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Arbeitsrecht und Arbeitsvertrag Repetitorium (Page 4).doc

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Law
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Jurisprudence / Law
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Karl-Franzens-Universität Graz - KFU
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Jurisprudence / Law

Internationales Privatrecht
INTERNATIONALES PRIVATRECHT - Lurger – Vertrags-Delikts-S­achenrecht (Schuldrecht b FP viel/oft) Grenzüberschreiten­de Rechtsgeschäfte/Be­züge (eigentl. Wichtig f. Prüfung): Internat

Kollision von Kollektivverträgen

Grundsatz der Tarifeinheit – auf ein Arbeitsverhältnis darf nur ein Kollektivvertrag kommen

fachlich bedingte Kollision: auf einen Arbeitgeber kommen wegen mehrerer Gewerbeberechtigungen mehrere Kollektivverträge zur Anwendung (maßgeblich ist die wirtschaftliche Bedeutung im Betrieb, diese kann im Zweifel auch durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden.

Ist das nicht möglich kommt jener Kollektivvertrag zur Anwendung, der österreichweit mehr Arbeitsverhältnisse erfasst.

Mischverwendung

eines Arbeitnehmers: die überwiegend ausgeübte Beschäftigung zählt (rein zeitlich); ist diese Zuordnung nicht möglich, zählt auch hier der Kollektivvertrag, der österreichweit mehr Arbeitsverhältnisse erfasst.


Wirkung des Kollektivvertrages

§     schuldrechtlich: zwischen den Vertragsparteien
Durchführungspflicht & Friedenspflicht (kein Arbeitskampf über bereits erfasste Bedingungen.

§     normativ: wirkt wie Gesetz im materiellen Sinn auf die Betroffenen
einseitig zwingend – zum Nachteil des Arbeitnehmers darf wegen des Günstigkeitsprinzips nicht abgegangen werden.

Der Kollektivvertrag regelt:

INHALTSNORMEN: regelmäßiger Inhalt eines Arbeitsvertrages

abschlussnormen: grundsätzlich NICHT; Ausnahmen sind Sozialpläne und Wiedereinstellungsklauseln

betriebsnormen: Betriebsvereinbarungen

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sozialplannormen: dürfen geregelt werden

betriebsverfassungen: sind bereits abschließend geregelt à der Kollektivvertrag kann nichts daran ändern
Mitwirkungsrechte des Betriebsrats dürfen zB nicht erweitert werden

organisationsklauseln: nur Gewerkschaftsmitglieder aufnehmen? nein, § 1 Anti-Terror-Gesetz

schiedsvertragsklauseln: nein

verfallsklauseln:

wenn der Kollektivvertrag endet:

Nachwirkung: neu Eintretende werden nicht erfasst; Regelungen bleiben bestehen, können aber durch Einzelvertrag auch zum Nachteil des Arbeitnehmers abgeändert werden

Ist-Lohn-Klauseln

wie kann der tatsächlich bezahlte Lohn erhöht werden?

·          kollektivvertragliche Löhne um 5%, Ist-Löhne werden im gleichen Ausmaß erhöht

·          kollektivvertragliche Löhne um 5%, bestehende Überzahlung bleibt bestehen

Wirkung

absolut zwingend: erhöhte Ist-Löhne wie kollektivvertragliche Mindestlöhne erhöhen

·          OGH: erachtet das als nicht zulässig; einzelvertragliches Abgehen von zwingend zu erhöhenden Ist-Löhnen ist möglich.

Ausschluss von 2-3 Erhöhungen im Vorhinein soll zulässig sein, wenn es verhältnismäßig ist (wie hoch ist die Überzahlung?)


Satzung

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Dies geschieht auf Antrag der Parteien an das Bundeseinigungsamt, dafür muss der Kollektivvertrag massive Bedeutung haben, die unterliegenden und zu erfassende Arbeitsverhältnisse müssen im Wesentlichen gleichartig sein, und die zu erfassende Arbeitsverhältnisse dürfen nicht schon durch einen Kollektivvertrag erfasst sein.

Es kann der ganze Kollektivvertrag oder auch nur Teile davon zur Satzung erklärt werden.

Mindestlohntarif

nur auf Antrag wenn es auf Seite des Arbeitgebers keine kollektivvertragsfähige Partei und keine Satzung gibt; ist eine eigene Verordnung

Betriebspensionen

Ermächtigungsregelung in § 97 (1) Z 18 ArbVG

können Regelungen hinsichtlich Ausgeschiedener getroffen werden?

·          OGH: „Wandlungstheorie“ – Anspruch wandelt sich mit Antritt in einen einzelvertraglichen Anspruch
à keine Möglichkeit einer Einwirkung durch die Betriebsvereinbarung

·          Tomandl: § 2(2)Z3 ArbVG analog à Eingriff durch Betriebsvereinbarung ist möglich

·          Lehre: Regelungsermächtigung besteht für Pensionsleistungen, die gibt es aber ja immer nur für Ausgeschiedene, aktuelle Arbeitnehmer haben ja nur Anwartschaften; außerdem § 18 BPG müssen aktuelle und ausgeschiedene gleich behandelt werden à Kompetenz muss vorhanden sein


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