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Arbeitsrecht in Österreich (Page 29).doc

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Law
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Jurisprudence / Law
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Karl-Franzens-Universität Graz - KFU
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Ø  In erster Linie gilt der KollV der überwiegenden Beschäftigung

Ø  Bei Fehlen einer solchen kommt der auf Branchenebene die meisten AN erfassende KollV zur Anwendung.

XI. 8) Surrogate des KollV

1.) Satzung

Durch die Erklärung eines KollV zur Satzung nach den §§ 18 ff ArbVG wird dem KollV auch außerhalb seines Geltungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuerkannt.

Für die Satzungserklärung zuständig ist das Bundeseignungsamt. Voraussetzung ist ein entsprechender Antrag der Partei desjenigen KollV der zur Satzung erklärt werden soll. Gegenstand des Antrags können alle oder einzelne Bestimmungen des KollV sein § 18 Abs 2 ArbVG.

Materielle Voraussetzungen für eine Satzungserklärung sind in § 18 Abs 2 aufgezählt.

Der zur Satzung erklärte KollV entfaltet auch in jenem Geltungsbereich, auf den seine Rechtswirkungen durch die Satzungserklärung erstreckt wurden, dieselben Rechtswirkungen wie in seinem unmittelbaren Geltungsbereich. Die Satzung ist im Amtsblatt bekannt zu machen.

Die Frage nach der Rechtsnatur der Satzung ist nach wie vor nicht abschließend geklärt. Nach hA stellt die Satzungserklärung selbst eine V dar, während der zur Satzung erklärte KollV seine Rechtsform nicht ändert.

 

2.)    Mindestlohntarif

 

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Ein Mindestlohntarif darf gem § 22 Abs 3 ArbVG nur für Gruppen von AN festgesetzt werden für die ein KollV nicht abgeschlossen werden kann,

Ø  Weil kollektivvertragsfähige Körperschaften auf AGSeite nicht bestehen und

Ø  Sofern eine Regelung von Mindestentgelten und Mindestbeträgen durch die Erklärung eines KollV zur Satzung nicht erfolgt ist.

Die Bestimmungen des gehörig kundgemachten Mindestlohntarifs sind unmittelbar rechtsverbindlich und mit einseitig zwingender Wirkung ausgestattet. § 24 Abs 1 und 2 ArbVG. Sowohl KollV als auch Satzung setzten einen für ihren Geltungsbereich bestehenden Mindestlohntarif außer Kraft. Der Mindestlohntarif hat nach seinem Erlöschen eine Nachwirkung § 24 Abs 4 ArbVG.

Das Verfahren zur Festsetzung von Mindestlohntarifen wird auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der AN, nicht jedoch der AG eingeleitet.

Der Mindestlohntarif ist seiner Rechtsnatur nach als V zu qualifizieren. Die Qualifikation als V bedeutet, dass die Gesetzwidrigkeit von Mindestlohntarifen mittels Normenkontrollverfahrens iSd Art 139 B-VG vom VfGH zu beurteilen ist.

Sonstige Surrogate:

 

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Für Heimarbeiter können dem KollV nachgebildete Heimarbeitsverträge statuiert werden, zu deren Abschluss nur kollektivvertragsfähige juristische Personen befugt sind. Für ständige freie Mitarbeiter in Medienunternehmen können von den kollektivvertragsfähigen Interessenvertretungen Gesamtverträge über die Honorarbedingungen und Aufwandersätze abgeschlossen werden.

XII.) BV

XII. 1) Begriff

BV sind schriftliche Vereinbarungen, die vom BI und dem zuständigen Belegschaftsorgan in Angelegenheiten abgeschlossen werden, deren Regelungen durch G oder KollV der BV vorbehalten ist.

1.)    Schriftform

BV müssen schriftlich niedergelegt werden.

2.)    Vereinbarung

Die BV kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen der Abschlussparteien iSd allg. Zivilrechts zustande.

