Title, Topic

Arbeitsrecht in Österreich (Page 2).doc

®
Page 2 of 39
[1] [2] [3] [4] [5] [6] [7] [8] [9] [10] [11] [12] [13] [14] [15] [16] [17] [18] [19] [20] [21] [22] [23] [24] [25] [26] [27] [28] [29] [30] [31] [32] [33] [34] [35] [36] [37] [38] [39]
Faculty
Law
Discipline
Jurisprudence / Law
Document category
Notes
University, School
Karl-Franzens-Universität Graz - KFU
Additional information
Reissner
Responsible User
This text has been add by user ona.1479 on 2010-06-07. Disclaimer
Popularity
2.215  visits
Document length
~40.427  Words
~255.174  Chars
Rating
Networking




















More documents
Jurisprudence / Law

Arbeitsrecht und Arbeitsvertrag Repetitorium
Arbeitsrecht Repetitorium Der Begriff des Arbeitnehmers Der Arbeitnehmer-Begri­ff wird je nach Gesetz wegen der unterschiedlichen Schutzbedürfnisse anders ausgelegt. Der Arbeitgeber-Begrif


Internationales Privatrecht
INTERNATIONALES PRIVATRECHT - Lurger – Vertrags-Delikts-S­achenrecht (Schuldrecht b FP viel/oft) Grenzüberschreiten­de Rechtsgeschäfte/Be­züge (eigentl. Wichtig f. Prüfung): Internat


Schuldrecht in Österreich
SCHULDRECHT Gesetzliche Schuldverhältnisse­ VO-Programm auf Homepage Bereicherungsanspr­uch - Verwendungsanspruc­h . i.S. 1041 1042 103 - kaditativer Leistungsanspruch § 1042 - ist


Konsequenzialistisch­e Ethik
Konsequenzialistis­che Ethik 1. Was man unter der Goldenen Regel versteht. Belegstellen im Neuen Testament. Verschiedene Varianten der Goldenen Regel. Die goldene Regel versteht sich im Allg

I. 10) Exkurs: Sozialversicherungsrechtliche Einordnung

Auszugehen ist von der Umschreibung des vollversicherten Personenkreises in § 4 ASVG.

Z1 nennt die AN, das sind gemäß § 4 Abs 2 Satz 1 ASVG Personen, die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werden.

Dieser Terminus setzt Entgeltlichkeit voraus. In § 4 Abs 1 Z 2 bis 14 ASVG werden weitere Personengruppen aufgezählt so etwa Lehrlinge, Heimarbeiter und gewisse Praktikanten.

Als AN gilt auch derjenige der nach § 47 Abs 1 und 2 EStG lohnsteuerpflichtig ist.

§ 4 Abs 4 ASVG stellt den AN Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge gegenüber gewissen Auftraggebern verpflichten die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine nennenswerten eigenen Betriebsmittel verfügen.

Weiters werden sog. neue Selbständige unabhängig von ihren Vertragsgestaltungen , unabhängig von einer Wirtschaftskammer-Mitgliedschaft in das GSVG einbezogen. § 2 Abs 1 Z 1 definiert diese Personen als selbständig Erwerbstätige. Die Versicherungspflicht ist von der Höhe des Einkommens abhängig.

 

I. 11) Arbeitnehmerbegriff der Betriebsverfassung

 

This paragraph has been concealed!
Download the complete document for free!
Arbeitsrecht in Österreich.doc
• Click on download to get complete and readable text
• This is a free of charge document sharing network
• First upload your own document, and you get a word document per email
• No registration necessary, gratis
Swap homeworks and notes at no charge!
Gratis scripts for students and pupils!

Gemäß § 36 Abs 1 ArbVG sind als AN alle im Rahmen eines Betriebes beschäftigten Personen einschließlich der Lehrlinge und Heimarbeiter ohne Unterschied des Alters anzusehen. Diese Definition stellt einerseits auf die persönliche Abhängigkeit iSd Arbeitsvertragsrechts andererseits auf die Eingliederung in den Betrieb ab.

