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Bürgerliches Recht und Privatrecht - Österreich: Ausgewählte Kapitel .doc

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Law
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Jurisprudence / Law
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Karl-Franzens-Universität Graz - KFU
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Jurisprudence / Law

Strafrecht u. Strafgesetz in Österreich - ausgewählte Kapitel
Ausgewählte Kapitel STRAFRECHT Kurs I. Einheit: 13.10.2004 -- Begriff und Funktion des Strafrechts -- zeitliche Geltung -- räumliche Geltung = internationales Strafrecht à Skriptum Seite 1 bis


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AUSGWÄHLTE KAPITEL DES
PRIVATRECHTS

Der Einfluß von Alter und Geisteszustand auf die juristischen Fähigkeiten des Menschen.

Rechts- und Handlungsfähigkeit: Geschäfts- undDeliktsfähigkeit, Sachwalterschaft.

Bydlinski §2 RZ 2/1 bis 2/ 47

ABGB: §§ 21 ff, §§ 151 ff, §§ 273 ff, § 865, §§ 1308 ff

a) Subjektives Recht:

= Machtposition, die aus dem obj R erwachsen ist und mit staatlichem Zwang durchsetzbar ist

= mit Anspruch ausgestattet

= Geltendmachung hängt vom Willen des Berechtigten ab

b) Objektives Recht:

= R im objektiven Sinne

= soll der Gerechtigkeit dienen

= Summe aller Rechtsnormen, die das menschliche Zusammenleben regeln und mit staatlichem Zwang durchsetzbar sind.

-- Rechtssubjekt:

= Träger von Rechten und Pflichten

= Rechtsordnung billigt Beteiligung am Rechtsgeschehen zu

natürliche Person: = der Mensch

juristische Person: = jede von der natürlichen Person verschiedene

= Vereine, Gebietskörperschaften.... § 26 ABGB

= Persönenverbände, denen die Rechtsordnung zubilligt Träger von Rechten und Pflichten zu sein

-- Rechtsobjekte:

Sache = § 285 ABGB

Tier = § 285 a ABGB

der Sachbegriff im ABGB

§ 285 ABGB

= Legaldefinition: = Begriffserklärung

ð vom Gesetz vorgenommene Definition welche beendet ist und an die man sich zu halten hat

 

„Alles was von der Person unterschieden ist und zum Gebrauch des Menschen dient, wird im rechtlichen Sinne eine Sache genannt“

 

Der Tierbegriff im ABGB

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„Tiere sind keine Sachen: sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Die für Sachen geltenden Vorschriften finden auf Tiere nur insoweit Anwendung, als keine andere abweichende Regelung besteht.“

NATÜRLICHE PERSON

 

Jede natürliche Person ist Rechts- und Handlungsfähig

Rechtsfähigkeit:

= Wer Träger von Rechten und Pflichten ist

= vgl. § 16 ABGB

Natürliche Person:

-- Beginn: Lebendgeburt

Leibesfrucht = nasciturus = bedingt und beschränkt rechtsfähig

„bedingt“ = als Bedingung soll eine Lebendgeburt folgen

„beschränkt“ = weil er zwar Rechte aber keine Pflichten hat

„Lebendgeburt“ = mit Abtrennung der Nabelschnur

-- Ende: Tod

-- wann? Mit der Todeserklärung

( Verschollenheit)

-- angeborene Rechte des Menschen = § 16 ABGB = Persönlichkeitsrechte

JURISTISCHE PERSONEN

= vgl. § 26 ABGB „moralische Person“

= die Rechtsordnung erkennt der JP Rechtsfähigkeit zu

( => ultra vires = auf Zweck beschränkt)

nach hL muß Sphäre der Gesellschaft nach außen hin erkennbar sein:

1)    gemeinsames Interesse

2)    Organ nach Außen zB nach außen = Geschäftsführer

3)    Organ nach Innen zB nach innen = Versammlung

JP = Gebilde mit Rechtssubjektivität

Merkmale: Interessenseinheit und Anerkennung durch die Rechtsordnung

strenge Trennung von natürlichen Personen: Organe, Nutznießer

Organe: deren Handeln wird der JP zugerechnet

 

 

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1)    Körperschaften = Personenvereinigungen

= Kapitalgesellschaften

= Vereine

= Genossenschaften

2)    Vermögenseinheiten = mit Widmungszweck

= Stiftung

= Fonds

= Anstalten

Arten von JP:

-- öffentlichrechtliche JP:

Gebietskörperschaften: Bund, Länder, Gemeinde

Selbstverwaltungskörper: Kammern, Sozialversicherungsanstalten

Ideelle Vereine: Vereinsgesetz

-- privatrechtliche JP:

Personenvereinigungen ( = Körperschaften)

Kapitalgesellschaften ( AG, GmbH)

Ideelle Vereine ( Vereinsgesetz)

-- Sachgesamtheiten:

Stiftungen

Anstalten

Kapitalgesellschaften

Entstehung von JP:

-- ex lege: = privatrechtlicher Gründungsakt = System der freien Bildung

( zB Gebietskörperschaften)

-- Konzessionssystem: = staatlicher Gründungsakt ohne eigenen Anspruch

( zB Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit)

-- Normativsystem: = staatlicher Gründungsakt mit eigenem Anspruch

( zB GmbH, AG...)

