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Grundlagen Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil .doc

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Bürgerliches Recht I; Allgemeiner Teil

§ 1. Grundlagen

A) Begriffe

I. Bürgerl. R – andere Privrechtsmaterien

·         „bürgerlich“ da es Regelungen für Bürger = für jedermann enthält (auch jur. Pers)

·         Bürgerl.

R wurde von sonstigen privatrechtlichen Sondermaterien abgegrenzt durch „Allgemeingültigkeitsaspekt“ (bürgerl. R kann jeden betreffen, SonderprivatR gilt nur für bestimmte Personengruppen od. Sachgebiete

·         Bürgerl. R: ABGB, KSchG, MRG, WEG od besonderen HaftpflichtG (EKHG, PHG..)

·         ‚besondere PrivR’: arbeitsrechtliche Sondergesetzte, Handels- u Gesellschaftsrecht, Wechsel- u Scheckrecht, Versicherungsvertragsrecht, Wettbewerbsrecht.

II. PrivatR- öff R

·         Öff R: Unterordnungsverhältnis des Einzelnen gegenüber dem Staat; jem ist in Ausübung von Hoheitsgewalt

·         PrivR: regelt Verhältnis der Rechtsunterworfenen untereinander = gleichrangiges Verhältnis -> § 1 ABGB

·         Unterscheidung für Wahl des richtigen Rechtsweges von Bedeutung:

·         privatrechtl. Streitigkeiten -> Gericht

·         öffentlich rechtliche Angelegenheiten -> Verwaltungsbehörde

 

III: österreichisches – europäisches – Internationales PrivR

·         Österr. (Privat)R: vom österr. Parlament beschlossen

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-          beschreibt Rechtsmaterien des ö. Rechts, die Ursprung in Vorgaben der EG/ EU haben

-          Normen von zuständigen Organen der EU erlassen (egal ob sie mittelbar oder unmittelbar gelten)

-          Gemeinsame Wurzeln und Grundsätze des in Europa geltenden R ohne auf Mitgliedschaft der EU abzustellen

·         Intern.

PrivR: es geht um rein österr. R, zum Teil auch in Ö geltende intern. Übereinkommen zB Vertragsrechtübereinkommen (EVÜ)

·         IPRG kommt dann zur Geltung wenn österr Gericht Sachverhalt mit Auslandsaspekten beurteilen muss.

Die Vorschriften des IPRG bzw EVÜ entscheiden ob nach materiellen österr PrivR oder denen des anderen Staates zu entscheiden ist

è IPRG enthält Verweisungsnormen (Kollisionsnormen), nach denen zu klären ist welche nationale Privatrechtsordnung zur Anwendung kommt

B) Recht und Gesetz (Rechtsquellen)

I. Das Recht als staatliche Zwangsordnung

Das objektive Recht (=Rordnung) stellt Gebote und Verbote auf deren Verletzung mit behördlicher Zwangsgewalt verfolgt wird. zB auch Vermieter kann durch gerichtliche Zwangsmaßnahmen zu seinem Mietzins kommen

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II. Das ABGB als Kern des bürgerl. R

1) Entstehung

-          am 1.1.1812 in Kraft getreten

-          stark naturrechtlich geprägt: Grundsätze der Gerechtigkeit sollen unabhängig von Raum und Zeit existieren; sieht in seiner Urfassung jeden Rechtsunterworfenen als gleichwertig und daher auch als gleich schutzwürdig an -> dieser Grundgedanke va im 20 Jh relativiert (Mieter-, Dienstnehmer-, Konsumentenschutz)

-          Privatautonomie

-          erste gr. Änderungen: 3 Teilnovellen (1914,1915,1916): Hintergrund: BGB (1900) diente als Vorbild

-          seit 1995: europ. Vorgaben bedeutend -> führte zur Schaffung oder Novellierung von Nebengesetzen, sehr selten direkten Einfluss auf ABGB

2) Aufbau und Inhalt

-          nach Institutionensystem aufgebaut (Personenrecht, Sachenrecht, gemeinschaftl. Bestimmungen)

-          insgesamt §1500

-          Lehrbuchliteratur nach fünfteiligen Pandektensystem (liegt BGB zugrunde): Allg. Teil, Schuldrecht(wiederum unterteilt in allg Schuldrecht, vertragliche und gesetzliche Schuldverhältnisse (Schadenersatzrecht, Bereicherungsrecht und R der Geschäftsführung ohne Auftrag)), Sachenrecht, Familienrecht und Erbrecht;

 

III. Die sog. zivilrechtl. Nebengesetze

1) Beispiele

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2) Verhältnis zum ABGB

Oft Spezialität: zB Regelungen des MRG verdrängen entgegenstehende Normen des ABGB- Mietrechts

Konkurrenz: neben (verschuldensunabh.) Schadenersatzanspruch nach PHG kann zugleich Anspruch aus ABGB Verschuldung entstehen

3) KSchG im Besonderen

-          besondere Schutztendenz gegenüber dem ABGB

-          zentrales Anliegen ist Verbraucherschutz – Einschränkungen der Vertragsfreiheit

-          1. Hauptstück (§§1-27): Verträge zw Verbrauchern und Unternehmern – halbzwingende Spezialvorschriften, die vom weicht ABGB abweichen

-          Unternehmer: (§ 1 Abs 1 Z 1 KSchG): jeder für den das betreffende RGeschäft zum Betrieb (auf Dauer angelegte Organisation selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit) seines Unternehmens gehört.

Verbraucher ist demgegenüber jeder Nicht-Unternehmer.

è es geht immer um konkrete RGeschäft (zB auch Rechtsanwalt ist Konsument wenn er etw zu privaten Zwecken kauft oder Kredit aufnimmt.

·         Achtung: derjenige, der als Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer Haftungen und Schulden ‚seiner’ GmbH übernimmt verdient keinen besonderen (Verbraucher-) Schutz!

·         Typisierung hat Vor- und Nachteile:

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-          kleiner Greißler, der mit großen Lebenmittelproduzenten kontrahiert, genießt nicht Schutz des KSchG!; Steuerberater, der seine Hemden in Reinigung bringt allerdings schon!

·         Kritik: strengere Behandlung als Unternehmer ist Erfahrung in wirtschaftl.

Dingen, die er auch hat wenn er privat tätig wird

·         Dem kann allerdings zweierlei entgegengehalten werden:

-          als Privater, verlässt die betreffende Person nur selten ihr angestammtes Metier (zB hat Steuerberater von Hemdenreinigung vermutlich nicht mehr Ahnung als ein Pensionist)

-          aus Unternehmerstellung ergibt sich zumeist eine Überlegenheit in der Vertragsschlusssituation, die für geschäftl. Kontakt zw 2 Privaten oder 2 Unternehmern eher untypisch ist

è Schutz des KSchG wird auch gewährt, wenn der Verbraucher bei Vertragsschluss anwaltlich beraten oder vertreten war

-          der stärkere Teil will sich meist durch die Verwendung von vorformulierten AGB rechtliche Vorteile verschaffen. Die AGB Kontrolle erfolgt nach Vorschriften des ABGB (33864a,879(3)) -> findet daher auch bei Vertrag zwischen 2 Unternehmern statt

·         Anwendungsbereich des KSchG:

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