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Arbeitsrecht in Österreich (Page 9).doc

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Jurisprudence / Law
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Karl-Franzens-Universität Graz - KFU
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Die wahrheitswidrige Verneinung dieser Frage ist daher nicht rechtswidrig. Auch was den Gesundheitszustand betrifft kann kein detailliertes Fragerecht aus dem G abgeleitet werden. Hingegen wird jemand der an einer sehr ansteckenden Krankheit leidet diese offen legen müssen. Die Frage nach den Vermögensverhältnissen ist generell unzulässig.

Frage nach Vorstrafen kann nur dann gültig sein, wenn zwischen dem begangenen Delikt und der in Aussicht gestellten Arbeit ein besonderer Zusammenhang besteht. Fragen nach getilgten Vorstrafen sind jedenfalls unzulässig.

Gemäß § 2 GlBG darf auf Grund des Geschlechtes im Zusammenhang mit einem AV niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden. Dieses Gleichbehandlungsgebot gilt ua bei der Begründung von Arbeitsverhältnissen. Kommt es bei der Einstellung von AN zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebots so ist der AG gegenüber den diskriminierten Stellenwerbern zum Schadenersatz verpflichtet (bis zum Ausmaß von 2 Monatsentgelten).

Machen mehrere Bewerber diese Ansprüche geltend sind diese nach Köpfen aufzuteilen.

III. 2) Allgemein-zivilrechtliche Aspekte der Vertragsabschlusses

 

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Willenserklärungen können nicht nur ausdrücklich sondern auch konkludent erfolgen, als sich ein Teil so verhält, dass der andere Teil keinen vernünftigen Grund hat zu zweifeln. Der Arbeitsvertrag ist an keine bestimmte Form gebunden. (Ausnahme: SonderG und Dienstzettelpflicht). Ein Formvorbehalt kann vereinbart werden.

Bestimmte Klauseln bedürfen der Schriftform. Willenserklärungen müssen frei, ernstlich, bestimmt und verständlich sein (§ 869 ABGB) . Weiters dürfen keine Willensmängel vorliegen.

III. 3) Geschäftsfähigkeit – Kinder und Jugendlichenbeschäftigung

Unter Geschäftsfähigkeit versteht man die Fähigkeit Rechtsgeschäfte abschließen zu können.

a)      individuelle Voraussetzungen

Der Gebrauch der Vernunft ist Voraussetzung nach § 865 Satz 1 ABGB

b)      generelle Voraussetzungen

Die Altersstufen nach ABGB. Volljährige sind unbeschränkt geschäftsfähig. Kinder unter sieben Jahren sind grundsätzlich geschäftsunfähig. Geschäftsfähigkeit besteht für alterstypische Geschäfte über geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens. § 151 ABGB

Unmündige können selbständig nur Geschäfte abschließen, aus denen sie bloß Rechte ohne Pflichten erwerben (von 7-13). Für alle Verpflichtenden Geschäfte braucht der Unmündige gem § 865 ABGB die vorherige oder nachträgliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Bis zur nachträglichen Zustimmung ist das Geschäft schwebend unwirksam.

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Der Abschluss eines Lehrvertrages bedarf bei Minderjährigkeit der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. § 12 Abs 1 Satz 3 BAG Für die vorzeitige Auflösung des Lehrvertrags etwa durch einvernehmliche Lösung, Lösung aus wichtigem Grund, Auflösung während der Probezeit ist die Zustimmung beider Eltern vonnöten.

c)      Psychisch Kranke und geistig Behinderte

Psychisch Kranke und geistig Behinderte die ihre Angelegenheiten nicht ohne Selbstgefährdung besorgen können und die keine andere Hilfe haben, sind gerichtlich unter Behindertensachwalterschaft zu stellen.

d)     KJBG

Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsrecht (öffentlich-rechtlich). Es bestehen oft Ungereimtheiten zwischen dem Arbeitsrecht und öffentlich-rechtlichen Vorschriften.

