3. Rechtsfolgen bei
Verstößen:
Die
Rechtsfolgen von Formverstößen hängen vom Formzweck ab:
-- absolute Nichtigkeit bis
zivilrechtliche Irrelevanz
Die Grundregel lautet:
Formverstöße führen zur Nichtigkeit: vgl.
§§ 601, 1346
Üblicherweise wird aus der Heilungsvorschrift
des § 1432 gefolgert, dass formnichtige Verträge nur Naturalobligationen
begründen:
= können zwar gerichtlich nicht
durchgesetzt werden, jedoch erfüllt werden.
= der mangelhafte Teil reicht nicht
zum Fordern, doch aber zum Behalten aus
Damit
ist aber noch nicht gesagt, dass man die Formmangelhaftigkeit als bloß relativ
nichtig verstehen müßte: das bedeutet nämlich ( wie auch bei der Verjährung und
beim Wucher) dass der Schuldner die Nichtigkeit geltend machen muß – das heißt:
sich auf den Formmangel berufen.
Die Unwirksamkeit wird also nicht
von Amts wegen wahrgenommen.
Das Gesetz sieht bewußt den nur für
die in § 1432 miterfasste Verjährung die Notwendigkeit der Geltendmachung vor –
siehe ausdrücklich in § 1501 – nicht hingegen für den „ Mangel an
Förmlichkeiten“
Keine Unwirksamkeit sonder
Verwaltungsstrafen ( oder auch Schadenersatzpflichten aus cic oder
Anfechtungsverfahren) ziehen Verstöße gegen einige andere
„verbraucherschützende“ Formgebote nach sich. Dass keine Nichtigkeit eingreift
ergibt sich meist schon aus dem Wortlaut...
cic = culpa in contrahendo
= Aufklärungspflicht
gegenüber dem Vertragspartner, sonst ersatzpflichtig
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4. Heilung von
Formmängeln:
§
1432:
= sieht vor, dass Leistungen, die
aufgrund einer formunwirksamen Verpflichtung erbracht wurden, entgegen der
Grundregel des § 1431 ( = irrtümliche Zahlung einer Nichtschuld) nicht
zurückgefordert werden können. Im Ausmaß der erbrachten Leistung kommt es also
im Ergebnis zu einer Hailung des Formgebrechens.
Formmängel sind nach hA sogar dann
beachtlich, wenn der von der Form geschützte Teil im Bewußtsein des Formmankos
kontrahierte.
Derartige Machenschaften können aber
Ersatzpflichten wegen cic auslösen.
5. Gewillkürte
Formgebote:
Von den Verhandlungsparteien wird
vereinbart, dass ihre Erklärungen nur bei Einhaltung einer bestimmten Form
verbindlich sein sollen.
Sie erlegen sich freiwillig
strengere Formpflichten auf, als es das Gesetz vorsieht.
Gewillkürte Formgebote sind gleich
zu stellen wie gesetzliche -- §§ 884, 886
Allerdings haben es die
Vertragsparteien in der Hand, von ihnen selbst gesetzte Vereinbarungen und
Vorgaben einvernehmlich wieder aufzulösen.
Das kann mündlich oder schriftlich
oder auch stillschweigend geschehen.
Verbrauchern kann für ihre
Erklärungen von vorneherein niemals mehr als einfache Schriftform abverlangt
werden -- § 6 Abs 1 Z 4 KschG
Umgekehrt ist Unternehmer an jede
mündliche Erklärung gebunden -- § 10 Abs 2
Beispiel für die Form: Seite
127/ 128
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IV.
Fehlen
sonstiger Rechtsbedingungen:
Manchmal
verlangt die Ro für die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes weitere
Voraussetzungen = Rechtsbedingungen
( = das sind insbesondere
behördliche Genehmigungen oder Mitwirkungen)
siehe dazu Buch Rz 10 / 15 ff
V.
Gesetz
und Sittenwidrigkeit:
= wichtigste Nichtigkeitsgründe:
§ 879:
„ Ein Vertrag, der gegen ein
gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig“
Hilfe bei der Konkretisierung dieser
Generalklausel leisten Sondertatbestände:
= § 879 Abs 2
= Wuchertatbestand
= Tatbestände des VerbraucherschutzG
à Gesetzeswidrigkeit:
= ein Vertrag muß
bestimmte Gebote oder Verbote der Rechtsordnung verletzen = dann ist
er gesetzeswidrig
ABER:
Nichtigkeit ist
nicht allerdings nicht in allen Fällen die adäquate Antwort, vielmehr soll sie
den Inhaltsverboten vorbehalten sein.