Zur Frage was Basis des Arbeitsverhältnisses sein soll werden traditionell zwei Anknüpfungspunkte vorgeschlagen. Nach der Vertragstheorie ist etwas Rechtliches, nämlich der Arbeitsvertrag, Basis des Arbeitsverhältnisses, nach der Eingliederungstheorie etwas Faktisches, die Eingliederung in den Betrieb, entscheidend.

Gemäß § 36 Abs 2 sind bestimmte AN-Gruppen ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Betriebsverfassung ausgenommen. Hervorzuheben sind insb. Mitglieder von Organen, die zur gesetzlichen Vertretung von juristischen berufen sind und leitende Angestellte, denen maßgebender Einfluss auf die Führung des Betriebes zusteht.

I. 12) Arbeitnehmerbegriff des Arbeitnehmerschutzrechts

Gemäß § 2 Abs 1 ASchG sind unter AN iS dieses Rechtsgebiets alle jene Personen zu verstehen, die im Rahmen eines Beschäftigung- oder Ausbildungsverhältnisses tätig sind.

Auch dieser AN_ Begriff knüpft prinzipiell an der persönlichen Abhängigkeit an, lässt aber die Tatsache der Beschäftigung genügen.

 

I. 13) Einteilung der AN

 

Das österreichische Arbeitsrecht ist historisch gewachsen und dementsprechend zersplittert. Es gibt keine Kodifikation.

This paragraph has been concealed!
Download the complete document for free!
Arbeitsrecht in Österreich.doc
• Click on download to get complete and readable text
• This is a free of charge document sharing network
• First upload your own document, and you get a word document per email
• No registration necessary, gratis
Swap homeworks and notes at no charge!
Gratis scripts for students and pupils!

1.)    Arbeiter und Angestellte

Auch im Kollektivarbeitsrecht wird zwischen Arbeitern und Angestellten differenziert.

Diese Unterscheidungen scheinen verfassungsrechtlich bedenklich. 1976 erfolgte die Gleichstellung im Urlaubsrecht (UrlG), Anfang der Achtzigerjahre erhielten sie mit dem ArbAbfG das gesetzliche Abfertigungsrecht der Angestellten.

Der Angestelltenbegriff:

Wer Angestellter ist ergibt sich aus den §§ 1 ff AngG. Diese Bestimmungen stellen auf gewisse AG ab bei denen der AN angestellt sein muss.

§ 1 erfasst die Tätigkeit im Geschäftsbetrieb eines Kaufmanns, nimmt also auf einen Fachausdruck aus dem HGB Bezug. § 2 zählt weitere Angestellte auf.

Ein AN muss um Angestellter zu sein vorwiegend zur Leistung kaufmännischer Dienste, höherer nicht kaufmännischer Dienste oder Kanzleiarbeiten verpflichtet sein. Eine Abgrenzung erfolgt anhand der Betrachtung der tatsächlich vom AN ausgeübten Beschäftigung. Kaufmännische Dienste sind ein Ausschnitt jener Tätigkeiten die normalerweise von Kaufleuten verrichtet werden und einer gewissen Ausbildung bedürfen, also nicht so einfach und anspruchslos sind dass sie von jedem AN nach kurzer Einschulung bewältigt werden können.

This paragraph has been concealed!
Download the complete document for free!
Arbeitsrecht in Österreich.doc
• Click on download to get complete and readable text
• This is a free of charge document sharing network
• First upload your own document, and you get a word document per email
• No registration necessary, gratis
Swap homeworks and notes at no charge!
Gratis scripts for students and pupils!

Die Judikatur achtet stark darauf, dass eher Kopfarbeit als körperliche Arbeit zu leisten ist.

Bei Berufsportlern wird größtenteils Arbeitereigenschaft angenommen. Bei Musikern zählt der künstlerische Wert.
Kanzleiarbeiten sind zum einen Schreibarbeiten, mit der gewisse, wenn auch nicht weit gehende geistige Tätigkeiten verbunden sind, die also über das bloße Abschreiben von Texten hinausgehen.

