Arbeitsrechtlich interessant ist vor allem § 11 Abs 2 Fall 2
UWG. Diese Bestimmung bezieht sich hauptsächlich auf die Fälle sog
Betriebsspionage durch Betriebsfremde, meint aber daneben uU aber auch
Wettbewerbshandlungen ausgeschiedener AN. Insofern statuiert die Bestimmungen
eine nachwirkende Treuepflicht. Die Pflichten des AN können vertraglich
erweitert werden.
VII. 4) Geschenkannahmeverbot
Gem § 27 Z 1 Fall 2 AngG ist der AG zur Entlassung
berechtigt, wenn sich der Angestellte in seiner Tätigkeit ohne Wissen oder
Willen des AG von dritten Personen unberechtigte Vorteile zuwenden lässt. (vor
allem bei Provisionen)
Gem § 13 Abs 1 AngG darf ein mit dem Abschluss und der
Vermittlung von Geschäften betrauter Angestellter ohne Einwilligung des AG vom
Dritten, mit dem er kooperiert, eine Provision oder sonstige Belohnung nicht
annehmen. Bei Zuwiderhandeln kann der AG gem § 13 Abs 2 und 3 AngG unbeschadet
allfälliger Schadenersatzansprüche vom AN die Herausgabe der unrechtmäßig
empfangenen Provision oder Belohnung verlangen.
Geschenkannahmeverbote ergeben sich auch aus dem Strafrecht
und aus dem UWG:
Erleidet der AG durch das vorsätzliche Verhalten des AN
einen Vermögensnachteil, kann Strafbarkeit nach § 153 StGB vorliegen.
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VII. 5) Verbot abträglichen Privatlebens
Mit dem Verbot abträglichen Privatlebens sind Pflichten des
AN, seine privaten Angelegenheiten im Interesse des AG in einer bestimmten Art
und Weise zu gestalten, gemeint. Es geht einerseits um das außerdienstliche
Verhalten andererseits um das private Erscheinungsbild insb am Arbeitsplatz.
Arbeitsrechtliche Pflichten sind brisant da es um die Beschränkung von
Persönlichkeitsrechten geht. Häufig ist es so dass AN die in der Hierarchie des
Unternehmers weit oben stehen mehr Einschränkungen hinnehmen müssen, weil sie
von Außenstehenden mit dem Unternehmen assoziiert werden.
Besonders deutlich werden diese Aspekte in sog
Tendenzbereichen. Hier werden AN in gehobenen Positionen als „Tendenzträger“ zu
qualifizieren sein. Fragen des außerdienstlichen Verhaltens können auch dann
relevant werden, wenn es zu einer Verquickung familienrechtlicher und
arbeitsrechtlicher Aspekte kommt. Einschlägige Pflichten des AN können sich
auch im Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild ergeben.
VII. 6) Verbot anderweitiger Betätigung
Werfen besondere Probleme auf
1.) Konkurrenzverbote
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a.) Angestelltenrecht
§ 7 Abs 1 AngG dürfen die im § 1 bezeichneten, dh im
Geschäftsbereich eines Kaufmanns tätigen Angestellten ohne Einwilligung des AG
weder ein selbständiges kaufmännisches Unternehmen betreiben noch im
Geschäftszweig des AG für eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte machen.
Bei Verstoß kommt es zu den in § 7 Abs 2 u 3 AngG
genannten spezifischen Sanktionen sowie zur Verwirklichung des Entlassungsgrundes
des § 27
Bloße Vorbereitungshandlungen zur Aufnahme eines
Nebengeschäfts verletzen die gegenständlichen Vorschriften nicht.
b.) Arbeiterrecht
Ein Arbeiter kann entlassen werden, wenn er ohne
Einwilligung des Gewerbeinhabers ein der Verwendung beim Gewerbe abträgliches
Nebengeschäft betreibt.
Einwilligung des AG:
Die KV werden durch die Einwilligung des AG außer Kraft
gesetzt. Die Erlaubniserteilung ist als Willenserklärung des AG aufzufassen.
Arbeitsvertragliche Erweiterung:
Die bestehenden Nebentätigkeitsbeschränkungen können durch
Vereinbarung zwischen AG und AN erweitert werden. Derartige Verträge sind
mangels besonderer Reglementierungen nur an der Sittenklausel zu messen.
