AUSGWÄHLTE KAPITEL DES
PRIVATRECHTS
Der
Einfluß von Alter und Geisteszustand auf die juristischen Fähigkeiten des
Menschen.
Rechts- und
Handlungsfähigkeit: Geschäfts- undDeliktsfähigkeit, Sachwalterschaft.
Bydlinski §2 RZ 2/1 bis 2/ 47
ABGB: §§ 21 ff, §§ 151 ff, §§ 273 ff,
§ 865, §§ 1308 ff
a) Subjektives
Recht:
= Machtposition,
die aus dem obj R erwachsen ist und mit staatlichem Zwang durchsetzbar ist
= mit Anspruch
ausgestattet
= Geltendmachung
hängt vom Willen des Berechtigten ab
b) Objektives
Recht:
= R im objektiven
Sinne
= soll der
Gerechtigkeit dienen
= Summe aller
Rechtsnormen, die das menschliche Zusammenleben regeln und mit staatlichem
Zwang durchsetzbar sind.
-- Rechtssubjekt:
= Träger von
Rechten und Pflichten
= Rechtsordnung
billigt Beteiligung am Rechtsgeschehen zu
natürliche Person: =
der Mensch
juristische Person: =
jede von der natürlichen Person verschiedene
=
Vereine, Gebietskörperschaften.... § 26 ABGB
=
Persönenverbände, denen die Rechtsordnung zubilligt Träger von Rechten und Pflichten
zu sein
-- Rechtsobjekte:
Sache =
§ 285 ABGB
Tier = § 285 a
ABGB
der Sachbegriff im
ABGB
§ 285 ABGB
= Legaldefinition: =
Begriffserklärung
ð vom Gesetz vorgenommene Definition
welche beendet ist und an die man sich zu halten hat
„Alles was von der
Person unterschieden ist und zum Gebrauch des Menschen dient, wird im
rechtlichen Sinne eine Sache genannt“
Der Tierbegriff im
ABGB
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„Tiere sind keine
Sachen: sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Die für Sachen geltenden
Vorschriften finden auf Tiere nur insoweit Anwendung, als keine andere
abweichende Regelung besteht.“
NATÜRLICHE PERSON
Jede natürliche
Person ist Rechts- und Handlungsfähig
Rechtsfähigkeit:
= Wer Träger von
Rechten und Pflichten ist
= vgl. § 16 ABGB
Natürliche Person:
-- Beginn: Lebendgeburt
Leibesfrucht
= nasciturus = bedingt und beschränkt rechtsfähig
„bedingt“
= als Bedingung soll eine Lebendgeburt folgen
„beschränkt“
= weil er zwar Rechte aber keine Pflichten hat
„Lebendgeburt“
= mit Abtrennung der Nabelschnur
-- Ende: Tod
--
wann? Mit der Todeserklärung
(
Verschollenheit)
-- angeborene
Rechte des Menschen = § 16 ABGB = Persönlichkeitsrechte
JURISTISCHE
PERSONEN
= vgl. § 26 ABGB
„moralische Person“
= die Rechtsordnung
erkennt der JP Rechtsfähigkeit zu
( => ultra vires
= auf Zweck beschränkt)
nach hL muß Sphäre
der Gesellschaft nach außen hin erkennbar sein:
1) gemeinsames
Interesse
2) Organ nach Außen zB
nach außen = Geschäftsführer
3) Organ nach Innen zB
nach innen = Versammlung
JP = Gebilde mit
Rechtssubjektivität
Merkmale: Interessenseinheit
und Anerkennung durch die Rechtsordnung
strenge
Trennung von natürlichen Personen: Organe, Nutznießer
Organe:
deren Handeln wird der JP zugerechnet
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1) Körperschaften =
Personenvereinigungen
=
Kapitalgesellschaften
= Vereine
= Genossenschaften
2) Vermögenseinheiten
= mit Widmungszweck
= Stiftung
= Fonds
= Anstalten
Arten von JP:
--
öffentlichrechtliche JP:
Gebietskörperschaften: Bund, Länder, Gemeinde
Selbstverwaltungskörper: Kammern, Sozialversicherungsanstalten
Ideelle
Vereine: Vereinsgesetz
-- privatrechtliche
JP:
Personenvereinigungen ( = Körperschaften)
Kapitalgesellschaften ( AG, GmbH)
Ideelle Vereine
( Vereinsgesetz)
--
Sachgesamtheiten:
Stiftungen
Anstalten
Kapitalgesellschaften
Entstehung von JP:
-- ex lege: =
privatrechtlicher Gründungsakt = System der freien Bildung
(
zB Gebietskörperschaften)
--
Konzessionssystem: = staatlicher Gründungsakt ohne eigenen
Anspruch
(
zB Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit)
-- Normativsystem: =
staatlicher Gründungsakt mit eigenem Anspruch
(
zB GmbH, AG...)
