3.
Rechtsfolgen bei
Verstößen:
Die Rechtsfolgen von Formverstößen hängen vom Formzweck
ab:
-- absolute Nichtigkeit bis
zivilrechtliche Irrelevanz
Die Grundregel lautet:
Formverstöße führen zur
Nichtigkeit: vgl. §§ 601, 1346
Üblicherweise wird aus der
Heilungsvorschrift des § 1432 gefolgert, dass formnichtige Verträge nur
Naturalobligationen begründen:
= können zwar gerichtlich
nicht durchgesetzt werden, jedoch erfüllt werden.
= der mangelhafte Teil reicht
nicht zum Fordern, doch aber zum Behalten aus
Damit ist aber noch nicht gesagt, dass man die
Formmangelhaftigkeit als bloß relativ nichtig verstehen müßte: das bedeutet
nämlich ( wie auch bei der Verjährung und beim Wucher) dass der Schuldner die
Nichtigkeit geltend machen muß – das heißt: sich auf den Formmangel berufen.
Die Unwirksamkeit wird also
nicht von Amts wegen wahrgenommen.
Das Gesetz sieht bewußt den
nur für die in § 1432 miterfasste Verjährung die Notwendigkeit der
Geltendmachung vor – siehe ausdrücklich in § 1501 – nicht hingegen für den „
Mangel an Förmlichkeiten“
Keine Unwirksamkeit sonder
Verwaltungsstrafen ( oder auch Schadenersatzpflichten aus cic oder
Anfechtungsverfahren) ziehen Verstöße gegen einige andere
„verbraucherschützende“ Formgebote nach sich. Dass keine Nichtigkeit eingreift
ergibt sich meist schon aus dem Wortlaut...
cic = culpa in
contrahendo
= Aufklärungspflicht
gegenüber dem Vertragspartner, sonst ersatzpflichtig
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4.
Heilung von Formmängeln:
§ 1432:
= sieht vor, dass Leistungen,
die aufgrund einer formunwirksamen Verpflichtung erbracht wurden, entgegen der
Grundregel des § 1431 ( = irrtümliche Zahlung einer Nichtschuld) nicht
zurückgefordert werden können. Im Ausmaß der erbrachten Leistung kommt es also
im Ergebnis zu einer Hailung des Formgebrechens.
Formmängel sind nach hA sogar
dann beachtlich, wenn der von der Form geschützte Teil im Bewußtsein des
Formmankos kontrahierte.
Derartige Machenschaften
können aber Ersatzpflichten wegen cic auslösen.
5.
Gewillkürte Formgebote:
Von den Verhandlungsparteien
wird vereinbart, dass ihre Erklärungen nur bei Einhaltung einer bestimmten Form
verbindlich sein sollen.
Sie erlegen sich freiwillig
strengere Formpflichten auf, als es das Gesetz vorsieht.
Gewillkürte Formgebote sind
gleich zu stellen wie gesetzliche -- §§ 884, 886
Allerdings haben es die
Vertragsparteien in der Hand, von ihnen selbst gesetzte Vereinbarungen und
Vorgaben einvernehmlich wieder aufzulösen.
Das kann mündlich oder
schriftlich oder auch stillschweigend geschehen.
Verbrauchern kann für ihre
Erklärungen von vorneherein niemals mehr als einfache Schriftform abverlangt
werden -- § 6 Abs 1 Z 4 KschG
Umgekehrt ist Unternehmer an
jede mündliche Erklärung gebunden -- § 10 Abs 2
Beispiel für die Form: Seite
127/ 128
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IV.
Fehlen sonstiger
Rechtsbedingungen:
Manchmal verlangt die Ro für die Wirksamkeit eines
Rechtsgeschäftes weitere Voraussetzungen = Rechtsbedingungen
( = das sind insbesondere
behördliche Genehmigungen oder Mitwirkungen)
siehe dazu Buch Rz 10 / 15 ff
V.
Gesetz und
Sittenwidrigkeit:
= wichtigste
Nichtigkeitsgründe:
§ 879:
„ Ein Vertrag, der gegen ein
gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig“
Hilfe bei der Konkretisierung
dieser Generalklausel leisten Sondertatbestände:
= § 879 Abs 2
= Wuchertatbestand
= Tatbestände des
VerbraucherschutzG
à Gesetzeswidrigkeit:
=
ein Vertrag muß bestimmte Gebote oder Verbote der Rechtsordnung verletzen =
dann ist er gesetzeswidrig
ABER:
Nichtigkeit
ist nicht allerdings nicht in allen Fällen die adäquate Antwort, vielmehr soll
sie den Inhaltsverboten vorbehalten sein.
