Klausurvorbereitung - Bürgerliches Vermögensrecht- T.
S.
Privatautonomie:
l
jeder Mensch frei Angelegenheiten eigenverantwortlich regeln
kann.
Vertragsfreiheit:
- Abschlussfreiheit
l
Freiheit, ob und mit wem man Verträge schließt
Ausnahme: Kontrahierungszwang: Bsp. -> KFZ-Haftpflicht
- Inhaltsfreiheit
l
Freiheit bezüglich der Inhaltlichen Gestaltung von Verträgen
l
Dingliches Recht: Recht das gegenüber jedermann wirkt. Es
handelt sich um ein absolutes Recht, d.h. Die berechtigete Person hat die
rechtlich geschütze Herrschaft über einen bestimmten Bereich, die von jedermann
zu respektieren ist.
Formfreiheit (recht.zivil.materiell.at
)
Mit Formfreiheit bezeichnet man den Grundsatz, dass Rechtsgeschäfte
in keiner bestimmten Form abgeschlossen werden müssen, wie z.B. schriftlich
oder vor einem Notar. Es genügt ein formfreier mündlicher oder konkludenter
Abschluss.
è
Ausnahmen: Bürgschaft (schriftform), Testament,
Grundstücksübereignungen
Abstraktionsprinzip:
l
Besagt das es laut BGB eine strikte Trennung zwischen
Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft gibt.
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Verfügungsgeschäft: (Zuordnung Sachrecht) Dient der
Erfüllung der Verpflichtung aus dem Verpflichtungsgeschäft.
■
Bsp: Die Sache wird tatsächlich übergeben.
Geschäftsfähigkeit (recht.zivil.materiell.at)
Mit Geschäftsfähigkeit bezeichnet man die für die
Teilnahme am Geschäftsverkehr erforderlich Einsichtsfähigkeit in die
Rechtsfolgen von Verpflichtungen. Nur wer geschäftsfähig ist, kann wirksam Willenserklärungen
abgeben.
Das Gesetz bestimmt die Geschäftsfähigkeit negativ, d.h.
es legt fest wer geschäftsunfähig
oder nur beschränkt
geschäftsfähig ist. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass unbeschränkt
geschäftsfähig ist, wer nicht geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig
ist.
Rechtsfähigkeit (recht.zivil.materiell.at)
Rechtsfähigkeit ist die
Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Die Rechtsfähigkeit
beginnt gemäß § 1 BGB mit
der Vollendung der Geburt.
Für einzelne Rechtsansprüche des ungeborenen Kindes siehe unter nasciturus.
Gemäß dem BGB sind alle
"Personen"
(d.h. Menschen und Körperschaften) rechtsfähig.
Von der Rechtsfähigkeit ist
die Geschäftsfähigkeit
zu unterscheiden.
Deliktfähigkeit = die
Fähigkeit einer Person, für eigenes schuldhaftes Handeln verantwortlich zu
sein.
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Worterklärung: Disposition
Bedeutungen:
[1] freie Verfügung
[2] Plan, Einteilung, Gliederung, Anordnung von
gesammeltem Material
[3] physikalische und psychische Verfassung, Anlage,
Empfänglichkeit
[4] in den Wartestand oder
einstweiligen Ruhestand versetzen
Dispositives Recht: (abdingbares Recht)
Recht das die Parteien eines Vertrages abändern oder
vollkommen ausschließen können. Bsp: §426 Erkennbar an Formulierungen wie :
Soweit nichts anderes bestimmt ist.. oder im Zweifel
Zwingendes Recht:
Recht muss zwingend eingehalten werden und darf nicht
ausgeschlossen oder abgeändert werden.
Halbzwingendes Recht:
Bestandteil des Verbraucherschutzes. Recht darf nur
zugunsten des Verbrauchers abgeändert werden.
Willenserklärung, Rechtsgeschäfte und Verträge
l Ein
Rechtsgeschäfte setzt sich aus mindestens einer WE zusammen
Unterscheidung:
Einseitiges- und Mehrseitiges Rechtsgeschäft.
l Einseitiges
RSG --> Kündigung, Anfechtung eins Kaufvertrages , Erteilung einer Vollmacht
(Beim einseitigen Rechtsgeschäft ist lediglich eine Willenserklärung
nötig)
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Subjektiver/Innerer Tatbestand:
l
Handlungswille erfordert das Bewusstsein überhaupt
zu handeln.
Fehlt der Handlungswille so fehlt die WE
l
Erklärungsbewusstsein: erfordert den Willen des
Handelnden zu irgendeiner rechtlich erheblichen Erklärung. (Ich muss den Willen
haben etwas erklären zu wollen um eine rechtliche Erklärung abgeben zu können.)
l
Geschäftswille liegt nur vor, wenn der Erklärende
das Bewusstsein hat, eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen.
Das Fehlen des Geschäftswillens führt nicht zum Fehlen einer WE,
ermöglicht jedoch deren Anfechtung.
l
Ex tunc ist Latein und bedeutet von Anfang an (eigentlich tunc: damals). Juristen kennzeichnen mit dem Begriff ein Ereignis mit Rückwirkung, also ein Ereignis, mit dem die Rechtslage für die
Vergangenheit geändert wird.
l
Ex nunc ist Lateinisch für von jetzt an. Häufig verwendet wird der
Begriff im Juristenlatein, um zu kennzeichnen, dass ein Ereignis nur Wirkung
für die Zukunft hat, nicht für die Vergangenheit. Das Gegenteil ist ex tunc. Ähnliche Wortbildungen sind ex ante (aus früherer Sicht) und ex post (im Nachhinein).
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Abgabe einer Willenserklärung
liegt dann vor, wenn die WE vom Erklärenden so in Richtung auf den
Erklärungsempfänger auf den Weg gebracht wurde, dass unter normalen Umständen
mit dem Zugang beim Empfänger zu rechnen ist. (willentliche Entäußerung
in den Rechtsverkehr)
Zugang einer
Willenserklärung:
1. Bei
Anwesenheit:
l
Empänger muss WE akustisch richtig verstehen oder schriftlich
Ausgehändigt bekommen (Tatsächliche Verfügungsgewalt über WE erlangen )
2. Bei
Abwesenheit:
l
WE muss in den tatsächlichen Machtbereich des Empfängers in
schriftlicher Form gelangt sein.
Der Empfänger muss die Möglichkeit der Kenntnisnahme haben
Die Kenntnisnahme muss dem Empfänger zumutbar sein (übliche Zeit
der Briefkastenleerung)
l
Bei Postzustellung einer WE entscheidet grundsätzlich der Zugang
der WE über die Rechtzeitigkeit nicht aber die Abgabe:
l
Minderjährige Familienangehörige sind zur Entgegennahme von WE
nicht bestellt.
Vertrag = Zwei
Übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot /Antrag Annahme)
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