Kollision
von Kollektivverträgen
Grundsatz der Tarifeinheit – auf ein
Arbeitsverhältnis darf nur ein Kollektivvertrag kommen
fachlich bedingte Kollision: auf
einen Arbeitgeber kommen wegen mehrerer Gewerbeberechtigungen mehrere
Kollektivverträge zur Anwendung (maßgeblich ist die wirtschaftliche Bedeutung
im Betrieb, diese kann im Zweifel auch durch Betriebsvereinbarung festgelegt
werden.
Ist das nicht möglich kommt jener Kollektivvertrag zur Anwendung, der
österreichweit mehr Arbeitsverhältnisse erfasst.
Mischverwendung
eines Arbeitnehmers: die überwiegend
ausgeübte Beschäftigung zählt (rein zeitlich); ist diese Zuordnung nicht
möglich, zählt auch hier der Kollektivvertrag, der österreichweit mehr
Arbeitsverhältnisse erfasst.
Wirkung des Kollektivvertrages
§ schuldrechtlich: zwischen
den Vertragsparteien
Durchführungspflicht & Friedenspflicht (kein Arbeitskampf über bereits
erfasste Bedingungen.
§ normativ: wirkt
wie Gesetz im materiellen Sinn auf die Betroffenen
einseitig zwingend – zum Nachteil des Arbeitnehmers darf wegen des
Günstigkeitsprinzips nicht abgegangen werden.
Der
Kollektivvertrag regelt:
INHALTSNORMEN: regelmäßiger
Inhalt eines Arbeitsvertrages
abschlussnormen: grundsätzlich
NICHT; Ausnahmen sind Sozialpläne und Wiedereinstellungsklauseln
betriebsnormen: Betriebsvereinbarungen
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sozialplannormen: dürfen
geregelt werden
betriebsverfassungen: sind
bereits abschließend geregelt à der
Kollektivvertrag kann nichts daran ändern
Mitwirkungsrechte des Betriebsrats dürfen zB nicht erweitert werden
organisationsklauseln: nur
Gewerkschaftsmitglieder aufnehmen? nein, § 1 Anti-Terror-Gesetz
schiedsvertragsklauseln: nein
verfallsklauseln:
wenn der Kollektivvertrag endet:
Nachwirkung:
neu Eintretende werden nicht erfasst; Regelungen bleiben bestehen, können aber
durch Einzelvertrag auch zum Nachteil des Arbeitnehmers abgeändert werden
Ist-Lohn-Klauseln
wie kann der tatsächlich bezahlte
Lohn erhöht werden?
·
kollektivvertragliche Löhne um 5%, Ist-Löhne werden im gleichen
Ausmaß erhöht
·
kollektivvertragliche Löhne um 5%, bestehende Überzahlung bleibt
bestehen
Wirkung
absolut zwingend: erhöhte Ist-Löhne
wie kollektivvertragliche Mindestlöhne erhöhen
·
OGH: erachtet das als nicht zulässig; einzelvertragliches Abgehen
von zwingend zu erhöhenden Ist-Löhnen ist möglich. Ausschluss von 2-3
Erhöhungen im Vorhinein soll zulässig sein, wenn es verhältnismäßig ist (wie
hoch ist die Überzahlung?)
Satzung
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Dies geschieht auf Antrag der
Parteien an das Bundeseinigungsamt, dafür muss der Kollektivvertrag massive
Bedeutung haben, die unterliegenden und zu erfassende Arbeitsverhältnisse
müssen im Wesentlichen gleichartig sein, und die zu erfassende
Arbeitsverhältnisse dürfen nicht schon durch einen Kollektivvertrag erfasst
sein.
Es kann der ganze Kollektivvertrag
oder auch nur Teile davon zur Satzung erklärt werden.
Mindestlohntarif
nur auf Antrag wenn es auf Seite des
Arbeitgebers keine kollektivvertragsfähige Partei und keine Satzung gibt; ist
eine eigene Verordnung
Betriebspensionen
Ermächtigungsregelung in § 97 (1) Z
18 ArbVG
können Regelungen hinsichtlich
Ausgeschiedener getroffen werden?
·
OGH: „Wandlungstheorie“ – Anspruch wandelt sich mit Antritt in
einen einzelvertraglichen Anspruch
à keine Möglichkeit einer Einwirkung
durch die Betriebsvereinbarung
·
Tomandl: § 2(2)Z3 ArbVG analog à
Eingriff durch Betriebsvereinbarung ist möglich
·
Lehre: Regelungsermächtigung besteht für Pensionsleistungen, die
gibt es aber ja immer nur für Ausgeschiedene, aktuelle Arbeitnehmer haben ja
nur Anwartschaften; außerdem § 18 BPG müssen aktuelle und ausgeschiedene gleich
behandelt werden à Kompetenz muss
vorhanden sein
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