesetzeskraft ab: denn
auch OGH darf, nachdem er lange Zeit bestimmtes Ergebnis vertretet hat, nach
reiflicher Überlegung, auch zu anderem Ergebnis kommen -> Gerichte haben R
klüger zu werden, aber es müssen ausreichende Gründe für eine entsprechende
Abweichung vorliegen (Vertrauen auf Kontinuität) -> Rechtssprechung wird zu
einer subsidiären Rechtsquelle
3)
Übernationale Rechtsquellen
-
manche Regelungen gelten in Ö obwohl sie nicht vom nationalen
Gesetzgeber in Kraft gesetzt wurden
-
mit Beitritt zur EU gab Ö einen Teil seiner Jurisdiktion ab
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C) Das
objektive Recht
I.
Begriff
= einzelne o alle in Ö geltende Rechtnormen;
Subjektive R: = R, das einer einzelnen Person konkret
zukommt
II.
Zwingendes und nachgiebiges R
·
Absolut zwingend: können durch gegenteilige Vereinbarungen
nicht verdrängt werden; -> Beschränkung der Vertragsfreiheit –
Privatautonomie; hat wichtige Gründe sowie zB Handel mit Rauschgift oder
Menschen -> übergeordnete Allgemeininteressen versagen diesen Geschäften die
rechtliche Anerkennung -> Generalklausel § 879 (1) ABGB sorgt für
vollständige Unwirksamkeit
·
Relativ (halb) zwingend: einer der am Rgeschäft
Beteiligten soll geschützt werden durch Rnormen -> Anordnung eines
Mindeststandards: nur rechtsgeschäftliche Verschlechterungen gegenüber der
gesetzlichen Regelung sind unwirksam, Abweichungen im Positiven nicht ->
Schutzgruppen wie Arbeitnehmer, Mieter, Verbraucher werden geschützt; meist nur
in Nebengesetzen zu finden. Bspe dafür: § 2 Abs 2 KSchG, § 30 MRG
·
Dispositiv (nachgiebig) : derartige Vorschriften sind
abdingbar è weichen einer
gegenteiligen Abrede; nicht jede Abrede ist zu akzeptieren- Grenzen: Dispositivvorschriften:
Generalklausel des §879(1): vollständige Gewährleistungsausschluss auch
im Falle gröbster und unbehebbarer Mängel, verstößt regelmäßig gegen die guten
Sitten -> nach § 879(1) unwirksam; konkretisierte
Wirksamkeitskontrolle des §879(3): „gröblich benachteiligende“
Vertragsbestimmungen sind unwirksam
III.
Normenkonkurrenz
·
= auf einen SV scheinen mehrere Normen anwendbar
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