Arbeitsrecht
Reissner
I) Arbeitnehmerbegriff
Ein Dienstvertrag entsteht wenn jemand sich auf gewisse Zeit
zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet. § 1151 ABGB
2 Wesensmerkmale:
Ø
Arbeitsverhältnis = Dauerschuldverhältnis
Ø
Persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers
ad 2)
- AN ist in fremde unternehmerische Strukturen eingegliedert
und an Arbeitszeiten, Arbeitsort und Arbeitsabfolge gebunden
- AN unterliegt dem Weisungsrecht des AG
- AN ist zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet
(§1153)
- AN schuldet seine Arbeitskraft nicht einen bestimmten
Arbeitserfolg
- Das Ergebnis der Arbeit kommt dem AG zu der idR die
Arbeitsmittel stellt
- Den AN treffen Treuepflichten
- Als Indizien für das Bestehen von Arbeitnehmereigenschaft
sind weiters die Anmeldung zur Sozialversicherung der Unselbständigen nach
ASVG und der Lohnsteuerabzug anzusehen (§ 4 Abs 2 ASVG)
Ein qualitatives Überwiegen der für das Arbeitsverhältnis
typischen Elemente führt zur Anwendung des Arbeitsrechts. Im Zweifel ist die
Bezeichnung des Vertrages von Bedeutung.
Ansonsten gilt der Grundsatz: „ Die falsche Bezeichnung
schadet nicht!“
Auch unentgeltliche Arbeitsverhältnisse sind - anders als
unentgeltliche Werkverträge- möglich.
Folgt aus der Prüfung der Arbeitnehmereigenschaft, dass
keine gegeben ist, folgt daraus dass das Arbeitsrecht nicht anwendbar ist.
Das Arbeitsrecht ist in weiten Bereichen das Schutzrecht des
wirtschaftlich unterlegenen AN.
I.1) Der Werkvertrag
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Ein Werkvertrag entsteht wenn jemand die Herstellung eines
Werkes gegen Entgelt übernimmt. (§1151 ABGB)
Kennzeichnend ist dass der Auftragnehmer das Werk und damit
einen Arbeitserfolg schuldet.
Im Gegensatz zum Dienstvertrag ist der Werkvertrag ein
Zielschuldverhältnis.
I. 2) Freier Dienstvertrag
Ist ein Dauerschuldverhältnis ohne persönliche Abhängigkeit
des Auftragnehmers.
Der freie Dienstvertrag ist weder im allgemeinen Zivilrecht
noch im Arbeitsrecht geregelt ist.
Es stellt sich die Frage welches Recht für den freien
Dienstvertrag herangezogen werden kann. Das bedeutet dass alle Bestimmungen des
Arbeitsrechts, die soziale Schutzbestimmungen zu Gunsten des AN verfolgen
(Urlaubsrecht, Arbeitszeitrecht, Entgeltfortzahlung, Abfertigungsrecht) für den
freien Dienstvertrag nicht in Frage kommen. Analog anzuwenden sind nur die
technischen Fragen der Abwicklung des Dauerschuldverhältnisses. Daraus folgen
z.B. Kündigungsfristen von 14 Tagen (§ 1159b ABGB) oder von 4 Wochen (§ 1159a
Abs 1). Weiters gebührt dem freien Dienstnehmer im Falle rechtswidriger Lösung
durch den Vertragspartner eine Kündigungsentschädigung gebührt (§ 1162b ABGB).
I. 3) Gesellschaftsvertrag
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Der AN setzt seine Arbeitskraft ein um dafür Geld zu
bekommen. Ein Arbeitsgesellschafter bringt Arbeit in die Gesellschaft ein und
leistet dadurch seinen Beitrag zur Erreichung des gemeinsamen Zwecks.
Es ist denkbar dass ein Gesellschafter einen Arbeitsvertrag
mit seiner Gesellschaft abschließt. Es ist zu prüfen ob die konkrete
Gesellschafterstellung die persönliche Abhängigkeit ausschließt. Daraus folgt
dass ein geschäftsführungsberechtigter persönlich haftender Gesellschafter
nicht gleichzeitig AN der betreffenden Gesellschaft sein kann.
