Ø
In erster Linie gilt der KollV der überwiegenden Beschäftigung
Ø
Bei Fehlen einer solchen kommt der auf Branchenebene die meisten
AN erfassende KollV zur Anwendung.
XI. 8) Surrogate des KollV
1.) Satzung
Durch die Erklärung eines KollV zur Satzung nach den §§ 18
ff ArbVG wird dem KollV auch außerhalb seines Geltungsbereiches
rechtsverbindliche Wirkung zuerkannt.
Für die Satzungserklärung zuständig ist das
Bundeseignungsamt. Voraussetzung ist ein entsprechender Antrag der Partei
desjenigen KollV der zur Satzung erklärt werden soll. Gegenstand des Antrags
können alle oder einzelne Bestimmungen des KollV sein § 18 Abs 2 ArbVG.
Materielle Voraussetzungen für eine Satzungserklärung sind
in § 18 Abs 2 aufgezählt.
Der zur Satzung erklärte KollV entfaltet auch in jenem
Geltungsbereich, auf den seine Rechtswirkungen durch die Satzungserklärung
erstreckt wurden, dieselben Rechtswirkungen wie in seinem unmittelbaren
Geltungsbereich. Die Satzung ist im Amtsblatt bekannt zu machen.
Die Frage nach der Rechtsnatur der Satzung ist nach wie vor
nicht abschließend geklärt. Nach hA stellt die Satzungserklärung selbst eine V
dar, während der zur Satzung erklärte KollV seine Rechtsform nicht ändert.
2.) Mindestlohntarif
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Ein Mindestlohntarif darf gem § 22 Abs 3 ArbVG nur für
Gruppen von AN festgesetzt werden für die ein KollV nicht abgeschlossen werden
kann,
Ø
Weil kollektivvertragsfähige Körperschaften auf AGSeite nicht
bestehen und
Ø
Sofern eine Regelung von Mindestentgelten und Mindestbeträgen
durch die Erklärung eines KollV zur Satzung nicht erfolgt ist.
Die Bestimmungen des gehörig kundgemachten Mindestlohntarifs
sind unmittelbar rechtsverbindlich und mit einseitig zwingender Wirkung ausgestattet.
§ 24 Abs 1 und 2 ArbVG. Sowohl KollV als auch Satzung setzten einen für ihren
Geltungsbereich bestehenden Mindestlohntarif außer Kraft. Der Mindestlohntarif
hat nach seinem Erlöschen eine Nachwirkung § 24 Abs 4 ArbVG. Das Verfahren zur
Festsetzung von Mindestlohntarifen wird auf Antrag einer
kollektivvertragsfähigen Körperschaft der AN, nicht jedoch der AG eingeleitet.
Der Mindestlohntarif ist seiner Rechtsnatur nach als V zu
qualifizieren. Die Qualifikation als V bedeutet, dass die Gesetzwidrigkeit von
Mindestlohntarifen mittels Normenkontrollverfahrens iSd Art 139 B-VG vom VfGH
zu beurteilen ist.
Sonstige Surrogate:
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Für Heimarbeiter können dem KollV nachgebildete
Heimarbeitsverträge statuiert werden, zu deren Abschluss nur kollektivvertragsfähige
juristische Personen befugt sind. Für ständige freie Mitarbeiter in
Medienunternehmen können von den kollektivvertragsfähigen
Interessenvertretungen Gesamtverträge über die Honorarbedingungen und
Aufwandersätze abgeschlossen werden.
XII.) BV
XII. 1) Begriff
BV sind schriftliche Vereinbarungen, die vom BI und dem
zuständigen Belegschaftsorgan in Angelegenheiten abgeschlossen werden, deren
Regelungen durch G oder KollV der BV vorbehalten ist.
1.) Schriftform
BV müssen schriftlich niedergelegt werden.
2.) Vereinbarung
Die BV kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen der
Abschlussparteien iSd allg. Zivilrechts zustande.
