Gesetz
zur Gleichstellung behinderter Menschen (Behindertengleichstllungsgesetz)
Ziel: Ist, die
Benachteiligung von behinderten Menschen zu beseitigen und zu verhindern sowie
die gleichberechtigte Teilhabe von behinderten Menschen am Leben in der
Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu
ermöglichen. Dabei wird besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen.
Behinderte
Frauen:
Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern sind die
besonderen Belange behinderter Frauen zu berücksichtigen und bestehende
Benachteiligungen zu beseitigen. Dabei sind besondere Maßnahmen zur Förderung
der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von behinderten Frauen
und bestehender Benachteiligung zulässig.
Barrierefreiheit: Barrierefrei sind
bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände,
Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle
Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete
Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen
Weise, ohne besondere Erschwernisse und grundsätzlich ohne fremde Hilfe
zugänglich und nutzbar sind.
Gebärdensprache
und andere Kommunikationshilfen:
(1) Die Deutsche
Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache anerkannt.
(2) Lautsprachbegleitende
Gebärden sind als Kommunikationsform der deutschen Sprache anerkannt.
This paragraph has been concealed! Download the complete document for free! • Click on download to get complete and readable text • This is a free of charge document sharing network • First upload your own document, and you get a word document per email • No registration necessary, gratis Swap homeworks and notes at no charge! Gratis scripts for students and pupils! Soweit sie sich nicht in Deutscher Gebärdensprache oder
mit lautsprachbegleitenden Gebärden verständigen, haben sie nach Maßgabe der
einschlägigen Gesetze das Recht, andere geeignete Kommunikationshilfen zu
verwenden.
Arbeitsrecht
Das
Behinderungseinstellungsgesetz (BEinstG) ist ein Bundesgesetz und regelt die
Berufliche Integration behinderter Menschen.
Es
legt unter anderem den Status von begünstigt behinderten Personen, die
Beschäftigungspflicht (Beschäftigung mindestens eines begünstigten Behinderten
pro 25 ArbeitnehmerInnen, ansonsten Bezahlung einer Augleichstaxe pro Monat und
offener Pflichtstelle), finanzielle Anreize zur Förderung der Eingliederung
(zum Beispiel Zuschüsse zu Lohnkosten) und Schutzrecht (unter anderem
Kündigungsschutz und Schutz vor Diskriminierung aus dem Grund der Behinderung)
fest.
Artikel
2a Landesverfassung Baden Württemberg: Niemand darf wegen seiner Behinderung
benachteiligt werden.
Das
SGB IX hat den Zweck, die Selbstbestimmung und gleichberechtigte
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft für Behinderte und von Behinderung
bedrohter Menschen zu fördern und Benachteiligungen zu vermeiden bzw.
entgegenzuwirken. (neuntes Buch Sozialgesetzbuch)
Schule
1.
Zielsetzung
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werden.
Der Landtag ist der Überzeugung, dass es den für alle gleich angemessenen Weg
zur integrativen Förderung Behinderter oder von Behinderung Bedrohter nicht
gibt. So unterschiedlich die Behinderungsformen und der individuelle
Förderbedarf sowie die jeweiligen Förderschwerpunkte, so vielfältig sind auch
die Möglichkeiten, den Bedürfnissen gerecht zu werden.
Für Qualität und Erfolg der pädagogischen Förderung behinderter und von
Behinderung bedrohter Kinder und Jugendlicher ist eine konstruktive und
vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Schule, Fachdiensten und Eltern von
entscheidender Bedeutung. Alle Partner sollen sich mit Respekt und Akzeptanz
für die jeweiligen Erfahrungen, Einstellungen und Vorstellungen begegnen.
2.
Frühförderung
Frühzeitiges
Erkennen und Behandeln von Behinderungen und drohenden Behinderungen sind die
beste Prävention. Dies setzt genaue Beobachtung, gezielte Diagnostik, eingehende
Beratung und entsprechend fachgerechte Förderung voraus.
In den Frühförderstellen wirken Fachkräfte unterschiedlichster Disziplinen
zusammen.
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Sonderpädagogischen Hilfen ist daher notwendig.
3.
Schullaufbahnentscheidung
Die
Entscheidung über die individuell richtige schulische Laufbahn setzt auf der
Basis fachgerechter Diagnostik eine umfangreiche Beratung voraus. Alle an
dieser Entscheidung Beteiligten, wie z.B. Fachärzte, Schulpsychologischer
Dienst, Schulbehörden, aufnehmende Schulen und insbesondere die Eltern, sollen
im Rahmen eines intensiven Beratungsprozesses den für alle tragfähigen
Bildungsweg suchen. Den Rahmen setzen dabei die jeweils örtlich gegebenen
Möglichkeiten.
Der Beratungs- und Entscheidungsprozess ist mit Beginn des Schulbesuchs nicht
abgeschlossen. Die jeweilige schulische Laufbahnentscheidung soll dann
korrigiert werden, wenn der individuelle Förderbedarf des Kindes bzw.
Jugendlichen dies erfordert oder ermöglicht.
4.
Schule und Eltern (Erziehungsberechtigte)
Dem
Prinzip der Partnerschaft von Schule und Eltern entspricht, dass sich Schule und
Schulverwaltung in höchstmöglichem Maße um einvernehmliche Lösungen mit den
Eltern bei den Entscheidungen zur schulischen Förderung der Kinder bemühen
("sich gemeinsam beraten").
Zu der für den sonderpädagogischen Bereich wesentlichen "Kultur der Unterstützung
und Begleitung von Eltern" gehört auch, dass die Eltern in die
Ausgestaltung und eigenverantwortliche Ergänzung schulischer Angebote
einbezogen werden.
In Einzelfällen können den Bemühungen der Schule um eine einvernehmliche
Entscheidung Grenzen gesetzt sein.
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5.
Schuleingang
Der
Schulbesuch muss sich am individuellen Förderbedarf der behinderten und von
Behinderung bedrohten Kinder und Jugendlichen orientieren. Für diese sollen im
Rahmen der vor Ort gegebenen Möglichkeiten folgende Alternativen zum
Schulbesuch offenstehen:
- erste
Klasse der Grundschule ggf. jahrgangsstufenübergreifend
- Außenklasse
der Förderschule an Grundschulen
- Sonderpädagogische
Diagnose- und Förderklassen an Förderschulen, auch als Außenklassen an
allgemeinbildenden Schulen
- Klassen
der Förderschulen einschließlich der Sonderpädagogischen Förderzentren
6.
Sonderpädagogische Diagnose- und Förderklassen
Sonderpädagogische
Diagnose- und Förderklassen sollen aus pädagogischen Gründen nach Möglichkeit
als Außenklassen an Grundschulen angesiedelt werden. Sie sollen einzelnen oder
mehreren geeigneten Förderschwerpunkten entsprechen.
7.
Außenklassen
Förderschul-
und Volksschulklassen sollen an der jeweils anderen Schulart eingerichtet
werden können. Die Zuordnung der Lehrer an ihre jeweilige Stammschule soll
dabei erhalten bleiben.
8.
Mobile Sonderpädagogische Dienste
Viele
Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf können mit
sonderpädagogischer Unterstützung an allgemeinen Schulen verbleiben Der weitere
Ausbau der Mobilen Sonderpädagogischen Dienste ist ein wesentlicher Teil der
Prävention und der Integration. Zur Differenzierung des Angebots der Mobilen
Sonderpädagogischen Dienste können auch Heilpädagogen im Sonderschuldienst
eingesetzt werden.
9.
Lernzielgleichheit
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