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Ausgewählte Kapitel Öffentliches Recht .doc

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Faculty
Law
Discipline
Jurisprudence / Law
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University, School
Karl-Franzens-Universität Graz - KFU
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Ulrich 2007
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Bürgerliches Recht und Privatrecht - Österreich: Ausgewählte Kapitel
AUSGWÄHLTE KAPITEL DES PRIVATRECHTS Der Einfluß von Alter und Geisteszustand auf die juristischen Fähigkeiten des Menschen. Rechts- und Handlungsfähigkeit­: Geschäfts- undDeliktsfähigkei­t,

Ausgewählte Kapitel Öffentliches Recht/ Ulrich am WS 2007/2008

Allgemeine Infos:

Unterlagen und Infos befinden sich jeweils auf der homepage www-uni-graz.at/ ~bruenn/ homepage-ulrich.htm

Nach Funk 12. Auflage wird vorgetragen, Stolzlechner ist nicht unbedingt nötig.

Kodex Einführungsgesetze ABGB und B-VG 4. Aufl. 2007 immer mitnehmen.

Unterlagen und Fälle zur Vorlesung mitbringen!

Vorbereitung auf die Klausur am 4.2. erfolgt in den Praktika

Klausur: Großteil sind Fälle, weiters 5 Wissensfragen mit Multiple choice

www.ris.bka.gv.at

Suche nach BGBl 27/2007 jüngste Änderung der Verfassung,

Änderung des B-VG betreffend das Wahlrecht.

Folie 1 Stufenbau der Rechtsordnung

 

Das Verhältnis zwischen Bundesverfassung und Landesverfassung ist Inhalt der Vorlesung.

Zuerst - innerstaatliche Betrachtung:

- Gemeinschaftsrecht ist immer in Zusammenhang mit dem gemeinsamen Schema des Primär- und Sekundärrechts.

Völlig unabhängig von diesen Normen ist das Völkerrecht; es spielt für Österreich nur eine Rolle, wenn es in österreichische Normen transformiert wird.

Bundesverfassungsrecht Österreich

Die Verfassung ist das höchstrangige Recht im Staat Österreich.. Alles andere Recht ist von der Verfassung abgeleitet und muss damit übereinstimmen.

 

Typischer Inhalt: neben Staatsform und Organe auch die

Grundrechte

sind Wertekonsens der Gesellschaft auf schützenswerte Rechtsgüter, die jedem einzelnen zugestanden werden (z.B. Recht auf Leben).

Spielregelverfassung

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In Österreich ist Verfassungsrecht Geltungsrecht daher, weil 1920 Bundesverfassungsgesetz durch legitimierten Vertreter als Stammtext erlassen wurde – Das Recht geht vom Volk aus. (Bundesversammlung)

Österreich verzichtet in der Verfassung auf höhere naturrechtliche und religiöse Bundeszusammenhänge.

Hans Kelsen, der Rechtspositivist, sagt: „Recht entsteht dann, wenn es korrekt erzeugt worden ist.“

In der EU haben verschiedene Verfassungen ganz andere Grundlagen. Es gibt unterschiedliche Verfassungskulturen. (das Gegenpol zur österreichischen Verfassung ist die irische Verfassung, die sich in ihrer Präambel wie eine Predigt liest).

In Österreich fehlt zwar dieser Bezug, sie ist aber nicht wertneutral (Grundrechte).

In Verfassungen, die starke religiöse Bezüge haben, ist Abtreibung verboten. In Österreich hingegen ist die Fristenlösung verfassungskonform.

Nachtrag:

Der Nationalrat ist für die Erzeugung von Bundesverfassungsrecht und Bundesgesetzen, aber nicht mehr für Verordnungen zuständig.

Der Landtag ist gesetzgebendes Organ in den Bundesländern und ist für die Erzeugung von Landesverfassung und Landesgesetzen, aber nicht für Verordnungen zuständig.

Bescheide/ Urteile (individuelle Rechtsakte) ergehen von Verwaltungsbehörden, Verwaltungsorganen bzw. Urteile als Akte der Gerichtsbarkeit.

 

Normhierarchie:

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Konkretisierung durch Normensystem:

Konkreter sind Gesetze, die wirklich die große Masse der Gesetze ausmachen – werden quer durch alle Lebensbereiche gesetzt

- von oben nach unten immer konreter

Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung:

Jeder untergeordnete Akt muß im übergeordneten Akt Deckung finden – wenn ein Widerspruch besteht z.B. Bundesgesetz widerspricht Verfassung – Normwiderspruch – Verfassungswidrigkeit eines Bundesgesetzes – kann der Verfassungsgerichtshof die Rechtsnorm der widersprechenden Verordnung aufheben.

