Präventive
Normenkontrolle:
Bundesregierung und
Landesregierung können vorher den Verfassungsgerichtshof anrufen und die Frage
klären lassen, ob das beabsichtigte Gesetz in irgendeinem Aspekt
kompetenzwidrig ist (eingreift in Bundes-, oder Landeskompetenz). Der
Verfassungsgerichtshof würde dann feststellen, ob eine Gesetzeswidrigkeit
vorliegt. Bisher ist die präventive Normenkontrolle totes Recht (wurde nicht
umgesetzt)
Artikel 17 B-VG:
Bereich der nicht
hoheitlichen Verwaltung
Bund und Länder sind in der
Privatwirtschaftsverwaltung tätig, also mit Mitteln des Privatrechtes. Die Organe
handeln nicht hoheitlich mit Imperium. Der Staat (Bund und Länder) können
selbst ein Unternehmen haben (führen dieses selbst).
Vergabe von Subventionen:
Hier tritt der Staat nicht hoheitlich, sondern als Vertragspartner mit
Privatrechten auf.
Wenn der Staat nicht in der
hoheitlichen Verwaltung agiert, gibt es die Kompetenzverteilung nicht. Die
Kompetenzverteilung gilt nur für die Hoheitsverwaltung.
Die
Privatwirtschaftsverwaltung ist kompetenzneutral.
z.B. in
Gewerbeangelegenheiten ist der Bund zuständig – handelt hoheitlich – die
Bewilligung beispielsweise einer Betriebsanlagengenehmigung erfolgt mit
Bescheid. Die Länder haben in Gewerberechtsangelegenheiten keine Zuständigkeit.
Die Förderung von gewerblichen Unternehmen – Privatwirtschaftsverwaltung können
sehr wohl die Länder vergeben – hat nichts mit der Hoheitsverwaltung zu tun.
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Fallbeispiel:
Der Bund vergibt eine
Subvention. Jemand möchte gegen diese Subvention / Vertrag den Verwaltungsgerichtshof
anrufen, weil er der Meinung ist, dass ihm die Subvention nicht in voller Höhe
eingeräumt worden ist. Das geht nicht. Es müsste bei Gericht durchgesetzt
werden – hat nichts mit der Hoheitsverwaltung zu tun.
Die Prinzipien die der
Kompetenzverteilung zu Grunde liegen:
Der allgemeinen
Kompetenzverteilung liegt der Grundsatz der Kompetenztrennung zu Grunde – es
gibt keine konkurrierenden Zuständigkeiten – entweder Bund oder Land (Artikel
10 bis 12 und die Artikel 15 –Generalklausel zu Gunsten der Länder).
Kumulationsprinzip:
Es gilt zugleich das
Kumulationsprinzip. Das verändert das Prinzip der Kompetenztrennung nicht.
Innerhalb der Kompetenztrennung ist der Aspekt der Kumulation von Kompetenzen
dennoch wirksam.
Was heißt das?
z.B. Gründung eines
Industriebetriebes – Betriebsanlage soll geschaffen und in Betrieb genommen
werden – was heißt nun Kumulationsprinzip? Die Inbetriebnahme dieses
Industriebetriebes wird von Bund und Länder – allerdings unter
unterschiedlichen Gesichtspunkten geregelt. Im gegenständlichen Bereich haben
sowohl Bund, als auch die Länder Regelungskompetenzen. Das Prinzip der
Kompetenztrennung bleibt aufrecht.
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Relevanz hat wird von den Ländern geregelt in Artikel 15 Abs. 1 B-VG
(Generalklausel der Länder). Hinsichtlich des Wasserrechtes ist wiederum der
Bund zuständig. Es sind insgesamt eine Reihe von Genehmigungen erforderlich,
die sowohl von Bundes-, als auch Landesseite her Kompetenz haben.
Das Kumulationsprinzip
widerspricht nicht der Kompetenzteilung, die bleibt gewahrt. Der Bund macht die
Gesetze für die er zuständig ist, die Länder machen die Gesetze, für die sie
zuständig sind. Es werden unter jeweils unterschiedlichen Gesichtspunkten
Gesetze erlassen und angewendet.
