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Bürgerliches Vermögensrecht Klausurvorbereitung .doc

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Faculty
Economics
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Business Studies
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University, School
Universität zu Köln
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Klausurvorbereitung - Bürgerliches Vermögensrecht- T. S.

Privatautonomie:

l  jeder Mensch frei – Angelegenheiten eigenverantwortlich regeln kann.

Vertragsfreiheit:

  1. Abschlussfreiheit

l  Freiheit, ob und mit wem man Verträge schließt

  Ausnahme: Kontrahierungszwang: Bsp. -> KFZ-Haftpflicht

  1. Inhaltsfreiheit

l  Freiheit bezüglich der Inhaltlichen Gestaltung von Verträgen

l  Dingliches Recht: Recht das gegenüber jedermann wirkt. Es handelt sich um ein absolutes Recht, d.h. Die berechtigete Person hat die rechtlich geschütze Herrschaft über einen bestimmten Bereich, die von jedermann zu respektieren ist.

Formfreiheit
(recht.zivil.materiell.at )

Mit Formfreiheit bezeichnet man den Grundsatz, dass Rechtsgeschäfte in keiner bestimmten Form abgeschlossen werden müssen, wie z.B. schriftlich oder vor einem Notar. Es genügt ein formfreier mündlicher oder konkludenter Abschluss.

è  Ausnahmen: Bürgschaft (schriftform), Testament, Grundstücksübereignungen

Abstraktionsprinzip:

l  Besagt das es laut BGB eine strikte Trennung zwischen Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft gibt.

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  Verfügungsgeschäft: (Zuordnung Sachrecht) Dient der Erfüllung der Verpflichtung aus dem Verpflichtungsgeschäft.

      Bsp: Die Sache wird tatsächlich übergeben.

Geschäftsfähigkeit
(recht.zivil.materiell.at)

Mit Geschäftsfähigkeit bezeichnet man die für die Teilnahme am Geschäftsverkehr erforderlich Einsichtsfähigkeit in die Rechtsfolgen von Verpflichtungen. Nur wer geschäftsfähig ist, kann wirksam Willenserklärungen abgeben.

Das Gesetz bestimmt die Geschäftsfähigkeit negativ, d.h. es legt fest wer geschäftsunfähig oder nur beschränkt geschäftsfähig ist.

Im Umkehrschluss bedeutet das, dass unbeschränkt geschäftsfähig ist, wer nicht geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig ist.

Rechtsfähigkeit
(recht.zivil.materiell.at)

Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Die Rechtsfähigkeit beginnt gemäß § 1 BGB mit der Vollendung der Geburt. Für einzelne Rechtsansprüche des ungeborenen Kindes siehe unter nasciturus.

Gemäß dem BGB sind alle "Personen" (d.h. Menschen und Körperschaften) rechtsfähig.

Von der Rechtsfähigkeit ist die Geschäftsfähigkeit zu unterscheiden.

 

Deliktfähigkeit = die Fähigkeit einer Person, für eigenes schuldhaftes Handeln verantwortlich zu sein.

 

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Worterklärung: Disposition

Bedeutungen:

[1] freie Verfügung

[2] Plan, Einteilung, Gliederung, Anordnung von gesammeltem Material

[3] physikalische und psychische Verfassung, Anlage, Empfänglichkeit

[4] in den Wartestand oder einstweiligen Ruhestand versetzen

Dispositives Recht: (abdingbares Recht)

Recht das die Parteien eines Vertrages abändern oder vollkommen ausschließen können. Bsp: §426 Erkennbar an Formulierungen wie : „Soweit nichts anderes bestimmt ist..“ oder „im Zweifel“

Zwingendes Recht:

Recht muss zwingend eingehalten werden und darf nicht ausgeschlossen oder abgeändert werden.

Halbzwingendes Recht:

Bestandteil des Verbraucherschutzes. Recht darf nur zugunsten des Verbrauchers abgeändert werden.

Willenserklärung, Rechtsgeschäfte und Verträge

l  Ein Rechtsgeschäfte setzt sich aus mindestens einer WE zusammen

  Unterscheidung: Einseitiges- und Mehrseitiges Rechtsgeschäft.

l  Einseitiges RSG --> Kündigung, Anfechtung eins Kaufvertrages , Erteilung einer Vollmacht (Beim einseitigen Rechtsgeschäft ist lediglich eine Willenserklärung nötig)

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Subjektiver/Innerer Tatbestand:

l  Handlungswille erfordert das Bewusstsein überhaupt zu handeln.

  Fehlt der Handlungswille so fehlt die WE

l  Erklärungsbewusstsein: erfordert den Willen des Handelnden zu irgendeiner rechtlich erheblichen Erklärung. (Ich muss den Willen haben etwas erklären zu wollen um eine rechtliche Erklärung abgeben zu können.)

l  Geschäftswille liegt nur vor, wenn der Erklärende das Bewusstsein hat, eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen.

  Das Fehlen des Geschäftswillens führt nicht zum Fehlen einer WE, ermöglicht jedoch deren Anfechtung.

l  Ex tunc ist Latein und bedeutet „von Anfang an“ (eigentlich tunc: damals). Juristen kennzeichnen mit dem Begriff ein Ereignis mit Rückwirkung, also ein Ereignis, mit dem die Rechtslage für die Vergangenheit geändert wird.

l  Ex nunc ist Lateinisch für von jetzt an.

Häufig verwendet wird der Begriff im Juristenlatein, um zu kennzeichnen, dass ein Ereignis nur Wirkung für die Zukunft hat, nicht für die Vergangenheit. Das Gegenteil ist ex tunc. Ähnliche Wortbildungen sind ex ante (aus früherer Sicht) und ex post (im Nachhinein).

 

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Abgabe einer Willenserklärung liegt dann vor, wenn die WE vom Erklärenden so in Richtung auf den Erklärungsempfänger auf den Weg gebracht wurde, dass unter normalen Umständen mit dem Zugang beim Empfänger zu rechnen ist. (willentliche Entäußerung in den Rechtsverkehr)

Zugang einer Willenserklärung:

1.      Bei Anwesenheit:

l  Empänger muss WE akustisch richtig verstehen oder schriftlich Ausgehändigt bekommen (Tatsächliche Verfügungsgewalt über WE erlangen )

2.      Bei Abwesenheit:

l  WE muss in den tatsächlichen Machtbereich des Empfängers in schriftlicher Form gelangt sein.

  Der Empfänger muss die Möglichkeit der Kenntnisnahme haben

  Die Kenntnisnahme muss dem Empfänger zumutbar sein (übliche Zeit der Briefkastenleerung)

l  Bei Postzustellung einer WE entscheidet grundsätzlich der Zugang der WE über die Rechtzeitigkeit nicht aber die Abgabe:

l  Minderjährige Familienangehörige sind zur Entgegennahme von WE nicht bestellt.

Vertrag = Zwei Übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot /Antrag – Annahme)

 

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