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Arbeitsrecht in Österreich (Page 19).doc

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Jurisprudence / Law
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Karl-Franzens-Universität Graz - KFU
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Arbeitsrechtlich interessant ist vor allem § 11 Abs 2 Fall 2 UWG. Diese Bestimmung bezieht sich hauptsächlich auf die Fälle sog Betriebsspionage durch Betriebsfremde, meint aber daneben uU aber auch Wettbewerbshandlungen ausgeschiedener AN. Insofern statuiert die Bestimmungen eine nachwirkende Treuepflicht. Die Pflichten des AN können vertraglich erweitert werden.

VII. 4) Geschenkannahmeverbot

Gem § 27 Z 1 Fall 2 AngG ist der AG zur Entlassung berechtigt, wenn sich der Angestellte in seiner Tätigkeit ohne Wissen oder Willen des AG von dritten Personen unberechtigte Vorteile zuwenden lässt. (vor allem bei Provisionen)

Gem § 13 Abs 1 AngG darf ein mit dem Abschluss und der Vermittlung von Geschäften betrauter Angestellter ohne Einwilligung des AG vom Dritten, mit dem er kooperiert, eine Provision oder sonstige Belohnung nicht annehmen. Bei Zuwiderhandeln kann der AG gem § 13 Abs 2 und 3 AngG unbeschadet allfälliger Schadenersatzansprüche vom AN die Herausgabe der unrechtmäßig empfangenen Provision oder Belohnung verlangen.

Geschenkannahmeverbote ergeben sich auch aus dem Strafrecht und aus dem UWG:

Erleidet der AG durch das vorsätzliche Verhalten des AN einen Vermögensnachteil, kann Strafbarkeit nach § 153 StGB vorliegen.

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VII. 5) Verbot abträglichen Privatlebens

Mit dem Verbot abträglichen Privatlebens sind Pflichten des AN, seine privaten Angelegenheiten im Interesse des AG in einer bestimmten Art und Weise zu gestalten, gemeint. Es geht einerseits um das außerdienstliche Verhalten andererseits um das private Erscheinungsbild insb am Arbeitsplatz. Arbeitsrechtliche Pflichten sind brisant da es um die Beschränkung von Persönlichkeitsrechten geht.

Häufig ist es so dass AN die in der Hierarchie des Unternehmers weit oben stehen mehr Einschränkungen hinnehmen müssen, weil sie von Außenstehenden mit dem Unternehmen assoziiert werden.

Besonders deutlich werden diese Aspekte in sog Tendenzbereichen. Hier werden AN in gehobenen Positionen als „Tendenzträger“ zu qualifizieren sein. Fragen des außerdienstlichen Verhaltens können auch dann relevant werden, wenn es zu einer Verquickung familienrechtlicher und arbeitsrechtlicher Aspekte kommt. Einschlägige Pflichten des AN können sich auch im Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild ergeben.

VII. 6) Verbot anderweitiger Betätigung

Werfen besondere Probleme auf

1.)    Konkurrenzverbote

 

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a.)    Angestelltenrecht

§ 7 Abs 1 AngG dürfen die im § 1 bezeichneten, dh im Geschäftsbereich eines Kaufmanns tätigen Angestellten ohne Einwilligung des AG weder ein selbständiges kaufmännisches Unternehmen betreiben noch im Geschäftszweig des AG für eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte machen.

Bei Verstoß kommt es zu den in § 7 Abs 2 u 3 AngG genannten spezifischen Sanktionen sowie zur Verwirklichung des Entlassungsgrundes des § 27

Bloße Vorbereitungshandlungen zur Aufnahme eines Nebengeschäfts verletzen die gegenständlichen Vorschriften nicht.

b.)    Arbeiterrecht

Ein Arbeiter kann entlassen werden, wenn er ohne Einwilligung des Gewerbeinhabers ein der Verwendung beim Gewerbe abträgliches Nebengeschäft betreibt.

Einwilligung des AG:

Die KV werden durch die Einwilligung des AG außer Kraft gesetzt. Die Erlaubniserteilung ist als Willenserklärung des AG aufzufassen.