Querschnittsmaterien:
Größte Probleme – sind
Materien, die inhaltlich und sachlich betrachtet eine Einheit bilden als
Angelegenheit, es werden aber sowohl von Bund als auch Ländern Regelungen
erlassen, weil die Zuständigkeiten zersplittert sind.
Umweltschutz ist eine
solche Querschnittsmaterie.
Reinhaltung von Luft, Boden
und Wasser (3 große Bereiche) Lärmschutz, Abfallwirtschaft, das sind alles
Aspekte das Umweltschutzes. Es gibt keine einheitliche Kompetenz des Bundes für
den Umweltschutz. Der Umweltschutz ist auf Bund und Länder zersplittert.
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Lärmschutz und
Luftreinhaltung ist wirklich problematisch. Seinerzeit war es aufgesplittet in
Bundes- und Landesluft. Man hat hier eine Regelung treffen müssen, insbesondere
in den 80-iger Jahren durch das Waldsterben und den Sauren Regen. In Artikel 10
B-VG finden sich unter den Begriff „Maßnahmen zur Abwehr von gefährlichen
Belastungen der Umwelt, die durch Überschreitung von Emissionsgrenzwerte
entstehen“. Der Bund ist für den Imissionsschutz zuständig, diesbezüglich ist
das Imissionsschutzgesetz Luft ergangen. Die Länder müssen sich über die Emissionsgrenzwerte
einigen.
Konzentration der
Zuständigkeit für Luftreinhaltung – Imissionsschutz – auf Bundesebene, nicht
jedoch für Heizungsanlagen. Der Hausbrand ist nach wie vor eine Kompetenz der
Länder.
Imissionsschutz – die
bundesstaatliche Struktur wurde bereinigt (Artikel 10 B-VG)
Emissionsschutzgesetz Luft
ist in der Steiermark ein Großes Reizwort geworden: Aufgrund dieses Gesetzes
rund um Graz bis nach Laßnitzhöhe, Brucker Gegend und nach Leibnitz 100
km/h-Beschränkung errichtet worden.
Diese Anordnungen –
Geschwindigkeitsbeschränkungen wurden nicht ordnungsgemäß kundgemacht, damit
ist diese Verordnung gar nicht in Geltung getreten. Eine nicht kundgemachte
Rechtsvorschrift ist von Behörden und Gerichten nicht anzuwenden. Betroffene,
die abgestrafft wurden haben den Rechtsschutz beschritten und vom UVS Recht
bekommen – die Strafen wurden rechtswidrig verhängt, da die Verordnungen nicht
ordnungsgemäß kundgemacht wurden.
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Rechtsprechung / Judikatur geben – man braucht Sachkompetenz, bzw. eine
Spezialisierung.
Kompetenz-Kompetenz:
Befugnis zur Disposition über
eigene und fremde Zuständigkeiten.
Z.B. Kompetenz, welche erst
2004 von Artikel 15 B-VG in Artikel 11 Z. 8 gewandert ist – Tierschutz nunmehr
Gesetzgebung Bund Vollstreckung Länder.
Wenn eine Kompetenz von
Artikel 15 B-VG wandert zu Artikel 11 B-VG und dort neu verankert wird muß der
Nationalrat darüber abstimmen, den die Kompetenzverteilung ist
Bundesverfassungsrecht. Es handelt sich um eine Verfassungsänderung – Artikel
44 Abs. 1 B-VG 1/ 2 Präsensquorum und 1/3 Konsensquorum und es muß auch der
Bundesrat nach Artikel 44 Abs. 2 B-VG zustimmen. – Hier hat der Bundesrat ein
absolutes Veto – wenn er nicht zustimmt, kann die Kompetenzänderung nicht
vorgenommen werden. Das absolute Veto des Bundesrates geht nur, wenn es zu
Lasten der Länder ist, wenn den Ländern etwas genommen wird.
Weitere
Querschnittsmaterien:
Bundeslärm – Landeslärm,
internationale Luftraum.
Bundeslärm und Landeslärm –
der Lärm der von einem Gewerbebetrieb ausgeht wird in der Gewerbeordnung
geregelt, der Lärm der von einem Baumaschinen ausgeht – wird nach Baugesetz der
Länder geregelt – völlig unterschiedliche Gesetze, keinen einheitliche
Standards – Kompetenz sind gesplittert.
Die Koordination der
Kompetenzausübung:
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