Ausgewählte Kapitel
PRIVAT RECHT
Kurs
I.
EINHEIT:
Der Einfluß von Alter und Geisteszustand auf die
juristischen Fähigkeiten des Menschen
n
Rechts – und Handlungsfähigkeit:
Geschäftsfähigkeit,
Deliktsfähigkeit, Sachwalterschaft
à Bydlinski §2 RZ 2/1 bis 2/ 47
à ABGB: §§ 21 ff,
§§ 151 ff
§§ 273 ff
§ 865
§§ 1308 ff
1.
Rechts – und
Handlungsfähigkeit:
1)GRUNDBEGRIFFE:
a) Subjektives Recht:
=
Machtposition, die aus dem obj R erwachsen ist und mit staatlichem Zwang
durchsetzbar ist
=
mit Anspruch ausgestattet
=
Geltendmachung hängt vom Willen des Berechtigten ab
b) Objektives Recht:
=
R im objektiven Sinne
=
soll der Gerechtigkeit dienen
=
Summe aller Rechtsnormen, die das menschliche Zusammenleben regeln und mit
staatlichem Zwang durchsetzbar sind.
-- Rechtssubjekt:
=
Träger von Rechten und Pflichten
=
Rechtsordnung billigt Beteiligung am Rechtsgeschehen zu
natürliche Person: =
der Mensch
juristische Person: = jede von der natürlichen Person verschiedene
= Vereine, Gebietskörperschaften.... § 26 ABGB
= Persönenverbände, denen die Rechtsordnung zubilligt
Träger von Rechten und Pflichten zu sein
-- Rechtsobjekte:
Sache
= § 285 ABGB
Tier
= § 285 a ABGB
der
Sachbegriff im ABGB
§
285 ABGB
=
Legaldefinition: = Begriffserklärung
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„Alles
was von der Person unterschieden ist und zum Gebrauch des Menschen dient, wird
im rechtlichen Sinne eine Sache genannt“
Der
Tierbegriff im ABGB
§
285a
„Tiere
sind keine Sachen: sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Die für Sachen
geltenden Vorschriften finden auf Tiere nur insoweit Anwendung, als keine
andere abweichende Regelung besteht.“
NATÜRLICHE PERSON
Jede
natürliche Person ist Rechts- und Handlungsfähig
Rechtsfähigkeit:
=
Wer Träger von Rechten und Pflichten ist
=
vgl. § 16 ABGB
Natürliche Person:
--
Beginn: Lebendgeburt
Leibesfrucht
= nasciturus = bedingt und beschränkt rechtsfähig
„bedingt“
= als Bedingung soll eine Lebendgeburt folgen
„beschränkt“
= weil er zwar Rechte aber keine Pflichten hat
„Lebendgeburt“
= mit Abtrennung der Nabelschnur
--
Ende: Tod
--
wann? Mit der Todeserklärung
(
Verschollenheit)
--
angeborene Rechte des Menschen = § 16 ABGB = Persönlichkeitsrechte
JURISTISCHE PERSONEN
= vgl. § 26 ABGB „moralische Person“
=
die Rechtsordnung erkennt der JP Rechtsfähigkeit zu
(
=> ultra vires = auf Zweck beschränkt)
nach
hL muß Sphäre der Gesellschaft nach außen hin erkennbar sein:
1)
gemeinsames Interesse
2)
Organ nach Außen zB
nach außen = Geschäftsführer
3)
Organ nach Innen zB
nach innen = Versammlung
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Merkmale: Interessenseinheit
und Anerkennung durch die Rechtsordnung
strenge
Trennung von natürlichen Personen: Organe, Nutznießer
Organe:
deren Handeln wird der JP zugerechnet
Arten:
1)
Körperschaften =
Personenvereinigungen
=
Kapitalgesellschaften
=
Vereine
=
Genossenschaften
2)
Vermögenseinheiten = mit
Widmungszweck
=
Stiftung
=
Fonds
=
Anstalten
Arten von JP:
-- öffentlichrechtliche JP:
Gebietskörperschaften: Bund, Länder, Gemeinde
Selbstverwaltungskörper: Kammern, Sozialversicherungsanstalten
Ideelle Vereine: Vereinsgesetz
-- privatrechtliche JP:
Personenvereinigungen ( = Körperschaften)
Kapitalgesellschaften ( AG, GmbH)
Ideelle Vereine ( Vereinsgesetz)
-- Sachgesamtheiten:
Stiftungen
Anstalten
Kapitalgesellschaften
Entstehung von JP:
--
ex lege: =
privatrechtlicher Gründungsakt = System der freien Bildung
(
zB Gebietskörperschaften)
--
Konzessionssystem: = staatlicher Gründungsakt ohne eigenen
Anspruch
(
zB Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit)
--
Normativsystem: = staatlicher Gründungsakt mit
eigenem Anspruch
(
zB GmbH, AG...)
