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Ausgewählte Kapitel Öffentliches Recht (Page 9).doc

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Law
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Jurisprudence / Law
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Karl-Franzens-Universität Graz - KFU
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Ulrich 2007
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Ausgewählte Kapitel Privatrecht
Ausgewählte Kapitel PRIVAT RECHT Kurs I. EINHEIT: Der Einfluß von Alter und Geisteszustand auf die juristischen Fähigkeiten des Menschen n Rechts – und Handlungsfähigkeit­: Geschäftsfähigkei


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Bürgerliches Recht und Privatrecht - Österreich: Ausgewählte Kapitel
AUSGWÄHLTE KAPITEL DES PRIVATRECHTS Der Einfluß von Alter und Geisteszustand auf die juristischen Fähigkeiten des Menschen. Rechts- und Handlungsfähigkeit­: Geschäfts- undDeliktsfähigkei­t,

Präventive Normenkontrolle:

Bundesregierung und Landesregierung können vorher den Verfassungsgerichtshof anrufen und die Frage klären lassen, ob das beabsichtigte Gesetz in irgendeinem Aspekt kompetenzwidrig ist (eingreift in Bundes-, oder Landeskompetenz). Der Verfassungsgerichtshof würde dann feststellen, ob eine Gesetzeswidrigkeit vorliegt.

Bisher ist die präventive Normenkontrolle totes Recht (wurde nicht umgesetzt)

Artikel 17 B-VG:

Bereich der nicht hoheitlichen Verwaltung

Bund und Länder sind in der Privatwirtschaftsverwaltung tätig, also mit Mitteln des Privatrechtes. Die Organe handeln nicht hoheitlich mit Imperium. Der Staat (Bund und Länder) können selbst ein Unternehmen haben (führen dieses selbst).

Vergabe von Subventionen: Hier tritt der Staat nicht hoheitlich, sondern als Vertragspartner mit Privatrechten auf.

Wenn der Staat nicht in der hoheitlichen Verwaltung agiert, gibt es die Kompetenzverteilung nicht. Die Kompetenzverteilung gilt nur für die Hoheitsverwaltung.

Die Privatwirtschaftsverwaltung ist kompetenzneutral.

z.B. in Gewerbeangelegenheiten ist der Bund zuständig – handelt hoheitlich – die Bewilligung beispielsweise einer Betriebsanlagengenehmigung erfolgt mit Bescheid. Die Länder haben in Gewerberechtsangelegenheiten keine Zuständigkeit. Die Förderung von gewerblichen Unternehmen – Privatwirtschaftsverwaltung können sehr wohl die Länder vergeben – hat nichts mit der Hoheitsverwaltung zu tun.

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Fallbeispiel:

Der Bund vergibt eine Subvention. Jemand möchte gegen diese Subvention / Vertrag den Verwaltungsgerichtshof anrufen, weil er der Meinung ist, dass ihm die Subvention nicht in voller Höhe eingeräumt worden ist. Das geht nicht. Es müsste bei Gericht durchgesetzt werden – hat nichts mit der Hoheitsverwaltung zu tun.

Die Prinzipien die der Kompetenzverteilung zu Grunde liegen:

Der allgemeinen Kompetenzverteilung liegt der Grundsatz der Kompetenztrennung zu Grunde – es gibt keine konkurrierenden Zuständigkeiten – entweder Bund oder Land (Artikel 10 bis 12 und die Artikel 15 –Generalklausel zu Gunsten der Länder).

Kumulationsprinzip:

Es gilt zugleich das Kumulationsprinzip. Das verändert das Prinzip der Kompetenztrennung nicht. Innerhalb der Kompetenztrennung ist der Aspekt der Kumulation von Kompetenzen dennoch wirksam.

Was heißt das?

z.B. Gründung eines Industriebetriebes – Betriebsanlage soll geschaffen und in Betrieb genommen werden – was heißt nun Kumulationsprinzip? Die Inbetriebnahme dieses Industriebetriebes wird von Bund und Länder – allerdings unter unterschiedlichen Gesichtspunkten geregelt.

Im gegenständlichen Bereich haben sowohl Bund, als auch die Länder Regelungskompetenzen. Das Prinzip der Kompetenztrennung bleibt aufrecht.

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Ob die Ansiedlung des Gewerbebetriebes naturschutzrechtliche Relevanz hat wird von den Ländern geregelt in Artikel 15 Abs. 1 B-VG (Generalklausel der Länder). Hinsichtlich des Wasserrechtes ist wiederum der Bund zuständig. Es sind insgesamt eine Reihe von Genehmigungen erforderlich, die sowohl von Bundes-, als auch Landesseite her Kompetenz haben.

