Title, Topic

Arbeitsrecht in Österreich (Page 3).doc

®
Page 3 of 39
[1] [2] [3] [4] [5] [6] [7] [8] [9] [10] [11] [12] [13] [14] [15] [16] [17] [18] [19] [20] [21] [22] [23] [24] [25] [26] [27] [28] [29] [30] [31] [32] [33] [34] [35] [36] [37] [38] [39]
Faculty
Law
Discipline
Jurisprudence / Law
Document category
Notes
University, School
Karl-Franzens-Universität Graz - KFU
Additional information
Reissner
Responsible User
This text has been add by user ona.1479 on 2010-06-07. Disclaimer
Popularity
2.215  visits
Document length
~40.427  Words
~255.174  Chars
Rating
Networking




















More documents
Jurisprudence / Law

Arbeitsrecht und Arbeitsvertrag Repetitorium
Arbeitsrecht Repetitorium Der Begriff des Arbeitnehmers Der Arbeitnehmer-Begri­ff wird je nach Gesetz wegen der unterschiedlichen Schutzbedürfnisse anders ausgelegt. Der Arbeitgeber-Begrif


Internationales Privatrecht
INTERNATIONALES PRIVATRECHT - Lurger – Vertrags-Delikts-S­achenrecht (Schuldrecht b FP viel/oft) Grenzüberschreiten­de Rechtsgeschäfte/Be­züge (eigentl. Wichtig f. Prüfung): Internat


Schuldrecht in Österreich
SCHULDRECHT Gesetzliche Schuldverhältnisse­ VO-Programm auf Homepage Bereicherungsanspr­uch - Verwendungsanspruc­h . i.S. 1041 1042 103 - kaditativer Leistungsanspruch § 1042 - ist


Konsequenzialistisch­e Ethik
Konsequenzialistis­che Ethik 1. Was man unter der Goldenen Regel versteht. Belegstellen im Neuen Testament. Verschiedene Varianten der Goldenen Regel. Die goldene Regel versteht sich im Allg

Der Abfertigungsanspruch ist ein Entgeltanspruch und verjährt daher gemäß § 1486 Z 5 ABGB, sofern nicht eine Verkürzung der Verjährungszeit iSd. § 1502 ABGB durch eine in KollV oder Einzelvereinbarung vereinbarte Verfallsklausel vorliegt, drei Jahre nach Fälligkeit.

2.) Kündigung

Das Arbeitsverhältnis kann von jedem der beiden Vertragspartner durch Kündigung beendet werden. Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die im allgemeinen formfrei und ohne Angabe eines Grundes getätigt werden kann und rechtsgestaltend insofern wirkt als sie das AV idR nach Ablauf einer bestimmten Kündigungszeit zur Auflösung bringt.
Die Kündigung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft.

Sie ist nicht annahmebedürftig aber empfangsbedürftig. Das bedeutet dass es zum Wirksamwerden einer Kündigung notwendig ist, dass sie dem Adressaten der Erklärung zugeht. Der bloße Ausspruch der Kündigung ist demnach zu wenig. Von einem Zugang ist dann zu sprechen wenn die Erklärung in die persönliche Sphäre, in den Machtbereich des Empfängers gelangt.

Kein rechtliches Problem ergibt sich wenn diese gegenüber dem Anwesenden Vertragspartner erfolgt. Bei Beendigungserklärungen unter Abwesenden trägt der das Risiko der sich dieser Art der Weiterleitung (Post, etc.) bedient das Risiko eines Unterbleibens oder einer Verzögerung des Zugangs. Dadurch kann es zu rechtlich bedeutenden Konsequenzen kommen, insb. Kann die Kündigung auf diese Weise zeitwidrig werden.

This paragraph has been concealed!
Download the complete document for free!
Arbeitsrecht in Österreich.doc
• Click on download to get complete and readable text
• This is a free of charge document sharing network
• First upload your own document, and you get a word document per email
• No registration necessary, gratis
Swap homeworks and notes at no charge!
Gratis scripts for students and pupils!

Beendigungserklärung wird auch dann als zugegangen angenommen wenn bei Betrachtung der subjektiven Situationen von Erklärendem und potenziellen Empfänger der Erklärung das Unterbleiben des Zugangs dem Adressaten erheblich vorwerfbar ist. Der Zugang wird daher in diesen Konstellationen fingiert. Schwieriger zu beurteilen sind Fälle in denen der AN zwischenzeitlich seinen Wohnort gewechselt hat.

Ein Widerruf der Kündigung ist rechtsunwirksam. Willensmängel nach § 869 können gegeben sein oder andere Nichtigkeitsgründe (§§ 870, 879).

Im allgemeinen ist die Kündigung formfrei und nicht an Gründe gebunden.

Die Kündigungsfrist ergibt sich für Angestellte aus § 20 AngG und für Arbeiter aus § 77 GewO.

Nach § 20 AngG stehen dem AG vier Kündigungstermine zur Verfügung und zwar jeweils das Quartalsende. Gem Abs 3 kann aber vereinbart werden, dass die Kündigungsfrist am 15. oder Letzten eines Monats endet. Für Arbeiter gibt es keinen gesetzlichen Kündigungstermin.

Eine zeitwidrige Kündigung führt nach der Schadenersatztheorie zu Schadenersatzansprüchen des AN. Der Schadenersatz wird als sog. Kündigungsentschädigung ausgedrückt (§ 29 AngG § 1162b ABGB).

This paragraph has been concealed!
Download the complete document for free!
Arbeitsrecht in Österreich.doc
• Click on download to get complete and readable text
• This is a free of charge document sharing network
• First upload your own document, and you get a word document per email
• No registration necessary, gratis
Swap homeworks and notes at no charge!
Gratis scripts for students and pupils!

