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Die Prüfungskompetenzen des Bundespräsidenten (Page 4).doc

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Political Studies
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Universität Vechta
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2010
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Die Prüfungskompetenzen des Bundespräsidenten


Hochschule Vechta
Institut für Sozialwissenschaften und Philosophie

Sommersemester 2010

Modul PK 3.1: Die politische Ordnung der Bundesrepublik Deutschland (22031)

Seminarleiter: Ch. Meyer

vorgelegt von:

4. Fachsemester

Studiengang: BA CS

Studienfächer: Germanistik, Sachunterricht (Bezugsfach: Politik)

Abgabe: 08.06.2010

Gliederung Seite

1.            Einleitung 2

2.            Die Stellung des Bundespräsidenten im parlamentarischen 2 System der Bundesrepublik Deutschland

3.            Die Prüfungskompetenzen des Bundespräsidenten 3

4.            Die Prüfungskompetenz des Bundespräsidenten bei der 4

Regierungsbildung

4.1         Präsentation und Ernennung des Bundeskanzlers 4

4.2         Ernennung und Entlassung der Bundesminister 4

5.            Die Gesetzesprüfung durch den Bundespräsidenten 5

5.1         Die staatsnotarielle Funktion des Bundespräsidenten 5

5.2         Das formelle Prüfungsrecht 6

5.3         Das materielle Prüfungsrecht 6

5.4         Das politische Prüfungsrecht 9

6.            Das „Gesetz zur Neuregelung der Flugsicherheit“ als Beispiel 9 für die Gesetzesprüfung

6.1         Kritik an der Amtsaufassung Köhlers 9

6.2         Bewertung der Kritik 10

7.            Fazit 11

8.            Literaturverzeichnis 12

9.            Eigenständigkeitserkärung 13

 

 

1. Einleitung

 

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Grundsätzlich ist diese Form der öffentlichen Kritik an der Amtführung des Bundespräsidenten neu, jedoch war bereits in der ersten Amtsperiode Köhlers die Distanz zwischen dem Bundespräsidenten einerseits und der Regierung und den Abgeordneten anderseits deutlich geworden. Die politische Elite hielt ihm vor, sich zu oft und zu massiv in ihre Belange einzumischen.[1]

Um der Frage nachzugehen zu können, ob die Kritik an der Amtführung Köhlers berechtigt war, muss zunächst die Frage beantwortet werden, was genau die Kompetenzen des Bundespräsidenten sind und wo deren Grenzen liegen. Die vorliegende Seminararbeit befasst sich deshalb mit dem Inhalt des dem Bundespräsidenten zustehenden Prüfungsrechtes bei der Regierungsbildung und der Ausfertigung von Gesetzesvorhaben.

2. Die Stellung des Bundespräsidenten im parlamentarischen System der Bundesrepublik Deutschland

Das Regierungssystem der Bundesrepublik hat eine zweiköpfige Exekutive. Sie besteht aus dem Bundeskanzler und dem Bundespräsidenten. Der Bundespräsident ist das Staatsoberhaupt. Seine Stellung gegenüber dem Regierungschef, der Bundeskanzlerin ist reduziert.

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Die Möglichkeit des Bundespräsidenten, gestaltend und direkt Einfluss auf die Politik zu nehmen, sind gering. Ein Entscheidungsermessen steht dem Bundespräsidenten nur in Form von verfassungsrechtlich begrenzten bzw. vorgegebenen Handlungsvarianten zu.

In der Regel bedürfen diese auch der Gegenzeichnung des Bundeskanzlers oder eines Ressortministers. Die eigentlichen Kompetenzbefugnisse des Bundespräsidenten beziehen sich in erster Linie auf korrektive oder machthemmende Möglichkeiten, wie bei der Ernennung und Entlassung von Beamten und der Gesetzesausfertigung.[3]

3. Die Prüfungskompetenzen des Bundespräsidenten

Grundsätzlich sind Prüfungskompetenzen Kompetenzen des Bundespräsidenten, bei denen dieser zur Ausführung verpflichtet ist und diese nur aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken verweigern kann bzw. muss. Die Prüfungskompetenzen sind im Grundgesetz nicht ausdrücklich kodifiziert.

