Beispiel:
Gesetzgeber verbietet „Ab Hof
Verkauf von Wein“ – ist in 3 Monaten verboten. Alle Weinproduzenten dürften mit
Inkrafttreten dieser Norm nicht mehr ab Hof verkaufen, das wäre eine
Einschränkung der Erwerbstätigkeit.
Bei unmittelbarer Wirkung des
Gesetzes und Eingriff in die Rechte gibt es keinen Bescheid, der bekämpft
werden kann – hier kann ausnahmsweise ein Individualantrag auf Normenkontrolle
direkt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden, mit der Behauptung, das
Gesetz ist verfassungswidrig.
Das Gesetz ist
verfassungswidrig, es greift in die Erwerbsausübungsfreiheit ein, das ist ein
Grundrecht und widerspricht der Verfassung.
Man könnte sagen, dass der Ab
Hof Verkauf eine Verwaltungsübertretung darstellen würde und es sehr wohl einen
Bescheid gäbe, den Strafbescheid, es müsste ebenfalls der Instanzenweg
beschritten werden.
Diese Situation zählt nicht!
Der Unterschied ist, dass es nicht zumutbar ist, absichtlich eine
Verwaltungsübertretung zu begehen um bestraft zu werden, damit ein
Normenkontrollantrag gestellt werden darf.
Wenn ein Gesetz negativ in
Recht eingreift unmittelbar negativ eingreift, ein Verbot aufstellt, dann ist
es nicht notwendig ein Verbot zu übertreten – das ist eine Ausnahme.
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Wenn ich mich fehl verhalte,
muß ich den Bescheid abwarten, den Instanzenzug gehen und erst dann kann ich
den Verfassungsgerichtshof anrufen.
GRUNDRECHTE
Ø Grundrechte sind ein für die Klausur sehr wichtiges
Thema! Gut anschauen, kommt sicher!
Die absolute
Herrschaftsform wurde abgelöst durch Verfassungsstaaten (konstitutioneller
Prozess). Die Gesellschaften haben Verfassung bekommen.
Grundrechte sind Teil der Verfassung, waren ursprünglich
als Abwehrrechte gegen den Staat gedacht.
Es ist als
grundsätzliche Errungenschaft des Liberalismus zu betrachten, dass
grundsätzlich der Staat in diesen Bereich nicht eingreifen darf.
3 Arten von
Grundrechten (historisch gesehen):
Ø liberale Grundrechte oder Freiheitsrechte (ca. 1848):
sie sind so konzipiert, dass man Abwehrrechte gegen staatliche Eingriffe hat.
Staatliche Übergriffe können damit abgewehrt werden.
Bsp.:
Religionsfreiheit, Schutz des Hausrechtes, Meinungsfreiheit, Grundrecht auf
Eigentum.
Staatslehrer Jelinek: „Status negativus“ : der Einzelne soll frei von
staatlichen Eingriffen bleiben.
1867 Staatsgrundgesetz ist die älteste Grundrechtsquelle, gilt ja noch
heute, weil auch das B-VG 1920 diese Grundrechtssachen übernommen hat
Ø Teilhaberechte oder politische Rechte
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Ø Soziale Grundrechte oder Leistungsrechte
modernste Kategorie der Grundrechte
soziales Grundrecht räumt einen Anspruch auf eine bestimmte Leistung gegenüber
dem Staat ein. Grundrechtlich abgesicherten Leistungsanspruch gegenüber den
Staat
Bsp.:
Recht auf Arbeit, Recht auf Bildung, Recht auf Existenzminimum
diese Rechte sind nicht in der österreichischen Verfassung verwirklicht. Sie
sind daher auch nicht vor dem Verfassungsgerichtshof einklagbar – in
Österreich gibt es sehr viele soziale Leistungen, allerdings auf der Ebene von
einfachen Bundesgesetzen (Sozialversicherungsgesetz, Arbeitslosenrecht,...).
Österreich räumt den BürgerInnen einen Anspruch darauf ein, aber er ist nicht
verfassungsrechtlich abgesichert.
