Klausurvorbereitung - Bürgerliches Vermögensrecht- T.
S.
Privatautonomie:
l
jeder Mensch frei – Angelegenheiten eigenverantwortlich regeln
kann.
Vertragsfreiheit:
- Abschlussfreiheit
l
Freiheit, ob und mit wem man Verträge schließt
Ausnahme: Kontrahierungszwang: Bsp. -> KFZ-Haftpflicht
- Inhaltsfreiheit
l
Freiheit bezüglich der Inhaltlichen Gestaltung von Verträgen
l
Dingliches Recht: Recht das gegenüber jedermann wirkt. Es
handelt sich um ein absolutes Recht, d.h. Die berechtigete Person hat die
rechtlich geschütze Herrschaft über einen bestimmten Bereich, die von jedermann
zu respektieren ist.
Formfreiheit
(recht.zivil.materiell.at
)
Mit Formfreiheit bezeichnet man den Grundsatz, dass Rechtsgeschäfte
in keiner bestimmten Form abgeschlossen werden müssen, wie z.B. schriftlich
oder vor einem Notar. Es genügt ein formfreier mündlicher oder konkludenter
Abschluss.
è
Ausnahmen: Bürgschaft (schriftform), Testament,
Grundstücksübereignungen
Abstraktionsprinzip:
l
Besagt das es laut BGB eine strikte Trennung zwischen
Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft gibt.
Verpflichtungsgeschäft (zuordnung Schuldrecht) besagt
das sich eine Person zur Leistung an eine andere Person verpflichten
Verfügungsgeschäft: (Zuordnung Sachrecht) Dient der
Erfüllung der Verpflichtung aus dem Verpflichtungsgeschäft.
■
Bsp: Die Sache wird tatsächlich übergeben.
Geschäftsfähigkeit
(recht.zivil.materiell.at)
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Das Gesetz bestimmt die Geschäftsfähigkeit negativ, d.h.
es legt fest wer geschäftsunfähig
oder nur beschränkt
geschäftsfähig ist. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass unbeschränkt
geschäftsfähig ist, wer nicht geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig
ist.
Rechtsfähigkeit
(recht.zivil.materiell.at)
Rechtsfähigkeit ist die
Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Die Rechtsfähigkeit
beginnt gemäß § 1 BGB mit
der Vollendung der Geburt.
Für einzelne Rechtsansprüche des ungeborenen Kindes siehe unter nasciturus.
Gemäß dem BGB sind alle
"Personen"
(d.h. Menschen und Körperschaften) rechtsfähig.
Von der Rechtsfähigkeit ist
die Geschäftsfähigkeit
zu unterscheiden.
Deliktfähigkeit = die
Fähigkeit einer Person, für eigenes schuldhaftes Handeln verantwortlich zu
sein.
Worterklärung: Disposition
Bedeutungen:
[1] freie Verfügung
[2] Plan, Einteilung, Gliederung, Anordnung von
gesammeltem Material
[3] physikalische und psychische Verfassung, Anlage,
Empfänglichkeit
[4] in den Wartestand oder
einstweiligen Ruhestand versetzen
Dispositives Recht: (abdingbares Recht)
Recht das die Parteien eines Vertrages abändern oder
vollkommen ausschließen können. Bsp: §426 Erkennbar an Formulierungen wie :
„Soweit nichts anderes bestimmt ist..“ oder „im Zweifel“
Zwingendes Recht:
Recht muss zwingend eingehalten werden und darf nicht
ausgeschlossen oder abgeändert werden.
Halbzwingendes Recht:
Bestandteil des Verbraucherschutzes. Recht darf nur
zugunsten des Verbrauchers abgeändert werden.
Willenserklärung, Rechtsgeschäfte und Verträge
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Unterscheidung:
Einseitiges- und Mehrseitiges Rechtsgeschäft.
l Einseitiges
RSG --> Kündigung, Anfechtung eins Kaufvertrages , Erteilung einer Vollmacht
(Beim einseitigen Rechtsgeschäft ist lediglich eine Willenserklärung
nötig)
l Mehrseitige
RSG --> Verträge (Beim mehrseitigen Rechtsgeschäft bestehen mehrere
übereinstimmende, aufeinander bezogene Willenserklärungen, die durch mindestens
zwei Personen erklärt wurden )
Subjektiver/Innerer Tatbestand:
l
Handlungswille erfordert das Bewusstsein überhaupt
zu handeln.