Allerdings lässt sich aus der in Art. 20 Abs. 3[4] verankerten Gesetzes- bzw. Rechtsbindung das Prüfungsrecht des Bundespräsidenten ableiten.

Darin heiß es, dass die vollziehende Gewalt, und als solche auch der Bundespräsident, an Gesetz und Recht gebunden ist. Folgerichtig ist der Bundespräsident bei allen Staatsakten, die der präsidialen Zeichnung bedürfen, dazu angehalten, diese auf ihre Verfassungs- wie auch auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen und ihnen die Unterschrift zu verweigern, wenn er eine Übereinstimmung mit den jeweils anzuwenden Rechtsvorschriften nicht für gegeben hält.[5]

 

 

 

4. Die Prüfungskompetenzen des Bundespräsidenten bei der Regierungsbildung

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4.1 Präsentation und Ernennung des Bundeskanzlers

Bei klaren Mehrheitsverhältnissen hat der Bundespräsident praktisch keine Möglichkeit, den Antrag zur Ernennung des von der Parlamentsmehrheit gewünschten Kandidaten abzulehnen. In diesem Fall kommt ihm lediglich die Aufgabe des „obersten Urkundenbeamten“ zu.

Da die Ernennung des Bundeskanzlers jedoch ein staatsnotarieller Akt ist, steht dem Bundespräsidenten die rechtswahrende Kontrollfunktion zu. In formeller Hinsicht hat der Bundespräsident deshalb zu prüfen, ob der Gewählte die erforderliche Stimmzahl in einer gültigen Wahl erreicht hat, die Wahl angenommen und die rechtlichen Vorraussetzungen für das Amt erfüllt hat.

Darüber hinaus ist der Bundespräsident dazu angehalten, die Verfassungstreue des Gewählten zu überprüfen. Würde er eine Person ernennen, deren verfassungsfeindliche Einstellung ihm bekannt wäre, würde er sich in Widerspruch zur Verfassung stellen.[8]

4.2 Ernennung und Entlassung der Bundesminister

Gemäß Art. 64 Abs. 1 GG werden die Bundesminister auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen. Offen bleibt bei dieser Formulierung, ob der Bundespräsident den Vorgeschlagenen ernennen bzw. entlassen muss, oder ob er hier einen Ermessensspielraum besitzt.

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In der Geschichte der Bundesrepublik gibt es einige Fälle, in denen sich Bundespräsidenten weigerten, vorgesehene Ernennungen zu vollziehen, weil sie von der persönlichen Eignung des betreffenden Kandidaten nicht überzeugt waren. Begründet wurden diese Ablehnungen durch den Hinweis auf NS-Vergangenheit, Amtsmissbrauch oder Straftaten.[9]

5. Die Gesetzesprüfung durch den Bundespräsidenten

Damit ein beschlossenes Gesetz verkündet werden und in Kraft treten kann, bedarf es nach Artikel 82 GG[10] der Ausfertigung (Unterzeichnung) durch den Bundespräsidenten.

Mit der Unterschrift findet das Gesetzgebungsverfahren seinen Abschluss; es wird damit sowohl die Echtheit als auch die Legalität des Gesetzes dokumentiert. Die Gesetzesausfertigung ist keine Gestaltungskompetenz, d.h. der Bundespräsident verfügt über keinerlei politischen Gestaltungsspielraum und kann nicht nach seinem eigenen politischen Ermessen entscheiden.

Allerdings impliziert die Gesetzesausfertigung eine Prüfungskompetenz.[11]

5.1 Die staatsnotarielle Funktion des Bundespräsidenten

In der Literatur findet man häufig den Verweis auf die staatsnotarielle Funktion des Bundespräsidenten. Sie verweist auf die Prüfungskompetenz des Bundespräsidenten bei der Gesetzesausfertigung, suggeriert aber fälschlicherweise, dass der Präsident bei der Unterschriftenleistung keinerlei eigene Entscheidung zu treffen habe und lediglich den Willen der anderen Staatsorgane in der Gesetzesausfertigung vollzieht.


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