-- Anmeldesystem: =
Art von Zwischenstellung – Anmeldung bei Vereinsbehörde
(
zB ideeller Verein)
à Vertretung durch die Organe
Deliktsfähigkeit
der JP:
= haftet durch ihre
Organe
1) staatl. Organe
2) Machthaber
3) Erfüllungs- und
Besorgungsgehilfe
Handlungsfähigkeit:
= durch eigenes
Verhalten Rechte und Pflichten rechtswirksam zu begründen
= abhängig von
Alter, geistiger Gesundheit, rechtserheblichen Eigenschaften ( zB
Staatsbürgersch.)
Geschäftsfähigkeit:
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= zB
Testierfähigkeit, Ehefähigkeit...
=> Schutz für
den Geschäftsunfähigen vor den Gefahren der privatautonomen Rechtsgestaltung
Geschäftsunfähige können keine gültigen RechtsG abschließen
=> gesetzliche
Vertretung substituiert die Geschäftsunfähigkeit – RechtsG müssen durch einen
gesetzlichen Vertreter geschlossen werden.
Deliktsfähigkeit:
= sich durch eigenes
rechtswidriges Handeln schadensersatzpflichtig zu machen
= ab 14 Jahre
= darunter: --
Haftung der Eltern bei Verletzten der Aufsichtspflicht
--
Haftung, wenn Unrecht und Folgen für den MJ erkennbar sein müssen
Altersstufen:
I. Kind: =
0 bis 7
1. = geschäftsunfähig
2. = nur geringfügige
Angelegenheiten des täglichen Lebens
3. = nur
alterstypische Geschäfte
4. =
„Taschengeldparagraph“
II. Unmündige MJ =
7 bis 14
1. = beschränkt
geschäftsfähig
2. = RechtsG nur zum
bloßen Vorteil
3. = RechtsG mit
Verpflichtungen = schwebend unwirksam
III. Mündige MJ =
14 bis 18
1. = erweitert
geschäftsfähig
2. = freier DienstV
ja, LehrV nein
3. = freies Verfügen
über Selbstverdientes
4. = freies Verfügen
über frei überlassenes
5. = nicht
testierfähig
à unmündige MJ haben auch Geschäftsfähigkeit
– sofern einsichts- und urteilsfähig – im Bereich medizinischer Behandlungen à § 146c ( insbesondere für die
erforderlichen Einwilligungen)
IV. Volljährige =
ab vollendetem 18. Lebensjahr
1. = voll
geschäftsfähig
2. = nur dann nicht,
wenn psychisch krank oder geistig behindert ( durch Gerichtsbeschluß unter
Sachwalterschaft)
= in so einem Fall
ist der VJ gleichgestellt einem unmündigen MJ
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=> vgl. li bei
Sachwalterschaft: macht geschäftsfähig)
-- StrafRecht: =
strafmündigkeit
Folgen bei Fehlen
der gesetzlich vorgesehen Mitwirkung:
fehlt die
notwendige Mitwirkung anderer Personen und Behörden, so bindet das außerhalb
seiner eigenen Geschäftsfähigkeit vorgenommene Rechtsgeschäft den MJ nicht. (
wird er in der Folge voll –jährig, so muß er seinen Willen erneut und
schriftlich kundtun.)
SACHWALTERSCHAFT:
-- Geisteskranke
und Geistesschwache bedürfen eines ähnlichen Schutzes wie MJ,
es muß aber auch
bei diesem Personenkreis differenziert werden:
a) fehlt
bei der betreffenden Person der Gebrauch der Vernunft, so ist sie einem Kind
gleichgestellt: à
§ 865 Satz 1
b)
ist
die geistige Beeinträchtigung minder schwerer Art, so muß für den Einzelfall
entschieden werden, ob für das konkrete Geschäft ausreichende
Einsichtsfähigkeit gegeben war.
Zu beurteilen ist
immer der Geisteszustand bei Vornahme der betreffenden Rechtshandlung ( ist
also bei der Willenserklärung).
Beim völljährigen
geistig Behinderten besteht keine natürliche Vertretung, sondern vielmehr wird
vom Außerstreitgericht ein Sachwalter bestellt: à §§ 273 ff
Person und
Wirkungskreis des Sachwalters hängen von den konkreten Bedürfnissen des zu
Betreuenden ab à § 280
Dem Sachwalter
kommen häufig nur bestimmte Aufgaben der Sachwalterschaft zu = nur auf
bestimmte Angelegenheiten Vertretungsmacht
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