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Ausgewählte Kapitel Privatrecht .doc

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Jurisprudence / Law
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Ausgewählte Kapitel

PRIVAT RECHT

Kurs

I.                  EINHEIT:

Der Einfluß von Alter und Geisteszustand auf die juristischen Fähigkeiten des Menschen

n  Rechts – und Handlungsfähigkeit:

Geschäftsfähigkeit, Deliktsfähigkeit, Sachwalterschaft

à Bydlinski §2 RZ 2/1 bis 2/ 47

à ABGB: §§ 21 ff,

§§ 151 ff

§§ 273 ff

§ 865

§§ 1308 ff

1.                Rechts – und Handlungsfähigkeit:

1)GRUNDBEGRIFFE:

a) Subjektives Recht:

= Machtposition, die aus dem obj R erwachsen ist und mit staatlichem Zwang durchsetzbar ist

= mit Anspruch ausgestattet

= Geltendmachung hängt vom Willen des Berechtigten ab

b) Objektives Recht:

= R im objektiven Sinne

= soll der Gerechtigkeit dienen

= Summe aller Rechtsnormen, die das menschliche Zusammenleben regeln und mit staatlichem Zwang durchsetzbar sind.

-- Rechtssubjekt:

= Träger von Rechten und Pflichten

= Rechtsordnung billigt Beteiligung am Rechtsgeschehen zu

natürliche Person: = der Mensch

juristische Person: = jede von der natürlichen Person verschiedene

= Vereine, Gebietskörperschaften.... § 26 ABGB

= Persönenverbände, denen die Rechtsordnung zubilligt Träger von Rechten und Pflichten zu sein

-- Rechtsobjekte:

Sache = § 285 ABGB

Tier = § 285 a ABGB

 

der Sachbegriff im ABGB

§ 285 ABGB

= Legaldefinition: = Begriffserklärung

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„Alles was von der Person unterschieden ist und zum Gebrauch des Menschen dient, wird im rechtlichen Sinne eine Sache genannt“

Der Tierbegriff im ABGB

§ 285a

„Tiere sind keine Sachen: sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Die für Sachen geltenden Vorschriften finden auf Tiere nur insoweit Anwendung, als keine andere abweichende Regelung besteht.“

NATÜRLICHE PERSON

 

Jede natürliche Person ist Rechts- und Handlungsfähig

Rechtsfähigkeit:

= Wer Träger von Rechten und Pflichten ist

= vgl. § 16 ABGB

Natürliche Person:

-- Beginn: Lebendgeburt

Leibesfrucht = nasciturus = bedingt und beschränkt rechtsfähig

„bedingt“ = als Bedingung soll eine Lebendgeburt folgen

„beschränkt“ = weil er zwar Rechte aber keine Pflichten hat

„Lebendgeburt“ = mit Abtrennung der Nabelschnur

-- Ende: Tod

-- wann? Mit der Todeserklärung

( Verschollenheit)

-- angeborene Rechte des Menschen = § 16 ABGB = Persönlichkeitsrechte

JURISTISCHE PERSONEN

= vgl. § 26 ABGB „moralische Person“

= die Rechtsordnung erkennt der JP Rechtsfähigkeit zu

( => ultra vires = auf Zweck beschränkt)

nach hL muß Sphäre der Gesellschaft nach außen hin erkennbar sein:

1)      gemeinsames Interesse

2)      Organ nach Außen zB nach außen = Geschäftsführer

3)      Organ nach Innen zB nach innen = Versammlung

 

 

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Merkmale: Interessenseinheit und Anerkennung durch die Rechtsordnung

strenge Trennung von natürlichen Personen: Organe, Nutznießer

Organe: deren Handeln wird der JP zugerechnet

Arten:

1)      Körperschaften = Personenvereinigungen

= Kapitalgesellschaften

= Vereine

= Genossenschaften

2)      Vermögenseinheiten = mit Widmungszweck

= Stiftung

= Fonds

= Anstalten

Arten von JP:

-- öffentlichrechtliche JP:

Gebietskörperschaften: Bund, Länder, Gemeinde

Selbstverwaltungskörper: Kammern, Sozialversicherungsanstalten

Ideelle Vereine: Vereinsgesetz

-- privatrechtliche JP:

Personenvereinigungen ( = Körperschaften)

Kapitalgesellschaften ( AG, GmbH)

Ideelle Vereine ( Vereinsgesetz)

-- Sachgesamtheiten:

Stiftungen

Anstalten

Kapitalgesellschaften

Entstehung von JP:

-- ex lege: = privatrechtlicher Gründungsakt = System der freien Bildung

( zB Gebietskörperschaften)

-- Konzessionssystem: = staatlicher Gründungsakt ohne eigenen Anspruch

( zB Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit)

-- Normativsystem: = staatlicher Gründungsakt mit eigenem Anspruch

( zB GmbH, AG...)

