Der Boykott stößt dann auf
rechtliche Grenzen, wenn er unter Verbreitung falscher Tatsachen erfolgt oder
als sittenwidrige Schädigung zu qualifizieren ist.
XV. 2) Die Stellung des
Arbeitskampfes in der Rechtsordnung
In Österreich wird der
Arbeitskampf als Institution rechtlich geduldet. Man spricht von
Arbeitskampffreiheit, zumal es kein kodifiziertes Kampfrecht gibt.
Bis 1870 waren Arbeitskämpfe
in Österreich generell verboten und unter Strafe gestellt. Das KoalG hob die
strafgesetzlichen Verbotsbestimmungen auf, erklärte jedoch koalitionsmäßige
Abreden der AG bzw. AN für rechtsunwirksam.
Das KoalG welches die
angesprochene Arbeitskampffreiheit unterstreicht, ist ein AusführungsG zu einem
liberalen Grundrecht das seit 1867 Bestandteil der österreichischen
Rechtsordnung ist, nämlich zum Grundrecht auf Koalitionsfreiheit.
1.)
Verfassungsrechtliche Ausgangslage
Zu prüfen ist wie sich das
Grundrecht auf Koalitionsfreiheit zum Arbeitskampf verhält. Rechtsgrundlagen
der Koalitionsfreiheit sind Art 12 StGG und Art 11 MRK.
Zum einen wird das Grundrecht
als Sonderfall der Vereins- und Versammlungsfreiheit gem Art 12 StGG behandelt.
Die zweite verfassungsrechtliche Grundlage bildet Art 11 MRK, der festlegt,
dass alle Menschen das Recht haben sich friedlich zu versammeln, sich frei mit
anderen zusammenzuschließen und zum Schutz ihrer Interessen Gewerkschaften zu
bilden sowie diesen beizutreten.
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Die Koalitionsfreiheit
besteht zum einen darin, Vereinigungen zur Wahrung und Förderung von AN- und
AGInteressen zu bilden, diesen beizutreten, zwischen Koalitionen zu wählen und
sich koalitionsmäßig zu betätigen (positive Koalitionsfreiheit).
Der so formulierten positiven
Seite der Koalitionsfreiheit ist eine sog negative Koalitionsfreiheit, also das
Recht, vom Beitritt zu Koalitionen Abstand zu nehmen, gegenüberzustellen.
Gerade durch das AusführungsG
zu Art 12 StGG dem KoalG kommt zum Ausdruck dass der Staat den Arbeitskampf
nicht garantiert.
2.)
Neutralität des Staates
Das KoalG bringt die neutrale
Haltung des Staates zum Arbeitskampf zum Ausdruck. Es gibt in der
österreichischen Rechtsordnung jedoch auch einige Hinweise für eine über die
bloße Duldung hinausgehende „aktive Neutralität“:
Ø
Gem § 9 Abs 4 AlVG gilt die
Annahme einer Beschäftigung in einem von Streik oder Aussperrung betroffenen
Betrieb als nicht zumutbar.
Ø
Gem § 13 AlVG gebührt, wenn die
Arbeitslosigkeit unmittelbare Folge eines durch Streik verursachten
Betriebsstillstandes ist, während dessen Dauer kein Arbeitslosengeld. Gleiches
gilt für die Aussperrung wenn sie als Abwehrmaßnahme gebraucht wird.
Ø
Gem § 9 AÜG ist eine Überlassung
von Arbeitskräften in Betriebe, die von Streik oder Aussperrung betroffen sind,
untersagt.
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XV. 3) Rechtliche Beurteilung
der Gesamtaktion
1.)
Strafrecht
Eine Strafgesetzwidrigkeit
von Arbeitskämpfen scheidet regelmäßig aus. Dies ergibt sich schon aus der
Tendenz des KoalG, durch das spezielle Strafbestimmungen beseitigt wurden.
Der Nötigungstatbestand gem §
105 StGB käme nur dann in Betracht, wenn nach Abs 2 leg cit eine gefährliche
Drohung als Mittel zum angestrebten Zweck den guten Sitten widerstreitet.
Besondere Strafbestimmungen
enthalten jedoch zwei arbeitsrechtliche G:
Ø
KoalG verbietet das
Zustandekommen, Verbreiten oder zwangsweise Durchführen von Arbeitskampfabreden
durch Mittel der Einschüchterung oder Gewalt
Ø
ATerrG, stellt die Ausübung von
positiven oder negativen Koalitionszwang durch Mittel der Einschüchterung oder
Gewalt unter Strafe.
2.)
Zivilrecht
Von zentralem Interesse sind
hier Schadenersatzansprüche. Zu prüfen sind hier die Voraussetzungen der
Verschuldenshaftung. Ist die Gesamtaktion rechtswidrig so kommt eine Haftung
der Organisatoren des Arbeitskampfes in Betracht.
Die Rechtswidrigkeit der
Gesamtaktion kann sich aus folgenden Umständen ergeben.
