Konsequenzialistis­che Ethik 1. Was man unter der Goldenen Regel versteht. Belegstellen im Neuen Testament. Verschiedene Varianten der Goldenen Regel. Die goldene Regel versteht sich im Allg
F Wurzelmängel à nichtig oder anfechtbar o Fehlende Geschäftsfähigkeit­ o Irrtum = muss bei Vertragsabschluss vorhanden sein § Geschäftsirrtum § Erklärungsirrtum: Fehler im Erklärungsakt, Übermit
Der
Arbeitnehmer-Begriff wird je nach Gesetz wegen der unterschiedlichen
Schutzbedürfnisse anders ausgelegt. Der Arbeitgeber-Begriff ist nirgends
definiert.
Der Arbeitnehmer iSd §36(2)
ArbVG
Leistung
von abhängiger, fremdbestimmter Arbeit
Dauerschuldverhältnis
(nicht durch Erfüllungshandlung beendet)
Entgelt
ist grundsätzlich kein Hinweis auf das vorliegen eines Arbeitsvertrages;
bei Fehlen von einer Entgeltregelung gilt der kollektivvertragliche Lohn
Arbeitsvertrag
kann mit Datum/Ereignis befristet sein
nicht
leitende Angestellte
Entgelt: die Regelungen des Kollektivvertrags sind einseitig zwingend,
unentgeltliche Verhältnisse stellen die Ausnahme dar.
Entgeltsicherung
§ 78 GewO Naturalentgelt?
§ 290ff EO Pfändungsschutz:
Einkommen ist nur beschränkt pfändbar – Existenzminimum
Judikat 33/9
Rückzahlungsbeschränkungen
wenn der Arbeitgeber zuviel
zahlt kommt es auf die Gutgläubigkeit des Arbeitnehmers an. wurde das Geld für
Unterhalt verwendet gibt es keine Rückzahlungsverpflichtung
Beim
Arbeitsvertrag leistet der Arbeitnehmer seine Pflicht in persönlicher
Abhängigkeit
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Beim
Arbeitsvertrag kommt der Erfolg dem Arbeitgeber zu, der dafür auch das Risiko
trägt. Der Arbeitnehmer hat sich nur ordnungsgemäß um den Erfolg zu bemühen.
Der Arbeitgeber trägt Fürsorgepflichten
gegenüber dem Arbeitnehmer, dafür hat der Arbeitnehmer Treuepflichten gegenüber dem Arbeitgeber (z.B.
Konkurrenzklausel, Kündigungsgründe)
Im
Sozialversicherungsrecht zählt nur die faktische Beschäftigung gegen ENTGELT
§4(2) ASVG
Die
Anmeldung zur Sozialversicherung ist nur ein Indiz für einen Arbeitsvertrag,
das Tatsächliche zählt)
arbeitnehmerähnliche Personen
stehen
in keinem Arbeitsvertrag, sind daher auch keine Arbeitnehmer
stehen
aber in einem Dauerschuldverhältnis
üben
fremdbestimmte Tätigkeit aus
Erfolg
muss dem Arbeitgeber überlassen werden
sind
wirtschaftlich aber nicht persönlich abhängig
Beispiele: freier Dienstvertrag
Franchise
(Tankstelle etc.)
Ehrenangestellte
Arbeiter
als Angestellte kraft vertraglicher Vereinbarung; ist nur anwendbar, wenn es
zum Vorteil des Arbeitnehmer ist (Achtung bei Entlassungsgründen! diese sind
bei Arbeitern vorteilhafter!)
Abgrenzungen vom Arbeitsvertrag
(nicht
die Bezeichnung sondern das Tatsächliche zählt, falsa demonstratia non nocet)
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Werkvertrag
Zielschuldverhältnis
-à
erlischt mit Erfüllung
Risiko
trägt der tatsächlich Arbeitende
Vertretung
ist möglich, außer es wurde ausdrücklich ausgenommen
Gesellschaftsvertrag
kein
Über- und Unterordnungsverhältnis (Weisungsgebundenheit kann durch Anteile
begründet sein)
Grundsatz
der Kooperation zur Erreichung des Gesellschaftszieles
ist
der Geschäftsführer weisungsgebunden, gilt er nicht als Arbeitnehmer;
beim geschäftsführenden Gesellschafter kommt es auf die Anteile an;
die Vorstandsmitglieder einer Kapitalgesellschaft sind keine Arbeitnehmer und
Arbeitgeber, außer
§4(1)Z6 ASVG Versicherungspflicht
Mietvertrag
ist
die Dienstwohnung Teil des Entgelts (à MRG
gilt nicht) oder
ist
die Leistung Teil des Mietzinses (zB Rasenmähen etc.) ?
