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Arbeitsrecht in Österreich (Page 4).doc

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Jurisprudence / Law
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Ø  Außerdem muss die Auflösungserklärung unverzüglich erfolgen, dh unmittelbar nachdem der zur Auflösung Berechtigte vom wichtigen Grund Kenntnis erlangt hat.

Tut er das nicht verwirkt der wichtige Grund. Der Lösungsberechtigte hat eine angemessene Überlegungsfrist bei unklaren Sachverhalten oder sonstigen in der Sachlage begründeten Umständen. Während derartiger zur Sachverhaltsklärung notwendiger Zeiträume kann ein AN suspendiert werden. Es gibt auch Dauerzustände die solange geltend gemacht werden können als sie andauern (z.B Schmälern oder Vorenthalten des Entgelts).

Ø  Bei Ausspruch der vorzeitigen Lösung aus wichtigem Grund muss dem Erklärungsgegner der wichtige Grund nicht genannt werden, er muss aber zu diesem Zeitpunkt vorhanden sein (Nachschieberecht).

Die wichtigen Gründe zur Auflösung sind in diversen arbeitsrechtlichen Gesetzen konkretisiert (§§ 25 ff AngG, §§ 82 f GewO).

Vor dem Hintergrund des Gleichheitssatzes muss es das Ziel sein mit Hilfe von Interpretation und Analogie die Divergenzen zwischen den diversen Gesetzen zu beseitigen, um so einheitliche Standards für alle AN-Gruppen zu schaffen.

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Wirtschaftliche Probleme auf Seiten des AG berechtigen diesen niemals zur Entlassung.

Arbeitsunfähigkeiten infolge Krankheit oder Unfall berechtigen auch nicht zur Entlassung.

Die Einzelnen Entlassungsgründe:

a.)    Untreue und Vertrauensunwürdigkeit

Gemäß § 27 Z 1 AngG liegt kein Entlassungsgrund vor wenn der Angestellte im Dienst untreu ist, dich in seiner Tätigkeit ohne Wissen oder Willen des AG von dritten Personen unberechtigte Vorteile zuwenden lässt, insb. entgegen § 13 eine Provision oder sonstige Belohnung annimmt, oder sich einer Handlung schuldig macht die des Vertrauens des AG unwürdig erscheinen lasst.

Untreue im Dienst setzt ein bewusstes Handeln voraus, welches während der Dienstausübung oder im Zusammenhang mit der Dienstleistung oder dem Arbeitsverhältnis getätigt wird. Inhaltlich geht es um vorsätzliche im erheblichen Ausmaß gegen die Interessen des AG gerichtete Vorgangsweisen des AN.

Im Gegensatz zur Untreue genügt für Vertrauensunwürdigkeit ein fahrlässiges Handeln des AN, auch kann diese auf Umstände zurückzuführen sein die mit dem Arbeitsverhältnis in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen.

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b.)    Arbeitsunfähigkeit (§ 27 Z 2 AngG bzw. § 82 lit c GewO)

Liegt vor, wenn dem AN die dazu nötigen geistigen, körperlichen oder rechtlichen Voraussetzungen während einer den Umständen nach erheblichen Zeit fehlen. Es gibt sowohl Fälle anfänglicher als auch solche nachträglicher während des Arbeitsverhältnisses eingetretener Arbeitsunfähigkeit.

Bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall ist der Entlassungsgrund nicht erfüllt (außer den AN trifft bezüglich der Herbeiführung der Verletzung mindestens grobe Fahrlässigkeit).

c.)    Arbeitspflichtverletzung (§ 27 Z 4 Fall 1 AngG bzw. § 82 lit f Fall 1 GewO)

Wenn der Angestellte ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Arbeitsleistung unterlässt oder sich beharrlich weigert seine Dienste zu leisten oder sich den durch den Gegenstand der Arbeitsleistung gerechtfertigten Anordnungen des AG zu fügen. Die Bestimmung der GewO kann als damit konform betrachtet werden.

Die Vorgangsweise des AN muss zum einen pflichtwidrig sein, also seiner konkreten arbeitsrechtlichen Verpflichtung widersprechen. Zum anderen muss Verschulden vorliegen. Schließlich muss Erheblichkeit vorliegen.

 

II. 2) Gestaltungsmöglichkeiten im Bereich des Entlassungsrechts

 

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Dementsprechend ist auch ein Ausschluss des Entlassungsrechts durch die genannten Rechtsquellen nur im bereich Unverschuldeter Entlassung. Möglich sind Vereinbarungen über die Lösungswirkung ungerechtfertigter Entlassungen

II. 3) Rechtsfolgen von Entlassungen

a.)    gerechtfertigte Entlassung

Eine gerechtfertigte Entlassung macht den AN gem § 28 AngG bzw. § 1162a ABGB schadenersatzpflichtig, allerdings nur wenn er vom AN verschuldet wurde. Die verschuldete Entlassung führt zu Verlust der Abfertigung. Es kommt zu einer Auszahlungssperre (§ 14 Abs 2 Z 2 BMVG) im Hinblick auf den aufgesparten Abfertigungsbetrag.

Urlaubsrechtlich gebührt zwar eine Urlaubsersatzleistung für nicht verbrauchten Urlaub ( § 10 Abs 1 Satz 1 Z 2 UrlG). Urlaubsentgelt für einen überaliquot verbrauchten Jahresurlaub ist allerdings bei vom AN verschuldeten Entlassungen zurückzuzahlen. Nach § 7 Abs 1 Z 1 BPG wird mangels einer für den AN günstigeren Vereinbarung im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Anwartschaft aus einer direkten Leistungszusage auf Betriebspension des Arbeitsverhältnisses die Anwartschaft aus einer direkten Leistungszusage auf Betriebspension ua dann nicht unverfallbar wenn das AV durch vom AN verschuldete Entlassung endet.

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b.)    ungerechtfertigte Entlassung

der AN ist so zu stellen als läge eine ordnungsgemäße AG-Kündigung oder ein planmäßiger Ablauf des Arbeitsverhältnisses vor. Der AN hat Anspruch auf Kündigungsentschädigung gem. § 29 AngG bzw. § 1162b ABGB. Gem. § 23 Abs 1 AngG besteht bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen des G Anspruch auf Abfertigung.

Außerdem kein Auszahlungshindernis gem § 14 BMVG. Es gebührt weiters Urlaubsersatzleistung für nicht verbrauchten Urlaub (§ 10 Abs 1 Satz 1 und 2 UrlG). Weiters kann eine Konkurrenzklausel vom AG nicht geltend gemacht werden.

c.)    Culpakompensation

Die Frage ob ein Entlassungsgrund vorliegt ist häufig schwer zu beantworten. Das ASG ist allerdings grundsätzlich angehalten eine Entweder-Oder Entscheidung zu treffen und den wichtigen Grund zu bejahen oder zu verneinen. Gem § 32 AngG bzw. § 1162c ABGB hat das Gericht wenn beide Teile ein Verschulden an der vorzeitige Lösung trifft, nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Ersatz gebührt.

Fraglich ist ob die CK auch vorgenommen werden kann wenn die vorzeitige Lösung als solche ungerechtfertigt ist. Die Rechtsprechung setzt einen wichtigen Grund auf Seiten des Lösenden voraus.

 

II. 4) Austritt

 

Gesetzliche Kataloge der Austrittsgründe sind § 26 AngG (demonstrativ) und § 82 a GewO (taxativ)

 

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