Bürgerliches Recht
Schuldrecht: Allgemeiner Teil
§1. Schuldrecht und Schuldverhältnis
Begriff und Gegenstand des Schuldrechts
Nicht alle Rechtsverhältnisse, die Forderungen zwischen zwei
oder mehreren Personen begründen gehören in das Schuldrecht. Der Struktur nach
handelt es sich zwar um Schuldverhältnisse, liegt der Schwerpunkt jedoch in
einem anderen Rechtsgebiet, pflegt man sie dort einzuordnen, insbesondere im
Erbrecht oder im Familienrecht.
Das Schuldverhältnis im engeren und im weiteren
Sinn
Schuldverhältnis im engeren Sinn: Einzelner Anspruch, einzelne
Forderung
Schuldverhältnis im weiteren Sinn: Sämtliche aus einem
Begründungstatbestand (z.B. einem Vertrag) erwachsenden Ansprüche und
Verbindlichkeiten sowie sämtliche Nebenrechte- und Pflichten, die in einem
Zweckzusammenhang stehen.
Verträge, die auf einen gegenseitigen Austausch von Leistungen
gerichtet sind, bezeichnet man als gegenseitige oder synallagmatische
Verträge.
·
Genetisches Synallagma: bezeichnet die Tatsache,
dass die eine Verpflichtung grundsätzlich nur dann entsteht, wenn auch die
andere begründet wird.
·
Funktionelle Synallagma: steht für die Tatsache,
dass der nachträgliche Untergang der einen Leistungspflicht grundsätzlich auch
zum Untergang der anderen Leistungspflicht führt.
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angewandt was vor allem einen unbeschränkte Gehilfenzurechnung nach §1313a
ermöglicht.
·
Verletzung von Aufklärungspflichten => Ersatz
des Vertrauensschadens
·
Verletzung von Schutz- und Sorgfaltspflichten =>
Ersatz nach den Bestimmungen des
Deliktsrechts
Außenwirkungen von Forderungsrechten
„Absolute Wirkung“ bei
§
Rechtszuständigkeit: Da das
Forderungsrecht nur einer bestimmten Person und sonst niemandem zusteht, darf
dieses Recht auch kein anderer für sich in Anspruch nehmen.
§
Wissentliche Verleitung des Schuldners zum
Vertragsbruch
§
Forderungsrechten, die durch Besitz erkennbar bzw.
offenkundig sind: Die hier einschlägigen Fälle betreffen idR
Liegenschaften.
§2. Leistung als Schuldinhalt
Bestimmtheit der Leistung
Sind die essentialia negotii des konkreten Geschäfts nicht
bestimmt und auch nicht bestimmbar, so kommt gem. §869 der Vertrag nicht
zustande.
Arten der Leistung
Erfolgsverbindlichkeit: Insbesondere bei Kauf- und
Werkverträgen, diese besteht aber auch z.B. für die Pflichten des Vermieters
sowie für die Schuld des Transporteurs.
·
Vertretbare/Unvertretbare Sachen: Die
Verkehrsauffassung, also objektive Kriterien sind maßgeblich
·
Gattungs- und Stückschuld: Hier ist der Parteiwille
maßgeblich.
Wahlschuld
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wählen, er kann aber auch vom Vertrag zurücktreten.
Hat der Schuldner den Untergang
eines Leistungsgegenstandes verschuldet und dadurch das Wahlrecht des
Gläubigers vereitelt, so kann dieser entweder die noch mögliche Leistung wählen
oder Schadenersatz verlangen. Stand hingegen dem Schuldner das Wahlrecht zu, so
muss er nach dem selbstverschuldeten Untergang eines Wahlstücks die verbliebene
Sache leisten.
§
Unbedingte Wahlschuld: Hier ist
bei zufälligem Untergang des einen Leistungsgegenstandes die noch mögliche
Leistung zu erbringen.
Von der Wahlschuld zu unterscheiden ist die Alternativermächtigung.
Hier ist nur eine bestimmte Leistung geschuldet, nur diese darf der Gläubiger
fordern. Der Schuldner hat aber das Recht, an Stelle der geschuldeten eine
andere Leistung zu erbringen.
Bei Wertsicherungsvereinbarungen werden oft sog.
Schwellwertklauseln vereinbart. Beträgt z.B. der Schwellwert 5%, werden
Änderungen des Wertmessers erst dann berücksichtigt, wenn sie diesen
Prozentsatz übersteigen.
Leistungszeit
Stundung
§
volle Stundung: Die
Fälligkeit wird hinausgeschoben.
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§
reine Stundung: Hier wird
nur die Geltendmachung der Forderung hinausgeschoben. Der Schuldner bleibt jedoch
im Verzug. Es sind (bei Geldschulden) Verzugszinsen zu einrichten und die
Leistung kann jederzeit erbracht werden.
Leistung Zug um Zug
Unsicherheitseinrede
Das Gesetz gewährt dem Vorleistungspflichtigen Schutz, wenn die
Erfüllung der Gegenleistung „durch schlechte Vermögensverhältnisse des anderen
Teils gefährdet ist, die ihm zur Zeit des Vertragsschlusses nicht bekannt sein
mussten“. In diesem Fall kann der Vorleistungspflichtige gem. §1052 S2 ABGB
seine Leistung bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung
verweigern. Dieses Recht macht er durch die sog. Unsicherheitseinrede
geltend.
Zurückbehaltungsrecht
Das Zurückbehaltungsrecht gem. §471 steht nach überwiegender
Lehre nur gegenüber dem Schuldner des Aufwand- oder Schadenersatzanspruchs zu,
nicht jedoch gegenüber einem dritten Herausgabeberechtigten.
Die Judikatur spricht sich hingegen für einen gutgläubigen
Erwerb des Zurückbehaltungsrechts analog zu §367 ABGB aus, wenn der
Herausgabeberechtigte die Sache dem Ersatzpflichtigen anvertraut hat.
Leistungsort
Hol-, Bring- und Schickschulden
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Geldschulden sind im Zweifel qualifizierte Schickschulden (§905
Abs 2 ABGB). Erfüllungsort ist zwar auch hier der Sitz des Schuldners, dieser
ist aber nicht bloß zur rechtzeitigen Absendung des zu leistenden Geldbetrages
verpflichtet, sondern er trägt auch die Gefahr und die Kosten der Übermittlung.
Das Risiko einer allfälligen Verzögerung bei der Übermittlung trifft hingegen
den Gläubiger.
§3. Leistungsstörung
Verzug
Schuldnerverzug
Bietet der Schuldner bei Fälligkeit eine Leistung an, die nicht
der Vereinbarung entspricht, braucht der Gläubiger diese Leistung grundsätzlich
nicht zu übernehmen und kann die Rechtsbehelfe des Schuldnerverzugs geltend
machen. Nimmt hingegen der Gläubiger die mangelhafte Leistung als Erfüllung an,
kann er sich nach hA nicht mehr auf Verzug berufen, sonder es stehen ihm nur
mehr Gewährleistungsrechte zu.
§
Objektiver Verzug: Bietet der Schuldner die
Leistung bei Fälligkeit nicht oder nicht obligationsgemäß an, kann der
Gläubiger gem. §918 Abs 1
-
Entweder auf Erfüllung seines Anspruches bestehen
-
oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom
Vertrag zurücktreten.
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