I. 10) Exkurs: Sozialversicherungsrechtliche Einordnung
Auszugehen ist von der Umschreibung des vollversicherten
Personenkreises in § 4 ASVG.
Z1 nennt die AN, das sind gemäß § 4 Abs 2 Satz 1 ASVG
Personen, die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher
Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werden.
Dieser Terminus setzt Entgeltlichkeit voraus. In § 4 Abs 1 Z
2 bis 14 ASVG werden weitere Personengruppen aufgezählt so etwa Lehrlinge,
Heimarbeiter und gewisse Praktikanten.
Als AN gilt auch derjenige der nach § 47 Abs 1 und 2 EStG
lohnsteuerpflichtig ist.
§ 4 Abs 4 ASVG stellt den AN Personen gleich, die sich auf
Grund freier Dienstverträge gegenüber gewissen Auftraggebern verpflichten die
Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine
nennenswerten eigenen Betriebsmittel verfügen.
Weiters werden sog. neue Selbständige unabhängig von ihren
Vertragsgestaltungen , unabhängig von einer Wirtschaftskammer-Mitgliedschaft in
das GSVG einbezogen. § 2 Abs 1 Z 1 definiert diese Personen als selbständig
Erwerbstätige. Die Versicherungspflicht ist von der Höhe des Einkommens
abhängig.
I. 11) Arbeitnehmerbegriff der Betriebsverfassung
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Gemäß § 36 Abs 1 ArbVG sind als AN alle im Rahmen eines
Betriebes beschäftigten Personen einschließlich der Lehrlinge und Heimarbeiter
ohne Unterschied des Alters anzusehen. Diese Definition stellt einerseits auf
die persönliche Abhängigkeit iSd Arbeitsvertragsrechts andererseits auf die
Eingliederung in den Betrieb ab.
Zur Frage was Basis des Arbeitsverhältnisses sein soll
werden traditionell zwei Anknüpfungspunkte vorgeschlagen. Nach der
Vertragstheorie ist etwas Rechtliches, nämlich der Arbeitsvertrag, Basis des
Arbeitsverhältnisses, nach der Eingliederungstheorie etwas Faktisches, die
Eingliederung in den Betrieb, entscheidend.
Gemäß § 36 Abs 2 sind bestimmte AN-Gruppen ausdrücklich vom
Anwendungsbereich der Betriebsverfassung ausgenommen. Hervorzuheben sind insb.
Mitglieder von Organen, die zur gesetzlichen Vertretung von juristischen
berufen sind und leitende Angestellte, denen maßgebender Einfluss auf die
Führung des Betriebes zusteht.
I. 12) Arbeitnehmerbegriff des Arbeitnehmerschutzrechts
Gemäß § 2 Abs 1 ASchG sind unter AN iS dieses Rechtsgebiets
alle jene Personen zu verstehen, die im Rahmen eines Beschäftigung- oder
Ausbildungsverhältnisses tätig sind.
Auch dieser AN_ Begriff knüpft prinzipiell an der
persönlichen Abhängigkeit an, lässt aber die Tatsache der Beschäftigung
genügen.
I. 13) Einteilung der AN
Das österreichische Arbeitsrecht ist historisch gewachsen
und dementsprechend zersplittert. Es gibt keine Kodifikation.
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1.) Arbeiter und
Angestellte
Auch im Kollektivarbeitsrecht wird zwischen Arbeitern und
Angestellten differenziert.
Diese Unterscheidungen scheinen verfassungsrechtlich
bedenklich. 1976 erfolgte die Gleichstellung im Urlaubsrecht (UrlG), Anfang der
Achtzigerjahre erhielten sie mit dem ArbAbfG das gesetzliche Abfertigungsrecht
der Angestellten.
Der Angestelltenbegriff:
Wer Angestellter ist ergibt sich aus den §§ 1 ff AngG. Diese
Bestimmungen stellen auf gewisse AG ab bei denen der AN angestellt sein muss.