Die BV zeichnet – wie den KollV eine Doppelnatur aus.

3.)    Abschlussparteien

Als Abschlussparteien nennt § 29 ArbVG den BI auf der einen Seite und Belegschaftsorgane.

Als „zuständiges Belegschaftsorgan“ iSd G kommen BR, Betriebsausschuss, ZBR und Konzernvertretung in Frage. Ohne Belegschaftsorgan ist der Abschluss einer BV von vornherein unmöglich.

 

Die Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche der Belegschaftsorgane wird in den §§ 113 ArbVG vorgenommen.

 

Ø  Gem § 113 Abs 1 ArbVG werden die der ANschaft zustehenden Befugnisse, soweit nicht anderes bestimmt ist, durch BR ausgeübt.

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Ø  In Betrieben mit gemeinsamem BR übt dieser naturgemäß sowohl die Befugnisse der GruppenBR als auch jene des Betriebsausschusses aus.

Ø  In Unternehmen, in denen ein ZBR zu errichten ist, werden von diesem gem § 113 Abs 4 ArbVG insb die Mitwirkungsrechte gem § 109 ausgeübt.

Ø  In Konzernen, in denen eine Konzernvertretung errichtet ist, übt diese gem § 113 Abs 5 ArbVG insb die Mitwirkungsrechte an „konzerneigenen Maßnahmen im Zusammenhang mit Schulungs- Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen aus, soweit die Interessen der ANSchaft betroffen sind.

Sind die Interessen der AN nicht mehr als eines Unternehmens im Konzern betroffen und erfolgt überdies insb auch eine einheitliche Vorgangsweise, insb durch Konzernrichtlinien so besteht insb auch die Kompetenz zur Mitwirkung am Betriebsänderungen.

§ 114 ArbVG ermöglicht Kompetenzübertragungen zwischen den Belegschaftsorganen. So können die Organe für einzelne Fälle oder für bestimmte Angelegenheiten Befugnisse übertragen. Von zentraler Bedeutung ist, dass sämtliche einschlägige Beschlüsse der Belegschaftsorgane dem BI umgehend mitzuteilen sind und erst mit der Verständigung Rechtswirksamkeit erlangen. § 114 Abs 4 ArbVG

 

4.)    Regelungsbefugnis

 

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Der KollV kann seine Delegationen auch rückgängig machen. Fällt der Ermächtigungstatbestand weg so geht die darauf gestützte BV nachwirkungslos unter.

XII. 2.) Bekanntmachung

1.)    Hinterlegung

Keine formalisierte Hinterlegung wie beim KollV, weil die Hinterlegung nicht an die Kundmachung gekoppelt ist. Die BV ist erst nach ihrem Wirksamwerden vom Betriebsinhaber den für den Betrieb zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der AG und der AN in je einer Ausfertigung zu übermitteln (§ 30 Abs 3 ArbVG)

Es handelt sich hiebei um eine bloße Ordnungsvorschrift deren Verletzung die Wirksamkeit der BV nicht beeinträchtigt.

2.)    Kundmachung

BV sind vom Betriebsinhaber oder vom BR im Betrieb aufzulegen oder an sichtbarer, für alle AN zugänglicher Stelle anzuschlagen (§ 30 Abs 1 ArbVG).

Werden diese Pflichten verletzt kann die BV nur schuldrechtliche Wirkung entfalten.

Enthält die gehörig kundgemachte BV keine Vorschriften über ihren Wirksamkeitsbeginn so tritt ihr normativer Teil mit dem auf den Tag der Unterzeichnung folgenden Tag in Kraft (§ 30 Abs 1 ArbVG).

Auch die Beendigung der BV ist entsprechend der Vorschrift des § 30 Abs 1 ArbVG im Betrieb kundzumachen (32 Abs 4 ArbVG).

 

XII. 3) Regelungsinhalte und Rechtswirkungen

 

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