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Arbeitsrecht in Österreich (Page 39).doc

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Law
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Jurisprudence / Law
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Arbeitsrecht und Arbeitsvertrag Repetitorium
Arbeitsrecht Repetitorium Der Begriff des Arbeitnehmers Der Arbeitnehmer-Begri­ff wird je nach Gesetz wegen der unterschiedlichen Schutzbedürfnisse anders ausgelegt. Der Arbeitgeber-Begrif

Der Boykott stößt dann auf rechtliche Grenzen, wenn er unter Verbreitung falscher Tatsachen erfolgt oder als sittenwidrige Schädigung zu qualifizieren ist.

XV. 2) Die Stellung des Arbeitskampfes in der Rechtsordnung

In Österreich wird der Arbeitskampf als Institution rechtlich geduldet. Man spricht von Arbeitskampffreiheit, zumal es kein kodifiziertes Kampfrecht gibt.

Bis 1870 waren Arbeitskämpfe in Österreich generell verboten und unter Strafe gestellt. Das KoalG hob die strafgesetzlichen Verbotsbestimmungen auf, erklärte jedoch koalitionsmäßige Abreden der AG bzw. AN für rechtsunwirksam.

Das KoalG welches die angesprochene Arbeitskampffreiheit unterstreicht, ist ein AusführungsG zu einem liberalen Grundrecht das seit 1867 Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung ist, nämlich zum Grundrecht auf Koalitionsfreiheit.

1.)   Verfassungsrechtliche Ausgangslage

Zu prüfen ist wie sich das Grundrecht auf Koalitionsfreiheit zum Arbeitskampf verhält. Rechtsgrundlagen der Koalitionsfreiheit sind Art 12 StGG und Art 11 MRK.

Zum einen wird das Grundrecht als Sonderfall der Vereins- und Versammlungsfreiheit gem Art 12 StGG behandelt. Die zweite verfassungsrechtliche Grundlage bildet Art 11 MRK, der festlegt, dass alle Menschen das Recht haben sich friedlich zu versammeln, sich frei mit anderen zusammenzuschließen und zum Schutz ihrer Interessen Gewerkschaften zu bilden sowie diesen beizutreten.

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Die Koalitionsfreiheit besteht zum einen darin, Vereinigungen zur Wahrung und Förderung von AN- und AGInteressen zu bilden, diesen beizutreten, zwischen Koalitionen zu wählen und sich koalitionsmäßig zu betätigen (positive Koalitionsfreiheit).

Der so formulierten positiven Seite der Koalitionsfreiheit ist eine sog negative Koalitionsfreiheit, also das Recht, vom Beitritt zu Koalitionen Abstand zu nehmen, gegenüberzustellen.

Gerade durch das AusführungsG zu Art 12 StGG dem KoalG kommt zum Ausdruck dass der Staat den Arbeitskampf nicht garantiert.

2.)   Neutralität des Staates

Das KoalG bringt die neutrale Haltung des Staates zum Arbeitskampf zum Ausdruck. Es gibt in der österreichischen Rechtsordnung jedoch auch einige Hinweise für eine über die bloße Duldung hinausgehende „aktive Neutralität“:

Ø  Gem § 9 Abs 4 AlVG gilt die Annahme einer Beschäftigung in einem von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb als nicht zumutbar.

Ø  Gem § 13 AlVG gebührt, wenn die Arbeitslosigkeit unmittelbare Folge eines durch Streik verursachten Betriebsstillstandes ist, während dessen Dauer kein Arbeitslosengeld.

Gleiches gilt für die Aussperrung wenn sie als Abwehrmaßnahme gebraucht wird.

Ø  Gem § 9 AÜG ist eine Überlassung von Arbeitskräften in Betriebe, die von Streik oder Aussperrung betroffen sind, untersagt.

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XV. 3) Rechtliche Beurteilung der Gesamtaktion

1.)   Strafrecht

Eine Strafgesetzwidrigkeit von Arbeitskämpfen scheidet regelmäßig aus. Dies ergibt sich schon aus der Tendenz des KoalG, durch das spezielle Strafbestimmungen beseitigt wurden.

Der Nötigungstatbestand gem § 105 StGB käme nur dann in Betracht, wenn nach Abs 2 leg cit eine gefährliche Drohung als Mittel zum angestrebten Zweck den guten Sitten widerstreitet.

Besondere Strafbestimmungen enthalten jedoch zwei arbeitsrechtliche G:

Ø  KoalG verbietet das Zustandekommen, Verbreiten oder zwangsweise Durchführen von Arbeitskampfabreden durch Mittel der Einschüchterung oder Gewalt

Ø  ATerrG, stellt die Ausübung von positiven oder negativen Koalitionszwang durch Mittel der Einschüchterung oder Gewalt unter Strafe.

2.)   Zivilrecht

Von zentralem Interesse sind hier Schadenersatzansprüche. Zu prüfen sind hier die Voraussetzungen der Verschuldenshaftung. Ist die Gesamtaktion rechtswidrig so kommt eine Haftung der Organisatoren des Arbeitskampfes in Betracht.

