Ø
Außerdem muss die Auflösungserklärung unverzüglich erfolgen, dh
unmittelbar nachdem der zur Auflösung Berechtigte vom wichtigen Grund Kenntnis
erlangt hat. Tut er das nicht verwirkt der wichtige Grund. Der
Lösungsberechtigte hat eine angemessene Überlegungsfrist bei unklaren
Sachverhalten oder sonstigen in der Sachlage begründeten Umständen. Während
derartiger zur Sachverhaltsklärung notwendiger Zeiträume kann ein AN
suspendiert werden. Es gibt auch Dauerzustände die solange geltend gemacht
werden können als sie andauern (z.B Schmälern oder Vorenthalten des Entgelts).
Ø
Bei Ausspruch der vorzeitigen Lösung aus wichtigem Grund muss dem
Erklärungsgegner der wichtige Grund nicht genannt werden, er muss aber zu
diesem Zeitpunkt vorhanden sein (Nachschieberecht).
Die wichtigen Gründe zur Auflösung sind in diversen
arbeitsrechtlichen Gesetzen konkretisiert (§§ 25 ff AngG, §§ 82 f GewO).
Vor dem Hintergrund des Gleichheitssatzes muss es das Ziel
sein mit Hilfe von Interpretation und Analogie die Divergenzen zwischen den
diversen Gesetzen zu beseitigen, um so einheitliche Standards für alle
AN-Gruppen zu schaffen.
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Wirtschaftliche Probleme auf Seiten des AG berechtigen
diesen niemals zur Entlassung.
Arbeitsunfähigkeiten infolge Krankheit oder Unfall
berechtigen auch nicht zur Entlassung.
Die Einzelnen Entlassungsgründe:
a.) Untreue und
Vertrauensunwürdigkeit
Gemäß § 27 Z 1 AngG liegt kein Entlassungsgrund vor wenn der
Angestellte im Dienst untreu ist, dich in seiner Tätigkeit ohne Wissen oder
Willen des AG von dritten Personen unberechtigte Vorteile zuwenden lässt, insb.
entgegen § 13 eine Provision oder sonstige Belohnung annimmt, oder sich einer
Handlung schuldig macht die des Vertrauens des AG unwürdig erscheinen lasst.
Untreue im Dienst setzt ein bewusstes Handeln voraus,
welches während der Dienstausübung oder im Zusammenhang mit der Dienstleistung
oder dem Arbeitsverhältnis getätigt wird. Inhaltlich geht es um vorsätzliche im
erheblichen Ausmaß gegen die Interessen des AG gerichtete Vorgangsweisen des
AN. Im Gegensatz zur Untreue genügt für Vertrauensunwürdigkeit ein fahrlässiges
Handeln des AN, auch kann diese auf Umstände zurückzuführen sein die mit dem
Arbeitsverhältnis in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen.
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b.) Arbeitsunfähigkeit
(§ 27 Z 2 AngG bzw. § 82 lit c GewO)
Liegt vor, wenn dem AN die dazu nötigen geistigen,
körperlichen oder rechtlichen Voraussetzungen während einer den Umständen nach
erheblichen Zeit fehlen. Es gibt sowohl Fälle anfänglicher als auch solche
nachträglicher während des Arbeitsverhältnisses eingetretener
Arbeitsunfähigkeit.
Bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall ist
der Entlassungsgrund nicht erfüllt (außer den AN trifft bezüglich der
Herbeiführung der Verletzung mindestens grobe Fahrlässigkeit).
c.) Arbeitspflichtverletzung
(§ 27 Z 4 Fall 1 AngG bzw. § 82 lit f Fall 1 GewO)
Wenn der Angestellte ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund
während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Arbeitsleistung
unterlässt oder sich beharrlich weigert seine Dienste zu leisten oder sich den
durch den Gegenstand der Arbeitsleistung gerechtfertigten Anordnungen des AG zu
fügen. Die Bestimmung der GewO kann als damit konform betrachtet werden.
Die Vorgangsweise des AN muss zum einen pflichtwidrig sein,
also seiner konkreten arbeitsrechtlichen Verpflichtung widersprechen. Zum
anderen muss Verschulden vorliegen. Schließlich muss Erheblichkeit vorliegen.
II. 2) Gestaltungsmöglichkeiten im Bereich des
Entlassungsrechts
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Dementsprechend ist auch ein Ausschluss des
Entlassungsrechts durch die genannten Rechtsquellen nur im bereich
Unverschuldeter Entlassung. Möglich sind Vereinbarungen über die Lösungswirkung
ungerechtfertigter Entlassungen
II. 3) Rechtsfolgen von Entlassungen
a.) gerechtfertigte
Entlassung
Eine gerechtfertigte Entlassung macht den AN gem § 28 AngG
bzw. § 1162a ABGB schadenersatzpflichtig, allerdings nur wenn er vom AN
verschuldet wurde. Die verschuldete Entlassung führt zu Verlust der
Abfertigung. Es kommt zu einer Auszahlungssperre (§ 14 Abs 2 Z 2 BMVG) im
Hinblick auf den aufgesparten Abfertigungsbetrag. Urlaubsrechtlich gebührt zwar
eine Urlaubsersatzleistung für nicht verbrauchten Urlaub ( § 10 Abs 1 Satz 1 Z
2 UrlG). Urlaubsentgelt für einen überaliquot verbrauchten Jahresurlaub ist
allerdings bei vom AN verschuldeten Entlassungen zurückzuzahlen. Nach § 7 Abs 1
Z 1 BPG wird mangels einer für den AN günstigeren Vereinbarung im Falle der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Anwartschaft aus einer direkten
Leistungszusage auf Betriebspension des Arbeitsverhältnisses die Anwartschaft
aus einer direkten Leistungszusage auf Betriebspension ua dann nicht
unverfallbar wenn das AV durch vom AN verschuldete Entlassung endet.
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b.) ungerechtfertigte
Entlassung
der AN ist so zu stellen als läge eine ordnungsgemäße
AG-Kündigung oder ein planmäßiger Ablauf des Arbeitsverhältnisses vor. Der AN
hat Anspruch auf Kündigungsentschädigung gem. § 29 AngG bzw. § 1162b ABGB. Gem.
§ 23 Abs 1 AngG besteht bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen des G
Anspruch auf Abfertigung. Außerdem kein Auszahlungshindernis gem § 14 BMVG. Es
gebührt weiters Urlaubsersatzleistung für nicht verbrauchten Urlaub (§ 10 Abs 1
Satz 1 und 2 UrlG). Weiters kann eine Konkurrenzklausel vom AG nicht geltend
gemacht werden.
c.) Culpakompensation
Die Frage ob ein Entlassungsgrund vorliegt ist häufig schwer
zu beantworten. Das ASG ist allerdings grundsätzlich angehalten eine
Entweder-Oder Entscheidung zu treffen und den wichtigen Grund zu bejahen oder
zu verneinen. Gem § 32 AngG bzw. § 1162c ABGB hat das Gericht wenn beide Teile
ein Verschulden an der vorzeitige Lösung trifft, nach freiem Ermessen zu
entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Ersatz gebührt. Fraglich ist ob die CK
auch vorgenommen werden kann wenn die vorzeitige Lösung als solche
ungerechtfertigt ist. Die Rechtsprechung setzt einen wichtigen Grund auf Seiten
des Lösenden voraus.
II. 4) Austritt
Gesetzliche Kataloge der Austrittsgründe sind § 26 AngG
(demonstrativ) und § 82 a GewO (taxativ)
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