Die Prüfungskompetenzen des
Bundespräsidenten
Hochschule Vechta
Institut für Sozialwissenschaften und Philosophie
Sommersemester 2010
Modul PK 3.1: Die politische Ordnung
der Bundesrepublik Deutschland (22031)
Seminarleiter: Ch. Meyer
vorgelegt von:
4. Fachsemester
Studiengang: BA CS
Studienfächer: Germanistik,
Sachunterricht (Bezugsfach: Politik)
Abgabe: 08.06.2010
Gliederung
Seite
1.
Einleitung
2
2.
Die Stellung des Bundespräsidenten im parlamentarischen 2
System der Bundesrepublik Deutschland
3.
Die Prüfungskompetenzen des Bundespräsidenten
3
4.
Die Prüfungskompetenz des Bundespräsidenten bei der 4
Regierungsbildung
4.1
Präsentation und Ernennung des Bundeskanzlers 4
4.2
Ernennung und Entlassung der Bundesminister 4
5.
Die Gesetzesprüfung durch den Bundespräsidenten
5
5.1
Die staatsnotarielle Funktion des Bundespräsidenten 5
5.2
Das formelle Prüfungsrecht
6
5.3
Das materielle Prüfungsrecht
6
5.4
Das politische Prüfungsrecht
9
6.
Das „Gesetz zur Neuregelung der Flugsicherheit“ als
Beispiel 9 für die Gesetzesprüfung
6.1
Kritik an der Amtsaufassung Köhlers
9
6.2
Bewertung der Kritik
10
7.
Fazit
11
8.
Literaturverzeichnis
12
9.
Eigenständigkeitserkärung
13
1. Einleitung
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Amtführung des Bundespräsidenten neu, jedoch war bereits in der ersten
Amtsperiode Köhlers die Distanz zwischen dem Bundespräsidenten einerseits und
der Regierung und den Abgeordneten anderseits deutlich geworden. Die politische
Elite hielt ihm vor, sich zu oft und zu massiv in ihre Belange einzumischen.
Um der Frage
nachzugehen zu können, ob die Kritik an der Amtführung Köhlers berechtigt war,
muss zunächst die Frage beantwortet werden, was genau die Kompetenzen des
Bundespräsidenten sind und wo deren Grenzen liegen. Die vorliegende
Seminararbeit befasst sich deshalb mit dem Inhalt des dem Bundespräsidenten
zustehenden Prüfungsrechtes bei der Regierungsbildung und der Ausfertigung von
Gesetzesvorhaben.
2.
Die Stellung des Bundespräsidenten im parlamentarischen System der
Bundesrepublik Deutschland
Das Regierungssystem
der Bundesrepublik hat eine zweiköpfige Exekutive. Sie besteht aus dem
Bundeskanzler und dem Bundespräsidenten. Der Bundespräsident ist das
Staatsoberhaupt. Seine Stellung gegenüber dem Regierungschef, der
Bundeskanzlerin ist reduziert.
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Die Möglichkeit
des Bundespräsidenten, gestaltend und direkt Einfluss auf die Politik zu nehmen,
sind gering. Ein Entscheidungsermessen steht dem Bundespräsidenten nur in Form
von verfassungsrechtlich begrenzten bzw. vorgegebenen Handlungsvarianten zu. In
der Regel bedürfen diese auch der Gegenzeichnung des Bundeskanzlers oder eines
Ressortministers. Die eigentlichen Kompetenzbefugnisse des Bundespräsidenten
beziehen sich in erster Linie auf korrektive oder machthemmende Möglichkeiten,
wie bei der Ernennung und Entlassung von Beamten und der Gesetzesausfertigung.
