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Arbeitsrecht in Österreich .doc

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Jurisprudence / Law
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Karl-Franzens-Universität Graz - KFU
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Reissner
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Arbeitsrecht
Reissner

I) Arbeitnehmerbegriff

Ein Dienstvertrag entsteht wenn jemand sich auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet. § 1151 ABGB

2 Wesensmerkmale:

Ø  Arbeitsverhältnis = Dauerschuldverhältnis

Ø  Persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers

ad 2)

  • AN ist in fremde unternehmerische Strukturen eingegliedert und an Arbeitszeiten, Arbeitsort und Arbeitsabfolge gebunden
  • AN unterliegt dem Weisungsrecht des AG
  • AN ist zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet (§1153)
  • AN schuldet seine Arbeitskraft nicht einen bestimmten Arbeitserfolg
  • Das Ergebnis der Arbeit kommt dem AG zu der idR die Arbeitsmittel stellt
  • Den AN treffen Treuepflichten
  • Als Indizien für das Bestehen von Arbeitnehmereigenschaft sind weiters die Anmeldung zur Sozialversicherung der Unselbständigen nach ASVG und der Lohnsteuerabzug anzusehen (§ 4 Abs 2 ASVG)

 

Ein qualitatives Überwiegen der für das Arbeitsverhältnis typischen Elemente führt zur Anwendung des Arbeitsrechts. Im Zweifel ist die Bezeichnung des Vertrages von Bedeutung.

Ansonsten gilt der Grundsatz: „ Die falsche Bezeichnung schadet nicht!“

Auch unentgeltliche Arbeitsverhältnisse sind - anders als unentgeltliche Werkverträge- möglich.

Folgt aus der Prüfung der Arbeitnehmereigenschaft, dass keine gegeben ist, folgt daraus dass das Arbeitsrecht nicht anwendbar ist.

Das Arbeitsrecht ist in weiten Bereichen das Schutzrecht des wirtschaftlich unterlegenen AN.

 

I.1) Der Werkvertrag

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Ein Werkvertrag entsteht wenn jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt. (§1151 ABGB)

Kennzeichnend ist dass der Auftragnehmer das Werk und damit einen Arbeitserfolg schuldet.

Im Gegensatz zum Dienstvertrag ist der Werkvertrag ein Zielschuldverhältnis.

I. 2) Freier Dienstvertrag

Ist ein Dauerschuldverhältnis ohne persönliche Abhängigkeit des Auftragnehmers.

Der freie Dienstvertrag ist weder im allgemeinen Zivilrecht noch im Arbeitsrecht geregelt ist.

Es stellt sich die Frage welches Recht für den freien Dienstvertrag herangezogen werden kann. Das bedeutet dass alle Bestimmungen des Arbeitsrechts, die soziale Schutzbestimmungen zu Gunsten des AN verfolgen (Urlaubsrecht, Arbeitszeitrecht, Entgeltfortzahlung, Abfertigungsrecht) für den freien Dienstvertrag nicht in Frage kommen.

Analog anzuwenden sind nur die technischen Fragen der Abwicklung des Dauerschuldverhältnisses. Daraus folgen z.B. Kündigungsfristen von 14 Tagen (§ 1159b ABGB) oder von 4 Wochen (§ 1159a Abs 1). Weiters gebührt dem freien Dienstnehmer im Falle rechtswidriger Lösung durch den Vertragspartner eine Kündigungsentschädigung gebührt (§ 1162b ABGB).

 

I. 3) Gesellschaftsvertrag

 

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Der AN setzt seine Arbeitskraft ein um dafür Geld zu bekommen. Ein Arbeitsgesellschafter bringt Arbeit in die Gesellschaft ein und leistet dadurch seinen Beitrag zur Erreichung des gemeinsamen Zwecks.

Es ist denkbar dass ein Gesellschafter einen Arbeitsvertrag mit seiner Gesellschaft abschließt. Es ist zu prüfen ob die konkrete Gesellschafterstellung die persönliche Abhängigkeit ausschließt. Daraus folgt dass ein geschäftsführungsberechtigter persönlich haftender Gesellschafter nicht gleichzeitig AN der betreffenden Gesellschaft sein kann.