Das Kumulationsprinzip widerspricht nicht der Kompetenzteilung, die bleibt gewahrt. Der Bund macht die Gesetze für die er zuständig ist, die Länder machen die Gesetze, für die sie zuständig sind. Es werden unter jeweils unterschiedlichen Gesichtspunkten Gesetze erlassen und angewendet.

Querschnittsmaterien:

Größte Probleme – sind Materien, die inhaltlich und sachlich betrachtet eine Einheit bilden als Angelegenheit, es werden aber sowohl von Bund als auch Ländern Regelungen erlassen, weil die Zuständigkeiten zersplittert sind.

Umweltschutz ist eine solche Querschnittsmaterie.

Reinhaltung von Luft, Boden und Wasser (3 große Bereiche) Lärmschutz, Abfallwirtschaft, das sind alles Aspekte das Umweltschutzes. Es gibt keine einheitliche Kompetenz des Bundes für den Umweltschutz. Der Umweltschutz ist auf Bund und Länder zersplittert.

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Lärmschutz und Luftreinhaltung ist wirklich problematisch. Seinerzeit war es aufgesplittet in Bundes- und Landesluft. Man hat hier eine Regelung treffen müssen, insbesondere in den 80-iger Jahren durch das Waldsterben und den Sauren Regen. In Artikel 10 B-VG finden sich unter den Begriff „Maßnahmen zur Abwehr von gefährlichen Belastungen der Umwelt, die durch Überschreitung von Emissionsgrenzwerte entstehen“.

Der Bund ist für den Imissionsschutz zuständig, diesbezüglich ist das Imissionsschutzgesetz Luft ergangen. Die Länder müssen sich über die Emissionsgrenzwerte einigen.

Konzentration der Zuständigkeit für Luftreinhaltung – Imissionsschutz – auf Bundesebene, nicht jedoch für Heizungsanlagen. Der Hausbrand ist nach wie vor eine Kompetenz der Länder.

Imissionsschutz – die bundesstaatliche Struktur wurde bereinigt (Artikel 10 B-VG)

Emissionsschutzgesetz Luft ist in der Steiermark ein Großes Reizwort geworden: Aufgrund dieses Gesetzes rund um Graz bis nach Laßnitzhöhe, Brucker Gegend und nach Leibnitz 100 km/h-Beschränkung errichtet worden.

Diese Anordnungen – Geschwindigkeitsbeschränkungen wurden nicht ordnungsgemäß kundgemacht, damit ist diese Verordnung gar nicht in Geltung getreten. Eine nicht kundgemachte Rechtsvorschrift ist von Behörden und Gerichten nicht anzuwenden. Betroffene, die abgestrafft wurden haben den Rechtsschutz beschritten und vom UVS Recht bekommen – die Strafen wurden rechtswidrig verhängt, da die Verordnungen nicht ordnungsgemäß kundgemacht wurden.

 

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Es soll letztlich auch eine einheitliche Rechtsprechung / Judikatur geben – man braucht Sachkompetenz, bzw. eine Spezialisierung.

Kompetenz-Kompetenz:

Befugnis zur Disposition über eigene und fremde Zuständigkeiten.

Z.B. Kompetenz, welche erst 2004 von Artikel 15 B-VG in Artikel 11 Z. 8 gewandert ist – Tierschutz nunmehr Gesetzgebung Bund Vollstreckung Länder.

Wenn eine Kompetenz von Artikel 15 B-VG wandert zu Artikel 11 B-VG und dort neu verankert wird muß der Nationalrat darüber abstimmen, den die Kompetenzverteilung ist Bundesverfassungsrecht. Es handelt sich um eine Verfassungsänderung – Artikel 44 Abs. 1 B-VG 1/ 2 Präsensquorum und 1/3 Konsensquorum und es muß auch der Bundesrat nach Artikel 44 Abs. 2 B-VG zustimmen. – Hier hat der Bundesrat ein absolutes Veto – wenn er nicht zustimmt, kann die Kompetenzänderung nicht vorgenommen werden.

Das absolute Veto des Bundesrates geht nur, wenn es zu Lasten der Länder ist, wenn den Ländern etwas genommen wird.

Weitere Querschnittsmaterien:

Bundeslärm – Landeslärm, internationale Luftraum.

Bundeslärm und Landeslärm – der Lärm der von einem Gewerbebetrieb ausgeht wird in der Gewerbeordnung geregelt, der Lärm der von einem Baumaschinen ausgeht – wird nach Baugesetz der Länder geregelt – völlig unterschiedliche Gesetze, keinen einheitliche Standards – Kompetenz sind gesplittert.

 

 

Die Koordination der Kompetenzausübung:

 

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