AUSGWÄHLTE KAPITEL DES PRIVATRECHTS Der Einfluß von Alter und Geisteszustand auf die juristischen Fähigkeiten des Menschen. Rechts- und Handlungsfähigkeit­: Geschäfts- undDeliktsfähigkei­t,
Ausgewählte Kapitel STRAFRECHT Kurs I. Einheit: 13.10.2004 -- Begriff und Funktion des Strafrechts -- zeitliche Geltung -- räumliche Geltung = internationales Strafrecht à Skriptum Seite 1 bis
Strafvollstreckung­ Grundlagen Allgemeines - = Vollstreckung von formell rechtskräftigen Straferkenntnissen­ und Strafvergügungen - à VVG - Ergänzend dazu das VStG o Bei welchen Behörden
Arbeitsrecht Reissner I) Arbeitnehmerbegrif­f Ein Dienstvertrag entsteht wenn jemand sich auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet. § 1151 ABGB 2 Wesensmerkmale:
Kein durch Wucher
Benachteiligter wird bei dieser Rechtslage den Vertrag genauso wie vereinbart
aufrecht erhalten. è Er kann ja nur
verlieren. Kein Grund, gesetzlich angeordnete Nichtigkeit nicht als absolute
anzusehen.
·Nicht überzeugend ist die Zuordnung zur relativen Nichtigkeit
dann, wenn es bloß um Vertragsklauseln geht, deren Gesetz- oder
Sittenwidrigkeit (insb. nach § 879 Abs 3 oder nach § 6 KSchG)
ohnehin nur zur Unwirksamkeit der Einzelklausel führt, den Restvertrag aber
nicht tangiert (Teilunwirksamkeit,§ 2 Abs 2 KschG u § 879 Abs 3 ABGB).
Nichtige Klausel wird „geltungserhaltend“ reduziert oder durch dispositives
Recht ersetzt.
Beides ist für den durch den Vertragsinhalt Benachteiligten
immer günstiger als das Aufrechtbleiben des Vereinbarten.
C. Die Wurzelmängel im Überblick
§8 Willensmängel und ihre Folgen
A.Allgemeines:
·Recht der Willensmängel im vertraglichen Bereich wichtig - §§869f,
aber auch gültig für: einseitige empfangsbedürftige Willenserklärungen §876 (
z.B.: Anfechtung einer Arbeitnehmerkündigung wegen Täuschung durch den Arbeitgeber)
·Bei bewusster Irreführung durch den Vertragspartner: Aufhebung
der Willenserklärung möglich
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B.Begriff,
Arten und Folgen von Willensmängeln im Überblick:
·wichtigste Form der Willensmängel = Irrtum =
Fehlvorstellung von der Wirklichkeit
·gleich behandelt: keine konkrete Vorstellung bei Erklärungsabgabe
vorhanden ist (möglw. auf Grund von positiver Erwartung oder Zweifel)
·Arten von Fehlvorstellungen: bezogen auf
oRechtslage ( = Rechtsirrtum und Rechtsfolgenirrtum)
oInhalt der Erklärung (= Erklärungsirrtum)
oInhalt des (angebahnten, abgeschlossenen) Geschäfts ( = Geschäftsirrtum)
oGrund für die Erklärungsabgabe ( = Motivirrtum)
à meist unterschiedliche Behandlung im
ABGB
·Fehlvorstellungen über Zukünftiges = Fehlerwartungen - nur
selten zu beachten (z.B.: bei Widerruf von Schenkungen §946)
·unter Zwang abgegebene Erklärung - §870
Besonderheit: Erklärender weiß was er erklärt und
will dies in gewissem Sinne auch, aber primär will er nur negative Folgen
vermeiden à gibt Erklärung ab àkeine freie Entscheidung
·Willensmangel tritt nur bei einem Vertragsteil auf à keine per-se-Unwirksamkeit
·Zweck d. Irrtumsrechts: Irrender kann selbst entscheiden ob er
von Erklärung wieder Abstand nehmen will o Vertrag beibehalten ( = Anfechtungsrecht
als Gestaltungsrecht)
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·schlichter Irrtum = NICHT arglistige Irreführung (bewusste
Täuschung)
·bei List §870 : Anfechtung möglich aufgrund von evidentem
Vorrang des Interesses des Überlisteten
üEmpfänger filtert anderen Inhalt aus Erklärung als Erklärender
wollteà durch versprechen,
verschreiben, undeutliche Ausdrucksweise sodass sie vom Empfänger anders
verstanden werden durfte §914, Entstellungen der Erklärung am
Übermittlungsweg (z.B.: E-Mail)
üungelesene unterschriebene Erklärungen = Risikosphäre sorglosen
Unterzeichners à grundsätzlich KEIN
Irrtum
ABER: wenn
Unterzeichnender wegen vorangegangener Gespräche von einem gewissen Inhalt des
Papiers ausgehen kann, der sich jedoch als nicht gegeben erweist à Anfechtung wegen Erklärungsirrtum à hinzugefügter Inhalt = laut
Empfängerhorizont (§ 914) nicht gültiger Vertragsinhalt
üBlankounterschriften: Partner hat näher determinierte
Ausfüllungsermächtigung ( hat nicht die Rechtsmacht z.B.: bei Scheck eine
höhere Summe einzugeben als vereinbart)
üErklärungsirrtum = Sonderform des Geschäftsirrtum (=Inhaltsirrtums)
§871 – Irrtum der die Hauptsache o eine wesentliche Beschaffenheit
derselben betrifft è Willensmängel
die sich AUF den Vertragsinhalt beziehen (Vertragstyp, wechselseitige R u
Pflichten) Inhalt muss betroffen sein è
Abgrenzung zum Motivirrtum
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z.B.: Personenirrtümer bezogen
auf nicht vorhandene verwaltungsbehördliche Befugnis (= wichtig für Erbringung
der Vertragsleistung vgl.: Fehlen von gesetzlich vorgeschriebenen Konzessionen)
àABER: Verletzung jeder von EU festgelegten Informationspflichten reicht
NICHT für Anfechtung aber für öffentlich rechtliche Sanktion
·Motivirrtum:
üWillensmangel betrifft den Beweggrund für Erklärungsabgabe
(„Warum schließt er den Vertrag?“) è
keine Fehlvorstellung über den Inhalt!
üWertirrtum: Bewertung von Leistung/Gegenleistung = Teil
der eignen Risikosphäre àgemeiner
Wert einer Sache = NICHT zu ihren Eigenschaften gehörig z.B.: Irrtümer
über den Börsepreis ( spiegelt nicht automatisch den realen Wert wieder à KEIN echter WERTIRRTM )
üàWertbildende
Faktoren = immer Teil des Vertragsinhaltes à
Irrtum darüber = GESCHÄFTSIRRTUM
üàschlichte und
krasse Wertirrtümer im ABGB:
oWucher
oVerkürzung über die Hälfte
omöglw. auch in Lehre von den Geschäftsgrundlagen
üKalkulationsirrtum ist reiner Motivirrtum wenn ein
Vertragsteil persönlichen Aufwand zu gering schätzt
WENN ABER: kalkulierender
Partner Kalkulationsgrundlagen offen legt & anderer Partner akzeptiert
Berechnungsgrundlagen à Irrtümer
gehören zum Geschäft selbst ==Geschäftsirrtum
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