Gem § 5 KJBG ist das Heranziehen von Kindern (iSd G Minderjährige die das 15. LJ noch nicht vollendet haben) zu Arbeitsleistungen grundsätzlich verboten. Nicht als Kinderarbeit gelten z.B Beschäftigungen zu Zwecken des Unterrichts bzw. der Erziehung... (§§ 4 Abs 2, 1 Abs 2 KJBG)

Für Jugendliche (15-18 Jahre) gibt es nach dem KJBG auch Beschränkungen. Außerdem besteht ein Arbeitsschutz für Jugendliche (§§ 10 ff KJBG)

 

III. 4) Gesetz- oder sittenwidrige Arbeitsverträge

 

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III. 5) Dienstzettel

Unter Dienstzettel ist eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag zu verstehen. Gemäß § 2 Abs 1 AVRAG hat der AG dem AN die schriftliche Aufzeichnung unverzüglich nach Beginn des AV auszuhändigen. In § 2 Abs 2 AVRAG finden sich die gesetzlichen Mindestinhalte des Dienstzettels.

Ein Dienstzettel muss nicht ausgestellt werden, wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag alle nach notwendigen Angaben enthält. Der Dienstzettel ist ein deklaratorisches Schriftstück der Arbeitsvertrag ist konstitutiv. Der Inhalt des DZ kann von dem des Arbeitsvertrages abweichen.

III. 6) Arbeitsvertragsabschluss mit Ausländern

Ein Arbeitsvertragsabschluss ist nur gültig wenn er dem AuslBG entspricht.

Ein AG darf einen Ausländer nur beschäftigen wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt wurde, es sei denn der Ausländer verfügt über andere Schriftstücke (Arbeitserlaubnis, Befreiungsschein, Anzeigebestätigung) Eine Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung ist gesetzwidrig und führt zu Nichtigkeit.

Die BBew wird von einer regionalen Geschäftsstelle des AMS über Antrag des AG für einen bestimmten Arbeitsplatz ausgestellt und gilt für den politischen Bezirk des Beschäftigungsortes. Die BBew darf jeweils längstens für die Dauer eines Jahres erteilt werden (§ 7 Abs 1 AuslBG).

Die Arbeitserlaubnis ist im Gegensatz zur BBew vom Ausländer selbst zu beantragen.

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III. 7) Behinderteneinstellung

Das BEinstG sieht eine Pflicht von AG zur Einstellung bestimmter AN vor. Gem § 1 Abs 1 BEinstG sind alle AG verpflichtet auf je 25 AN mindestens einen Behinderten einzustellen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach muss er eine Ausgleichstaxe bezahlen. § 9 BEinstG.

Beschäftigt ein AG in Ausbildung stehende BBs so erhält er eine Prämie § 9a BEinstG.

III. 8) Probleme der Vertragsgestaltung

1.)    Befristung des Arbeitsverhältnisses

a.)    Auflösende Befristung

Das AV endet mit Ablauf der Zeit für das es eingegangen wurde.

Es gibt unterschiedliche Arten der Befristung

Ø  Kalendermäßige Fixierung

Ø  Objektiv bestimmbares Ereignis (z.B. Saison etc.)

Lang dauernde Befristungen sind gesetzlich beschränkt. Nach § 21 AngG § 1158 Abs 3 ABGB kann ein auf Lebenszeit einer Person oder auf länger als fünf Jahre befristetes AV vom AN nach Ablauf von fünf Jahren unter Einhaltung einer 6-Monatigen Kündigungsfrist gekündigt werden.

Nach § 11 Abs 2 AÜG ist eine Befristung unzulässig wenn sie sachlich nicht gerechtfertigt ist. Eine sachliche Rechtfertigung kann dann angenommen werden, wenn die Befristung nicht die Abwälzung des Unternehmerrisikos auf den AN bezweckt.

 

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