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Bürgerliches Vermögensrecht Klausurvorbereitung .doc

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Faculty
Economics
Discipline
Business Studies
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University, School
Universität zu Köln
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08/2008
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Klausurvorbereitung - Bürgerliches Vermögensrecht- T. S.

Privatautonomie:

l  jeder Mensch frei – Angelegenheiten eigenverantwortlich regeln kann.

Vertragsfreiheit:

  1. Abschlussfreiheit

l  Freiheit, ob und mit wem man Verträge schließt

  Ausnahme: Kontrahierungszwang: Bsp. -> KFZ-Haftpflicht

  1. Inhaltsfreiheit

l  Freiheit bezüglich der Inhaltlichen Gestaltung von Verträgen

l  Dingliches Recht: Recht das gegenüber jedermann wirkt. Es handelt sich um ein absolutes Recht, d.h. Die berechtigete Person hat die rechtlich geschütze Herrschaft über einen bestimmten Bereich, die von jedermann zu respektieren ist.

Formfreiheit
(recht.zivil.materiell.at )

Mit Formfreiheit bezeichnet man den Grundsatz, dass Rechtsgeschäfte in keiner bestimmten Form abgeschlossen werden müssen, wie z.B. schriftlich oder vor einem Notar. Es genügt ein formfreier mündlicher oder konkludenter Abschluss.

è  Ausnahmen: Bürgschaft (schriftform), Testament, Grundstücksübereignungen

Abstraktionsprinzip:

l  Besagt das es laut BGB eine strikte Trennung zwischen Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft gibt.

  Verpflichtungsgeschäft (zuordnung Schuldrecht) besagt das sich eine Person zur Leistung an eine andere Person verpflichten

  Verfügungsgeschäft: (Zuordnung Sachrecht) Dient der Erfüllung der Verpflichtung aus dem Verpflichtungsgeschäft.

      Bsp: Die Sache wird tatsächlich übergeben.

 

Geschäftsfähigkeit
(recht.zivil.materiell.at)

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Das Gesetz bestimmt die Geschäftsfähigkeit negativ, d.h. es legt fest wer geschäftsunfähig oder nur beschränkt geschäftsfähig ist. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass unbeschränkt geschäftsfähig ist, wer nicht geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig ist.

Rechtsfähigkeit
(recht.zivil.materiell.at)

Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Die Rechtsfähigkeit beginnt gemäß § 1 BGB mit der Vollendung der Geburt. Für einzelne Rechtsansprüche des ungeborenen Kindes siehe unter nasciturus.

Gemäß dem BGB sind alle "Personen" (d.h. Menschen und Körperschaften) rechtsfähig.

Von der Rechtsfähigkeit ist die Geschäftsfähigkeit zu unterscheiden.

Deliktfähigkeit = die Fähigkeit einer Person, für eigenes schuldhaftes Handeln verantwortlich zu sein.

Worterklärung: Disposition

Bedeutungen:

[1] freie Verfügung

[2] Plan, Einteilung, Gliederung, Anordnung von gesammeltem Material

[3] physikalische und psychische Verfassung, Anlage, Empfänglichkeit

[4] in den Wartestand oder einstweiligen Ruhestand versetzen

Dispositives Recht: (abdingbares Recht)

Recht das die Parteien eines Vertrages abändern oder vollkommen ausschließen können. Bsp: §426 Erkennbar an Formulierungen wie : „Soweit nichts anderes bestimmt ist..“ oder „im Zweifel“

Zwingendes Recht:

Recht muss zwingend eingehalten werden und darf nicht ausgeschlossen oder abgeändert werden.

Halbzwingendes Recht:

Bestandteil des Verbraucherschutzes. Recht darf nur zugunsten des Verbrauchers abgeändert werden.

Willenserklärung, Rechtsgeschäfte und Verträge

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  Unterscheidung: Einseitiges- und Mehrseitiges Rechtsgeschäft.

l  Einseitiges RSG --> Kündigung, Anfechtung eins Kaufvertrages , Erteilung einer Vollmacht (Beim einseitigen Rechtsgeschäft ist lediglich eine Willenserklärung nötig)

l  Mehrseitige RSG --> Verträge (Beim mehrseitigen Rechtsgeschäft bestehen mehrere übereinstimmende, aufeinander bezogene Willenserklärungen, die durch mindestens zwei Personen erklärt wurden )

Subjektiver/Innerer Tatbestand:

l  Handlungswille erfordert das Bewusstsein überhaupt zu handeln.

