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Angriff auf die grundlegenden menschlichen, körperlichen
und sozialen Funktionen
Nachhaltige Schädigung des sozialen Umfeldes, insbesondere intimer Beziehungen
1.1.2. Therapieziele:
Wiederherstellung einer Vertrauensbasis zwischen dem
Folterüberlebenden und seinen
Mitmenschen
Reduzierung bzw. Beseitigung der Folgeerscheinungen von
Folter und Vergewaltigung
Überwindung von Hilflosigkeit und Ohnmachtsgefühlen.
Wenn auch das Erlebte niemals vergessen werden kann, so
gilt es doch als überwunden, wenn das Trauma Vergangenheit geworden ist.
Die weiße Folter wird immer häufiger Eingesetzt. Hier
versucht man körperliche Schäden an den Opfern zu vermeiden, dazu verwendet man
psychische Foltermethoden. Dazu gehören Schlaf und Wahrnehmungsentzug und
Psychopharmaka.
In der Türkei wurden vor wenigen Jahren gewaltlose
politische Gefangenen zu Freiheits- oder Todesstrafen verurteilt, insbesondere
Kurden waren davon schwer betroffen. Die Verantwortlichen wurden nur selten vor
Gericht gestellt. In der Türkei waren zahlreiche Tötungen durch
Sicherheitskräfte zu verzeichnen.
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Bis zum
13. Jahrhundert war die Folter nicht ausdrücklich durch die Kirche verboten.
Dann begann man das Gesetz über den Verrat auf die Irrlehre als crimen
maiestatis Divinae (Verbrechen, der Verletzung der göttlichen Hoheit)
anzuwenden. Während der Inquisition erließ Papst Innozenz IV. ein Dekret (1252)
an den Gerichtsbeamten, welches ihm erlaubte zu foltern. Die Folter diente dazu
Geständnisse gegen sich oder gegen andere herauszupressen. Dazu verwendete man
Daumenschrauben und spanische Stiefel, in welchen man Finger und Waden zerquetschen
konnte. Aber auch der mit spitzen Nägeln bestückte Folterstuhl und das Rad
waren beliebte Foltermethoden. Das Prinzip der Folter ist so alt wie die
Menschheit. Im Mittelalter galt die Folter als Instrument des Gottesurteils. Im Mittelalter wurde die Folter durch den Einfluss der
römisch-katholischen Kirche zum Instrument staatlicher Gerichte. Italien war
das erste Land, welches die Folter einführte, die anderen europäischen Länder
zogen nach. Im 13. Jahrhundert legalisierte Frankreich den Gebrauch der Folter.
Schließlich gehörte die Folter zum Rechtssystem aller europäischen Länder mit
Ausnahme von Schweden.
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ob die Vorwürfe gerechtfertigt waren, oder nicht:
Zum
Beispiel durch die Wasserprobe (das
Hexenbad).
Das Opfer wurde mit den Daumen an die gegenüberliegenden Zehen gefesselt und,
an ein Seil gebunden, ins Wasser hinabgelassen, z.B. in einem Fluss oder Teich.
Schwimmen war das Zeichen der Schuld und damit die Hexerei erwiesen. Sank der
Körper ins Wasser, so galt die Angeklagte als unschuldig (meistens ertrank sie
dann aber). Insgesamt konnte die Probe bis zu 3x wiederholt werden. Eine
Vorstellung war, dass der Teufel im Wasser mit der Hexe war und ihr Untersinken
verhinderte. Eine andere Vorstellung beruhte darauf, dass Hexen sehr leicht
sein mussten, um fliegen zu können und daher nicht untergehen konnten.
Die
frühneuzeitliche Gerichtspraxis ist in der Carolina, der Gerichtsordnung Karls
V. von 1532, konkret festgelegt. Das Verfahren war komplizierten Regeln
unterworfen, wobei die Rechtsfindung streng von der Verurteilung und der
Bestrafung getrennt wurde. Vor das Malefiz- oder Blutgericht stellte man jene
Personen, denen ein schweres Verbrechen zur Last gelegt wurde. Vor diesem
Gericht nahm das Verfahren seinen Anfang. Auch wenn es zu endlosen Prozessen,
zu grausamen Situationen und Fehlurteilen kommen konnte, lief das
Strafverfahren keineswegs willkürlich oder im Zeichen von Rachsucht ab.
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Prozesses war das Ermittlungsverfahren. Wenn ein Täter seine Schuld nicht
gestand, konzentrierte sich das ganze gerichtliche Bemühen darauf, dem
Tatverdächtigen ein Geständnis abzuringen, denn für das Verhängen einer Strafe
waren Zeugenaussagen und Indizien zu wenig.
Axt: Hierbei legte man
das Kinn des Opfers auf ein Richtholz, um ein vereinfachtes Abschlagen des
Kopfes zu erzielen.
Brusteisen: Damit wurde
man in die entsprechenden Körperteile gezwickt. Das auch je nach Bauweise
glühend eingesetzte Gerät galt als Verschärfung einer Strafe und es wurde auf
dem Weg zur Richtstatt angewendet.
Kopfzwinge: Die
Kopfzwinge wurde auf Höhe der Stirn angebracht. Anschließend schraubte man die
Zwinge zu, sodass sich die Stacheln in den Schädel bohrten.
Säge: Bei dieser
Methode wurde der Verurteilte in einen großen hölzernen Rahmen gespannt und
Schritt für Schritt durchgesägt. Da er kopfüber eingespannt wurde konnte das
Gehirn länger mit Blut versorgt werden.
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