Beispiel:
Dienstwohnung ist Teil des Entgelts; ungerechtfertigte Entlassung:
Kündigungsentschädigung
und Schadenersatz durch Naturalrestitution um die Dienstwohnung bis Ablauf der
Kündigungsfrist zu behalten
Arbeiter/Angestellte
Entlassungsgründe
müssen sofort ab Kenntnis (Überlegungszeit, Rechtsbeistand) geltend gemacht
werden, für eine Verzögerung muss es eine sachliche Rechfertigung geben. Der
Entlassungsgrund muss nicht unbedingt angegeben werden. Entlassung ist auch bei
Befristung möglich.
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Änderungskündigung: der Arbeitsvertrag
soll nicht beendet sondern verändert werden. Die Veränderung kann gehaltsmäßig
oder den Tätigkeitsbereich betreffend sein.
sie kann bedingt
auflösend/aufschiebend sein und ist zulässig, wenn es eine Potestativbedingung
ist.
ein Kündigungsausschluss ist zulässig, aber
der Arbeitnehmer muss nach 5 Jahren nach einer Kündigungsfrist von 6 Monaten
kündigen können
eine krankheitsbedingte Kündigung gibt es an
und für sich nicht, warum sollte es sonst Entgeltfortzahlung geben? Ausnahme
ist eine besonders lange/häufige Krankheit, Leistungsminderung UND negative
Prognose, außerdem wichtige Interessen des Betriebes
Lehrlinge
Geschäftsfähigkeit
für Abschluss (Eltern!); es gibt viele Beschränkungen für Jugendliche zB das
Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz
die
Lehrlingsentschädigung ist in einer Verordnung geregelt
Recht am Arbeitsergebnis
§ 415 ABGB
Miteigentum aber durch die vereinbarte fremdbestimmte Arbeit steht der Erfolg
dem Arbeitgeber zu
Ausnahme:
gem. § 6ff PatG für Diensterfindungen; Vorausverfügungen durch Vertrag oder
Kollektivvertrag
außer es
handelt sich um eine Diensterfindung; dies ist der Fall wenn
§Mittel vom Arbeitgeber stammen
§Idee vom Arbeitgeber stammen
§Erfindungen der erwartete Erfolg des
Arbeitnehmers ist
nimmt
der Arbeitgeber das Patent nicht in Anspruch ist das Patent Freitag
Rechte
aus PatG werden durch Ende des Dienstverhältnisses nicht berührt
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Pflichten aus dem Arbeitsvertrag
Arbeitszeit: Zeit in der die Arbeitskraft
tatsächlich zur Verfügung gestellt wird; AZG; ohne Ruhepausen
Bsp: Fahrt zum Arbeitsplatz ist nicht Arbeitszeit
Arbeitsbereitschaft: ist Arbeitszeit, ich muss mich für den
Arbeitgeber bereithalten ABER
·Bereitschaft wird geringer belohnt
·Höchstarbeitszeit darf überschritten werden wenn
es vorwiegen Bereitschaft ist
Rufbereitschaft: Aufenthaltsort ist frei wählbar ich muss
nur innerhalb einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort sein (bestimmter
Umkreis, Alkoholverbot etc.)
durch Kollektivvertrag entlohnt; gilt nicht als Arbeitszeit
Reisezeit: ist Arbeitszeit aber kann geringer
entlohnt werden
Wegzeit: Haus – Arbeit
ist keine Arbeitszeit da die Arbeitskraft nicht zur Verfügung gestellt wird
Wegeunfälle sind Arbeitsunfälle; die Unfallversicherung beginnt mit der Anreise
zum ersten Arbeitstag (die Entgeltfortzahlung gilt erst ab Antritt des
Dienstverhältnisses daher nicht schon bei der Anreise zum ersten Arbeitstag)
Arbeitszeit: kann durch den Kollektivvertrag
verändert werden;
Basis ist gem. § 3 AZG 5 Tage/Woche, 40h/Woche, ½ h Pause