3. Die Prüfungskompetenzen des
Bundespräsidenten
Grundsätzlich
sind Prüfungskompetenzen Kompetenzen des Bundespräsidenten, bei denen dieser
zur Ausführung verpflichtet ist und diese nur aufgrund verfassungsrechtlicher
Bedenken verweigern kann bzw. muss. Die Prüfungskompetenzen sind im Grundgesetz
nicht ausdrücklich kodifiziert. Allerdings lässt sich aus der in Art. 20 Abs. 3
verankerten Gesetzes- bzw. Rechtsbindung das Prüfungsrecht des
Bundespräsidenten ableiten. Darin heiß es, dass die vollziehende Gewalt, und
als solche auch der Bundespräsident, an Gesetz und Recht gebunden ist. Folgerichtig
ist der Bundespräsident bei allen Staatsakten, die der präsidialen Zeichnung
bedürfen, dazu angehalten, diese auf ihre Verfassungs- wie auch auf ihre
Rechtmäßigkeit zu überprüfen und ihnen die Unterschrift zu verweigern, wenn er
eine Übereinstimmung mit den jeweils anzuwenden Rechtsvorschriften nicht für
gegeben hält.
4. Die Prüfungskompetenzen des Bundespräsidenten bei der
Regierungsbildung
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4.1 Präsentation und
Ernennung des Bundeskanzlers
Bei klaren
Mehrheitsverhältnissen hat der Bundespräsident praktisch keine Möglichkeit, den
Antrag zur Ernennung des von der Parlamentsmehrheit gewünschten Kandidaten
abzulehnen. In diesem Fall kommt ihm lediglich die Aufgabe des „obersten
Urkundenbeamten“ zu. Da die Ernennung des Bundeskanzlers jedoch ein
staatsnotarieller Akt ist, steht dem Bundespräsidenten die rechtswahrende
Kontrollfunktion zu. In formeller Hinsicht hat der Bundespräsident deshalb zu
prüfen, ob der Gewählte die erforderliche Stimmzahl in einer gültigen Wahl
erreicht hat, die Wahl angenommen und die rechtlichen Vorraussetzungen für das
Amt erfüllt hat. Darüber hinaus ist der Bundespräsident dazu angehalten, die
Verfassungstreue des Gewählten zu überprüfen. Würde er eine Person ernennen,
deren verfassungsfeindliche Einstellung ihm bekannt wäre, würde er sich in
Widerspruch zur Verfassung stellen.
4.2 Ernennung und Entlassung
der Bundesminister
Gemäß Art. 64 Abs. 1 GG werden
die Bundesminister auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten
ernannt und entlassen. Offen bleibt bei dieser Formulierung, ob der
Bundespräsident den Vorgeschlagenen ernennen bzw. entlassen muss, oder ob er
hier einen Ermessensspielraum besitzt.
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der Bundesrepublik gibt es einige Fälle, in denen sich Bundespräsidenten
weigerten, vorgesehene Ernennungen zu vollziehen, weil sie von der persönlichen
Eignung des betreffenden Kandidaten nicht überzeugt waren. Begründet wurden
diese Ablehnungen durch den Hinweis auf NS-Vergangenheit, Amtsmissbrauch oder
Straftaten.
5. Die Gesetzesprüfung durch den
Bundespräsidenten
Damit ein
beschlossenes Gesetz verkündet werden und in Kraft treten kann, bedarf es nach
Artikel 82 GG
der Ausfertigung (Unterzeichnung) durch den Bundespräsidenten. Mit der
Unterschrift findet das Gesetzgebungsverfahren seinen Abschluss; es wird damit
sowohl die Echtheit als auch die Legalität des Gesetzes dokumentiert. Die
Gesetzesausfertigung ist keine Gestaltungskompetenz, d.h. der Bundespräsident
verfügt über keinerlei politischen Gestaltungsspielraum und kann nicht nach
seinem eigenen politischen Ermessen entscheiden. Allerdings impliziert die
Gesetzesausfertigung eine Prüfungskompetenz.
5.1 Die
staatsnotarielle Funktion des Bundespräsidenten
In der Literatur
findet man häufig den Verweis auf die staatsnotarielle Funktion des
Bundespräsidenten. Sie verweist auf die Prüfungskompetenz des Bundespräsidenten
bei der Gesetzesausfertigung, suggeriert aber fälschlicherweise, dass der
Präsident bei der Unterschriftenleistung keinerlei eigene Entscheidung zu
treffen habe und lediglich den Willen der anderen Staatsorgane in der
Gesetzesausfertigung vollzieht.
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