Die Rechtswidrigkeit der Gesamtaktion kann sich aus folgenden Umständen ergeben.

Ø  Der Arbeitskampf kann gegen eine kollektivvertragliche oder betriebsvereinbarungsmäßige Friedenspflicht verstoßen.

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Ø  Es kann ein Verstoß gegen das betriebsverfassungsrechtliche Kampfverbot vorliegen. Dieses ist überall dort anzunehmen, wo das G die Beziehungen zwischen den Betriebspartnern insofern verrechtlicht hat, als es zur Beilegung von Regelungsstreitigkeiten eine obligatorische schlichtende Instanz vorgesehen hat.

Ø  Politische Arbeitskämpfe oder Sympathiearbeitskämpfe sind jedenfalls dann rechtswidrig, wenn der formelle Adressat des Arbeitskampfes zur Erfüllung der aufgestellten Forderungen nichts beitragen kann.

Ø  Es liegt ein Verstoß gegen das Schikaneverbot vor § 1295 Abs 2 ABGB. Es geht hier um eine sittenwidrige Schädigung.

Sittenwidrige Schikane ist gegeben wenn ein grobes Missverhältnis zwischen den durch die Handlungen verletzten und den durch sie geförderten Interessen besteht. Eine Sittenwidrigkeit liegt dann vor wenn planmäßig rechtswidrige Begleitmaßnahmen gesetzt werden.

Schadenersatz infolge der Gesamtaktion:

Eine Haftung der Organisatoren kommt als Vertragshaftung nur bei Verstoß gegen entsprechende Vertragspflichten in Frage. Sonst geht es um deliktische Haftung nach Maßgabe der hiefür erforderlichen allgemeinen Voraussetzungen.

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Ein Verband haftet für seine Gehilfen bei vertragswidrigem Arbeitskampf nach § 1313a und bei deliktisch rechtswidrigem Arbeitskampf hingegen nur gem § 1315 ABGB

Eine deliktische Haftung einzelner streikender AN im Hinblick auf die Gesamtaktion kommt bei rechtmäßiger Gesamtaktion nicht in Betracht, bei rechtswidriger nur insoweit, als auch ein Verstoß gegen den individuellen Arbeitsvertrag vorliegt. Zu beachten sind hier die Lehren der minimalen Kausalität.

XV. 4) Rechtliche Beurteilung der individuellen Kampfteilnahme

In Österreich gilt die Trennungstheorie die besagt dass, die individualarbeitsrechtliche Seite des Arbeitskampfes völlig getrennt von der kollektivarbeitsrechtlichen Seite zu beurteilen ist.

1.)   Bestand des Arbeitsvertrages:

Zu fragen ist zuerst ob es durch die jeweilige Arbeitskampfmaßnahme zur Beendigung des AV kommt. Ist dies zu verneinen ist zu prüfen welche Beendigungsformen in Betracht kommen. Für einen Austritt wird meistens kein wichtiger Grund vorliegen, ein solcher ist aber auch nicht ausgeschlossen.

Der AG kann bloß suspensiv aussperren, was allerdings die Entgeltfortzahlung gem § 1155 ABGB auslöst, wenn AN leistungsbereit sind. Er hat aber auch die Möglichkeit, die Aussperrung mit einer Auflösung des AV zu verbinden. Als Beendigungsart kommen hier Kündigungen in Betracht – diese sind allerdings mit Fristen verbunden und bringen Abfertigungsansprüche zum Entstehen.

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2.)   Entgeltanspruch

Streikende AN haben keinen Entgeltanspruch. Werden arbeitsbereite AN ausgesperrt ohne dass das AV gelöst wird, behalten sie ihren Entgeltanspruch gem § 1155 ABGB und können falls dieser nicht erfüllt wird, gem § 26 Z 2 AngG, § 82a lit d GewO austreten.

Hinsichtlich der Behandlung des Entgeltanspruchs arbeitswilliger AN bei Teilstreik ist vom § 1155 ABGB auszugehen.

Was die Unstände auf Seiten des AG betrifft, so wird dieses Tatbestandsmerkmal im Allgemeinen so interpretiert ,dass jeder Arbeitsverhinderungsgrund, der den Betrieb als solchen trifft, den TB erfüllt.

So gesehen ist bei einem Teilstreik ein Fall der AGSphäre gegeben (Organisationsrisiko).

Die Störung des gegenständlichen Rechtsproblems sollte mE auf der Ebene der Leistungsbereitschaft gesucht werden. Er muss also beweisen dass er sich für Leistungsbereit erklärt hat.

3.) Schadenersatz wegen Kampfbeteiligung

Schadenersatz wegen der individuellen Vertragsverletzung ist aber nach allgemeinen Grundsätzen möglich. Eine Anwendung des DHG im gegebenen Zusammenhang kommt nicht in Frage, weil Schäden nicht durch die Erbringung der Arbeitsleistung verursacht werden. Für individuelle Übergriffe ist naturgemäß nach allgemeinen Grundsätzen des deliktischen Schadensersatzrechtes einzustehen.

 

 

 


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