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Der Privatkonkurs .doc

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Faculty
Economics
Discipline
Business Studies
Document category
Homework
University, School
HTL Villach
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1997
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Der Privatkonkurs

Der außergerichtliche Ausgleich

Die Bestimmungen des neuen Konkursverfahrens fördern den Abschluß von außergerichtlichen Ausgleichen. Für die Gläubiger ist dieses Verfahren interessant, da keine Verfahrenskosten anfallen, und somit alle Zahlungen direkt den Gläubigern zukommen.

Bei diesem Verfahren verzichten die Gläubiger auf einen Teil ihrer Forderungen.

Der Schuldner zahlt die vereinbarten Quoten sofort oder in Raten ab, und wird von den Restschulden befreit. Allerdings kann kein Gläubiger zur Annahme dieses Verfahrens gezwungen werden .

Bei Scheitern des außergerichtlichen Schuldenregelungsversuch bleibt auch für Nichtunternehmer ein gerichtliches Insulvenzverfahren der letzte Ausweg.

Der Schuldner hat mit mind. 2 Gläubigern spätestens 60 Tage nach der Zahlungsunfähigkeit den Konkursantrag zu stellen. Wer die Konkurseröffnung mutwillig hinauszögert hat mit einem Strafverfahren zu rechnen.

Rechtslage ab1.1.1995

Der einfache Ausgleich bleibt in seiner alten Form erhalten. Aufgrund seiner Ausgestaltung ist er für Konsumenten völlig uninteressant.

Die neue Konkursordnung ermöglicht ein speziell auf Konsumenten abgestimmtes Konkurs und Schuldenregelungsverfahren .Ziel dieses Verfahrens ist es dem redlichen und motiviertem Schuldner einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen. Er bekommt die Möglichkeit sich durch Zwangsausgleich , einen Zahlungsplan oder ein Abschöpfverfahren mit eigener Kraft aus der finanziellen Sackgasse zu befreien, ein Teil der Schulden wird ihm erlassen.

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Wenn das Verfahren scheitert (z.B.: durch Abweisung, Nichtigkeit, Widerruf....) wird die Exekutionssperre und die der Zinsstop aufgehoben und der Schuldner ist wieder praktisch lebenslang der Exekution ausgesetzt.

Der Zwangsausgleich

Im Zwangsausgleich verspricht der Schuldner den Konkursgläubigern die Bezahlung eines bestimmten Teiles der Schulden in einer gewissen Zeit. Der Zwangsausgleich ist vorallem für Schuldner die über ein gewisses Vermögen verfügen (z.B.: Bezahlte Eigentumswohnung... ) interessant, Da die Verwertung des Vermögens nicht zwingend vorgeschrieben ist.

Der Schuldner hat die Verfahrenskosten voll zu bezahlen. Den Konkursgläubigern muß er eine Quote von mind. 20% in längstens 2 Jahren ,oder mind. 30% in 2-5 Jahren anbieten. Wenigstens die Hälfte der Gläubiger, die bei der Abstimmung vertreten sind müssen für den Zwangsausgleich stimmen (Kopfmehrheit).

Diese Gläubiger müssen mind. 3 Viertel der Gesamtsumme der Forderungen haben.(Summenmehrheit)

Das Gericht muß zustimmen. Der bestätigte und ausbezahlte Zwangsausgleich befreit den Schuldner von den restlichen Schulden und Zinsen seit Konkurseröffnung. Wenn der Zwangsausgleich scheitert muß der Schuldner ein Zahlungsplanverfahren oder ein Abschöpfungverfahren eröffnen.

Der Zahlungsplan

 

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Er kann auch direkt ohne Zwangsausgleich beantragt werden.

Im Antrag eines Zahlungsplanverfahrens sollte für den Fall des Scheiterns auch die Einleitung eines Abschöpfverfahrens beantragt werden, da ein späterer Antrag auf Abschöpfung nicht möglich ist.

Der Schuldner muß den Konkursgläubigern eine Quote anbieten, die seiner Einkommenslage in den folgenden 5 Jahren entspricht. Es ist keine Mindestquote vorgesehen.

Die Zahlungsfrist darf 7 Jahre nicht überschreiten. Dieses Angebot muß von den Gläubigern, wie beim Zwangsausgleich, in Kopf und Summenmehrheit angenommen werden.

