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Gleichstellung Behinderter .docx

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Faculty
Social Science
Discipline
Sociology
Document category
Paper
University, School
Freiburg
Additional information
2010
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Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (Behindertengleichstllungsgesetz)

Ziel: Ist, die Benachteiligung von behinderten Menschen zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen.

Dabei wird besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen.

Behinderte Frauen: Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern sind die besonderen Belange behinderter Frauen zu berücksichtigen und bestehende Benachteiligungen zu beseitigen.

Dabei sind besondere Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von behinderten Frauen und bestehender Benachteiligung zulässig.

Barrierefreiheit: Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernisse und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.

Gebärdensprache und andere Kommunikationshilfen:

(1)   Die Deutsche Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache anerkannt.

(2)   Lautsprachbegleitende Gebärden sind als Kommunikationsform der deutschen Sprache anerkannt.

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Soweit sie sich nicht in Deutscher Gebärdensprache oder mit lautsprachbegleitenden Gebärden verständigen, haben sie nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze das Recht, andere geeignete Kommunikationshilfen zu verwenden.

Arbeitsrecht

Das Behinderungseinstellungsgesetz (BEinstG) ist ein Bundesgesetz und regelt die Berufliche Integration behinderter Menschen.

Es legt unter anderem den Status von begünstigt behinderten Personen, die Beschäftigungspflicht (Beschäftigung mindestens eines begünstigten Behinderten pro 25 ArbeitnehmerInnen, ansonsten Bezahlung einer Augleichstaxe pro Monat und offener Pflichtstelle), finanzielle Anreize zur Förderung der Eingliederung (zum Beispiel Zuschüsse zu Lohnkosten) und Schutzrecht (unter anderem Kündigungsschutz und Schutz vor Diskriminierung aus dem Grund der Behinderung) fest.

Artikel 2a Landesverfassung Baden Württemberg: Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Das SGB IX hat den Zweck, die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft für Behinderte und von Behinderung bedrohter Menschen zu fördern und Benachteiligungen zu vermeiden bzw. entgegenzuwirken. (neuntes Buch Sozialgesetzbuch)

Schule

1. Zielsetzung

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Dabei soll jeder denkbare Förderweg bei den Überlegungen mit einbezogen werden.
Der Landtag ist der Überzeugung, dass es den für alle gleich angemessenen Weg zur integrativen Förderung Behinderter oder von Behinderung Bedrohter nicht gibt. So unterschiedlich die Behinderungsformen und der individuelle Förderbedarf sowie die jeweiligen Förderschwerpunkte, so vielfältig sind auch die Möglichkeiten, den Bedürfnissen gerecht zu werden.
Für Qualität und Erfolg der pädagogischen Förderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder und Jugendlicher ist eine konstruktive und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Schule, Fachdiensten und Eltern von entscheidender Bedeutung.

Alle Partner sollen sich mit Respekt und Akzeptanz für die jeweiligen Erfahrungen, Einstellungen und Vorstellungen begegnen.

2. Frühförderung

Frühzeitiges Erkennen und Behandeln von Behinderungen und drohenden Behinderungen sind die beste Prävention. Dies setzt genaue Beobachtung, gezielte Diagnostik, eingehende Beratung und entsprechend fachgerechte Förderung voraus.
In den Frühförderstellen wirken Fachkräfte unterschiedlichster Disziplinen zusammen.

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Ein weiterer Ausbau der Mobilen Sonderpädagogischen Hilfen ist daher notwendig.

3. Schullaufbahnentscheidung

Die Entscheidung über die individuell richtige schulische Laufbahn setzt auf der Basis fachgerechter Diagnostik eine umfangreiche Beratung voraus. Alle an dieser Entscheidung Beteiligten, wie z.B. Fachärzte, Schulpsychologischer Dienst, Schulbehörden, aufnehmende Schulen und insbesondere die Eltern, sollen im Rahmen eines intensiven Beratungsprozesses den für alle tragfähigen Bildungsweg suchen.

Den Rahmen setzen dabei die jeweils örtlich gegebenen Möglichkeiten.
Der Beratungs- und Entscheidungsprozess ist mit Beginn des Schulbesuchs nicht abgeschlossen. Die jeweilige schulische Laufbahnentscheidung soll dann korrigiert werden, wenn der individuelle Förderbedarf des Kindes bzw. Jugendlichen dies erfordert oder ermöglicht.

4. Schule und Eltern (Erziehungsberechtigte)

Dem Prinzip der Partnerschaft von Schule und Eltern entspricht, dass sich Schule und Schulverwaltung in höchstmöglichem Maße um einvernehmliche Lösungen mit den Eltern bei den Entscheidungen zur schulischen Förderung der Kinder bemühen ("sich gemeinsam beraten").
Zu der für den sonderpädagogischen Bereich wesentlichen "Kultur der Unterstützung und Begleitung von Eltern" gehört auch, dass die Eltern in die Ausgestaltung und eigenverantwortliche Ergänzung schulischer Angebote einbezogen werden.
In Einzelfällen können den Bemühungen der Schule um eine einvernehmliche Entscheidung Grenzen gesetzt sein.

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5. Schuleingang

Der Schulbesuch muss sich am individuellen Förderbedarf der behinderten und von Behinderung bedrohten Kinder und Jugendlichen orientieren. Für diese sollen im Rahmen der vor Ort gegebenen Möglichkeiten folgende Alternativen zum Schulbesuch offenstehen:

  • erste Klasse der Grundschule ggf. jahrgangsstufenübergreifend
  • Außenklasse der Förderschule an Grundschulen
  • Sonderpädagogische Diagnose- und Förderklassen an Förderschulen, auch als Außenklassen an allgemeinbildenden Schulen
  • Klassen der Förderschulen einschließlich der Sonderpädagogischen Förderzentren

6. Sonderpädagogische Diagnose- und Förderklassen

Sonderpädagogische Diagnose- und Förderklassen sollen aus pädagogischen Gründen nach Möglichkeit als Außenklassen an Grundschulen angesiedelt werden. Sie sollen einzelnen oder mehreren geeigneten Förderschwerpunkten entsprechen.

7. Außenklassen

Förderschul- und Volksschulklassen sollen an der jeweils anderen Schulart eingerichtet werden können. Die Zuordnung der Lehrer an ihre jeweilige Stammschule soll dabei erhalten bleiben.

8. Mobile Sonderpädagogische Dienste

Viele Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf können mit sonderpädagogischer Unterstützung an allgemeinen Schulen verbleiben Der weitere Ausbau der Mobilen Sonderpädagogischen Dienste ist ein wesentlicher Teil der Prävention und der Integration.

Zur Differenzierung des Angebots der Mobilen Sonderpädagogischen Dienste können auch Heilpädagogen im Sonderschuldienst eingesetzt werden.

9. Lernzielgleichheit


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