Die wahrheitswidrige Verneinung dieser Frage
ist daher nicht rechtswidrig. Auch was den Gesundheitszustand betrifft kann
kein detailliertes Fragerecht aus dem G abgeleitet werden. Hingegen wird jemand
der an einer sehr ansteckenden Krankheit leidet diese offen legen müssen. Die
Frage nach den Vermögensverhältnissen ist generell unzulässig. Frage nach
Vorstrafen kann nur dann gültig sein, wenn zwischen dem begangenen Delikt und
der in Aussicht gestellten Arbeit ein besonderer Zusammenhang besteht. Fragen
nach getilgten Vorstrafen sind jedenfalls unzulässig.
Gemäß § 2 GlBG darf auf Grund des Geschlechtes im
Zusammenhang mit einem AV niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert
werden. Dieses Gleichbehandlungsgebot gilt ua bei der Begründung von
Arbeitsverhältnissen. Kommt es bei der Einstellung von AN zu einer Verletzung
des Gleichbehandlungsgebots so ist der AG gegenüber den diskriminierten
Stellenwerbern zum Schadenersatz verpflichtet (bis zum Ausmaß von 2
Monatsentgelten).
Machen mehrere Bewerber diese Ansprüche geltend sind diese
nach Köpfen aufzuteilen.
III. 2) Allgemein-zivilrechtliche Aspekte der
Vertragsabschlusses
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Willenserklärungen können nicht nur ausdrücklich sondern
auch konkludent erfolgen, als sich ein Teil so verhält, dass der andere Teil
keinen vernünftigen Grund hat zu zweifeln. Der Arbeitsvertrag ist an keine
bestimmte Form gebunden. (Ausnahme: SonderG und Dienstzettelpflicht). Ein
Formvorbehalt kann vereinbart werden.
Bestimmte Klauseln bedürfen der
Schriftform. Willenserklärungen müssen frei, ernstlich, bestimmt und
verständlich sein (§ 869 ABGB) . Weiters dürfen keine Willensmängel vorliegen.
III. 3) Geschäftsfähigkeit – Kinder und Jugendlichenbeschäftigung
Unter Geschäftsfähigkeit versteht man die Fähigkeit
Rechtsgeschäfte abschließen zu können.
a) individuelle
Voraussetzungen
Der Gebrauch der Vernunft ist Voraussetzung nach § 865 Satz
1 ABGB
b) generelle
Voraussetzungen
Die Altersstufen nach ABGB. Volljährige sind unbeschränkt
geschäftsfähig. Kinder unter sieben Jahren sind grundsätzlich geschäftsunfähig.
Geschäftsfähigkeit besteht für alterstypische Geschäfte über geringfügige
Angelegenheiten des täglichen Lebens. § 151 ABGB
Unmündige können selbständig nur Geschäfte abschließen, aus
denen sie bloß Rechte ohne Pflichten erwerben (von 7-13). Für alle
Verpflichtenden Geschäfte braucht der Unmündige gem § 865 ABGB die vorherige
oder nachträgliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Bis zur nachträglichen
Zustimmung ist das Geschäft schwebend unwirksam.
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Der Abschluss eines Lehrvertrages bedarf bei
Minderjährigkeit der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. § 12 Abs 1 Satz 3
BAG Für die vorzeitige Auflösung des Lehrvertrags etwa durch einvernehmliche
Lösung, Lösung aus wichtigem Grund, Auflösung während der Probezeit ist die
Zustimmung beider Eltern vonnöten.
c) Psychisch
Kranke und geistig Behinderte
Psychisch Kranke und geistig Behinderte die ihre
Angelegenheiten nicht ohne Selbstgefährdung besorgen können und die keine
andere Hilfe haben, sind gerichtlich unter Behindertensachwalterschaft zu
stellen.
d) KJBG
Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsrecht
(öffentlich-rechtlich). Es bestehen oft Ungereimtheiten zwischen dem
Arbeitsrecht und öffentlich-rechtlichen Vorschriften.
