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Grundlagen Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil (Page 2).doc

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·         Rechtsfolgen

§ 2 Abs 2: „Soweit in Vereinbarungen von diesem Hauptstück zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen wird, sind sie unwirksam“.

è Verbraucher wird insoweit allein nach Gesetzesrecht behandelt

-          (Teil-)Unwirksamkeit wirkt von selbst (es bedarf keiner Anfechtungserklärung oder der Einhaltung bestimmter Fristen)

Im Gegensatz zum Wortlaut des §2 KSchG erfasst die dort vorgesehene Rechtfolge auch manche Regeln des III. Hauptstücks.

·         Entwicklung und Ausgestaltung des Verbraucherschutzes

-          stärkere Inhaltskontrolle am Maßstab der guten Sitte, schon lange vor dem KSchG -> weitere Konkretisierung durch dessen Einführung (zB Klauselkatalog des §6 KSchG, §§ 864a, 879 Abs 3 ABGB)

-          in jüngerer Zeit (unterstützt durch EG Richtlinien): Ausbau der Informationspflichten des Unternehmers, häufig gekoppelt mit freien Lösungsrechten des Verbrauchers, Ausbildung kollektiver Rechtsbehelfe

-          Verbesserung des Individualschutzes schien Gesetzgeber nicht ausreichend, denn welcher Verbraucher weiß über seine R Bescheid und traut sich womöglich auf eigene Kosten einen Zivilprozess führen -> diese „Schutzlücke“ wurde auf prozessualer Ebene im II Hauptstück geschlossen: § 28 gewährt bestimmten in § 29 aufgezählten (Verbraucherschutz-) Verbänden die Erhebung einer Unterlassungsklage („Verbandsklage“): richtet sich va gegen zukünftig verwendete Vertragsklauseln in AGB und Vertragsformblättern. § 28a: auch andere verbotene Verhaltensweisen der Unternehmer können untersagt werden sofern sie allg.

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-          Private VerbraucherschutzR nicht nur im KSchG zu finden sondern in mehreren G verstreut: zB freie Rücktrittsrecht des Konsumenten: § 3 KSchG, § 5 BTVG, §6 TNK, § 54 Abs 3 GewO etc.

IV. Gesetzesrecht (=positives Recht, da es Existenz menschl. Gesetzgebung verdankt)

1) Entstehung und Geltungsbereich

·         In entwickelten modernen Staaten kommt Gesetzesrecht große Bedeutung zu. Bundesrecht (dazu gehört auch PrivatR): zur Entstehung bedarf es Beschlussfassung im Parlament.

Details regelt Bundesverfassung. (positum = gesetzt)

·         Räuml.

Geltungsgrenzen: durch österr. Staatsgebiet gebildet (ö. Gesetze können allerdings auch vor ausländischen Gerichten zur Anwendung kommen wenn das Kollisionsrecht des Landes entsprechendes bestimmt)

·         Zeitl.

Geltungsbereich: beginnt mit Tag der Freigabe des entsprechenden Bundesgesetzblattes im Internet oder mit dem Erreichen des im Gesetz vorgesehenen späteren Termins des Inkrafttretens (Legisvakanz –kene Rückwirkung von G gestattet). Und es gilt, wenn es nicht befristet wurde, bis zu seiner formellen Beseitigung durch einen contrarius actus, also einem Aufhebungs- oder Änderungsgesetz. (= formelle Derogation).

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In Fällen stillschweigender Derogation muss geklärt werden ob Aufhebung der alten Regelung beabsichtigt war, denn oft treten neuen Regelung einfach neben alten. Im Zweifel muss von Weitergeltung ausgegangen werden - Konkurrenzfrage

2) Rechtsunkenntnis §2

-          Sobald ein Gesetz gehörig kundgemacht worden ist, kann sich niemand damit entschuldigen, dass ihm dasselbe nicht bekannt geworden sei

-          jedes im BGBL kundgemachte Gesetz ist für jedermann verbindlich: egal ob man davon Kenntnis hat oder nicht

-          Unkenntnis ist dann schuldhaft (=vorwerfbar), wenn unter Berücksichtigung seiner Tätigkeit die Kenntnisnahme zuzumuten ist; Rechtsunkenntnis wird nur sehr selten entschuldigt

zB. Dienstgeber muss sich Kenntnisse des Arbeitsrechts insbesondere des Arbeitnehmerschutzrechts aneignen

