Title, Topic

Grundlagen Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil .doc

®
Page 1 of 28
[1] [2] [3] [4] [5] [6] [7] [8] [9] [10] [11] [12] [13] [14] [15] [16] [17] [18] [19] [20] [21] [22] [23] [24] [25] [26] [27] [28]
Faculty
Law
Discipline
Jurisprudence / Law
Document category
Notes
University, School
Karl-Franzens-Universität Graz - KFU
Additional information
Responsible User
This text has been add by user ona.1475 on 2010-06-07. Disclaimer
Popularity
1.196  visits
Document length
~27.493  Words
~193.790  Chars
Rating
Networking




















More documents
Jurisprudence / Law

Bürgerliches Recht und Privatrecht - Österreich: Ausgewählte Kapitel
AUSGWÄHLTE KAPITEL DES PRIVATRECHTS Der Einfluß von Alter und Geisteszustand auf die juristischen Fähigkeiten des Menschen. Rechts- und Handlungsfähigkeit­: Geschäfts- undDeliktsfähigkei­t,


Strafrecht u. Strafgesetz in Österreich - ausgewählte Kapitel
Ausgewählte Kapitel STRAFRECHT Kurs I. Einheit: 13.10.2004 -- Begriff und Funktion des Strafrechts -- zeitliche Geltung -- räumliche Geltung = internationales Strafrecht à Skriptum Seite 1 bis


Strafvollstreckung und Vollzug in Österreich
Strafvollstreckung­ Grundlagen Allgemeines - = Vollstreckung von formell rechtskräftigen Straferkenntnissen­ und Strafvergügungen - à VVG - Ergänzend dazu das VStG o Bei welchen Behörden


Arbeitsrecht in Österreich
Arbeitsrecht Reissner I) Arbeitnehmerbegrif­f Ein Dienstvertrag entsteht wenn jemand sich auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet. § 1151 ABGB 2 Wesensmerkmale:

Bürgerliches Recht I; Allgemeiner Teil

§ 1. Grundlagen

A) Begriffe

I. Bürgerl. R – andere Privrechtsmaterien

·         „bürgerlich“ da es Regelungen für Bürger = für jedermann enthält (auch jur. Pers)

·         Bürgerl.

R wurde von sonstigen privatrechtlichen Sondermaterien abgegrenzt durch „Allgemeingültigkeitsaspekt“ (bürgerl. R kann jeden betreffen, SonderprivatR gilt nur für bestimmte Personengruppen od. Sachgebiete

·         Bürgerl. R: ABGB, KSchG, MRG, WEG od besonderen HaftpflichtG (EKHG, PHG..)

·         ‚besondere PrivR’: arbeitsrechtliche Sondergesetzte, Handels- u Gesellschaftsrecht, Wechsel- u Scheckrecht, Versicherungsvertragsrecht, Wettbewerbsrecht.

II. PrivatR- öff R

·         Öff R: Unterordnungsverhältnis des Einzelnen gegenüber dem Staat; jem ist in Ausübung von Hoheitsgewalt

·         PrivR: regelt Verhältnis der Rechtsunterworfenen untereinander = gleichrangiges Verhältnis -> § 1 ABGB

·         Unterscheidung für Wahl des richtigen Rechtsweges von Bedeutung:

·         privatrechtl. Streitigkeiten -> Gericht

·         öffentlich rechtliche Angelegenheiten -> Verwaltungsbehörde

III: österreichisches – europäisches – Internationales PrivR

·         Österr. (Privat)R: vom österr. Parlament beschlossen

·         Europ. PrivR: seit Beitritt Ö zur EWR und EU von Bedeutung

-          beschreibt Rechtsmaterien des ö. Rechts, die Ursprung in Vorgaben der EG/ EU haben

This paragraph has been concealed!
Download the complete document for free!
Grundlagen Bürgerliches Recht I Allgemeiner T[...].doc
• Click on download to get complete and readable text
• This is a free of charge document sharing network
• First upload your own document, and you get a word document per email
• No registration necessary, gratis
Swap homeworks and notes at no charge!
Gratis scripts for students and pupils!

