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Ausgewählte Kapitel Öffentliches Recht (Page 19).doc

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Law
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Jurisprudence / Law
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Karl-Franzens-Universität Graz - KFU
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Ulrich 2007
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Jurisprudence / Law

Ausgewählte Kapitel Privatrecht
Ausgewählte Kapitel PRIVAT RECHT Kurs I. EINHEIT: Der Einfluß von Alter und Geisteszustand auf die juristischen Fähigkeiten des Menschen n Rechts – und Handlungsfähigkeit­: Geschäftsfähigkei


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Bürgerliches Recht und Privatrecht - Österreich: Ausgewählte Kapitel
AUSGWÄHLTE KAPITEL DES PRIVATRECHTS Der Einfluß von Alter und Geisteszustand auf die juristischen Fähigkeiten des Menschen. Rechts- und Handlungsfähigkeit­: Geschäfts- undDeliktsfähigkei­t,

Beispiel:

Gesetzgeber verbietet „Ab Hof Verkauf von Wein“ – ist in 3 Monaten verboten. Alle Weinproduzenten dürften mit Inkrafttreten dieser Norm nicht mehr ab Hof verkaufen, das wäre eine Einschränkung der Erwerbstätigkeit.

Bei unmittelbarer Wirkung des Gesetzes und Eingriff in die Rechte gibt es keinen Bescheid, der bekämpft werden kann – hier kann ausnahmsweise ein Individualantrag auf Normenkontrolle direkt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden, mit der Behauptung, das Gesetz ist verfassungswidrig.

Das Gesetz ist verfassungswidrig, es greift in die Erwerbsausübungsfreiheit ein, das ist ein Grundrecht und widerspricht der Verfassung.

Man könnte sagen, dass der Ab Hof Verkauf eine Verwaltungsübertretung darstellen würde und es sehr wohl einen Bescheid gäbe, den Strafbescheid, es müsste ebenfalls der Instanzenweg beschritten werden.

Diese Situation zählt nicht! Der Unterschied ist, dass es nicht zumutbar ist, absichtlich eine Verwaltungsübertretung zu begehen um bestraft zu werden, damit ein Normenkontrollantrag gestellt werden darf.

Wenn ein Gesetz negativ in Recht eingreift unmittelbar negativ eingreift, ein Verbot aufstellt, dann ist es nicht notwendig ein Verbot zu übertreten – das ist eine Ausnahme.

 

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Wenn ich mich fehl verhalte, muß ich den Bescheid abwarten, den Instanzenzug gehen und erst dann kann ich den Verfassungsgerichtshof anrufen.

GRUNDRECHTE

Ø Grundrechte sind ein für die Klausur sehr wichtiges Thema! Gut anschauen, kommt sicher!

Die absolute Herrschaftsform wurde abgelöst durch Verfassungsstaaten (konstitutioneller Prozess). Die Gesellschaften haben Verfassung bekommen.

Grundrechte sind Teil der Verfassung, waren ursprünglich als Abwehrrechte gegen den Staat gedacht.

Es ist als grundsätzliche Errungenschaft des Liberalismus zu betrachten, dass grundsätzlich der Staat in diesen Bereich nicht eingreifen darf.

3 Arten von Grundrechten (historisch gesehen):

Ø liberale Grundrechte oder Freiheitsrechte (ca. 1848):

sie sind so konzipiert, dass man Abwehrrechte gegen staatliche Eingriffe hat. Staatliche Übergriffe können damit abgewehrt werden.
Bsp.:
Religionsfreiheit, Schutz des Hausrechtes, Meinungsfreiheit, Grundrecht auf Eigentum.
Staatslehrer Jelinek: „Status negativus“ : der Einzelne soll frei von staatlichen Eingriffen bleiben.
1867 Staatsgrundgesetz ist die älteste Grundrechtsquelle, gilt ja noch heute, weil auch das B-VG 1920 diese Grundrechtssachen übernommen hat

 

Ø Teilhaberechte oder politische Rechte

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Ø Soziale Grundrechte oder Leistungsrechte
modernste Kategorie der Grundrechte
soziales Grundrecht räumt einen Anspruch auf eine bestimmte Leistung gegenüber dem Staat ein.

