Der besondere
Kündigungsschutz
Die besonders
bestandgeschützten Arbeitnehmer genießen auf Grund ihrer jeweiligen
persönlichen Situation einen besonderen Schutz vor der Auflösung ihres
Arbeitsverhältnisses durch verschiedene Sonderbestimmungen.
Eine grobe
Einteilung der Gründe für das Vorliegen eines Sonderschutzes kann in körperlich
oder situativ gebundene Nachteile, belegschaftspolitisch indizierte
Gefährdungslagen und besondere Abhängigkeit vom Arbeitgeber getroffen werden.
Zur Gruppe der
besonders bestandgeschützten Arbeitnehmer gehören Belegschaftsvertreter ebenso
wie Schwangere und Mütter bzw Väter, Lehrlinge, Behinderte, Präsenzdiener,
Vertragsbedienstete, Hausbesorger sowie Arbeitnehmer die Familienhospiz in
Anspruch nehmen bzw durch kollektivvertragliche oder einzelvertragliche
Vereinbarungen geschütz sind. 1
Darüber hinaus ist auch der
Schutz durch das so genannte Kündigungsfrühwarnsystem und der Bestandschutz bei
Betriebsübergang zum besonderen Bestandschutz zu zählen, wobei diese beiden besonderen
Bestandschutztatbestande zu den situativ bedingten Gefährdungslagen gerechnet
werden können.2
Der besondere Bestandschutz
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Unter dem Begriff ‚besonderer
Bestandschutz’ des Arbeitsverhältnisses wird der besondere Kündigungs- und
Entlasungsschutz zusammengefasst. Die Schutzbedürftigkeit entspringt dabei aus
unterschiedlichen Ursachen. Von körperlich gebundenen Nachteilen , die zu einer
Schwächung der Position am Arbeitsmarkt führen, spricht man etwa im Fall von
begünstigten Behinderten bzw Schwangeren.
Eine besondere Gefährdungslage
aufgrund rein situativ entstandener Umstände stellt hingegen die Einberufung
zum Präsenzdienst dar, aber auch Arbeitnehmer die von einer Kündigung im Rahmen
des Kündigungsfrühwarnsystems oder eines Betriebsübergangs betroffen sind,
fallen in diese Gruppe.
Bei allen oben angeführten
Abreitnehmergruppen wird die Position der einzelnen Arbeitnehmer in einer Weise
geschwächt, die bei einem freien Spiel der Kräfte aufgrund der evidenten
Ungleichheit Chancen zu einer vom Gesetzgeber nicht erwünschten Benachteiligung
im Arbeitsleben führen würde.4
Davon zu unterscheiden ist ein
besonderer Bestandschutz aufgrund einer belegschaftspolitisch indizierten
Gefährdungslage. Der Schutz ist notwendig, um den Belegschaftsvertreter, der
seine betriebsverfassungsrechtlich vorgesehen Rechte wahrnimmt und damit in
seiner Funktion immer wieder Gegenposition zum Arbeitgeber einnehmen muss, vor
Willkür und Repressalien zu bewahren.
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Ein wesentlicher Unterschied
zwischen dem allgemeinen und dem besonderen Bestandschutz besteht in der Umkehr
der Prozessinitiative.5 Im allgemeinen Bestandschutz ist die
Anfechtungsklage vom Arbeitnehmer einzubringen, während in den ‚klassischen
Fällen’ des besonderen Bestandschutzes der Arbeitgeber der Initiative ergreifen
muss , um über die zuständige Gericht die Zustimmung zur Kündigung bzw
Entlassung zu erhalten.
Die Verletzung dieser
Schutzbestimmungen in Form einer einseitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses
durch den Arbeitgeber entgegen der Bestimmungen einzelner Bestandschutzformen
führt zur Rechtsunwirksamkeit dieser Auflösungserklärung, verbunden mit der
rechtlichen Konsequenz der Nichtigkeit eben dieser Erklärung.