-          Gemeinsame Wurzeln und Grundsätze des in Europa geltenden R ohne auf Mitgliedschaft der EU abzustellen

·         Intern. PrivR: es geht um rein österr. R, zum Teil auch in Ö geltende intern. Übereinkommen zB Vertragsrechtübereinkommen (EVÜ)

·         IPRG kommt dann zur Geltung wenn österr Gericht Sachverhalt mit Auslandsaspekten beurteilen muss.

Die Vorschriften des IPRG bzw EVÜ entscheiden ob nach materiellen österr PrivR oder denen des anderen Staates zu entscheiden ist

è IPRG enthält Verweisungsnormen (Kollisionsnormen), nach denen zu klären ist welche nationale Privatrechtsordnung zur Anwendung kommt

B) Recht und Gesetz (Rechtsquellen)

I. Das Recht als staatliche Zwangsordnung

Das objektive Recht (=Rordnung) stellt Gebote und Verbote auf deren Verletzung mit behördlicher Zwangsgewalt verfolgt wird. zB auch Vermieter kann durch gerichtliche Zwangsmaßnahmen zu seinem Mietzins kommen

Durch dieses Kriterium wird Recht von anderen Verhaltensordnungen wie Moral, Sitte, Religion abgegrenzt. Trotzdem beachtet aber auch R selbst zB Sittlichkeit vgl § 879 ABGB. Auch Kirchenrecht ist ein Beweis für diese vielfältigen Beziehungen dieser unterschiedlich legitimierten Ordnungen menschlichen Verhaltens

 

II. Das ABGB als Kern des bürgerl. R

1) Entstehung

-          am 1.1.1812 in Kraft getreten

This paragraph has been concealed!
Download the complete document for free!
Grundlagen Bürgerliches Recht I Allgemeiner T[...].doc
• Click on download to get complete and readable text
• This is a free of charge document sharing network
• First upload your own document, and you get a word document per email
• No registration necessary, gratis
Swap homeworks and notes at no charge!
Gratis scripts for students and pupils!

-          Privatautonomie

-          erste gr. Änderungen: 3 Teilnovellen (1914,1915,1916): Hintergrund: BGB (1900) diente als Vorbild

-          seit 1995: europ. Vorgaben bedeutend -> führte zur Schaffung oder Novellierung von Nebengesetzen, sehr selten direkten Einfluss auf ABGB

2) Aufbau und Inhalt

-          nach Institutionensystem aufgebaut (Personenrecht, Sachenrecht, gemeinschaftl. Bestimmungen)

-          insgesamt §1500

-          Lehrbuchliteratur nach fünfteiligen Pandektensystem (liegt BGB zugrunde): Allg. Teil, Schuldrecht(wiederum unterteilt in allg Schuldrecht, vertragliche und gesetzliche Schuldverhältnisse (Schadenersatzrecht, Bereicherungsrecht und R der Geschäftsführung ohne Auftrag)), Sachenrecht, Familienrecht und Erbrecht;

III. Die sog. zivilrechtl. Nebengesetze

1) Beispiele

Alles außerhalb des ABGB: Nebengesetze – ebenso wichtig: KSchG, MRG, WEG, GBG, PHG, EKHG, DHG, AHG, EheG, FMedG, TNG (TeilzeitnutzungsG), ÜberweisungsG, BTVG, ECG

2) Verhältnis zum ABGB

Oft Spezialität: zB Regelungen des MRG verdrängen entgegenstehende Normen des ABGB- Mietrechts

Konkurrenz: neben (verschuldensunabh.) Schadenersatzanspruch nach PHG kann zugleich Anspruch aus ABGB Verschuldung entstehen

 

3) KSchG im Besonderen

-          besondere Schutztendenz gegenüber dem ABGB

-          zentrales Anliegen ist Verbraucherschutz – Einschränkungen der Vertragsfreiheit

This paragraph has been concealed!
Download the complete document for free!
Grundlagen Bürgerliches Recht I Allgemeiner T[...].doc
• Click on download to get complete and readable text
• This is a free of charge document sharing network
• First upload your own document, and you get a word document per email
• No registration necessary, gratis
Swap homeworks and notes at no charge!
Gratis scripts for students and pupils!

