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Die Prüfungskompetenzen des Bundespräsidenten .doc

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Universität Vechta
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Die Prüfungskompetenzen des Bundespräsidenten


Hochschule Vechta
Institut für Sozialwissenschaften und Philosophie

Sommersemester 2010

Modul PK 3.1: Die politische Ordnung der Bundesrepublik Deutschland (22031)

Seminarleiter: Ch. Meyer

vorgelegt von:

4. Fachsemester

Studiengang: BA CS

Studienfächer: Germanistik, Sachunterricht (Bezugsfach: Politik)

Abgabe: 08.06.2010

Gliederung Seite

1.            Einleitung 2

2.            Die Stellung des Bundespräsidenten im parlamentarischen 2 System der Bundesrepublik Deutschland

3.            Die Prüfungskompetenzen des Bundespräsidenten 3

4.            Die Prüfungskompetenz des Bundespräsidenten bei der 4

Regierungsbildung

4.1         Präsentation und Ernennung des Bundeskanzlers 4

4.2         Ernennung und Entlassung der Bundesminister 4

5.            Die Gesetzesprüfung durch den Bundespräsidenten 5

5.1         Die staatsnotarielle Funktion des Bundespräsidenten 5

5.2         Das formelle Prüfungsrecht 6

5.3         Das materielle Prüfungsrecht 6

5.4         Das politische Prüfungsrecht 9

6.            Das „Gesetz zur Neuregelung der Flugsicherheit“ als Beispiel 9 für die Gesetzesprüfung

6.1         Kritik an der Amtsaufassung Köhlers 9

6.2         Bewertung der Kritik 10

7.            Fazit 11

8.            Literaturverzeichnis 12

9.            Eigenständigkeitserkärung 13

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1. Einleitung

Am 31.05.2010 trat überraschend der 9. Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland, Horst Köhler, auf eigenen Wunsch von seinem Amt zurück. Er begründete seine Entscheidung damit, dass er den notwendigen Respekt vor seinem Amt vermisse. Köhler war in der Folge eines umstrittenen Interviews mit einem Reporter des Deutschlandradios, in dem Köhler sich rhetorisch ungeschickt zu der Frage äußerte, ob ein klares Bekenntnis zur kriegerischen Auseinandersetzung in Afghanistan nötig sei, nicht nur von der Opposition, sondern auch aus den eigenen Reihen [wenn man das jemandem vorlegte, der keine Ahnung von deutscher Tagespolitik hat oder aber dies jemand in 20 Jahren läse – wüsste derjenige dann, wer bei einem/diesem Bundespräsidenten mit „eigene Reihen“ gemeint ist …?] öffentlich kritisiert worden.

Grundsätzlich ist diese Form der öffentlichen Kritik an der Amtführung des Bundespräsidenten neu, jedoch war bereits in der ersten Amtsperiode Köhlers die Distanz zwischen dem Bundespräsidenten einerseits und der Regierung und den Abgeordneten anderseits deutlich geworden.

Die politische Elite hielt ihm vor, sich zu oft und zu massiv in ihre Belange einzumischen.[1]

 

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Die vorliegende Seminararbeit befasst sich deshalb mit dem Inhalt des dem Bundespräsidenten zustehenden Prüfungsrechtes bei der Regierungsbildung und der Ausfertigung von Gesetzesvorhaben.

2. Die Stellung des Bundespräsidenten im parlamentarischen System der Bundesrepublik Deutschland

Das Regierungssystem der Bundesrepublik hat eine zweiköpfige Exekutive. Sie besteht aus dem Bundeskanzler und dem Bundespräsidenten. Der Bundespräsident ist das Staatsoberhaupt. Seine Stellung gegenüber dem Regierungschef, der Bundeskanzlerin ist reduziert.

Als nicht regierendes Staatsoberhaupt steht der Bundespräsident weitgehend außerhalb des demokratischen Verantwortungsbezuges. Die politische Bedeutung des Amtes des Bundespräsidenten liegt weit mehr in der stilgebenden und repräsentativen Funktion des Amtsinhabers als in seinen Kompetenzen.

Außer im Fall einer Regierungs- und Parlamentskrise, in der er als Reservemacht einen begrenzten politischen Ermessensspielraum besitzt, sind ihm keine entscheidenden Machtbefugnisse zugewiesen.[2]

Die Möglichkeit des Bundespräsidenten, gestaltend und direkt Einfluss auf die Politik zu nehmen, sind gering. Ein Entscheidungsermessen steht dem Bundespräsidenten nur in Form von verfassungsrechtlich begrenzten bzw. vorgegebenen Handlungsvarianten zu.

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3. Die Prüfungskompetenzen des Bundespräsidenten

Grundsätzlich sind Prüfungskompetenzen Kompetenzen des Bundespräsidenten, bei denen dieser zur Ausführung verpflichtet ist und diese nur aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken verweigern kann bzw. muss. Die Prüfungskompetenzen sind im Grundgesetz nicht ausdrücklich kodifiziert.

Allerdings lässt sich aus der in Art. 20 Abs. 3[4] verankerten Gesetzes- bzw. Rechtsbindung das Prüfungsrecht des Bundespräsidenten ableiten.

Darin heiß es, dass die vollziehende Gewalt, und als solche auch der Bundespräsident, an Gesetz und Recht gebunden ist. Folgerichtig ist der Bundespräsident bei allen Staatsakten, die der präsidialen Zeichnung bedürfen, dazu angehalten, diese auf ihre Verfassungs- wie auch auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen und ihnen die Unterschrift zu verweigern, wenn er eine Übereinstimmung mit den jeweils anzuwenden Rechtsvorschriften nicht für gegeben hält.[5]

4. Die Prüfungskompetenzen des Bundespräsidenten bei der Regierungsbildung

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4.1 Präsentation und Ernennung des Bundeskanzlers

Bei klaren Mehrheitsverhältnissen hat der Bundespräsident praktisch keine Möglichkeit, den Antrag zur Ernennung des von der Parlamentsmehrheit gewünschten Kandidaten abzulehnen. In diesem Fall kommt ihm lediglich die Aufgabe des „obersten Urkundenbeamten“ zu.

Da die Ernennung des Bundeskanzlers jedoch ein staatsnotarieller Akt ist, steht dem Bundespräsidenten die rechtswahrende Kontrollfunktion zu. In formeller Hinsicht hat der Bundespräsident deshalb zu prüfen, ob der Gewählte die erforderliche Stimmzahl in einer gültigen Wahl erreicht hat, die Wahl angenommen und die rechtlichen Vorraussetzungen für das Amt erfüllt hat.

Darüber hinaus ist der Bundespräsident dazu angehalten, die Verfassungstreue des Gewählten zu überprüfen. Würde er eine Person ernennen, deren verfassungsfeindliche Einstellung ihm bekannt wäre, würde er sich in Widerspruch zur Verfassung stellen.[8]

4.2 Ernennung und Entlassung der Bundesminister

Gemäß Art. 64 Abs. 1 GG werden die Bundesminister auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen. Offen bleibt bei dieser Formulierung, ob der Bundespräsident den Vorgeschlagenen ernennen bzw. entlassen muss, oder ob er hier einen Ermessensspielraum besitzt.

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