Ausgewählte Kapitel Öffentliches Recht/ Ulrich am
WS 2007/2008
Allgemeine Infos:
Unterlagen und Infos befinden
sich jeweils auf der homepage www-uni-graz.at/ ~bruenn/ homepage-ulrich.htm
Nach Funk 12. Auflage wird
vorgetragen, Stolzlechner ist nicht unbedingt nötig.
Kodex Einführungsgesetze ABGB
und B-VG 4. Aufl. 2007 immer mitnehmen.
Unterlagen und Fälle zur
Vorlesung mitbringen!
Vorbereitung auf die Klausur
am 4.2. erfolgt in den Praktika
Klausur: Großteil sind Fälle, weiters 5 Wissensfragen mit Multiple
choice
www.ris.bka.gv.at
Suche nach BGBl 27/2007
jüngste Änderung der Verfassung,
Änderung des B-VG betreffend
das Wahlrecht.
Folie 1 Stufenbau der Rechtsordnung
Das Verhältnis zwischen
Bundesverfassung und Landesverfassung ist Inhalt der Vorlesung.
Zuerst -
innerstaatliche Betrachtung:
-
Gemeinschaftsrecht ist immer in Zusammenhang mit dem gemeinsamen Schema des
Primär- und Sekundärrechts.
Völlig unabhängig von diesen
Normen ist das Völkerrecht; es spielt für Österreich nur eine Rolle, wenn es in
österreichische Normen transformiert wird.
Bundesverfassungsrecht Österreich
Die Verfassung ist das
höchstrangige Recht im Staat Österreich.. Alles andere Recht ist von der
Verfassung abgeleitet und muss damit übereinstimmen.
Typischer Inhalt: neben Staatsform und Organe auch die
Grundrechte
sind Wertekonsens der Gesellschaft auf schützenswerte
Rechtsgüter, die jedem einzelnen zugestanden werden (z.B. Recht auf Leben).
Spielregelverfassung
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In Österreich ist Verfassungsrecht
Geltungsrecht daher, weil 1920 Bundesverfassungsgesetz durch legitimierten
Vertreter als Stammtext erlassen wurde – Das Recht geht vom Volk aus.
(Bundesversammlung)
Österreich verzichtet in der
Verfassung auf höhere naturrechtliche und religiöse Bundeszusammenhänge.
Hans Kelsen, der
Rechtspositivist, sagt: „Recht entsteht dann, wenn es korrekt erzeugt worden
ist.“
In der EU haben verschiedene
Verfassungen ganz andere Grundlagen. Es gibt unterschiedliche
Verfassungskulturen. (das Gegenpol zur österreichischen Verfassung ist die
irische Verfassung, die sich in ihrer Präambel wie eine Predigt liest).
In Österreich fehlt zwar
dieser Bezug, sie ist aber nicht wertneutral (Grundrechte).
In Verfassungen, die starke
religiöse Bezüge haben, ist Abtreibung verboten. In Österreich hingegen ist die
Fristenlösung verfassungskonform.
Nachtrag:
Der Nationalrat ist für die
Erzeugung von Bundesverfassungsrecht und Bundesgesetzen, aber nicht mehr für
Verordnungen zuständig.
Der Landtag ist
gesetzgebendes Organ in den Bundesländern und ist für die Erzeugung von
Landesverfassung und Landesgesetzen, aber nicht für Verordnungen zuständig.
Bescheide/ Urteile
(individuelle Rechtsakte) ergehen von Verwaltungsbehörden, Verwaltungsorganen
bzw. Urteile als Akte der Gerichtsbarkeit.
Normhierarchie:
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Konkretisierung durch
Normensystem:
Konkreter sind Gesetze, die
wirklich die große Masse der Gesetze ausmachen – werden quer durch alle
Lebensbereiche gesetzt
- von oben nach unten immer
konreter
Widerspruchsfreiheit der
Rechtsordnung:
Jeder untergeordnete Akt muß
im übergeordneten Akt Deckung finden – wenn ein Widerspruch besteht z.B.
Bundesgesetz widerspricht Verfassung – Normwiderspruch – Verfassungswidrigkeit
eines Bundesgesetzes – kann der Verfassungsgerichtshof die Rechtsnorm der
widersprechenden Verordnung aufheben.