Grundrechtlich abgesicherten Leistungsanspruch gegenüber den Staat
Bsp.:
Recht auf Arbeit, Recht auf Bildung, Recht auf Existenzminimum

diese Rechte sind nicht in der österreichischen Verfassung verwirklicht. Sie sind daher auch nicht vor dem Verfassungsgerichtshof einklagbar – in Österreich gibt es sehr viele soziale Leistungen, allerdings auf der Ebene von einfachen Bundesgesetzen (Sozialversicherungsgesetz, Arbeitslosenrecht,...).
Österreich räumt den BürgerInnen einen Anspruch darauf ein, aber er ist nicht verfassungsrechtlich abgesichert.
Auf internationaler Ebene gibt es die Sozialcharta als Völkerrechtsvertrag, die EU hat keine Sanktionsmöglichkeiten, es ist den Staaten allein überlassen.

Nur politische und liberale Grundrechte sind in der Verfassung verwirklicht.

Wer ist Träger der Grundrechte?

Ø physische Personen: jeder einzelne Mensch

Ø Juristische Personen: haben Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit, im Rahmen ihrer Rechtsfähigkeit sind sie auch Träger von Grundrechten (wenn etwa eine AG enteignet wird, kann sie sich auf Grundrechte berufen; hat auch einen Rechtsschutz auf betriebsinterne Daten)

 

 

Unterscheidung zwischen Menschenrechten und Bürgerrechten:

diese Unterscheidung gibt es bis heute, obwohl sie sich fast auflöst, da es nur mehr wenig Bürgerrechte gibt.

Menschenrechte:

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Bürgerrechte:

stehen nur den Staatsbürgern zu.

Die Grundrechte sind heute fast durchgehend als Menschenrechte konzipiert, dies wurde durch die EMRK sehr forciert.

Die Grundrechte sind in verschiedenen Dokumenten verbürgt, sehr zersplittert:

Ø StGG von 1867 Staatsgrundgesetz

Ø B-VG von 1920:
Artikel 26 sind Staatsbürgerrechte
Artikel 7 Gleichheitsgrundsatz auch heute noch
gilt auch für Fremde untereinander

Ø EMRK von 1958 – Völkerrechtsdokument
im Rahmen des Europarates ausgearbeitet, Österreich hat die EMRK bereits 1958 ratifiziert und später in den Verfassungsrang gehoben – ist Teil des Verfassungsrechts
hier stehen nur Menschenrechte – diese Garantien stehen allen Menschen zu, unabhängig von deren Staatsbürgerschaft

komplexe Grundrechtsquellen haben zur Folge, dass die Grundrechte mehrfach verbürgt (genannt) sind.

Die Staatsbürgerrechte haben sich zu Menschenrechten nach EMRK entwickelt.

Vereins- und Versammlungsrechte hatten vorher nur Staatsbürger, jetzt sind sie für alle in der EMRK festgeschrieben.

Ø ein Staatsbürgerrecht, das geblieben ist, ist Artikel 6 StGG Erwerbsfreiheit, das kennt die EMRK nicht.

 

Es gibt noch viele andere Grundrechtsquellen.

 

Grundrechte:

Sind verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte, die vor dem Verfassungsgerichtshof durchsetzbar sind.

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Staatszielbestimmungen:

Stehen auch in der Verfassung – ist zu unterscheiden räumen dem Einzelnen kein subjektiv gewährleistetes Recht ein, auf dass sich die Betroffene nicht berufen können vor dem Verfassungsgerichtshof. Es sind Staatsziele – richten sich nur an Staatsorgane (Regierung). Das sind keine Grundrechten

z.B. Art. 7: Gleichheitsgrundsatz als Grundrecht
Staatszielbestimmung: Gleichbehandlung zwischen Mann und Frau
niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden

„bekennt sich dazu...“ = Staatsziel – Bekenntnis zu etwas

Fortschritt bei der Grundrechtsentwicklung (historisch gesehen):

Art. 6 StGG (liberales Grundrecht, historisch erstes Grundrecht) haben ursprünglich nur einen formellen Gesetzesvorbehalt gehabt.

Der Freiraum ist nicht absolut geschützt (garantiert), sondern der Staat darf in die geschützte Sphäre eingreifen, aber nur im Rahmen des Gesetzesvorbehaltes.

Formelle Gesetzesvorbehalte: im Verfassungsgesetz selbst steht, dass in das Grundrecht eingegriffen werden darf durch ein einfaches Gesetz.

Art. 6 StGG ist Verfassungsbestimmung

der Gesetzesvorbehalt selbst ist Teil des Verfassungstextes, steht im Grundrecht.

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