Gem § 5 KJBG ist das Heranziehen von Kindern (iSd G
Minderjährige die das 15. LJ noch nicht vollendet haben) zu Arbeitsleistungen
grundsätzlich verboten. Nicht als Kinderarbeit gelten z.B Beschäftigungen zu
Zwecken des Unterrichts bzw. der Erziehung... (§§ 4 Abs 2, 1 Abs 2 KJBG)
Für Jugendliche (15-18 Jahre) gibt es nach dem KJBG auch
Beschränkungen. Außerdem besteht ein Arbeitsschutz für Jugendliche (§§ 10 ff
KJBG)
III. 4) Gesetz- oder sittenwidrige Arbeitsverträge
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III. 5) Dienstzettel
Unter Dienstzettel ist eine schriftliche Aufzeichnung über
die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag zu verstehen.
Gemäß § 2 Abs 1 AVRAG hat der AG dem AN die schriftliche Aufzeichnung
unverzüglich nach Beginn des AV auszuhändigen. In § 2 Abs 2 AVRAG finden sich
die gesetzlichen Mindestinhalte des Dienstzettels. Ein Dienstzettel muss nicht
ausgestellt werden, wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag alle nach notwendigen
Angaben enthält. Der Dienstzettel ist ein deklaratorisches Schriftstück der
Arbeitsvertrag ist konstitutiv. Der Inhalt des DZ kann von dem des
Arbeitsvertrages abweichen.
III. 6) Arbeitsvertragsabschluss mit Ausländern
Ein Arbeitsvertragsabschluss ist nur gültig wenn er dem
AuslBG entspricht.
Ein AG darf einen Ausländer nur beschäftigen wenn ihm für
diesen eine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt wurde, es sei denn der
Ausländer verfügt über andere Schriftstücke (Arbeitserlaubnis,
Befreiungsschein, Anzeigebestätigung) Eine Beschäftigung von Ausländern ohne
Bewilligung ist gesetzwidrig und führt zu Nichtigkeit.
Die BBew wird von einer regionalen Geschäftsstelle des AMS
über Antrag des AG für einen bestimmten Arbeitsplatz ausgestellt und gilt für
den politischen Bezirk des Beschäftigungsortes. Die BBew darf jeweils längstens
für die Dauer eines Jahres erteilt werden (§ 7 Abs 1 AuslBG).
Die Arbeitserlaubnis ist im Gegensatz zur BBew vom Ausländer
selbst zu beantragen.
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III. 7) Behinderteneinstellung
Das BEinstG sieht eine Pflicht von AG zur Einstellung
bestimmter AN vor. Gem § 1 Abs 1 BEinstG sind alle AG verpflichtet auf je 25 AN
mindestens einen Behinderten einzustellen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach
muss er eine Ausgleichstaxe bezahlen. § 9 BEinstG.
Beschäftigt ein AG in Ausbildung stehende BBs so erhält er
eine Prämie § 9a BEinstG.
III. 8) Probleme der Vertragsgestaltung
1.) Befristung des
Arbeitsverhältnisses
a.) Auflösende
Befristung
Das AV endet mit Ablauf der Zeit für das es eingegangen
wurde.
Es gibt unterschiedliche Arten der Befristung
Ø
Kalendermäßige Fixierung
Ø
Objektiv bestimmbares Ereignis (z.B. Saison etc.)
Lang dauernde Befristungen sind gesetzlich beschränkt. Nach
§ 21 AngG § 1158 Abs 3 ABGB kann ein auf Lebenszeit einer Person oder auf
länger als fünf Jahre befristetes AV vom AN nach Ablauf von fünf Jahren unter
Einhaltung einer 6-Monatigen Kündigungsfrist gekündigt werden.
Nach § 11 Abs 2 AÜG ist eine Befristung unzulässig wenn sie
sachlich nicht gerechtfertigt ist. Eine sachliche Rechtfertigung kann dann
angenommen werden, wenn die Befristung nicht die Abwälzung des
Unternehmerrisikos auf den AN bezweckt.
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