Aus dieser Rechtslage ergibt
sich das von der Judikatur nunmehr einheitlich vertretene Recht des
Arbeitnehmers, entweder die unrechtmäßige Auflösung gegen sich wirken zu lassen
und Schadenersatzansprüche geltend zu machen oder auf den unveränderten
Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu bestehen. Der so begünstigte
Arbeitnehmer ist demnach in der Lage zwischen zwei sich ihm bietenden
Möglichkeiten zu wählen.
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- Belegschaftsfunktionäre (§§ 120 f, 130
ArbVG)
- Schwangere und Eltern in Karenz bzw
Teilzeit nach dem MSchG (§§ 10, 15, 15n) bzw VKG (§§ 7, 8f)
- Präsenz- , Zivildiener und Frauen im
Ausbildungsdinest (§§ 12 APSG)
- Begünstigte Behinderte (§8 BEinstG ) und
- Arbeitnehmer bei Sterbebegleitung und
der Begleitung schwerstkranker Kinder (§ 15a AVRAG)
Kündigung dieser Arbeitnehmer ist
grundsätzlich nur mit Zustimmung des Arbeits- und Sozialgericht (bzw des beim
BSA eingerichteten Behindertenausschusses) und nur aus bestimmten
Kündigungsgründen (zB geplante Betriebsstillegung; für Arbeitnehmer in Karenz
bzw Teilzeit gil ab dem 2. Jahr bloß ein abgeschwächter Kündigungsschutz -
vgl §10 Abs 4 MSchG; bei BR- Mitgliedern ist die Mandatsschutzklausel zu
beachten , wonach die Zustimmung zu verweigern ist, wenn das Verhalten des
BR-Mitglieds in Ausübung des Mandats gesetzt wurde unter Abwägung aller
Umstände entschuldbar ist.)6
Sieht man von drei Gruppen von AN ab, die
jeweils einem völlig unterschiedlich gestalteten Schutz vir einer AG- Kündigung
unterliegen (Vertragsbedienstete, Lehrlinge und Hausbesorger) , handelt sich um
vier gesetzliche Regelungen , die im Prinzip für die erfassten AN Gruppen
(Belegschaftsfunktionäre und Gleihgestellte, dem MSchG und dem VKG
unterliegende AN, Präsenz- und Zivildiener und Gleichgestellte sowie Behinderte
und Opferbefürsorgte) ein zeitlich befristetes bzw im Falle der Behinderten und
Opferbefürsorgten unbefristetes Kündigungsverbot anordnen, wobei gleichzeitig
in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen mit behördlicher Genehmigung
(Erlaubnis) eine AG Kündigung erlaubt wird. 7
Kündigungsverbote kombiniert mit
behördlichen Ausnahmegenehmigungen
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Sonderfälle eines Sonderschutzes mit
Kündigungen
- Lehrlinge §§ 14 und 15 BAG
- Hausbesorger, Rechtsgrundlage bildet das
Hausbesorgergesetz vor allem § 18 Abs 6
- Vertragbedienstete gem § 32 VBG
(Vertragbedienstete des Bundes)
1) Vgl
Pöllinger , Das so genneante Wahlrecht beim besonderen Bestandschutz im
Arbeitsverhältnis (2006)
2) Vgl §§ 105 ArbVG
3) Vgl
Weiß, Der besondere Bestandschutz von Arbeitsverhältnissen – Kündigung und
Entlassung besonders kündigungsgeschützter Arbeitnehmer (2002); Weis in
Mazal/Risak, Das Arbeitsrecht Kapitel XIX, Tz 1, allgemein dazu Mayer-Maly,
Probleme aus der neueren Rechtssprechung zum besonderen Kündigungsschutzm DRdA
1983, 353.
4) Vgl
Celar, der Bestandschutz im Arbeotsrecht (2002), 71.
5) Vgl
Tomandl/Schrammel, Arbeitsrecht II (2004) 262.
6)
Monika Drs, Arbeits- und Sozialrecht (2009), 156
7)
Jabornegg/Resch/Strasser, Arbeitsrecht 2005 , 135-145
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