Die BV zeichnet – wie den KollV eine Doppelnatur aus.
3.) Abschlussparteien
Als Abschlussparteien nennt § 29 ArbVG den BI auf der einen
Seite und Belegschaftsorgane.
Als „zuständiges Belegschaftsorgan“ iSd G kommen BR,
Betriebsausschuss, ZBR und Konzernvertretung in Frage. Ohne Belegschaftsorgan
ist der Abschluss einer BV von vornherein unmöglich.
Die Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche der
Belegschaftsorgane wird in den §§ 113 ArbVG vorgenommen.
Ø
Gem § 113 Abs 1 ArbVG werden die der ANschaft zustehenden
Befugnisse, soweit nicht anderes bestimmt ist, durch BR ausgeübt.
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Ø
In Betrieben mit gemeinsamem BR übt dieser naturgemäß sowohl die
Befugnisse der GruppenBR als auch jene des Betriebsausschusses aus.
Ø
In Unternehmen, in denen ein ZBR zu errichten ist, werden von
diesem gem § 113 Abs 4 ArbVG insb die Mitwirkungsrechte gem § 109 ausgeübt.
Ø
In Konzernen, in denen eine Konzernvertretung errichtet ist, übt
diese gem § 113 Abs 5 ArbVG insb die Mitwirkungsrechte an „konzerneigenen
Maßnahmen im Zusammenhang mit Schulungs- Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen
aus, soweit die Interessen der ANSchaft betroffen sind. Sind die Interessen der
AN nicht mehr als eines Unternehmens im Konzern betroffen und erfolgt überdies
insb auch eine einheitliche Vorgangsweise, insb durch Konzernrichtlinien so
besteht insb auch die Kompetenz zur Mitwirkung am Betriebsänderungen.
§ 114 ArbVG ermöglicht Kompetenzübertragungen zwischen den
Belegschaftsorganen. So können die Organe für einzelne Fälle oder für bestimmte
Angelegenheiten Befugnisse übertragen. Von zentraler Bedeutung ist, dass
sämtliche einschlägige Beschlüsse der Belegschaftsorgane dem BI umgehend
mitzuteilen sind und erst mit der Verständigung Rechtswirksamkeit erlangen. §
114 Abs 4 ArbVG
4.) Regelungsbefugnis
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Der KollV kann seine Delegationen auch rückgängig machen.
Fällt der Ermächtigungstatbestand weg so geht die darauf gestützte BV
nachwirkungslos unter.
XII. 2.) Bekanntmachung
1.) Hinterlegung
Keine formalisierte Hinterlegung wie beim KollV, weil die
Hinterlegung nicht an die Kundmachung gekoppelt ist. Die BV ist erst nach ihrem
Wirksamwerden vom Betriebsinhaber den für den Betrieb zuständigen gesetzlichen
Interessenvertretungen der AG und der AN in je einer Ausfertigung zu
übermitteln (§ 30 Abs 3 ArbVG)
Es handelt sich hiebei um eine bloße Ordnungsvorschrift
deren Verletzung die Wirksamkeit der BV nicht beeinträchtigt.
2.) Kundmachung
BV sind vom Betriebsinhaber oder vom BR im Betrieb
aufzulegen oder an sichtbarer, für alle AN zugänglicher Stelle anzuschlagen (§
30 Abs 1 ArbVG).
Werden diese Pflichten verletzt kann die BV nur
schuldrechtliche Wirkung entfalten.
Enthält die gehörig kundgemachte BV keine Vorschriften über
ihren Wirksamkeitsbeginn so tritt ihr normativer Teil mit dem auf den Tag der
Unterzeichnung folgenden Tag in Kraft (§ 30 Abs 1 ArbVG).
Auch die Beendigung der BV ist entsprechend der Vorschrift
des § 30 Abs 1 ArbVG im Betrieb kundzumachen (32 Abs 4 ArbVG).
XII. 3) Regelungsinhalte und Rechtswirkungen
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