Bürgerliches Recht I; Allgemeiner
Teil
§ 1. Grundlagen
A) Begriffe
I.
Bürgerl. R – andere Privrechtsmaterien
·
„bürgerlich“ da es Regelungen für Bürger = für jedermann enthält
(auch jur. Pers)
·
Bürgerl. R wurde von sonstigen privatrechtlichen Sondermaterien
abgegrenzt durch „Allgemeingültigkeitsaspekt“ (bürgerl. R kann jeden betreffen,
SonderprivatR gilt nur für bestimmte Personengruppen od. Sachgebiete
·
Bürgerl. R: ABGB, KSchG, MRG, WEG od besonderen
HaftpflichtG (EKHG, PHG..)
·
‚besondere PrivR’: arbeitsrechtliche Sondergesetzte,
Handels- u Gesellschaftsrecht, Wechsel- u Scheckrecht,
Versicherungsvertragsrecht, Wettbewerbsrecht.
II.
PrivatR- öff R
·
Öff R: Unterordnungsverhältnis des Einzelnen
gegenüber dem Staat; jem ist in Ausübung von Hoheitsgewalt
·
PrivR: regelt Verhältnis der Rechtsunterworfenen
untereinander = gleichrangiges Verhältnis -> § 1 ABGB
·
Unterscheidung für Wahl des richtigen Rechtsweges von Bedeutung:
·
privatrechtl. Streitigkeiten -> Gericht
·
öffentlich rechtliche Angelegenheiten -> Verwaltungsbehörde
III:
österreichisches – europäisches – Internationales PrivR
·
Österr. (Privat)R: vom österr. Parlament beschlossen
·
Europ. PrivR: seit Beitritt Ö zur EWR und EU von
Bedeutung
-
beschreibt Rechtsmaterien des ö. Rechts, die Ursprung in Vorgaben der EG/
EU haben
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-
Gemeinsame Wurzeln und Grundsätze des in Europa geltenden R ohne auf
Mitgliedschaft der EU abzustellen
·
Intern. PrivR: es geht um rein österr. R, zum Teil auch in
Ö geltende intern. Übereinkommen zB Vertragsrechtübereinkommen (EVÜ)
·
IPRG kommt dann zur Geltung wenn österr Gericht
Sachverhalt mit Auslandsaspekten beurteilen muss. Die Vorschriften des IPRG bzw
EVÜ entscheiden ob nach materiellen österr PrivR oder denen des anderen Staates
zu entscheiden ist
è IPRG
enthält Verweisungsnormen (Kollisionsnormen), nach denen zu klären ist
welche nationale Privatrechtsordnung zur Anwendung kommt
B) Recht
und Gesetz (Rechtsquellen)
I.
Das Recht als staatliche Zwangsordnung
Das objektive Recht (=Rordnung) stellt Gebote und
Verbote auf deren Verletzung mit behördlicher Zwangsgewalt verfolgt
wird. zB auch Vermieter kann durch gerichtliche Zwangsmaßnahmen zu seinem
Mietzins kommen
Durch dieses Kriterium wird Recht von anderen
Verhaltensordnungen wie Moral, Sitte, Religion abgegrenzt. Trotzdem
beachtet aber auch R selbst zB Sittlichkeit vgl § 879 ABGB. Auch
Kirchenrecht ist ein Beweis für diese vielfältigen Beziehungen dieser
unterschiedlich legitimierten Ordnungen menschlichen Verhaltens
II.
Das ABGB als Kern des bürgerl. R
1) Entstehung
-
am 1.1.1812 in Kraft getreten
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-
Privatautonomie
-
erste gr. Änderungen: 3 Teilnovellen (1914,1915,1916): Hintergrund: BGB
(1900) diente als Vorbild
-
seit 1995: europ. Vorgaben bedeutend -> führte zur Schaffung oder
Novellierung von Nebengesetzen, sehr selten direkten Einfluss auf ABGB
2)
Aufbau und Inhalt
-
nach Institutionensystem aufgebaut (Personenrecht, Sachenrecht,
gemeinschaftl. Bestimmungen)
-
insgesamt §1500
-
Lehrbuchliteratur nach fünfteiligen Pandektensystem (liegt BGB
zugrunde): Allg. Teil, Schuldrecht(wiederum unterteilt in allg
Schuldrecht, vertragliche und gesetzliche Schuldverhältnisse
(Schadenersatzrecht, Bereicherungsrecht und R der Geschäftsführung ohne
Auftrag)), Sachenrecht, Familienrecht und Erbrecht;
III.
