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1. Die Entwicklung des Unternehmens -Stihl Holding AG & Co. KG- Der Konzern -Stihl-, der im Jahre 1926 von Andreas Stihl in Stuttgart gegründet wurde, ist ein Familienunternehme­n, das ihren
Die Römischen Verträge sahen
in bezug auf die Liberalisierung des Kapitalverkehrs keinerlei förmliche
Verpflichtung vor: Diese sollte nur erfolgen, „soweit es für das Funktionieren
des Gemeinsamen Marktes notwendig ist" (Artikel 67 des Vertrags zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) in der Originalversion von
1957).
Folglich beinhalteten die ersten einschlägigen Richtlinien aus den
Jahren 1960 und 1962 auch nur eine unvollständige Liberalisierung und
enthielten zahlreiche Schutzklauseln, von denen die Mitgliedstaaten im übrigen
regen Gebrauch machten.
Im Mai 1986 gibt die
Kommission der Errichtung eines europäischen Finanzraums einen starken Impuls:
Ihr „Programm für die Liberalisierung des Kapitalverkehrs in der
Gemeinschaft" [KOM(86) 292
endg. vom 23.05.1986] beschreibt detailliert, welche Bedingungen zu erfüllen
und Maßnahmen zu treffen sind.
Vor diesem Hintergrund wird am 17. November 1986
die (am 1. Juli 1990 aufgehobene) Richtlinie 86/566/EWG
verabschiedet, die die vollständige Liberalisierung aller Kapitaltransaktionen
vorsah, die für die Verknüpfung der nationalen Finanzmärkte unmittelbar
erforderlich sind.
Doch ist die Anzahl der nicht liberalisierten Transaktionen
nach wie vor sehr hoch.
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Tatsächlich beinhaltet sie als Grundprinzip die
vollständige Liberalisierung des Kapitalverkehrs sowohl zwischen den
Mitgliedstaaten als auch gegenüber Drittländern (Öffnung „erga omnes") mit
Wirkung vom 1. Juli 1990. Eine Übergangsregelung ist für Spanien, Portugal,
Griechenland und Irland vorgesehen, die bis zum 31. Dezember 1992
Kapitalverkehrsbeschränkungen beibehalten konnten.
Für Portugal und
Griechenland ist die Möglichkeit einer Verlängerung bis zu drei Jahren
vorgesehen, die von Griechenland bis zum 16. Mai 1994 wahrgenommen wurde.
Gemäß den Schlussfolgerungen
des Europäischen Rates von Madrid vom 26. und 27. Juni 1989 entspricht die
Liberalisierung des Kapitalverkehrs der Umsetzung der ersten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion
.
Mit Inkrafttreten des
Vertrags über die Europäische Union (1. November 1993) ist der Grundsatz der
vollständigen Liberalisierung des Kapitalverkehrs nun im Vertrag selbst
verankert.
Mit Wirkung vom 1. Januar
1994, d. h. mit Beginn der zweiten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion
, führten die Artikel 56 bis 60 des Vertrags über die Europäische Union eine
neue Kapitalverkehrsregelung ein:
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Artikel 59 sieht die Möglichkeit vor,
Schutzmaßnahmen zu treffen, falls Kapitalbewegungen nach oder aus dritten
Ländern das Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion stören.
Artikel 60 gestattet der Gemeinschaft
oder einem Mitgliedstaat, aus Gründen der Sicherheit oder der Außenpolitik
Maßnahmen auf dem Gebiet des Kapitalverkehrs mit dritten Ländern zu
treffen.
Im Vertrag von Amsterdam
sind die Artikel der Verträge neu durchnummeriert worden und einige nicht mehr
aktuelle Bestimmungen gestrichen worden.
Die hier angegebene Nummerierung der
Artikel bezieht sich auf die neue Nummerierung der Verträge.
Derzeit sind der Kapital-
und der Zahlungsverkehr in allen Mitgliedstaaten vollständig liberalisiert.
Für weitere Informationen
siehe:
Website der Generaldirektion
Wirtschaft und Finanzen über den freien Kapitalverkehr ( EN )
(1)
Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschränkungen des
Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten
und dritten Ländern verboten.
(2)
Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschränkungen des
Zahlungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den
Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten.
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(2)
Unbeschadet der anderen Kapitel dieses Vertrags sowie seiner Bemühungen
um eine möglichst weit gehende Verwirklichung des Zieles eines freien
Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern kann der Rat
auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit Maßnahmen für den
Kapitalverkehr mit dritten Ländern im Zusammenhang mit Direktinvestitionen
einschließlich Anlagen in Immobilien, mit der Niederlassung, der Erbringung von
Finanzdienstleistungen oder der Zulassung von Wertpapieren zu den
Kapitalmärkten beschließen.
Maßnahmen nach diesem Absatz, die im Rahmen des Gemeinschaftsrechts
für die Liberalisierung des Kapitalverkehrs mit dritten Ländern einen
Rückschritt darstellen, bedürfen der Einstimmigkeit.
(1)
Artikel 56 berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten,
(2)
Dieses Kapitel berührt nicht die Anwendbarkeit von Beschränkungen des
Niederlassungsrechts, die mit diesem Vertrag vereinbar sind.
(3)
Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen und Verfahren dürfen
weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte
Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Artikels 56
darstellen.
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(1)
Falls ein Tätigwerden der Gemeinschaft in den in Artikel 301 vorgesehenen
Fällen für erforderlich erachtet wird, kann der Rat nach dem Verfahren des
Artikels 301 die notwendigen Sofortmaßnahmen auf dem Gebiet des Kapital- und
Zahlungsverkehrs mit den betroffenen dritten Ländern ergreifen.
(2)
Solange der Rat keine Maßnahmen nach Absatz 1 ergriffen hat, kann jeder
Mitgliedstaat unbeschadet des Artikels 297 bei Vorliegen schwerwiegender
politischer Umstände aus Gründen der Dringlichkeit gegenüber dritten Ländern
einseitige Maßnahmen auf dem Gebiet des Kapital- und Zahlungsverkehrs treffen.
Die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten sind über diese Maßnahmen
spätestens bei deren Inkrafttreten zu unterrichten.
Der Rat kann
mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission entscheiden, dass der
betreffende Mitgliedstaat diese Maßnahmen zu ändern oder aufzuheben hat. Der
Präsident des Rates unterrichtet das Europäische Parlament über die
betreffenden Entscheidungen des Rates.
TITEL IV
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