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Reichspräsident und Bundespräsident
der Weimarer Republik und der
Bundesrepublik Deutschland in der Gegenüberstellung
Gründe der Verfassungsänderungen bezüglich des
Staatsoberhauptes,
von der Weimarer Reichsverfassung zum Grundgesetz der
Bundesrepublik Deutschland
Inhaltsverzeichnis
Seite Thema
1 1.Reichspräsident
1.1
Amtsbeschreibung
1.2
Regelungen und Auswirkungen des Amtes
1 2.Bundespräsident
2.1
Amtsbeschreibung
2.2
Regelungen und Auswirkungen des Amtes
2 3.Überblick über den
Verfassngsvergleich der WRV und des GG bezogen auf das
Staatoberhaupt
3 4. Quellenverzeichnis
4.1
Internetquellen (Text)
4.2
Internetquellen (Grafik)
1. Reichspräsident
1.1 Amtsbeschreibung:
Er war Staatsoberhaupt des
Deutschen Reiches (Weimarer Republik) von 1919 bis 1934.
In dem dritten Abschnitt der
Weimarer Reichsverfassung (Artikel 41 bis Artikel 59) werden die Aufgaben und
Pflichten des Reichspräsidenten genauer beschrieben.
Der Reichspräsident wurde unmittelbar
vom Volk auf 7 Jahre Amtszeit gewählt, eine Wiederwahl war möglich, war jedoch
nicht begrenzt.
Reichsbeamte und Offiziere wurden
von ihm ernannt und erlassen, auch der Volksentscheid wurde von ihm
herbeigeführt. Der Reichstag konnte von ihm aufgelöst werden, aber nur einmal
aus dem gleichen Grund.
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Wiederherstellung der allgemeinen Sicherheit konnte nur durchführt werden, weil
er auch den Oberbefehl über die Reichswehr besaß.
1.2 Regelungen und ihre
Auswirkungen des Amtes:
Durch die direkte Wahl des Volkes
konnte Paul von Hindenburg (Ex-Generalfeldmarschall des kaiserlichen Heeres mit
monachistischen Überzeugungen) 1925 und 1932 zum Reichspräsidenten gewählt
werden, dieser errichtete das autoritäre Präsidialkabinett, das später die
Machergreifung der Nationalsozialisten ermöglichte. Denn auf Grund des
Notverordnungsrechtes werden Grundrechte umgangen und missbraucht, damit das
Präsidialkabinett gestüzt werden konnte.
Auch durch den Oberbefehl über
die Reichswehr konnte er willkürlich das Parlament und die Regierung lahmlegen.
Nach Hindenburgs Tod (1934)
veieinigte Adolf Hitler die Ämter des Reichspräsidenten und Reichskanzlers auf
sich, dass heißt er hob sie auf und nannte sich von da an ''der Führer''.
2. Bundespräsident
2.1Amtsbeschreibung:
Er ist Staatsoberhaupt der
Bundesrepublik Deutschland seit 1949 bzw. 1990.
Im Grundgesetz der BRD werden im
fünften Abschnitt (Artikel 54 bis Artikel 61) die Aufgaben und Pflichten des
Bundespräsidenten beschrieben.
Seine vorrangige Aufgabe ist es
den Staat nach innen und außen zu repräsentieren.
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Das Ernennen und Erlassen von
Ministern ist nur auf Vorschlag des Bundeskanzlers möglich, der Bundespräsident
selbst schlägt dem Bundesrat mögliche Bundeskanzler Kandidaten vor.
Der Bundespräsident hat keine
unmittelbare Macht mehr, kann aber durch seine Autorität und seine Reden viel
zur Entwicklung der demokratischen Kultur und zum internationalen Ansehen der
Bundesrepublik beitragen.
2.2Regelungen und Auswirkungen
des Amtes:
Der Bundespräsident steht über
den Partein (Überparteilich). Er hat mit der eigentlichen Regierung des Landes
wenig zu tun, er hat hauptsächlich repräsentative Funktionen als
Staatsoberhaupt.
Er ist als Verfassungsorgan kein
Gegengewicht zum Parlament. Wenn die Kanzlerwahl scheitert kann er den Bundestag
auflösen, dies ist aber einer von wenigen genau definierten Ausnahmefällen, bei
dem der Bundespräsident weiter Kompetenzen wahrnehmen kann.
Aus den oben genannten Gründen
der Machtergreifung der Nationalsozialisten ist die unmittelbare Macht des
Bundespräsidenten stark eingeschränkt worden. Fast alle Verordungen und
Verfügungen des Bundespräsidenten bedarf der Gegenzeichnung durch den
Bundeskanzler.
Überblick über den
Verfassngsvergleich der WRV und des GG bezogen auf das Staatoberhaupt:
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