-- Anmeldesystem: = Art von Zwischenstellung – Anmeldung bei Vereinsbehörde

( zB ideeller Verein)

à Vertretung durch die Organe

Deliktsfähigkeit der JP:

= haftet durch ihre Organe

1)    staatl. Organe

2)    Machthaber

3)    Erfüllungs- und Besorgungsgehilfe

Handlungsfähigkeit:

= durch eigenes Verhalten Rechte und Pflichten rechtswirksam zu begründen

 

= abhängig von Alter, geistiger Gesundheit, rechtserheblichen Eigenschaften ( zB Staatsbürgersch.)

 

Geschäftsfähigkeit:

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= zB Testierfähigkeit, Ehefähigkeit...

=> Schutz für den Geschäftsunfähigen vor den Gefahren der privatautonomen Rechtsgestaltung

Geschäftsunfähige können keine gültigen RechtsG abschließen

=> gesetzliche Vertretung substituiert die Geschäftsunfähigkeit – RechtsG müssen durch einen gesetzlichen Vertreter geschlossen werden.

Deliktsfähigkeit:

= sich durch eigenes rechtswidriges Handeln schadensersatzpflichtig zu machen

= ab 14 Jahre

= darunter: -- Haftung der Eltern bei Verletzten der Aufsichtspflicht

-- Haftung, wenn Unrecht und Folgen für den MJ erkennbar sein müssen

Altersstufen:

I. Kind: = 0 bis 7

1.     = geschäftsunfähig

2.     = nur geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens

3.     = nur alterstypische Geschäfte

4.     = „Taschengeldparagraph“

II. Unmündige MJ = 7 bis 14

1.     = beschränkt geschäftsfähig

2.     = RechtsG nur zum bloßen Vorteil

3.     = RechtsG mit Verpflichtungen = schwebend unwirksam

III. Mündige MJ = 14 bis 18

1.     = erweitert geschäftsfähig

2.     = freier DienstV ja, LehrV nein

3.     = freies Verfügen über Selbstverdientes

4.     = freies Verfügen über frei überlassenes

5.     = nicht testierfähig

à unmündige MJ haben auch Geschäftsfähigkeit – sofern einsichts- und urteilsfähig – im Bereich medizinischer Behandlungen à § 146c ( insbesondere für die erforderlichen Einwilligungen)

 

IV. Volljährige = ab vollendetem 18. Lebensjahr

1.     = voll geschäftsfähig

2.     = nur dann nicht, wenn psychisch krank oder geistig behindert ( durch Gerichtsbeschluß unter Sachwalterschaft)

= in so einem Fall ist der VJ gleichgestellt einem unmündigen MJ

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=> vgl. li bei Sachwalterschaft: macht geschäftsfähig)

-- StrafRecht: = strafmündigkeit

Folgen bei Fehlen der gesetzlich vorgesehen Mitwirkung:

fehlt die notwendige Mitwirkung anderer Personen und Behörden, so bindet das außerhalb seiner eigenen Geschäftsfähigkeit vorgenommene Rechtsgeschäft den MJ nicht. ( wird er in der Folge voll –jährig, so muß er seinen Willen erneut und schriftlich kundtun.)

SACHWALTERSCHAFT:

-- Geisteskranke und Geistesschwache bedürfen eines ähnlichen Schutzes wie MJ,

es muß aber auch bei diesem Personenkreis differenziert werden:

a) fehlt bei der betreffenden Person der Gebrauch der Vernunft, so ist sie einem Kind gleichgestellt: à § 865 Satz 1

b)                ist die geistige Beeinträchtigung minder schwerer Art, so muß für den Einzelfall entschieden werden, ob für das konkrete Geschäft ausreichende Einsichtsfähigkeit gegeben war.

Zu beurteilen ist immer der Geisteszustand bei Vornahme der betreffenden Rechtshandlung ( ist also bei der Willenserklärung).

Beim völljährigen geistig Behinderten besteht keine natürliche Vertretung, sondern vielmehr wird vom Außerstreitgericht ein Sachwalter bestellt: à §§ 273 ff

Person und Wirkungskreis des Sachwalters hängen von den konkreten Bedürfnissen des zu Betreuenden ab à § 280

Dem Sachwalter kommen häufig nur bestimmte Aufgaben der Sachwalterschaft zu = nur auf bestimmte Angelegenheiten Vertretungsmacht

 

 

 


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