Fehlt der Handlungswille so fehlt die WE
l
Erklärungsbewusstsein: erfordert den Willen des
Handelnden zu irgendeiner rechtlich erheblichen Erklärung. (Ich muss den Willen
haben etwas erklären zu wollen um eine rechtliche Erklärung abgeben zu können.)
l
Geschäftswille liegt nur vor, wenn der Erklärende
das Bewusstsein hat, eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen.
Das Fehlen des Geschäftswillens führt nicht zum Fehlen einer WE,
ermöglicht jedoch deren Anfechtung.
l
Ex tunc ist Latein und bedeutet „von Anfang an“ (eigentlich tunc: damals). Juristen kennzeichnen mit dem Begriff ein Ereignis mit Rückwirkung, also ein Ereignis, mit dem die Rechtslage für die
Vergangenheit geändert wird.
l
Ex nunc ist Lateinisch für von jetzt an.
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l
Konkludentes Handeln (lat. concludere „folgern“, „einen Schluss ziehen“), auch Schlüssiges
Verhalten, Stillschweigende Willenserklärung oder Konkludente
Handlung, bezeichnet in der Rechtswissenschaft eine Handlung, die auf eine bestimmte Willenserklärung schließen lässt, ohne dass diese Erklärung in der
Handlung ausdrücklich erfolgt ist. >Bsp.: Das hochgehobene Glas im
Lokal bedeutet: „Ich bestelle noch einmal das gleiche Getränk.“
Abgabe einer Willenserklärung
liegt dann vor, wenn die WE vom Erklärenden so in Richtung auf den
Erklärungsempfänger auf den Weg gebracht wurde, dass unter normalen Umständen
mit dem Zugang beim Empfänger zu rechnen ist. (willentliche Entäußerung
in den Rechtsverkehr)
Zugang einer
Willenserklärung:
1. Bei
Anwesenheit:
l
Empänger muss WE akustisch richtig verstehen oder schriftlich
Ausgehändigt bekommen (Tatsächliche Verfügungsgewalt über WE erlangen )
2. Bei
Abwesenheit:
l
WE muss in den tatsächlichen Machtbereich des Empfängers in
schriftlicher Form gelangt sein.
Der Empfänger muss die Möglichkeit der Kenntnisnahme haben
Die Kenntnisnahme muss dem Empfänger zumutbar sein (übliche Zeit
der Briefkastenleerung)
l
Bei Postzustellung einer WE entscheidet grundsätzlich der Zugang
der WE über die Rechtzeitigkeit nicht aber die Abgabe:
l
Minderjährige Familienangehörige sind zur Entgegennahme von WE
nicht bestellt.
Vertrag = Zwei
Übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot /Antrag – Annahme)
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Angebot/Antrag = Ein
Angebot oder ein Antrag ist eine auf den Abschluss eines Vertrages gerichtete
Willenserklärung, die inhaltlich so genau bestimmt sein muss, dass sie durch
bloßes Zustimmen „ja“ angenommen werden kann.
Annahme = Annahme ist das
uneingeschränkte Einverständnis des Angebotsempfängers. Angebot und Annahme
müssen sich also inhaltlich decken.
l
Das Angebot muss alle sog. Essentialia negotii enthalten
->Kaufvertrag (Kaufgegenstand + Preis) (Wesentliche Vertragsbestandteile
enthalten)
l
Selbst wenn essentialia negotii im Angebot enthalten sind, kann
es sein das der Erklärende kein Angebot abgeben will. Es fehlt der
Rechtsbindungswille (RBW) und es handelt sich lediglich um ein „invitatio ad
offerendum“ (Aufforderung ein Angebot abzugeben)
Verspätete Annahme = Neues
Angebot welches wiederrum eine Annahme erfodert
Abgeänderte Annahme =
Neues Angebot welches wiederrum eine Annahme erfodert
Objektiver Empfängerhorizont bedeutet,
dass eine WE so zu verstehen ist, wie sie der Empfänger nach Treu und Glauben
mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen durfte.
(Man stelle sich eine
imaginäre Dritte Person vor die daneben steht und objektiv entscheidet)
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Dabei sind alle Dinge heranzuziehen die der Empfänger kannte oder
kennen musste.
l
Die innere Gedankenwelt einer Person spielt keine Rolle
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