In das als Bereicherungsbasis für die Entschädigungszahlung heranzuziehende „Entgelt“ sind die aliquoten Teile der Sonderzahlungen, die Entgelte für regelmäßig geleistete Überstunden, etc. einzubeziehen. Was die Anrechnung ab dem vierten Monat betrifft so kommen für die Ersparnisanrechnung vor allem nicht aufgewendete Fahrtkosten in Betracht.

Praktisch am wichtigsten ist die Anrechnung eines aus einer anderen, durch das Unterbleiben der Arbeitsleistung möglich gewordenen Beschäftigung erlösten Entgelts. Nicht als anderweitiger Verdienst gelten Arbeitslosengeld, Krankengeld und Leistungen aus der Pensionsversicherung. Als in den Begriff der Kündigungsentschädigung einzubeziehender weitergehender Schadenersatz kommen ua jene Ansprüche auf Abfertigung und Urlaubsersatzleistung in Betracht die entstanden wären wen das Arbeitsverhältnis nicht durch zeitwidrige Kündigung vorzeitig beendet worden wäre.

Die ersten drei Monatsbeträge sind sofort fällig. Der Anspruch verfällt allerdings wenn er nicht innerhalb der ersten sechs Monate ab Entstehung dh ab Ende des Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird (§ 34 AngG, § 1162d ABGB).

 

Theorienstreit zu den Rechtsfolgen der zeitwidrigen Arbeitgerberkündigung:

 

This paragraph has been concealed!
Download the complete document for free!
Arbeitsrecht in Österreich.doc
• Click on download to get complete and readable text
• This is a free of charge document sharing network
• First upload your own document, and you get a word document per email
• No registration necessary, gratis
Swap homeworks and notes at no charge!
Gratis scripts for students and pupils!

Ein weiterer Lösungsvorschlag ist die so genannte Wissenserklärungstheorie. Demnach seien Angaben über Kündigungsfristen und – termine, da diese kein Wesensmerkmal der Kündigung seien als bloße Meinungsäußerungen ohne rechtliche Wirkung zu deuten.

Diese Theorie widerspricht den Grundsätzen der §§ 914f ABGB.

Vertreter der Schadenersatztheorie haben in weiterer Folge Verfeinerungen dieser Theorie vorgenommen. Die Berichtigung einer zeitwidrigen Kündigung ist nur möglich wenn sie ohne unnötigen Verzug erfolgt und der Fehler vom Gekündigten veranlasst war, diesem offenbar auffallen musste oder noch rechtzeitig aufgeklärt wurde.

Arbeitnehmerkündigung

Verletzt der AN seine Pflichten indem er ein Arbeitsverhältnis vor der vorgesehenen Zeit beendet, so steht dem AG keine Kündigungsentschädigung in diesem Sinne zu. Vielmehr gebührt Schadenersatz nach den allgemeinen Regeln des ABGB. Macht der AG daher Schadenersatzansprüche geltend, muss er Verschulden des AN und den dadurch bewirkten Schaden beweisen. Angesichts dieser Situation erscheint es für AG erwägenswert mit dem AN eine Konventionalstrafe für den Fall rechtswidriger Lösung festzulegen.

This paragraph has been concealed!
Download the complete document for free!
Arbeitsrecht in Österreich.doc
• Click on download to get complete and readable text
• This is a free of charge document sharing network
• First upload your own document, and you get a word document per email
• No registration necessary, gratis
Swap homeworks and notes at no charge!
Gratis scripts for students and pupils!

Wird die Arbeitsleistung des AN durch dessen vorzeitigen Abgang für den AG ganz oder zum größten Teil wertlos, so hat der AN auf das noch nicht fällige Entgelt keinen Anspruch.

Vorzeitige Auflösung aus wichtigem Grund

Wird so eine Auflösung aus wichtigem Grund vom AG vorgenommen nennt man das Entlassung, vom AN Austritt.

Folgende Merkmale der v. A. a. w. G. sind hervorzuheben:

Ø  Sie ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung und im Allgemeinen formfrei

Ø  Der Lösende stützt oder will sich zumindest auf einen wichtigen Grund berufen

Ø  Ein „wichtiger Grund“ muss so schwerwiegend sein, dass die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses für einen Vertragspartner bis zum Ablauf der Kündigungszeit oder bis zur vereinbarten Beendigung nicht zumutbar ist.

Trotz des subjektiv gefärbten Begriffs geht es um die Abwägung von einander widerstreitenden Interessen, die man als Auflösungsinteressen des Erklärenden und als Bestandinteressen des Erklärungsgegners bezeichnet. Um eine vorzeitige Lösung zu rechtfertigen müssen die Auflösungsinteressen deutlich überwiegen.

Ø  Die AawG erfolgt fristlos („Fristlose“). Es gibt allerdings auch Kündigungen ohne Kündigungszeiten

This paragraph has been concealed!
Download the complete document for free!
Arbeitsrecht in Österreich.doc
• Click on download to get complete and readable text
• This is a free of charge document sharing network
• First upload your own document, and you get a word document per email
• No registration necessary, gratis
Swap homeworks and notes at no charge!
Gratis scripts for students and pupils!

Page 3 of 39
[1] [2] [3] [4] [5] [6] [7] [8] [9] [10] [11] [12] [13] [14] [15] [16] [17] [18] [19] [20] [21] [22] [23] [24] [25] [26] [27] [28] [29] [30] [31] [32] [33] [34] [35] [36] [37] [38] [39]


swopdoc.com ist not responsible for the content of this text provided by third parties

Legal info - Copyright - Terms - Partner - Statistik - Contact
antiblock.org adblockdetector.com

Swap your documents