--
Anmeldesystem: = Art von Zwischenstellung – Anmeldung
bei Vereinsbehörde
(
zB ideeller Verein)
à Vertretung durch
die Organe
Deliktsfähigkeit der JP:
=
haftet durch ihre Organe
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2)
Machthaber
3)
Erfüllungs- und Besorgungsgehilfe
Handlungsfähigkeit:
=
durch eigenes Verhalten Rechte und Pflichten rechtswirksam zu begründen
=
abhängig von Alter, geistiger Gesundheit, rechtserheblichen Eigenschaften ( zB
Staatsbürgersch.)
Geschäftsfähigkeit:
=
sich durch eigenes Verhalten rechtsgeschäftlich zu verpflichten
=
zB Testierfähigkeit, Ehefähigkeit...
=>
Schutz für den Geschäftsunfähigen vor den Gefahren der privatautonomen
Rechtsgestaltung
Geschäftsunfähige können keine gültigen RechtsG abschließen
=>
gesetzliche Vertretung substituiert die Geschäftsunfähigkeit – RechtsG müssen
durch einen gesetzlichen Vertreter geschlossen werden.
Deliktsfähigkeit:
=
sich durch eigenes rechtswidriges Handeln schadensersatzpflichtig zu machen
=
ab 14 Jahre
=
darunter: -- Haftung der Eltern bei Verletzten der Aufsichtspflicht
--
Haftung, wenn Unrecht und Folgen für den MJ erkennbar sein müssen
Altersstufen:
I.
Kind: = 0 bis 7
1.
= geschäftsunfähig
2.
= nur geringfügige Angelegenheiten
des täglichen Lebens
3.
= nur alterstypische Geschäfte
4.
= „Taschengeldparagraph“
II.
Unmündige MJ = 7 bis 14
1.
= beschränkt geschäftsfähig
2.
= RechtsG nur zum bloßen Vorteil
3.
= RechtsG mit Verpflichtungen =
schwebend unwirksam
III.
Mündige MJ = 14 bis 18
1.
= erweitert geschäftsfähig
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3.
= freies Verfügen über
Selbstverdientes
4.
= freies Verfügen über frei
überlassenes
5.
= nicht testierfähig
à unmündige MJ
haben auch Geschäftsfähigkeit – sofern einsichts- und urteilsfähig – im Bereich
medizinischer Behandlungen à § 146c ( insbesondere für
die erforderlichen Einwilligungen)
IV.
Volljährige = ab vollendetem 18. Lebensjahr
1.
= voll geschäftsfähig
2.
= nur dann nicht, wenn psychisch
krank oder geistig behindert ( durch Gerichtsbeschluß unter Sachwalterschaft)
=
in so einem Fall ist der VJ gleichgestellt einem unmündigen MJ
(
auch bei lucidum intervallum bleibt er gleichgestellt und unter
Sachwalterschaft
=>
vgl. li bei Sachwalterschaft: macht geschäftsfähig)
--
StrafRecht: = strafmündigkeit
Folgen
bei Fehlen der gesetzlich vorgesehen Mitwirkung:
fehlt
die notwendige Mitwirkung anderer Personen und Behörden, so bindet das
außerhalb seiner eigenen Geschäftsfähigkeit vorgenommene Rechtsgeschäft den MJ
nicht. ( wird er in der Folge voll –jährig, so muß er seinen Willen erneut und
schriftlich kundtun.)
SACHWALTERSCHAFT:
--
Geisteskranke und Geistesschwache bedürfen eines ähnlichen Schutzes wie MJ,
es
muß aber auch bei diesem Personenkreis differenziert werden:
a) fehlt bei der betreffenden Person der
Gebrauch der Vernunft, so ist sie einem Kind gleichgestellt: à § 865 Satz 1
|