-- Anmeldesystem: = Art von Zwischenstellung – Anmeldung bei Vereinsbehörde

( zB ideeller Verein)

 

à Vertretung durch die Organe

 

Deliktsfähigkeit der JP:

= haftet durch ihre Organe

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2)      Machthaber

3)      Erfüllungs- und Besorgungsgehilfe

Handlungsfähigkeit:

= durch eigenes Verhalten Rechte und Pflichten rechtswirksam zu begründen

= abhängig von Alter, geistiger Gesundheit, rechtserheblichen Eigenschaften ( zB Staatsbürgersch.)

Geschäftsfähigkeit:

= sich durch eigenes Verhalten rechtsgeschäftlich zu verpflichten

= zB Testierfähigkeit, Ehefähigkeit...

=> Schutz für den Geschäftsunfähigen vor den Gefahren der privatautonomen Rechtsgestaltung

Geschäftsunfähige können keine gültigen RechtsG abschließen

=> gesetzliche Vertretung substituiert die Geschäftsunfähigkeit – RechtsG müssen durch einen gesetzlichen Vertreter geschlossen werden.

Deliktsfähigkeit:

= sich durch eigenes rechtswidriges Handeln schadensersatzpflichtig zu machen

= ab 14 Jahre

= darunter: -- Haftung der Eltern bei Verletzten der Aufsichtspflicht

-- Haftung, wenn Unrecht und Folgen für den MJ erkennbar sein müssen

Altersstufen:

I. Kind: = 0 bis 7

1.      = geschäftsunfähig

2.      = nur geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens

3.      = nur alterstypische Geschäfte

4.      = „Taschengeldparagraph“

II. Unmündige MJ = 7 bis 14

1.      = beschränkt geschäftsfähig

2.      = RechtsG nur zum bloßen Vorteil

3.      = RechtsG mit Verpflichtungen = schwebend unwirksam

 

III. Mündige MJ = 14 bis 18

1.      = erweitert geschäftsfähig

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3.      = freies Verfügen über Selbstverdientes

4.      = freies Verfügen über frei überlassenes

5.      = nicht testierfähig

à unmündige MJ haben auch Geschäftsfähigkeit – sofern einsichts- und urteilsfähig – im Bereich medizinischer Behandlungen à § 146c ( insbesondere für die erforderlichen Einwilligungen)

IV. Volljährige = ab vollendetem 18. Lebensjahr

1.      = voll geschäftsfähig

2.      = nur dann nicht, wenn psychisch krank oder geistig behindert ( durch Gerichtsbeschluß unter Sachwalterschaft)

= in so einem Fall ist der VJ gleichgestellt einem unmündigen MJ

( auch bei lucidum intervallum bleibt er gleichgestellt und unter Sachwalterschaft

=> vgl. li bei Sachwalterschaft: macht geschäftsfähig)

-- StrafRecht: = strafmündigkeit

Folgen bei Fehlen der gesetzlich vorgesehen Mitwirkung:

fehlt die notwendige Mitwirkung anderer Personen und Behörden, so bindet das außerhalb seiner eigenen Geschäftsfähigkeit vorgenommene Rechtsgeschäft den MJ nicht. ( wird er in der Folge voll –jährig, so muß er seinen Willen erneut und schriftlich kundtun.)

SACHWALTERSCHAFT:

-- Geisteskranke und Geistesschwache bedürfen eines ähnlichen Schutzes wie MJ,

es muß aber auch bei diesem Personenkreis differenziert werden:

a) fehlt bei der betreffenden Person der Gebrauch der Vernunft, so ist sie einem Kind gleichgestellt: à § 865 Satz 1


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