Viele Normen enthalten bloße Abschlußverbote:
= Verkauf nach
Ladenschluß, Ausschank nach Sperrstunde.....
ð wird zwar bestraft, aber keine
zivilrechtlichen Sanktionen ( ziehen nur Verwaltungsstrafen nach sich)
ð Entscheidend ist hier der
Schutzzweck der verletzten Norm
à Sittenwidrigkeit:
= „ Widerspruch gegen das Rechtsgefühl aller billig und
gerecht denkenden Menschen“
Aber: =>
objektive Kriterien sind heranzuziehen, nicht nur ein bloßes Gefühl
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= ein
sittenwidrigkeitsbegründender Umstand -- = eine gegen Vertragswirksamkeit
sprechende Verletzung wesentlicher Gemeinschaftsinteressen.
= alles was die
persönliche Freiheit zu sehr einschränkt, Benachteiligung eines Vertragsteiles
infolge von Mißbrauch von Übermacht durch einen anderen,
= in solchen Fällen
steht kaum der gesamte Vertrag in Frage: vielmehr kann die Restvereinbarung nach
Wegstreichen ihrer bedenklichen Bestandteile aufrecht bleiben --
vgl. Teilnichtigkeit
= Verträge zu
Lasten Dritter binden den Dritten nicht, da dieser an den Vereinbarungen nicht
beteiligt ist
= das Urteil bloßer
Sittenwidrigkeit ist nicht automatisch milder als das der Gesetzteswidrigkeit
zB. Verbraucherrecht
– Katalog des § 6 KschG
Inhaltskontrolle
von AGB-Klauseln nach § 879 Abs 3
n Die
Sondertatbestände des § 879 Abs 2:
= wichtigste
Konkretisierung des § 879 steht im Abs 2 Z 4 „ Wuchertatbestand“
= Vertrag ist wegen
Wucher dann nichtig, wenn 3 Voraussetzungen erfüllt sind:
1) auffallendes
Mißverhältnis der beiden Vertragsleistungen
2) ein besonderes
Element der Schwäche beim Benachteiligten ( = Leichtsinn, Zwangslage,
Verstandesschwäche, Unerfahrenheit, Gemütsaufregung)
3) ein Element der
Verwerflichkeit beim Begünstigten ( = „Ausbeuten“ der Schwäche des
Vertragspartners)
(( Zwangslage ist
eine Beeinträchtigung unterhalb der des Zwangs gem § 870))
Als nichtíg sieht §
879 Abs 2 weiters an:
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2-- entgeltliche
Vermittlung medizinisch unterstützter Fortpflanzung
3-- prozentuale
Beteiligung eines Rechtsvertreters an dem für seinen Klienten Erstrittenen oder
der Erwerb des Streitgegenstandes und Geltendmachung auf eigene Rechnung
4-- Veräußerung
einer bloß erhofften Erbschaft
Alle diese
Fallgruppen weisen starke moralische Komponenten auf
n Das
Umgehungsgeschäft:
= die Parteien schließen nicht das
Rechtsgeschäft X ab, sondern den Vertrag Y – gültig ist dann der Vertrag Y, ist
gewollt.
(( grenzt scharf vom Scheingeschäft
ab...))
Im Regelfall ist das Ausweichen auf
andere Pfade in Ordnung: wer Gebührenpflichten entgehen und trotzdem Beweise
für seine Vereinbarungen haben will, kann beispielsweise statt eines zu
vergebührenden Vertrages ein Video von vom mündlichen Vertrag statt der
schriftlichen Urkunde fertigen.
= beim Umgehungsgeschäft ist das
geschlossene Geschäft tatsächlich gewollt, so wie es ist. Der wirtschaftliche
Zweck ist aber in Wahrheit ein anderer als der, für den der gewählte
Vertragstyp geschaffen wurde.
= das Umgehungsgeschäft ist gültig,
sofern der Inhalt nicht gesetzeswidrig ist.
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