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Bilanzkonten
Erfolgsrechnungskonten
Bewertungsvorschriften
Allgemeine Vorschriften
für Einzelunternehmungen und
Personengesellschaften
·OR 959: Bilanzwahrheit und Bilanzklarheit:
Bilanz und Erfolgsrechnung müssen vollständig, klar und übersichtlich
aufgestellt werden und den Beteiligten einer sicheren Überblick in die
wirtschaftliche Lage des Unternehmens ermöglichen.
·OR 960 Wertansätze: Die Aktiven dürfen höchstens zu dem Wert eingesetzt
werden, der ihnen im Zeitpunkt der Bilanzierung zukommt
(Höchstwertvorschriften). Sinngemäss gilt für Schulden eine
Mindestbewertungsvorschrift.
Spezialvorschriften
für Aktiengesellschaften und GmbHs
·OR 664: Gründungs- Kapitalerhöhungskosten:
Solche Kosten dürfen aktiviert werden, sind aber innerhalb von 5 Jahren
abzuschreiben.
·OR 664: Allgemein Anlagevermögen: Das Anlagevermögen darf höchsten zu den
Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden, unter Abzug der
notwendigen Abschreibungen.
·OR 665a: Beteiligungen (Anlagevermögen): Die Beteiligungen gehören auch zum Anlagevermögen.
·OR 666: Vorräte: Rohmaterialien, Halb- und Fertigprodukte und Waren
dürfen höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden.
Sind die Kosten höher als der am Bilanzstichtag geltende Marktpreis, ist dieser
massgebend. ("lower price on market")
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Wertschriften ohne Kurswert
dürfen höchstens zu den Anschaffungskosten bewertet werden, unter Abzug der
notwendigen Wertberichtigungen.
·OR 669: Abschreibungen, Wertberichtigungen
und Rückstellungen: Diese müssen vorgenommen werden, soweit sie nach
allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen notwendig sind.
Die Bildung
von Stillen Reserven durch zusätzliche Abschreibungen, Wertberichtigungen und
Rückstellungen sind erlaubt.
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2Bestandeszunahme
nach Inventur Warenbestand / Wareneinkauf
2Bestandesabnahme
nach Inventur Wareneinkauf / Warenbestand