Bei Ablehnung von Seiten der Gläubiger ist jedoch mit einem Abschöpfverfahren zu rechnen, das den Schuldner gegen den Willen der Gläubiger von seiner Restschuld befreit.

Wenn sich das Einkommen des Schuldners während der Zahlungsplanfrist so sehr verschlechtert, daß er seinen Zahlungen nicht mehr nachkommen kann, muß er binnen 14 Tagen nach der Mahnung der Gläubiger eine Änderung des Zahlungsplanes oder ein Abschöpfverfahren beantragen.

Wurde ein Teil der vereinbarten Quote bezahlt, dann kann nur der unbezahlte Teil der Restschulden wieder aufleben. Das Verfahren gilt als beendet, wenn die vereinbarte Quote erfüllt wurde.

 

Das Abschöpfverfahren

 

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Der Schuldner verpflichtet sich für die Dauer von mind. 7 Jahren einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachzugehen und die pfändbaren Teile seines Einkommens an einen Treuhänder abzugeben. Erbschaften, Schenkungen u.s.w. werden ebenfalls zu Gunsten der Gläubiger verwertet.

Der vom Gericht bestimmte Treuhänder verteilt die eingegangenen Beträge halbjährlich an die Gläubiger. Dabei sind die Masseforderungen und die Kosten für das Verfahren vorrangig zu bezahlen.

Jeder Schuldner sollte sich überlegen, ob er die Forderungen und die Gerichtskosten in den nächsten 7 Jahren überhaupt erbringen kann, denn bei Scheitern dieses Verfahren ist der Schuldner für die nächsten 10 Jahre für ein neuerliches Zwangsausgleichs- oder Zahlungsplan- verfahren gesperrt. Ebenfalls ist er von einem neuerlichen Abschöpfverfahren für 20 Jahre ausgeschlossen.

Nach 7 Jahren wird der Schuldner vor Gericht die Restschuldenerlassung erteilt. Voraussetzung ist das der Schuldner alle Masseforderungen (Verfahrenskosten) zur Gänze bezahlt hat, und daß die Schuldner mind. 10 % ihrer Forderungen erhalten haben.

Wenn die Quote von 10 % innerhalb von 7 Jahren nicht erreicht wurde, kann das Gericht festlegen ob und wieviel der Forderungen der Schuldner zusätzlich bezahlen muß. Die Zahlungsfrist kann aber höchstens um 3 Jahre verlängert werden.

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Zur Erlassung der Restschuld muß der Schuldner die sogenannte Mitwirkungspflicht erfüllen.

n Der Schuldner muß redlich und hochmotiviert sein .

n Er muß eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben bzw. er muß sich um eine solche bemühen. Er darf dabei keine zumutbaren Arbeiten ablehnen.

n Er darf kein Einkommen oder Vermögen verschweigen. und muß Schenkungen und Erbschaften herausgeben.

Bei Verletzung dieser Pflichten muß das Gericht das Abschöpfverfahren auf Antrag der Gläubiger einstellen. Dies kann auch noch bis 2 Jahre nach der Restschuldbefreiung gesehen.

Einige generelle Regeln für Zwangsausgleich, Zahlungsplan und Abschöpfung

Bürgen und Mitschuldner: Wenn der Schuldner von seinen Schulden befreit wurde, gelten die Forderungen der Gläubiger gegen Bürgen und Mitschuldner noch immer.

Bürgen und Mitschuldner müssen also weiterhin voll an die Gläubiger bezahlen, können aber maximal die Quote als Konkursgläubiger vom Schuldner zurückfordern.

Ehegatten, gemeinsame Schulden: Jeder Schuldner muß ein eigenes Konkursverfahren beantragen, selbst wenn mehrere gemeinsam für die Schulden haften. Dies gilt auch für Ehepaare. Das bedeutet, daß gemeinsam verschuldete Ehepaare die Quoten der Gläubiger doppelt bezahlen müssen.

 

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Ein Masseverwalter ist nur dann nötig, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners unüberschaubar werden .

Durch dieses neue Konkursverfahren werden Banken zum Umdenken gezwungen. Dadurch daß nun auch Konsumenten in Konkurs gehen können, ist es nicht mehr sicher daß die Banken ihr Geld zurückbekommen. Vielleicht stellen sie nun ihre aggressive Werbung etwas um und sind bei der Kreditvergabe etwas vorsichtige.


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