Wenn Gesetze bereits
kundgemacht sind gelten sie
a)
solange, bis es das zuständige
Gesetzesorgan wieder aufhebt
b)
der Verfassungsgerichtshof im Zuge
der Normenkontrolle das Gesetz wieder aufhebt.
Wenn das nicht erfolgt,
bleibt das Gesetz bestehen – Fehlerkalkül der Rechtsordnung.
Der Kundmachung von Gesetzen
ist eine sehr hohe Bedeutung eingeräumt worden. Widerspruchsfreiheit der
Rechtsordnung wird so wiederhergestellt.
Eine Nichtigkeit der für
Gesetze (generellen Norm) gibt es nicht, nur die Aufhebung durch einen
speziellen Akt. Die Nichtigkeit gibt es bei Einzelakten (Verträgen)
Folie 2 Normative Struktur des B-VG 1920
152 Artikel (Verfassung hat
keine §, sondern Artikel)
Es gibt zwei Schichten von
Verfassungsrecht:
1.
Baugesetze
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Zu 1. Baugesetze:
sind die 5 Grundprinzien
(siehe Folie)
sind das höchstrangige Recht,
kommt durch Beschlussfassung des NRs zustande; sind wesentliche Festlegungen,
sind schwer änderbar
der Staat muss auf diese
Fundamente beruhen
Zu 2. einfaches
Verfassungsrecht:
Ist leichter abänderbar, muss
aber auch lebendig sein, es ist daher eine Anpassung nötig.
In Österreich gibt es viele
Verfassungsrechtsquellen.
Inkorporationsgebot: Änderung der Bundesverfassung immer nur in diesem
Dokument. Ausserhalb des Verfassungstextes dürfte kein Gesetz erstellt werden
Im B-VG 1920 gibt es keinen Artikel, der ein Inkorporationsgebot vorsieht.
BRD: Bonner Grundgesetz
In Österreich muss
Verfassungsrecht nur mit den richtigen Quoren erstellt werden – es sind viele
Teile vorhanden – daher sehr unübersichtlich.
Folie 3 Formelles
Bundesverfassungsrecht:
Das Bundesverfassungsgesetz
besteht aus 2 Normschichten.
Zustandekommen der
Normhierarchie:
Große Bestandsgarantie für
Baugesetze. Die Anforderung für eine Abänderung ist sehr hoch. Wenn die
Erzeugungsbedingungen eingehalten werden (Quoren), dann wird Verfassungsrecht
erzeugt.
Baugesetze:
Art 44 Abs 1 und Art 44
Abs.3 B-VG
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Art 44 Abs 1 besagt, dass
jedes Verfassungsrecht beschlossen werden kann mit
-
1/2 Präsensquorum (Anwesenheit)
+
-
2/3 Konsensquorum (abgegebene
Stimmen).
-
Bezeichnungspflicht: es muss
als Verfassungsrecht/ Verfassungsgesetz bezeichnet werden.
Obligatorische
Volksabstimmung: Bei Gesamtänderung der
Bundesverfassung gem. Art 44 Abs. 3 B-VG. Die Volksabstimmung ist
zwingend erforderlich. Es reichen die Beschlüsse des Parlamentes nicht mehr
aus. Es ist ein mehrheitlicher Konsens des Bundesvolkes erforderlich. Bezeichnungspflicht
„verfassungsändernde“ staatsvertragliche Regelung.
Einfaches
Verfassungsrecht:
Nach Art 44 Abs 1 B-VG
ist für eine Änderung dieses
Verfassungsrechts
-
1/2 Präsensquorum
-
2/3 Konsensquorum
-
Bezeichnungspflicht notwendig
„Verfassungsbestimmung“
-
Volksabstimmung ist nicht zwingend
notwendig, aber möglich, dieses Recht ist daher in der Normhierarchie im B-VG
weiter unten.
Letzte Volksabstimmung in
Österreich war die zum EU-Beitritt. In den 70igerjahren VA zum AKW Zwentendorf
Zu Folie 4: Formelles Landesverfassungsrecht
Die Erzeugungsbedingungen
sind durch das Bundesverfassungsgesetz vorgeschrieben.
Landesverfassungsrecht:
Art 99 Abs 2 B-VG (schreibt den Ländern bestimmte Punkte vor):
-
1/2 Präsensquorum
-
2/3 Konsensquorum
|