Angestellte „ex contractu“ sind AN bei denen die Angestellteneigenschaft nicht gegeben ist, aber dennoch vertraglich vereinbart wird dass das AngG auf sie Anwendung findet. Vorausgesetzt ist dass durch die Vertragsgestaltung nicht gegen zwingendes, übergeordnetes Recht verstoßen wird. Das bedeutet dass diese Vorgangsweise dann gültig ist wenn die vertragliche Heranziehung von Angestelltenrecht für den AN günstiger ist (Günstigkeitsprinzip).

Der Angestellte ex contractu ist auch im Bereich der Betriebsverfassung relevant. Grundsätzlich ist die arbeitsvertragsrechtliche Stellung für die Gruppenzugehörigkeit maßgeblich. Ausnahme in § 41 Abs 3 Satz 2 ArbVG.

Leitende Angestellte:

Leitende Angestellte sind AN die in der betrieblichen Hierarchie so weit oben eingeordnet sind, dass ihnen durch ihre Funktion eine arbeitgeberähnliche Position zukommt. Gewisse leitende Angestellte sind vom Anwendungsbereich einiger arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen ausgeschlossen.

This paragraph has been concealed!
Download the complete document for free!
Arbeitsrecht in Österreich.doc
• Click on download to get complete and readable text
• This is a free of charge document sharing network
• First upload your own document, and you get a word document per email
• No registration necessary, gratis
Swap homeworks and notes at no charge!
Gratis scripts for students and pupils!

Gemäß § 1 Abs 2 Z 8 AZG unterliegen Angestellte, denen maßgebende Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind nicht dem Geltungsbereich des genannten Gesetzes. § 1 Abs 2 Z 5 nimmt dieselbe AN Gruppe aus.

II) Beendigung des Arbeitsverhältnisses

II. 1) Arten der Beendigung

Das Arbeitsverhältnis ist ein Dauerverhältnis, daher bedarf es zur Auflösung eines Beendigungsaktes. Solche sind:

Ø  Einvernehmliche Lösung

Ø  Kündigung durch einen Vertragspartner

Ø  Vorzeitige Lösung durch einen Vertragspartner aus wichtigem Grund

Ø  Ablauf einer Befristung

Ø  Eintritt einer Befristung

Ø  Lösung während der Probezeit

Ø  Lösung eines Arbeitsverhältnisses zum vorübergehenden Bedarf

Ø  Rücktritt vom Arbeitsvertrag

Ø  Beendigung kraft Gesetz

1.)    einvernehmliche Lösung

Ist die rechtsgeschäftliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag, der vom Willen beider Vertragspartner getragen ist. Die einvernehmliche Lösung ist grundsätzlich formfrei. Formvorschriften können sich aus KollV, oder aus Gesetzen ergeben.

Zur Beweiserleichterung ist die Schriftform empfehlenswert. Bei einvernehmlicher Lösung kommt es nicht zum Verlust der Abfertigung gemäß § 23 Abs 1 und 7 AngG.

This paragraph has been concealed!
Download the complete document for free!
Arbeitsrecht in Österreich.doc
• Click on download to get complete and readable text
• This is a free of charge document sharing network
• First upload your own document, and you get a word document per email
• No registration necessary, gratis
Swap homeworks and notes at no charge!
Gratis scripts for students and pupils!

Page 2 of 39
[1] [2] [3] [4] [5] [6] [7] [8] [9] [10] [11] [12] [13] [14] [15] [16] [17] [18] [19] [20] [21] [22] [23] [24] [25] [26] [27] [28] [29] [30] [31] [32] [33] [34] [35] [36] [37] [38] [39]


swopdoc.com ist not responsible for the content of this text provided by third parties

Legal info - Copyright - Terms - Partner - Statistik - Contact
antiblock.org adblockdetector.com

Swap your documents