Darüber hinaus kann mE bei der Beurteilung auch analog auf verallgemeinerungsfähige
Grundsätze des Konkurrenzklauselrechts zurückgegriffen werden, insb auf § 36 Z
3 AngG betreffend das Verbot einer unbilligen Erschwerung des Fortkommens des
AN.
Konkurrenzklausel:
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Ohne jegliche Sonderregelungen und damit im Grunde auf die
Sittenklausel des § 879 Abs 1 ABGB angewiesen sind insb Arbeiter.
Konkurrenzklauselbegriff
§ 36 AngG umschreibt die Konkurrenzklausel als Vereinbarung
durch die der AN nach Beendigung des AV in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt
wird.
Von zentraler Bedeutung ist der Passus „Beschränkung der
Erwerbstätigkeit. Mit diesem TBM werden die möglichen Gegenstände der
Konkurrenzklausel umschrieben.
Im Arbeitleben sind einschlägige Klauseln mit spezifischen
Schlagrichtungen geläufig.
a.) Kundenschutzklausel
Mit Kundenschutzklauseln soll der Kundenstock des AG vor dem
Zugriff des ausscheidenden AN geschützt werden.
b.) Mitarbeiterschutzklausel
Unter diesem Begriff werden Vereinbarungen zusammengefasst,
nach denen der AN nach Beendigung des AV mit Mitarbeitern des AG nicht
zusammenarbeiten darf.
c.) Geheimnisschutzklausel
Unter einer Geheimnisschutzklausel sei eine Abmachung
verstanden die dem AN die Pflicht auferlegt, auch nach Beendigung des AV
Unternehmensgeheimnisse des AG zu wahren.
d.) Datenschutzklausel
Es wird hier der im DSG festgelegten Pflicht des AG
entsprochen, mit Mitarbeitern eine Vereinbarung zu treffen dass diese
berufsbedingt zugänglich gewordene Daten aus Datenverarbeitungen unbeschadet
sonstiger Verschwiegenheitspflichten nur bei ausdrücklicher Anordnung des AG an
Dritte übermitteln dürfen. Damit wird die Einhaltung des Datengeheimnisses iSd
DSG zur Vertragspflicht.
e.) Pensionsverlustklauseln
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f.) Exkurs:
„Bosman-Urteil“
Berufsmannschaftssportler sind AN sodass auch sie den
allgemeinen Regeln des Arbeitsrechts unterliegen. Die klassische Transfersumme
bei denen der Sportler und sein neuer Verein nur dann einen vom Sportverband
anerkannten Arbeitsvertrag schließen konnten wenn eine vom Sportverband
aufgelegte und vom alten Verein auszustellende Freigabeerklärung vorhanden war,
wurden von der österr. Doktrin schon vor langer Zeit als sittenwidrig
qualifiziert. Die nunmehrige Methode, bei der sich der Verein die Zustimmung
zur einvernehmlichen Lösung eines auf längere Zeit befristeten Vertrags
abkaufen lässt wurzelt hingegen im allgemeinen Vertragsrecht und ist im
Allgemeinen rechtlich nicht angreifbar.
Rechtliche Erfassung von Konkurrenzklauseln:
Zulässigkeitsgrenzen der KK sind in § 36 AngG festgehalten.
Die Geltendmachungsgrenzen in § 37 Abs 1 und 2 AngG.
Interpretation der KK:
Diese sind wie alle Verträge gem § 914 f ABGB auszulegen.
Zulässigkeitsgrenzen:
Gem § 36 Z1 AngG ist eine KK unwirksam wenn der AN zur Zeit
der Vereinbarung minderjährig ist.
Relative Zulässigkeit:
Ø
§ 36 Z 2 Fall 1 AngG ist eine KK nur insoweit wirksam als sich
die Beschränkung auf die Tätigkeit im Geschäftszweig des AG bezieht. Geht die
Klausel oder Teile davon über diese sog. Geschäftszweiggrenze hinaus, ist dies
für den AN gegen seinen Willen nicht verbindlich.
Ø
Weiters ist eine KK nur insoweit zulässig als die Beschränkung
den Zeitraum eines Jahres nicht übersteigt.
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