§ 1 erfasst die Tätigkeit im Geschäftsbetrieb eines
Kaufmanns, nimmt also auf einen Fachausdruck aus dem HGB Bezug. § 2 zählt
weitere Angestellte auf.
Ein AN muss um Angestellter zu sein vorwiegend zur Leistung
kaufmännischer Dienste, höherer nicht kaufmännischer Dienste oder
Kanzleiarbeiten verpflichtet sein. Eine Abgrenzung erfolgt anhand der
Betrachtung der tatsächlich vom AN ausgeübten Beschäftigung. Kaufmännische
Dienste sind ein Ausschnitt jener Tätigkeiten die normalerweise von Kaufleuten
verrichtet werden und einer gewissen Ausbildung bedürfen, also nicht so einfach
und anspruchslos sind dass sie von jedem AN nach kurzer Einschulung bewältigt
werden können.
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Die Judikatur achtet stark darauf, dass eher Kopfarbeit als
körperliche Arbeit zu leisten ist.
Bei Berufsportlern wird größtenteils Arbeitereigenschaft
angenommen. Bei Musikern zählt der künstlerische Wert.
Kanzleiarbeiten sind zum einen Schreibarbeiten, mit der gewisse, wenn auch
nicht weit gehende geistige Tätigkeiten verbunden sind, die also über das bloße
Abschreiben von Texten hinausgehen.
Angestellte „ex contractu“ sind AN bei denen die
Angestellteneigenschaft nicht gegeben ist, aber dennoch vertraglich vereinbart
wird dass das AngG auf sie Anwendung findet. Vorausgesetzt ist dass durch die
Vertragsgestaltung nicht gegen zwingendes, übergeordnetes Recht verstoßen wird.
Das bedeutet dass diese Vorgangsweise dann gültig ist wenn die vertragliche
Heranziehung von Angestelltenrecht für den AN günstiger ist (Günstigkeitsprinzip).
Der Angestellte ex contractu ist auch im Bereich der
Betriebsverfassung relevant. Grundsätzlich ist die arbeitsvertragsrechtliche
Stellung für die Gruppenzugehörigkeit maßgeblich. Ausnahme in § 41 Abs 3 Satz 2
ArbVG.
Leitende Angestellte:
Leitende Angestellte sind AN die in der betrieblichen
Hierarchie so weit oben eingeordnet sind, dass ihnen durch ihre Funktion eine
arbeitgeberähnliche Position zukommt. Gewisse leitende Angestellte sind vom
Anwendungsbereich einiger arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen ausgeschlossen.
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Gemäß § 1 Abs 2 Z 8 AZG unterliegen Angestellte, denen
maßgebende Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind nicht dem
Geltungsbereich des genannten Gesetzes. § 1 Abs 2 Z 5 nimmt dieselbe AN Gruppe
aus.
II) Beendigung des Arbeitsverhältnisses
II. 1) Arten der Beendigung
Das Arbeitsverhältnis ist ein Dauerverhältnis, daher bedarf
es zur Auflösung eines Beendigungsaktes. Solche sind:
Ø
Einvernehmliche Lösung
Ø
Kündigung durch einen Vertragspartner
Ø
Vorzeitige Lösung durch einen Vertragspartner aus wichtigem Grund
Ø
Ablauf einer Befristung
Ø
Eintritt einer Befristung
Ø
Lösung während der Probezeit
Ø
Lösung eines Arbeitsverhältnisses zum vorübergehenden Bedarf
Ø
Rücktritt vom Arbeitsvertrag
Ø
Beendigung kraft Gesetz
1.) einvernehmliche
Lösung
Ist die rechtsgeschäftliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses
durch Aufhebungsvertrag, der vom Willen beider Vertragspartner getragen ist.
Die einvernehmliche Lösung ist grundsätzlich formfrei. Formvorschriften können
sich aus KollV, oder aus Gesetzen ergeben.
Zur Beweiserleichterung ist die Schriftform empfehlenswert.
Bei einvernehmlicher Lösung kommt es nicht zum Verlust der Abfertigung gemäß §
23 Abs 1 und 7 AngG.
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