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Bürgerliches Recht und Privatrecht - Österreich: Ausgewählte Kapitel (Page 9).doc

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Law
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Jurisprudence / Law
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Karl-Franzens-Universität Graz - KFU
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Jurisprudence / Law

Strafrecht u. Strafgesetz in Österreich - ausgewählte Kapitel
Ausgewählte Kapitel STRAFRECHT Kurs I. Einheit: 13.10.2004 -- Begriff und Funktion des Strafrechts -- zeitliche Geltung -- räumliche Geltung = internationales Strafrecht à Skriptum Seite 1 bis


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3.     Rechtsfolgen bei Verstößen:

Die Rechtsfolgen von Formverstößen hängen vom Formzweck ab:

-- absolute Nichtigkeit bis zivilrechtliche Irrelevanz

Die Grundregel lautet:

Formverstöße führen zur Nichtigkeit: vgl. §§ 601, 1346

Üblicherweise wird aus der Heilungsvorschrift des § 1432 gefolgert, dass formnichtige Verträge nur Naturalobligationen begründen:

= können zwar gerichtlich nicht durchgesetzt werden, jedoch erfüllt werden.

= der mangelhafte Teil reicht nicht zum Fordern, doch aber zum Behalten aus

Damit ist aber noch nicht gesagt, dass man die Formmangelhaftigkeit als bloß relativ nichtig verstehen müßte: das bedeutet nämlich ( wie auch bei der Verjährung und beim Wucher) dass der Schuldner die Nichtigkeit geltend machen muß – das heißt: sich auf den Formmangel berufen.

Die Unwirksamkeit wird also nicht von Amts wegen wahrgenommen.

Das Gesetz sieht bewußt den nur für die in § 1432 miterfasste Verjährung die Notwendigkeit der Geltendmachung vor – siehe ausdrücklich in § 1501 – nicht hingegen für den „ Mangel an Förmlichkeiten“

Keine Unwirksamkeit sonder Verwaltungsstrafen ( oder auch Schadenersatzpflichten aus cic oder Anfechtungsverfahren) ziehen Verstöße gegen einige andere „verbraucherschützende“ Formgebote nach sich. Dass keine Nichtigkeit eingreift ergibt sich meist schon aus dem Wortlaut...

 

cic = culpa in contrahendo

= Aufklärungspflicht gegenüber dem Vertragspartner, sonst ersatzpflichtig

 

 

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4.     Heilung von Formmängeln:

§ 1432:

= sieht vor, dass Leistungen, die aufgrund einer formunwirksamen Verpflichtung erbracht wurden, entgegen der Grundregel des § 1431 ( = irrtümliche Zahlung einer Nichtschuld) nicht zurückgefordert werden können. Im Ausmaß der erbrachten Leistung kommt es also im Ergebnis zu einer Hailung des Formgebrechens.

Formmängel sind nach hA sogar dann beachtlich, wenn der von der Form geschützte Teil im Bewußtsein des Formmankos kontrahierte.

Derartige Machenschaften können aber Ersatzpflichten wegen cic auslösen.

5.     Gewillkürte Formgebote:

Von den Verhandlungsparteien wird vereinbart, dass ihre Erklärungen nur bei Einhaltung einer bestimmten Form verbindlich sein sollen.

Sie erlegen sich freiwillig strengere Formpflichten auf, als es das Gesetz vorsieht.

Gewillkürte Formgebote sind gleich zu stellen wie gesetzliche -- §§ 884, 886

Allerdings haben es die Vertragsparteien in der Hand, von ihnen selbst gesetzte Vereinbarungen und Vorgaben einvernehmlich wieder aufzulösen.

Das kann mündlich oder schriftlich oder auch stillschweigend geschehen.

Verbrauchern kann für ihre Erklärungen von vorneherein niemals mehr als einfache Schriftform abverlangt werden -- § 6 Abs 1 Z 4 KschG

Umgekehrt ist Unternehmer an jede mündliche Erklärung gebunden -- § 10 Abs 2

 

 

Beispiel für die Form: Seite 127/ 128

 

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IV.              Fehlen sonstiger Rechtsbedingungen:

Manchmal verlangt die Ro für die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes weitere Voraussetzungen = Rechtsbedingungen

( = das sind insbesondere behördliche Genehmigungen oder Mitwirkungen)

siehe dazu Buch Rz 10 / 15 ff

V.                Gesetz und Sittenwidrigkeit:

= wichtigste Nichtigkeitsgründe:

§ 879:

„ Ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig“

Hilfe bei der Konkretisierung dieser Generalklausel leisten Sondertatbestände:

= § 879 Abs 2

= Wuchertatbestand

= Tatbestände des VerbraucherschutzG

à Gesetzeswidrigkeit:

= ein Vertrag muß bestimmte Gebote oder Verbote der Rechtsordnung verletzen = dann ist er gesetzeswidrig

ABER:

Nichtigkeit ist nicht allerdings nicht in allen Fällen die adäquate Antwort, vielmehr soll sie den Inhaltsverboten vorbehalten sein.