-          Unternehmer: (§ 1 Abs 1 Z 1 KSchG): jeder für den das betreffende RGeschäft zum Betrieb (auf Dauer angelegte Organisation selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit) seines Unternehmens gehört. Verbraucher ist demgegenüber jeder Nicht-Unternehmer.

è es geht immer um konkrete RGeschäft (zB auch Rechtsanwalt ist Konsument wenn er etw zu privaten Zwecken kauft oder Kredit aufnimmt.

·         Achtung: derjenige, der als Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer Haftungen und Schulden ‚seiner’ GmbH übernimmt verdient keinen besonderen (Verbraucher-) Schutz!

·         Typisierung hat Vor- und Nachteile:

-          durch die Vereinfachung, muss nur der Status der Beteiligten ermittelt werden -> Rechtssicherheit

-          kleiner Greißler, der mit großen Lebenmittelproduzenten kontrahiert, genießt nicht Schutz des KSchG!; Steuerberater, der seine Hemden in Reinigung bringt allerdings schon!

·         Kritik: strengere Behandlung als Unternehmer ist Erfahrung in wirtschaftl. Dingen, die er auch hat wenn er privat tätig wird

·         Dem kann allerdings zweierlei entgegengehalten werden:

-          als Privater, verlässt die betreffende Person nur selten ihr angestammtes Metier (zB hat Steuerberater von Hemdenreinigung vermutlich nicht mehr Ahnung als ein Pensionist)

This paragraph has been concealed!
Download the complete document for free!
Grundlagen Bürgerliches Recht I Allgemeiner T[...].doc
• Click on download to get complete and readable text
• This is a free of charge document sharing network
• First upload your own document, and you get a word document per email
• No registration necessary, gratis
Swap homeworks and notes at no charge!
Gratis scripts for students and pupils!

è Schutz des KSchG wird auch gewährt, wenn der Verbraucher bei Vertragsschluss anwaltlich beraten oder vertreten war

-          der stärkere Teil will sich meist durch die Verwendung von vorformulierten AGB rechtliche Vorteile verschaffen. Die AGB Kontrolle erfolgt nach Vorschriften des ABGB (33864a,879(3)) -> findet daher auch bei Vertrag zwischen 2 Unternehmern statt

·         Anwendungsbereich des KSchG:

-          jem. der Unternehmen erst beginnen will und in diesem Vorstadium Verträge abschließt, handelt noch nicht als Unternehmer bzw Kaufmann (§ 1(3) KSchG)

-          wenn unklar ist ob Unternehmer ein betriebsbezogenes oder Privatgeschäft getätigt hat: analog § 344 HGB ist ein unternehmensbezogenes Geschäft zu vermuten

-          Verträge, die von Arbeitnehmern oder arbeitnehmerähnlichen Personen geschlossen werden, fallen niemals unter KSchG! (§ 1 Abs 4) -> existieren Arbeitnehmerschutzgesetze, Bestimmungen des KSchG passen nicht auf Arbeitsverträge!

-          Seit Novelle 1999: Teile des KSchG können ausdrücklich auf Verhältnis eines Vereinsmitglieds zu seinem Verein Anwendung finden

-          Vorschriften des KSchG nicht nur auf Verträge zw Unternehmer und Verbraucher beschränkt: zB Vorschriften über einen Reiseveranstaltungsvertrag greifen auch dann wenn Reisende Vertrag im Rahmen seines Unternehmens abschließt- Geschäftsreise- (§§ 31b ff)


Page 1 of 28
[1] [2] [3] [4] [5] [6] [7] [8] [9] [10] [11] [12] [13] [14] [15] [16] [17] [18] [19] [20] [21] [22] [23] [24] [25] [26] [27] [28]


swopdoc.com ist not responsible for the content of this text provided by third parties

Legal info - Copyright - Terms - Partner - Statistik - Contact
antiblock.org adblockdetector.com

Swap your documents