Arbeitsvertragliche Erweiterung:

Die bestehenden Nebentätigkeitsbeschränkungen können durch Vereinbarung zwischen AG und AN erweitert werden. Derartige Verträge sind mangels besonderer Reglementierungen nur an der Sittenklausel zu messen. Darüber hinaus kann mE bei der Beurteilung auch analog auf verallgemeinerungsfähige Grundsätze des Konkurrenzklauselrechts zurückgegriffen werden, insb auf § 36 Z 3 AngG betreffend das Verbot einer unbilligen Erschwerung des Fortkommens des AN.

 

Konkurrenzklausel:

 

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Ohne jegliche Sonderregelungen und damit im Grunde auf die Sittenklausel des § 879 Abs 1 ABGB angewiesen sind insb Arbeiter.

Konkurrenzklauselbegriff

§ 36 AngG umschreibt die Konkurrenzklausel als Vereinbarung durch die der AN nach Beendigung des AV in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt wird.

Von zentraler Bedeutung ist der Passus „Beschränkung der Erwerbstätigkeit. Mit diesem TBM werden die möglichen Gegenstände der Konkurrenzklausel umschrieben.

Im Arbeitleben sind einschlägige Klauseln mit spezifischen Schlagrichtungen geläufig.

a.)    Kundenschutzklausel

Mit Kundenschutzklauseln soll der Kundenstock des AG vor dem Zugriff des ausscheidenden AN geschützt werden.

b.)    Mitarbeiterschutzklausel

Unter diesem Begriff werden Vereinbarungen zusammengefasst, nach denen der AN nach Beendigung des AV mit Mitarbeitern des AG nicht zusammenarbeiten darf.

c.)    Geheimnisschutzklausel

Unter einer Geheimnisschutzklausel sei eine Abmachung verstanden die dem AN die Pflicht auferlegt, auch nach Beendigung des AV Unternehmensgeheimnisse des AG zu wahren.

d.)   Datenschutzklausel

Es wird hier der im DSG festgelegten Pflicht des AG entsprochen, mit Mitarbeitern eine Vereinbarung zu treffen dass diese berufsbedingt zugänglich gewordene Daten aus Datenverarbeitungen unbeschadet sonstiger Verschwiegenheitspflichten nur bei ausdrücklicher Anordnung des AG an Dritte übermitteln dürfen. Damit wird die Einhaltung des Datengeheimnisses iSd DSG zur Vertragspflicht.

 

e.)    Pensionsverlustklauseln

 

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f.)     Exkurs: „Bosman-Urteil“

Berufsmannschaftssportler sind AN sodass auch sie den allgemeinen Regeln des Arbeitsrechts unterliegen. Die klassische Transfersumme bei denen der Sportler und sein neuer Verein nur dann einen vom Sportverband anerkannten Arbeitsvertrag schließen konnten wenn eine vom Sportverband aufgelegte und vom alten Verein auszustellende Freigabeerklärung vorhanden war, wurden von der österr.

Doktrin schon vor langer Zeit als sittenwidrig qualifiziert. Die nunmehrige Methode, bei der sich der Verein die Zustimmung zur einvernehmlichen Lösung eines auf längere Zeit befristeten Vertrags abkaufen lässt wurzelt hingegen im allgemeinen Vertragsrecht und ist im Allgemeinen rechtlich nicht angreifbar.

Rechtliche Erfassung von Konkurrenzklauseln:

Zulässigkeitsgrenzen der KK sind in § 36 AngG festgehalten. Die Geltendmachungsgrenzen in § 37 Abs 1 und 2 AngG.

Interpretation der KK:

Diese sind wie alle Verträge gem § 914 f ABGB auszulegen.

Zulässigkeitsgrenzen:

Gem § 36 Z1 AngG ist eine KK unwirksam wenn der AN zur Zeit der Vereinbarung minderjährig ist.

Relative Zulässigkeit:

Ø  § 36 Z 2 Fall 1 AngG ist eine KK nur insoweit wirksam als sich die Beschränkung auf die Tätigkeit im Geschäftszweig des AG bezieht. Geht die Klausel oder Teile davon über diese sog. Geschäftszweiggrenze hinaus, ist dies für den AN gegen seinen Willen nicht verbindlich.

Ø  Weiters ist eine KK nur insoweit zulässig als die Beschränkung den Zeitraum eines Jahres nicht übersteigt.

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