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Freier Kapitalverkehr .doc

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Faculty
Economics
Discipline
Economic Systems
Document category
Paper
University, School
BHAK Monsbergergasse Graz
Additional information
2005
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Freier Kapitalverkehr: allgemeiner Rahmen


Die Römischen Verträge sahen in bezug auf die Liberalisierung des Kapitalverkehrs keinerlei förmliche Verpflichtung vor: Diese sollte nur erfolgen, „soweit es für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes notwendig ist" (Artikel 67 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) in der Originalversion von 1957).

Folglich beinhalteten die ersten einschlägigen Richtlinien aus den Jahren 1960 und 1962 auch nur eine unvollständige Liberalisierung und enthielten zahlreiche Schutzklauseln, von denen die Mitgliedstaaten im übrigen regen Gebrauch machten.

Im Mai 1986 gibt die Kommission der Errichtung eines europäischen Finanzraums einen starken Impuls: Ihr „Programm für die Liberalisierung des Kapitalverkehrs in der Gemeinschaft" [KOM(86) 292 endg. vom 23.05.1986] beschreibt detailliert, welche Bedingungen zu erfüllen und Maßnahmen zu treffen sind.

Vor diesem Hintergrund wird am 17. November 1986 die (am 1. Juli 1990 aufgehobene) Richtlinie 86/566/EWG verabschiedet, die die vollständige Liberalisierung aller Kapitaltransaktionen vorsah, die für die Verknüpfung der nationalen Finanzmärkte unmittelbar erforderlich sind.

Doch ist die Anzahl der nicht liberalisierten Transaktionen nach wie vor sehr hoch.

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Tatsächlich beinhaltet sie als Grundprinzip die vollständige Liberalisierung des Kapitalverkehrs sowohl zwischen den Mitgliedstaaten als auch gegenüber Drittländern (Öffnung „erga omnes") mit Wirkung vom 1. Juli 1990. Eine Übergangsregelung ist für Spanien, Portugal, Griechenland und Irland vorgesehen, die bis zum 31. Dezember 1992 Kapitalverkehrsbeschränkungen beibehalten konnten.

Für Portugal und Griechenland ist die Möglichkeit einer Verlängerung bis zu drei Jahren vorgesehen, die von Griechenland bis zum 16. Mai 1994 wahrgenommen wurde.

Gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Madrid vom 26. und 27. Juni 1989 entspricht die Liberalisierung des Kapitalverkehrs der Umsetzung der ersten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion .

Mit Inkrafttreten des Vertrags über die Europäische Union (1. November 1993) ist der Grundsatz der vollständigen Liberalisierung des Kapitalverkehrs nun im Vertrag selbst verankert.

Mit Wirkung vom 1. Januar 1994, d. h. mit Beginn der zweiten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion , führten die Artikel 56 bis 60 des Vertrags über die Europäische Union eine neue Kapitalverkehrsregelung ein:

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  • Artikel 59 sieht die Möglichkeit vor, Schutzmaßnahmen zu treffen, falls Kapitalbewegungen nach oder aus dritten Ländern das Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion stören.
  • Artikel 60 gestattet der Gemeinschaft oder einem Mitgliedstaat, aus Gründen der Sicherheit oder der Außenpolitik Maßnahmen auf dem Gebiet des Kapitalverkehrs mit dritten Ländern zu treffen.

Im Vertrag von Amsterdam sind die Artikel der Verträge neu durchnummeriert worden und einige nicht mehr aktuelle Bestimmungen gestrichen worden.

Die hier angegebene Nummerierung der Artikel bezieht sich auf die neue Nummerierung der Verträge.

Derzeit sind der Kapital- und der Zahlungsverkehr in allen Mitgliedstaaten vollständig liberalisiert.

Für weitere Informationen siehe:

Website der Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen über den freien Kapitalverkehr ( EN )

Letzte Änderun

DER KAPITAL- UND ZAHLUNGSVERKEHR

Artikel 56

(1)   Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten.

(2)   Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschränkungen des Zahlungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten.

 

 

Artikel 57

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(2)   Unbeschadet der anderen Kapitel dieses Vertrags sowie seiner Bemühungen um eine möglichst weit gehende Verwirklichung des Zieles eines freien Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit Maßnahmen für den Kapitalverkehr mit dritten Ländern im Zusammenhang mit Direktinvestitionen einschließlich Anlagen in Immobilien, mit der Niederlassung, der Erbringung von Finanzdienstleistungen oder der Zulassung von Wertpapieren zu den Kapitalmärkten beschließen.

Maßnahmen nach diesem Absatz, die im Rahmen des Gemeinschaftsrechts für die Liberalisierung des Kapitalverkehrs mit dritten Ländern einen Rückschritt darstellen, bedürfen der Einstimmigkeit.

Artikel 58

(1)   Artikel 56 berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten,

a)

 

die einschlägigen Vorschriften ihres Steuerrechts anzuwenden, die Steuerpflichtige mit unterschiedlichem Wohnort oder Kapitalanlageort unterschiedlich behandeln,

b)

 

die unerlässlichen Maßnahmen zu treffen, um Zuwiderhandlungen gegen innerstaatliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere auf dem Gebiet des Steuerrechts und der Aufsicht über Finanzinstitute, zu verhindern, sowie Meldeverfahren für den Kapitalverkehr zwecks administrativer oder statistischer Information vorzusehen oder Maßnahmen zu ergreifen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gerechtfertigt sind.

(2)   Dieses Kapitel berührt nicht die Anwendbarkeit von Beschränkungen des Niederlassungsrechts, die mit diesem Vertrag vereinbar sind.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen und Verfahren dürfen weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Artikels 56 darstellen.

Artikel 59

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Artikel 60

(1)   Falls ein Tätigwerden der Gemeinschaft in den in Artikel 301 vorgesehenen Fällen für erforderlich erachtet wird, kann der Rat nach dem Verfahren des Artikels 301 die notwendigen Sofortmaßnahmen auf dem Gebiet des Kapital- und Zahlungsverkehrs mit den betroffenen dritten Ländern ergreifen.

(2)   Solange der Rat keine Maßnahmen nach Absatz 1 ergriffen hat, kann jeder Mitgliedstaat unbeschadet des Artikels 297 bei Vorliegen schwerwiegender politischer Umstände aus Gründen der Dringlichkeit gegenüber dritten Ländern einseitige Maßnahmen auf dem Gebiet des Kapital- und Zahlungsverkehrs treffen. Die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten sind über diese Maßnahmen spätestens bei deren Inkrafttreten zu unterrichten.

Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission entscheiden, dass der betreffende Mitgliedstaat diese Maßnahmen zu ändern oder aufzuheben hat. Der Präsident des Rates unterrichtet das Europäische Parlament über die betreffenden Entscheidungen des Rates.

TITEL IV


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