I. 4) Mietvertrag
Wird im Zusammenhang mit der Verrichtung von Arbeitsleistungen
eine Wohnung beigestellt, so können sich Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen
Arbeitsrecht und Mietrecht ergeben. Eine Wohnung kann einen Naturalbezug aus
einem Arbeitsverhältnis darstellen. Umgekehrt besteht die Möglichkeit dass in
einem Mietvertrag als Gegenleistung für die Überlassung der Wohnung gewisse
Dienstleistungen vereinbart werden. Ausschlaggebend ist die Absicht der
Parteien und der wirtschaftliche Zweck des Vertrags (ob die Überlassung der
Wohnung oder die Verpflichtung zur Arbeitsleistung Hauptsache für das
Zustandekommen des Vertrages war.
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I. 5) Vereinsmitarbeit
Ähnlich wie beim Gesellschaftsvertrag stellt das kooperative
Prinzip das zentrale Kriterium zur Abgrenzung des Arbeitsvertrags dar.
I. 6) Familienmitarbeit
Werden im Familienverband oder in einer Lebensgemeinschaft
Arbeiten geleistet sind bei der Frage ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt die
Kriterien der persönlichen Abhängigkeit heranzuziehen. Im Zweifel ist
allerdings nicht von Arbeitnehmereigenschaft auszugehen.
Bei Arbeitsleistung eines Ehegatten im Betrieb des anderen
Ehegatten ist zu unterscheiden ob diese im Rahmen der persönlichen
Rechtswirkungen der Ehe, insb. Der Beistandspflicht oder im Rahmen eines
Vertrages erfolgt (Beistandspflicht).
Haben jedoch Ehegatten die Mitwirkung im Erwerb des Anderen auf
eine vertragliche Grundlage gestellt, so gelten gem § 100 ABGB die
vertraglichen Bestimmungen
I. 7) Sonstige Arbeitsverrichtungen
Der Arbeitsvertrag ist das prägende Element des
Arbeitsverhältnisses. Daher scheiden Arbeitsverrichtungen, die auf Grund
anderer Rechtsgrundlagen oder faktischen Gegebenheiten erbracht werden, von
vornherein aus der arbeitsrechtlichen Betrachtung aus.
In keinem Arbeitsvertrag stehen somit Beamte,
Ordensmitglieder oder Strafgefangene.
Beamte werden per Hoheitsakt bestellt. Demgegenüber stehen
Vertragsbedienstete in einem Arbeitsvertrag zur Gebietskörperschaft.
I. 8) Sonderfragen
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Bei Mitgliedern eines Organs einer juristischen Person ist
fraglich ob im Innenverhältnis ein Arbeitsvertrag oder ein anderes
Vertragsverhältnis vorliegt.
Im Einzelnen ist eine differenzierte Beurteilung von Nöten.
Vorstandsmitglieder sind nach hM niemals AN iSd Arbeitsrechts.
Bei Geschäftsführern der GmbH ist im Einzelfall zu
beurteilen.
Der so genannte Gesellschafter-Geschäftsführer bei der GmbH
kann dann nicht AN sein, wenn er die Möglichkeit hat, Beschlüsse der
Generalversammlung zumindest zu verhindern.
Ebenfalls in concreto zu qualifizieren sind die
Rechtsverhältnisse der Vorstandsmitglieder von Vereinen sowie Privatstiftungen.
I. 9) Arbeitnehmerähnlichkeit
Arbeitnehmerähnlich ist eine Person, die ohne in einem
Arbeitsverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter Personen
Arbeit leistet und diesbezüglich als wirtschaftlich unselbständig anzusehen
ist. Es handelt sich um eine Mittelstellung zwischen AN und Unternehmer, bei
der zwar rechtliche Selbständigkeit, wirtschaftlich aber Unselbständigkeit
vorliegt.
Typische Beispiele sind Vertreter, Franchisenehmer,
EDV-Betreuer, Tankstellenpächter sowie Heimarbeiter.
Auf arbeitnehmerähnliche Personen finden Teile des
Arbeitsrechts Anwendung.
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