Viele Normen enthalten bloße Abschlußverbote:

= Verkauf nach Ladenschluß, Ausschank nach Sperrstunde.....

ð wird zwar bestraft, aber keine zivilrechtlichen Sanktionen ( ziehen nur Verwaltungsstrafen nach sich)

ð Entscheidend ist hier der Schutzzweck der verletzten Norm

à    Sittenwidrigkeit:

= „ Widerspruch gegen das Rechtsgefühl aller billig und gerecht denkenden Menschen“

Aber: => objektive Kriterien sind heranzuziehen, nicht nur ein bloßes Gefühl

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= ein sittenwidrigkeitsbegründender Umstand -- = eine gegen Vertragswirksamkeit sprechende Verletzung wesentlicher Gemeinschaftsinteressen.

= alles was die persönliche Freiheit zu sehr einschränkt, Benachteiligung eines Vertragsteiles infolge von Mißbrauch von Übermacht durch einen anderen,

= in solchen Fällen steht kaum der gesamte Vertrag in Frage: vielmehr kann die Restvereinbarung nach Wegstreichen ihrer bedenklichen Bestandteile aufrecht bleiben -- vgl. Teilnichtigkeit

= Verträge zu Lasten Dritter binden den Dritten nicht, da dieser an den Vereinbarungen nicht beteiligt ist

= das Urteil bloßer Sittenwidrigkeit ist nicht automatisch milder als das der Gesetzteswidrigkeit

zB. Verbraucherrecht – Katalog des § 6 KschG

Inhaltskontrolle von AGB-Klauseln nach § 879 Abs 3

n  Die Sondertatbestände des § 879 Abs 2:

= wichtigste Konkretisierung des § 879 steht im Abs 2 Z 4 „ Wuchertatbestand“

= Vertrag ist wegen Wucher dann nichtig, wenn 3 Voraussetzungen erfüllt sind:

1)    auffallendes Mißverhältnis der beiden Vertragsleistungen

2)    ein besonderes Element der Schwäche beim Benachteiligten ( = Leichtsinn, Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit, Gemütsaufregung)

3)    ein Element der Verwerflichkeit beim Begünstigten ( = „Ausbeuten“ der Schwäche des Vertragspartners)

 

(( Zwangslage ist eine Beeinträchtigung unterhalb der des Zwangs gem § 870))

 

Als nichtíg sieht § 879 Abs 2 weiters an:

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2-- entgeltliche Vermittlung medizinisch unterstützter Fortpflanzung

3-- prozentuale Beteiligung eines Rechtsvertreters an dem für seinen Klienten Erstrittenen oder der Erwerb des Streitgegenstandes und Geltendmachung auf eigene Rechnung

4-- Veräußerung einer bloß erhofften Erbschaft

Alle diese Fallgruppen weisen starke moralische Komponenten auf

n  Das Umgehungsgeschäft:

= die Parteien schließen nicht das Rechtsgeschäft X ab, sondern den Vertrag Y – gültig ist dann der Vertrag Y, ist gewollt.

(( grenzt scharf vom Scheingeschäft ab...))

Im Regelfall ist das Ausweichen auf andere Pfade in Ordnung: wer Gebührenpflichten entgehen und trotzdem Beweise für seine Vereinbarungen haben will, kann beispielsweise statt eines zu vergebührenden Vertrages ein Video von vom mündlichen Vertrag statt der schriftlichen Urkunde fertigen.

= beim Umgehungsgeschäft ist das geschlossene Geschäft tatsächlich gewollt, so wie es ist. Der wirtschaftliche Zweck ist aber in Wahrheit ein anderer als der, für den der gewählte Vertragstyp geschaffen wurde.

= das Umgehungsgeschäft ist gültig, sofern der Inhalt nicht gesetzeswidrig ist.

 


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