V. Sonstige für Ö verbindliche Rechtsquellen

1) Gewohnheitsrecht

-          Anerkennung als Rechtsquelle

-          kann nur durch lange, gleichmäßige und allgemeine Übung entstehen, + Rechtsüberzeugung(= aufgrund des Rechts zu bestimmten Verhaltensweisen berechtigt oder verpflichtet zu sein) notwendig! („opinio iuris“) Beteiligte gehen davon aus, aufgrund des R zu bestimmten Verhaltensweisen berechtigt o verpflichtet zu sein-> Existenz und Grenzen des Gewohnheitsrechts oft sehr unklar

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-          Konkretisierungen von Generalklauseln können ebenfalls zu eigenständigen Gewohnheitsrechtsätzen werden (zB FIS Regeln für Schifahrer, die das allgemeine Sorgfaltsgebot konkretisieren)

2) Richterrecht

-          grundsätzlich keine eigene Rechtsquelle, da Richter Recht anwenden sollen und nicht neu schaffen! (ergibt sich aus Gewaltenteilungsprinzip)

-          Rechtsfragen, die sich nicht eindeutig mit Hilfe des Gesetzes lösen lassen -> unter größtmöglicher Gesetzestreue und Rationalität „Rechtsfindungsmethoden“ ausschöpfen -> Weiterdenken oder Ausdifferenzierung unvollkommenen Gesetzesrecht -> “richterliche Rechtsfortbildung

-          § 12 spricht Gerichtsentscheidungen jede Gesetzeskraft ab: denn auch OGH darf, nachdem er lange Zeit bestimmtes Ergebnis vertretet hat, nach reiflicher Überlegung, auch zu anderem Ergebnis kommen -> Gerichte haben R klüger zu werden, aber es müssen ausreichende Gründe für eine entsprechende Abweichung vorliegen (Vertrauen auf Kontinuität) -> Rechtssprechung wird zu einer subsidiären Rechtsquelle

3) Übernationale Rechtsquellen

-          manche Regelungen gelten in Ö obwohl sie nicht vom nationalen Gesetzgeber in Kraft gesetzt wurden

-          mit Beitritt zur EU gab Ö einen Teil seiner Jurisdiktion ab

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C) Das objektive Recht

I. Begriff

= einzelne o alle in Ö geltende Rechtnormen;

Subjektive R: = R, das einer einzelnen Person konkret zukommt

II. Zwingendes und nachgiebiges R

·         Absolut zwingend: können durch gegenteilige Vereinbarungen nicht verdrängt werden; -> Beschränkung der Vertragsfreiheit – Privatautonomie; hat wichtige Gründe sowie zB Handel mit Rauschgift oder Menschen -> übergeordnete Allgemeininteressen versagen diesen Geschäften die rechtliche Anerkennung -> Generalklausel § 879 (1) ABGB sorgt für vollständige Unwirksamkeit

·         Relativ (halb) zwingend: einer der am Rgeschäft Beteiligten soll geschützt werden durch Rnormen -> Anordnung eines Mindeststandards: nur rechtsgeschäftliche Verschlechterungen gegenüber der gesetzlichen Regelung sind unwirksam, Abweichungen im Positiven nicht -> Schutzgruppen wie Arbeitnehmer, Mieter, Verbraucher werden geschützt; meist nur in Nebengesetzen zu finden.

Bspe dafür: § 2 Abs 2 KSchG, § 30 MRG

·         Dispositiv (nachgiebig) : derartige Vorschriften sind abdingbar è weichen einer gegenteiligen Abrede; nicht jede Abrede ist zu akzeptieren- Grenzen: Dispositivvorschriften: Generalklausel des §879(1): vollständige Gewährleistungsausschluss auch im Falle gröbster und unbehebbarer Mängel, verstößt regelmäßig gegen die guten Sitten -> nach § 879(1) unwirksam; konkretisierte Wirksamkeitskontrolle des §879(3): „gröblich benachteiligende“ Vertragsbestimmungen sind unwirksam

 

III. Normenkonkurrenz

·         = auf einen SV scheinen mehrere Normen anwendbar


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