Ø
Der Arbeitskampf kann gegen eine
kollektivvertragliche oder betriebsvereinbarungsmäßige Friedenspflicht
verstoßen.
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Ø
Es kann ein Verstoß gegen das
betriebsverfassungsrechtliche Kampfverbot vorliegen. Dieses ist überall dort
anzunehmen, wo das G die Beziehungen zwischen den Betriebspartnern insofern
verrechtlicht hat, als es zur Beilegung von Regelungsstreitigkeiten eine
obligatorische schlichtende Instanz vorgesehen hat.
Ø
Politische Arbeitskämpfe oder
Sympathiearbeitskämpfe sind jedenfalls dann rechtswidrig, wenn der formelle
Adressat des Arbeitskampfes zur Erfüllung der aufgestellten Forderungen nichts
beitragen kann.
Ø
Es liegt ein Verstoß gegen das
Schikaneverbot vor § 1295 Abs 2 ABGB. Es geht hier um eine sittenwidrige
Schädigung. Sittenwidrige Schikane ist gegeben wenn ein grobes Missverhältnis
zwischen den durch die Handlungen verletzten und den durch sie geförderten
Interessen besteht. Eine Sittenwidrigkeit liegt dann vor wenn planmäßig
rechtswidrige Begleitmaßnahmen gesetzt werden.
Schadenersatz infolge der
Gesamtaktion:
Eine Haftung der
Organisatoren kommt als Vertragshaftung nur bei Verstoß gegen entsprechende
Vertragspflichten in Frage. Sonst geht es um deliktische Haftung nach Maßgabe
der hiefür erforderlichen allgemeinen Voraussetzungen.
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Ein Verband haftet für seine
Gehilfen bei vertragswidrigem Arbeitskampf nach § 1313a und bei deliktisch
rechtswidrigem Arbeitskampf hingegen nur gem § 1315 ABGB
Eine deliktische Haftung
einzelner streikender AN im Hinblick auf die Gesamtaktion kommt bei
rechtmäßiger Gesamtaktion nicht in Betracht, bei rechtswidriger nur insoweit,
als auch ein Verstoß gegen den individuellen Arbeitsvertrag vorliegt. Zu
beachten sind hier die Lehren der minimalen Kausalität.
XV. 4) Rechtliche Beurteilung
der individuellen Kampfteilnahme
In Österreich gilt die
Trennungstheorie die besagt dass, die individualarbeitsrechtliche Seite des
Arbeitskampfes völlig getrennt von der kollektivarbeitsrechtlichen Seite zu
beurteilen ist.
1.)
Bestand des Arbeitsvertrages:
Zu fragen ist zuerst ob es
durch die jeweilige Arbeitskampfmaßnahme zur Beendigung des AV kommt. Ist dies
zu verneinen ist zu prüfen welche Beendigungsformen in Betracht kommen. Für
einen Austritt wird meistens kein wichtiger Grund vorliegen, ein solcher ist
aber auch nicht ausgeschlossen.
Der AG kann bloß suspensiv
aussperren, was allerdings die Entgeltfortzahlung gem § 1155 ABGB auslöst, wenn
AN leistungsbereit sind. Er hat aber auch die Möglichkeit, die Aussperrung mit
einer Auflösung des AV zu verbinden. Als Beendigungsart kommen hier Kündigungen
in Betracht – diese sind allerdings mit Fristen verbunden und bringen
Abfertigungsansprüche zum Entstehen.
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2.)
Entgeltanspruch
Streikende AN haben keinen
Entgeltanspruch. Werden arbeitsbereite AN ausgesperrt ohne dass das AV gelöst
wird, behalten sie ihren Entgeltanspruch gem § 1155 ABGB und können falls
dieser nicht erfüllt wird, gem § 26 Z 2 AngG, § 82a lit d GewO austreten.
Hinsichtlich der Behandlung
des Entgeltanspruchs arbeitswilliger AN bei Teilstreik ist vom § 1155 ABGB
auszugehen.
Was die Unstände auf Seiten
des AG betrifft, so wird dieses Tatbestandsmerkmal im Allgemeinen so
interpretiert ,dass jeder Arbeitsverhinderungsgrund, der den Betrieb als
solchen trifft, den TB erfüllt.
So gesehen ist bei einem
Teilstreik ein Fall der AGSphäre gegeben (Organisationsrisiko).
Die Störung des
gegenständlichen Rechtsproblems sollte mE auf der Ebene der
Leistungsbereitschaft gesucht werden. Er muss also beweisen dass er sich für
Leistungsbereit erklärt hat.
3.) Schadenersatz wegen
Kampfbeteiligung
Schadenersatz wegen der
individuellen Vertragsverletzung ist aber nach allgemeinen Grundsätzen möglich.
Eine Anwendung des DHG im gegebenen Zusammenhang kommt nicht in Frage, weil
Schäden nicht durch die Erbringung der Arbeitsleistung verursacht werden. Für individuelle
Übergriffe ist naturgemäß nach allgemeinen Grundsätzen des deliktischen
Schadensersatzrechtes einzustehen.
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