Viele Normen enthalten bloße Abschlußverbote:
=
Verkauf nach Ladenschluß, Ausschank nach Sperrstunde.....
ð
wird zwar bestraft, aber keine
zivilrechtlichen Sanktionen ( ziehen nur Verwaltungsstrafen nach sich)
ð
Entscheidend ist hier der
Schutzzweck der verletzten Norm
à
Sittenwidrigkeit:
= „ Widerspruch gegen das Rechtsgefühl aller billig
und gerecht denkenden Menschen“
Aber: =>
objektive Kriterien sind heranzuziehen, nicht nur ein bloßes Gefühl
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=
ein sittenwidrigkeitsbegründender Umstand -- = eine gegen Vertragswirksamkeit
sprechende Verletzung wesentlicher Gemeinschaftsinteressen.
=
alles was die persönliche Freiheit zu sehr einschränkt, Benachteiligung eines
Vertragsteiles infolge von Mißbrauch von Übermacht durch einen anderen,
=
in solchen Fällen steht kaum der gesamte Vertrag in Frage: vielmehr kann die
Restvereinbarung nach Wegstreichen ihrer bedenklichen Bestandteile aufrecht
bleiben -- vgl. Teilnichtigkeit
=
Verträge zu Lasten Dritter binden den Dritten nicht, da dieser an den
Vereinbarungen nicht beteiligt ist
=
das Urteil bloßer Sittenwidrigkeit ist nicht automatisch milder als das der
Gesetzteswidrigkeit
zB.
Verbraucherrecht – Katalog des § 6 KschG
Inhaltskontrolle
von AGB-Klauseln nach § 879 Abs 3
n
Die Sondertatbestände des §
879 Abs 2:
=
wichtigste Konkretisierung des § 879 steht im Abs 2 Z 4 „ Wuchertatbestand“
=
Vertrag ist wegen Wucher dann nichtig, wenn 3 Voraussetzungen erfüllt sind:
1)
auffallendes Mißverhältnis der
beiden Vertragsleistungen
2)
ein besonderes Element der
Schwäche beim Benachteiligten ( = Leichtsinn, Zwangslage, Verstandesschwäche,
Unerfahrenheit, Gemütsaufregung)
3)
ein Element der Verwerflichkeit
beim Begünstigten ( = „Ausbeuten“ der Schwäche des Vertragspartners)
((
Zwangslage ist eine Beeinträchtigung unterhalb der des Zwangs gem § 870))
Als
nichtíg sieht § 879 Abs 2 weiters an:
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2--
entgeltliche Vermittlung medizinisch unterstützter Fortpflanzung
3--
prozentuale Beteiligung eines Rechtsvertreters an dem für seinen Klienten Erstrittenen
oder der Erwerb des Streitgegenstandes und Geltendmachung auf eigene Rechnung
4--
Veräußerung einer bloß erhofften Erbschaft
Alle
diese Fallgruppen weisen starke moralische Komponenten auf
n
Das Umgehungsgeschäft:
= die Parteien schließen
nicht das Rechtsgeschäft X ab, sondern den Vertrag Y – gültig ist dann der
Vertrag Y, ist gewollt.
(( grenzt scharf vom
Scheingeschäft ab...))
Im Regelfall ist das
Ausweichen auf andere Pfade in Ordnung: wer Gebührenpflichten entgehen und
trotzdem Beweise für seine Vereinbarungen haben will, kann beispielsweise statt
eines zu vergebührenden Vertrages ein Video von vom mündlichen Vertrag statt
der schriftlichen Urkunde fertigen.
= beim Umgehungsgeschäft ist
das geschlossene Geschäft tatsächlich gewollt, so wie es ist. Der
wirtschaftliche Zweck ist aber in Wahrheit ein anderer als der, für den der
gewählte Vertragstyp geschaffen wurde.
= das Umgehungsgeschäft ist
gültig, sofern der Inhalt nicht gesetzeswidrig ist.
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