I. 4) Mietvertrag

Wird im Zusammenhang mit der Verrichtung von Arbeitsleistungen eine Wohnung beigestellt, so können sich Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Arbeitsrecht und Mietrecht ergeben. Eine Wohnung kann einen Naturalbezug aus einem Arbeitsverhältnis darstellen. Umgekehrt besteht die Möglichkeit dass in einem Mietvertrag als Gegenleistung für die Überlassung der Wohnung gewisse Dienstleistungen vereinbart werden.

Ausschlaggebend ist die Absicht der Parteien und der wirtschaftliche Zweck des Vertrags (ob die Überlassung der Wohnung oder die Verpflichtung zur Arbeitsleistung Hauptsache für das Zustandekommen des Vertrages war.

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I. 5) Vereinsmitarbeit

Ähnlich wie beim Gesellschaftsvertrag stellt das kooperative Prinzip das zentrale Kriterium zur Abgrenzung des Arbeitsvertrags dar.

I. 6) Familienmitarbeit

Werden im Familienverband oder in einer Lebensgemeinschaft Arbeiten geleistet sind bei der Frage ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt die Kriterien der persönlichen Abhängigkeit heranzuziehen. Im Zweifel ist allerdings nicht von Arbeitnehmereigenschaft auszugehen.

Bei Arbeitsleistung eines Ehegatten im Betrieb des anderen Ehegatten ist zu unterscheiden ob diese im Rahmen der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe, insb. Der Beistandspflicht oder im Rahmen eines Vertrages erfolgt (Beistandspflicht).

Haben jedoch Ehegatten die Mitwirkung im Erwerb des Anderen auf eine vertragliche Grundlage gestellt, so gelten gem § 100 ABGB die vertraglichen Bestimmungen

I. 7) Sonstige Arbeitsverrichtungen

Der Arbeitsvertrag ist das prägende Element des Arbeitsverhältnisses. Daher scheiden Arbeitsverrichtungen, die auf Grund anderer Rechtsgrundlagen oder faktischen Gegebenheiten erbracht werden, von vornherein aus der arbeitsrechtlichen Betrachtung aus.

In keinem Arbeitsvertrag stehen somit Beamte, Ordensmitglieder oder Strafgefangene.

Beamte werden per Hoheitsakt bestellt. Demgegenüber stehen Vertragsbedienstete in einem Arbeitsvertrag zur Gebietskörperschaft.

 

I. 8) Sonderfragen

 

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Bei Mitgliedern eines Organs einer juristischen Person ist fraglich ob im Innenverhältnis ein Arbeitsvertrag oder ein anderes Vertragsverhältnis vorliegt.

Im Einzelnen ist eine differenzierte Beurteilung von Nöten. Vorstandsmitglieder sind nach hM niemals AN iSd Arbeitsrechts.

Bei Geschäftsführern der GmbH ist im Einzelfall zu beurteilen.

Der so genannte Gesellschafter-Geschäftsführer bei der GmbH kann dann nicht AN sein, wenn er die Möglichkeit hat, Beschlüsse der Generalversammlung zumindest zu verhindern.

Ebenfalls in concreto zu qualifizieren sind die Rechtsverhältnisse der Vorstandsmitglieder von Vereinen sowie Privatstiftungen.

I. 9) Arbeitnehmerähnlichkeit

Arbeitnehmerähnlich ist eine Person, die ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter Personen Arbeit leistet und diesbezüglich als wirtschaftlich unselbständig anzusehen ist. Es handelt sich um eine Mittelstellung zwischen AN und Unternehmer, bei der zwar rechtliche Selbständigkeit, wirtschaftlich aber Unselbständigkeit vorliegt.

Typische Beispiele sind Vertreter, Franchisenehmer, EDV-Betreuer, Tankstellenpächter sowie Heimarbeiter.

Auf arbeitnehmerähnliche Personen finden Teile des Arbeitsrechts Anwendung.


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