Wenn Gesetze bereits kundgemacht sind gelten sie

a)     solange, bis es das zuständige Gesetzesorgan wieder aufhebt

b)    der Verfassungsgerichtshof im Zuge der Normenkontrolle das Gesetz wieder aufhebt.

Wenn das nicht erfolgt, bleibt das Gesetz bestehen – Fehlerkalkül der Rechtsordnung.

Der Kundmachung von Gesetzen ist eine sehr hohe Bedeutung eingeräumt worden. Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung wird so wiederhergestellt.

Eine Nichtigkeit der für Gesetze (generellen Norm) gibt es nicht, nur die Aufhebung durch einen speziellen Akt. Die Nichtigkeit gibt es bei Einzelakten (Verträgen)

 

 

Folie 2 Normative Struktur des B-VG 1920

 

152 Artikel (Verfassung hat keine §, sondern Artikel)

Es gibt zwei Schichten von Verfassungsrecht:

1.     Baugesetze

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Zu 1. Baugesetze:

sind die 5 Grundprinzien (siehe Folie)

sind das höchstrangige Recht, kommt durch Beschlussfassung des NRs zustande; sind wesentliche Festlegungen, sind schwer änderbar

der Staat muss auf diese Fundamente beruhen

Zu 2. einfaches Verfassungsrecht:

Ist leichter abänderbar, muss aber auch lebendig sein, es ist daher eine Anpassung nötig.

In Österreich gibt es viele Verfassungsrechtsquellen.

Inkorporationsgebot: Änderung der Bundesverfassung immer nur in diesem Dokument. Ausserhalb des Verfassungstextes dürfte kein Gesetz erstellt werden Im B-VG 1920 gibt es keinen Artikel, der ein Inkorporationsgebot vorsieht.

BRD: Bonner Grundgesetz

In Österreich muss Verfassungsrecht nur mit den richtigen Quoren erstellt werden – es sind viele Teile vorhanden – daher sehr unübersichtlich.

Folie 3 Formelles Bundesverfassungsrecht:

Das Bundesverfassungsgesetz besteht aus 2 Normschichten.

Zustandekommen der Normhierarchie:

Große Bestandsgarantie für Baugesetze. Die Anforderung für eine Abänderung ist sehr hoch. Wenn die Erzeugungsbedingungen eingehalten werden (Quoren), dann wird Verfassungsrecht erzeugt.

 

Baugesetze:

Art 44 Abs 1 und Art 44 Abs.3 B-VG

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Art 44 Abs 1 besagt, dass jedes Verfassungsrecht beschlossen werden kann mit

-         1/2 Präsensquorum (Anwesenheit) +

-         2/3 Konsensquorum (abgegebene Stimmen).

-         Bezeichnungspflicht: es muss als Verfassungsrecht/ Verfassungsgesetz bezeichnet werden.

Obligatorische Volksabstimmung: Bei Gesamtänderung der Bundesverfassung gem. Art 44 Abs. 3 B-VG. Die Volksabstimmung ist zwingend erforderlich. Es reichen die Beschlüsse des Parlamentes nicht mehr aus. Es ist ein mehrheitlicher Konsens des Bundesvolkes erforderlich. Bezeichnungspflicht „verfassungsändernde“ staatsvertragliche Regelung.

Einfaches Verfassungsrecht:

Nach Art 44 Abs 1 B-VG ist für eine Änderung dieses Verfassungsrechts

-         1/2 Präsensquorum

-         2/3 Konsensquorum

-         Bezeichnungspflicht notwendig „Verfassungsbestimmung“

-         Volksabstimmung ist nicht zwingend notwendig, aber möglich, dieses Recht ist daher in der Normhierarchie im B-VG weiter unten.

Letzte Volksabstimmung in Österreich war die zum EU-Beitritt. In den 70igerjahren VA zum AKW Zwentendorf

Zu Folie 4: Formelles Landesverfassungsrecht

 

Die Erzeugungsbedingungen sind durch das Bundesverfassungsgesetz vorgeschrieben.

 

Landesverfassungsrecht:

Art 99 Abs 2 B-VG (schreibt den Ländern bestimmte Punkte vor):

-         1/2 Präsensquorum

-         2/3 Konsensquorum


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