Auf internationaler Ebene gibt es die Sozialcharta als Völkerrechtsvertrag,
die EU hat keine Sanktionsmöglichkeiten, es ist den Staaten allein überlassen.
Nur politische und
liberale Grundrechte sind in der Verfassung verwirklicht.
Wer ist Träger
der Grundrechte?
Ø physische Personen: jeder einzelne Mensch
Ø Juristische Personen: haben Rechtsfähigkeit und
Geschäftsfähigkeit, im Rahmen ihrer Rechtsfähigkeit sind sie auch Träger von
Grundrechten (wenn etwa eine AG enteignet wird, kann sie sich auf Grundrechte
berufen; hat auch einen Rechtsschutz auf betriebsinterne Daten)
Unterscheidung
zwischen Menschenrechten und Bürgerrechten:
diese
Unterscheidung gibt es bis heute, obwohl sie sich fast auflöst, da es nur mehr
wenig Bürgerrechte gibt.
Menschenrechte:
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Bürgerrechte:
stehen nur den
Staatsbürgern zu.
Die Grundrechte
sind heute fast durchgehend als Menschenrechte konzipiert, dies wurde durch die
EMRK sehr forciert.
Die Grundrechte
sind in verschiedenen Dokumenten verbürgt, sehr zersplittert:
Ø StGG von 1867 Staatsgrundgesetz
Ø B-VG von 1920:
Artikel 26 sind
Staatsbürgerrechte
Artikel 7 Gleichheitsgrundsatz auch heute noch
gilt auch für Fremde untereinander
Ø EMRK von 1958 – Völkerrechtsdokument
im Rahmen des Europarates ausgearbeitet, Österreich hat die EMRK bereits 1958
ratifiziert und später in den Verfassungsrang gehoben – ist Teil des
Verfassungsrechts
hier stehen nur Menschenrechte – diese Garantien stehen allen Menschen zu,
unabhängig von deren Staatsbürgerschaft
komplexe
Grundrechtsquellen haben zur Folge, dass die Grundrechte mehrfach verbürgt (genannt)
sind.
Die
Staatsbürgerrechte haben sich zu Menschenrechten nach EMRK entwickelt.
Vereins- und Versammlungsrechte
hatten vorher nur Staatsbürger, jetzt sind sie für alle in der EMRK
festgeschrieben.
Ø ein Staatsbürgerrecht, das geblieben ist, ist Artikel
6 StGG Erwerbsfreiheit, das kennt die EMRK nicht.
Es gibt noch viele
andere Grundrechtsquellen.
Grundrechte:
Sind verfassungsrechtlich
gewährleistete Rechte, die vor dem Verfassungsgerichtshof durchsetzbar sind.
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Staatszielbestimmungen:
Stehen auch in der
Verfassung – ist zu unterscheiden räumen dem Einzelnen kein subjektiv gewährleistetes
Recht ein, auf dass sich die Betroffene nicht berufen können vor dem
Verfassungsgerichtshof. Es sind Staatsziele – richten sich nur an Staatsorgane
(Regierung). Das sind keine Grundrechten
z.B. Art. 7:
Gleichheitsgrundsatz als Grundrecht
Staatszielbestimmung: Gleichbehandlung zwischen Mann und Frau
niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden
„bekennt sich dazu...“ = Staatsziel – Bekenntnis zu etwas
Fortschritt bei der Grundrechtsentwicklung
(historisch gesehen):
Art. 6 StGG (liberales Grundrecht, historisch erstes
Grundrecht) haben ursprünglich nur einen formellen Gesetzesvorbehalt
gehabt.
Der Freiraum ist nicht absolut geschützt (garantiert),
sondern der Staat darf in die geschützte Sphäre eingreifen, aber nur im Rahmen
des Gesetzesvorbehaltes.
Formelle Gesetzesvorbehalte: im Verfassungsgesetz
selbst steht, dass in das Grundrecht eingegriffen werden darf durch ein einfaches
Gesetz.
Art. 6 StGG ist
Verfassungsbestimmung
der Gesetzesvorbehalt selbst ist Teil des Verfassungstextes,
steht im Grundrecht.
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