Die sog. zivilrechtl. Nebengesetze
1)
Beispiele
Alles außerhalb des ABGB: Nebengesetze – ebenso wichtig: KSchG,
MRG, WEG, GBG, PHG, EKHG, DHG, AHG, EheG, FMedG, TNG (TeilzeitnutzungsG),
ÜberweisungsG, BTVG, ECG
2)
Verhältnis zum ABGB
Oft Spezialität: zB Regelungen des MRG verdrängen
entgegenstehende Normen des ABGB- Mietrechts
Konkurrenz: neben (verschuldensunabh.)
Schadenersatzanspruch nach PHG kann zugleich Anspruch aus ABGB Verschuldung
entstehen
3)
KSchG im Besonderen
-
besondere Schutztendenz gegenüber dem ABGB
-
zentrales Anliegen ist Verbraucherschutz – Einschränkungen der
Vertragsfreiheit
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-
Unternehmer: (§ 1 Abs 1 Z 1 KSchG): jeder für den das betreffende
RGeschäft zum Betrieb (auf Dauer angelegte Organisation selbstständiger
wirtschaftlicher Tätigkeit) seines Unternehmens gehört. Verbraucher ist
demgegenüber jeder Nicht-Unternehmer.
è es
geht immer um konkrete RGeschäft (zB auch Rechtsanwalt ist Konsument wenn er
etw zu privaten Zwecken kauft oder Kredit aufnimmt.
·
Achtung: derjenige, der als Alleingesellschafter und
Alleingeschäftsführer Haftungen und Schulden ‚seiner’ GmbH übernimmt verdient
keinen besonderen (Verbraucher-) Schutz!
·
Typisierung hat Vor- und Nachteile:
-
durch die Vereinfachung, muss nur der Status der Beteiligten ermittelt
werden -> Rechtssicherheit
-
kleiner Greißler, der mit großen Lebenmittelproduzenten kontrahiert, genießt
nicht Schutz des KSchG!; Steuerberater, der seine Hemden in Reinigung bringt
allerdings schon!
·
Kritik: strengere Behandlung als Unternehmer ist Erfahrung
in wirtschaftl. Dingen, die er auch hat wenn er privat tätig wird
·
Dem kann allerdings zweierlei entgegengehalten werden:
-
als Privater, verlässt die betreffende Person nur selten ihr
angestammtes Metier (zB hat Steuerberater von Hemdenreinigung vermutlich nicht
mehr Ahnung als ein Pensionist)
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è Schutz
des KSchG wird auch gewährt, wenn der Verbraucher bei Vertragsschluss
anwaltlich beraten oder vertreten war
-
der stärkere Teil will sich meist durch die Verwendung von vorformulierten
AGB rechtliche Vorteile verschaffen. Die AGB Kontrolle erfolgt nach
Vorschriften des ABGB (33864a,879(3)) -> findet daher auch bei
Vertrag zwischen 2 Unternehmern statt
·
Anwendungsbereich des KSchG:
-
jem. der Unternehmen erst beginnen will und in diesem Vorstadium
Verträge abschließt, handelt noch nicht als Unternehmer bzw Kaufmann (§ 1(3)
KSchG)
-
wenn unklar ist ob Unternehmer ein betriebsbezogenes oder Privatgeschäft
getätigt hat: analog § 344 HGB ist ein unternehmensbezogenes Geschäft zu
vermuten
-
Verträge, die von Arbeitnehmern oder arbeitnehmerähnlichen Personen
geschlossen werden, fallen niemals unter KSchG! (§ 1 Abs 4) ->
existieren Arbeitnehmerschutzgesetze, Bestimmungen des KSchG passen nicht auf
Arbeitsverträge!
-
Seit Novelle 1999: Teile des KSchG können ausdrücklich auf Verhältnis
eines Vereinsmitglieds zu seinem Verein Anwendung finden
-
Vorschriften des KSchG nicht nur auf Verträge zw Unternehmer und
Verbraucher beschränkt: zB Vorschriften über einen Reiseveranstaltungsvertrag
greifen auch dann wenn Reisende Vertrag im Rahmen seines Unternehmens
abschließt- Geschäftsreise- (§§ 31b ff)
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