  Fehlt der Handlungswille so fehlt die WE

l  Erklärungsbewusstsein: erfordert den Willen des Handelnden zu irgendeiner rechtlich erheblichen Erklärung. (Ich muss den Willen haben etwas erklären zu wollen um eine rechtliche Erklärung abgeben zu können.)

l  Geschäftswille liegt nur vor, wenn der Erklärende das Bewusstsein hat, eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen.

  Das Fehlen des Geschäftswillens führt nicht zum Fehlen einer WE, ermöglicht jedoch deren Anfechtung.

l  Ex tunc ist Latein und bedeutet „von Anfang an“ (eigentlich tunc: damals). Juristen kennzeichnen mit dem Begriff ein Ereignis mit Rückwirkung, also ein Ereignis, mit dem die Rechtslage für die Vergangenheit geändert wird.

 

l  Ex nunc ist Lateinisch für von jetzt an.

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l  Konkludentes Handeln (lat. concludere „folgern“, „einen Schluss ziehen“), auch Schlüssiges Verhalten, Stillschweigende Willenserklärung oder Konkludente Handlung, bezeichnet in der Rechtswissenschaft eine Handlung, die auf eine bestimmte Willenserklärung schließen lässt, ohne dass diese Erklärung in der Handlung ausdrücklich erfolgt ist. >Bsp.: Das hochgehobene Glas im Lokal bedeutet: „Ich bestelle noch einmal das gleiche Getränk.“

Abgabe einer Willenserklärung liegt dann vor, wenn die WE vom Erklärenden so in Richtung auf den Erklärungsempfänger auf den Weg gebracht wurde, dass unter normalen Umständen mit dem Zugang beim Empfänger zu rechnen ist. (willentliche Entäußerung in den Rechtsverkehr)

Zugang einer Willenserklärung:

1.      Bei Anwesenheit:

l  Empänger muss WE akustisch richtig verstehen oder schriftlich Ausgehändigt bekommen (Tatsächliche Verfügungsgewalt über WE erlangen )

2.      Bei Abwesenheit:

l  WE muss in den tatsächlichen Machtbereich des Empfängers in schriftlicher Form gelangt sein.

  Der Empfänger muss die Möglichkeit der Kenntnisnahme haben

  Die Kenntnisnahme muss dem Empfänger zumutbar sein (übliche Zeit der Briefkastenleerung)

 

l  Bei Postzustellung einer WE entscheidet grundsätzlich der Zugang der WE über die Rechtzeitigkeit nicht aber die Abgabe:

l  Minderjährige Familienangehörige sind zur Entgegennahme von WE nicht bestellt.

 

Vertrag = Zwei Übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot /Antrag – Annahme)

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Angebot/Antrag = Ein Angebot oder ein Antrag ist eine auf den Abschluss eines Vertrages gerichtete Willenserklärung, die inhaltlich so genau bestimmt sein muss, dass sie durch bloßes Zustimmen „ja“ angenommen werden kann.

Annahme = Annahme ist das uneingeschränkte Einverständnis des Angebotsempfängers. Angebot und Annahme müssen sich also inhaltlich decken.

l  Das Angebot muss alle sog. Essentialia negotii enthalten ->Kaufvertrag (Kaufgegenstand + Preis) (Wesentliche Vertragsbestandteile enthalten)

l  Selbst wenn essentialia negotii im Angebot enthalten sind, kann es sein das der Erklärende kein Angebot abgeben will.

Es fehlt der Rechtsbindungswille (RBW) und es handelt sich lediglich um ein „invitatio ad offerendum“ (Aufforderung ein Angebot abzugeben)

Verspätete Annahme = Neues Angebot welches wiederrum eine Annahme erfodert

Abgeänderte Annahme = Neues Angebot welches wiederrum eine Annahme erfodert

Objektiver Empfängerhorizont bedeutet, dass eine WE so zu verstehen ist, wie sie der Empfänger nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen durfte.

(Man stelle sich eine imaginäre Dritte Person vor die daneben steht und objektiv entscheidet)

 

l  Dabei sind alle Dinge heranzuziehen die der Empfänger kannte oder kennen musste.

l  Die innere Gedankenwelt einer Person spielt keine Rolle

 


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