AVG meint hier ArbVG;
manche Fragen sind in ähnlicher Form öfters vorgekommen, ich habe sie dann
entweder doppelt beantwortet (eine kürzer, eine länger) oder die schon
bestehende Frage ergänzt.
Diese Ausarbeitung der
Fragen erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, weder im Umfang noch in der
Beantwortung!
Einige Fragen, bei deren
Beantwortung ich mir nicht sicher war, wurden 1:1 aus FP-Mitschriften
übernommen (sollte man allerdings merken ;o)). E.P.
In den KV gibt es
Mindestlohnbestimmungen und auch Ist-Lohn-Klauseln. Welcher
Prozentsatz der Erhöhung ist höher? Welche Formen gibt es?
Ist-Lohn-Klausel
(Begründung?): Sie dienen dazu, dass die Überzahlung aufrecht bleibt!
Formen:
qualifizierte und schlichte Ist-Lohn-Klausel
Die
qualifizierte Ist-Lohn-Klauseln sollen so auf den Ist-Lohn eingewirkt werden,
dass dieser um einen gewissen Prozentsatz erhöht, also neuer Mindestlohn
statuiert werden kann. Das ist allerdings die Ausnahme. Die Regel ist die
schlichte Ist-Lohn-Klausel: Mit denen wird die bestehende Überzahlung in einer
juristischen Sekunde (bestimmter Augenblick?) mit einer zwingenden Wirkung
angehoben werden und im weiteren wieder bis zum kollektivvertraglichen
Mindestlohn abdingbar sind.
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Ist- Lohn- Klauseln haben Erhöhung der kollektivvertr.
Mindestlöhne UND des darüberliegenden, tatsächlich ausbezahlten Entgelts zum
Ziel.
Unterscheide: a) Klausel erhöht bisherigen Löhne ( Mindestlöhne und
Überzahlungen)
b) Beschränkung auf Erhöhung der
Mindestlöhne, Überzahlungen bleiben kraft
kvtr. Anordnung aufrecht.
Was sind Abschlussnormen?
Normen,
die festlegen, wie ein AV abgeschlossen werden soll. Der KV ist im Allgemeinen
nicht dazu befugt, normative Regelungen über den Abschluss von AV zu treffen.
Sanktionen,
wenn unter normativen Teil: Rechtsfolgen, wenn unter- gegen übergeordnete
Rechtsquelle verstößt: Nichtigkeit, Anfechtbarkeit
Wenn
Abschlussnormen unter dem obligatorischen Teil einzuordnen sind, fehlt die
Rechtswirkung überhaupt keine Rechtswirkung. Es gibt aber auch z.B.
Einwirkungspflicht.
Haben
nur schuldrechtliche Wirkung in Österreich ---> AUSNAHME: In Sozialplänen
als Wiedereinstellungsklauseln zulässig mit normativer Wirkung.
Kann ein Betriebsurlaub vom AG
angeordnet werden?
Von
Seiten des AG einseitig angeordneter Urlaubskonsum ist rechtlich problematisch.
Auch vom AG per Weisung verfügte oder in der BV festgelegte Betriebsurlaube
sind vor dem Hintergrund des § 4 (1) UrlG unzulässig. OGH hat aber die
Möglichkeit eröffnet, unter gewissen Voraussetzungen diese starre Regelung
aufzuweichen.
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Vereinbarung mit jedem einzelnen AN. Vielfaches konkludentes Zustandekommen,
weil AN innerhalb einer zumutbaren Frist keinen Widerspruch erhebt gegen einen
vom AG angekündigten Betriebsurlaub (teilweise auch Inhalt des AV).
Sind Schiedsgerichtsklauseln zulässig?
Echte Schiedsgerichtsklauseln im KV, welche die Entscheidung von Streitigkeiten
aus dem AV an ein Schiedsgericht übertragen, sind ungültig, weil schon § 577
ZPO die Errichtung eines schriftlichen Schiedsvertrags zwischen den
potentiellen Streitparteien vorausgesetzt.
In
Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs 2 ASGG und Sozialrechtssachen
rechtsunwirksam. In sonstigen Arsachen nur gür bereits entstandene
Streitigkeiten gültig nicht für künftige.
Unterschied
zu Schlichtungsklausel: Schlichtungsklausel sind solche, die die Anrufung eines
ordentlichen Gerichts erst nach Durchführung eines Schlichtungsverfahrens
zulassen. (Schlichtungsklausel sind zulässig). Im Arbeitsrecht gibt es
gesetzliche Schlichtungsfälle, z.B. Zwangsschlichtung bei notwendiger BV oder
erzwingbarer BV. Schiedsgerichtsklausel im KV ist für AN nicht verbindlich.
Wesen der notwendigen BV?
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Uneinigkeiten (unzulässig sind einseitige Anordnungen des DG und
Einzelvereinbarungen zur Umgehung der Mitbestimmungspflicht).
Es
besteht ein Typenzwang, was bedeutet, dass eine Regelung durch eine
nachgeordnete Rechtsquelle unzulässig ist. Da es keine eigenen
Beendigungsregeln gibt, kann die notwendige BV von jeder Partei ohne Einhaltung
von Fristen und Terminen gekündigt werden. Es besteht keine Nachwirkung. Wenn
es eine Bestimmung durch den KV gibt, verliert die BV ihren notwendigen Charakter
und sie wird sie zu einer freiwilligen, die nur wirken kann, wenn sie für den
AN günstiger ist.
Unterschied
zur erzwingbaren BV ist, dass es keinen Typenzwang gibt, was bedeutet, dass
auch eine Regelung durch Weisung des AG oder im Arbeitsvertrag zulässig ist.
Zusätzlich
noch notwendige BV MIT Zwangsschlichtung = Zustimmung des BR kann durch
Schlichtungsstelle ersetzt werden § 96a ArbVG.
Wesentliche Unterschiede zwischen der
Entgeltfortzahlungsbestimmungen bei Angestellten und Arbeiten im Krankheitsfall.
Angestellte:
Im AngG geregelt; 6 Wochen voll + 4 Wochen halb. Nach Erreichen einer gewissen
Dienstzeitgrenze verlängert sich der Anspruch auf volle Entgeltfortzahlung und
zwar auf acht Wochen nach einer Dienstzeit von fünf Jahren, zehn Wochen nach einer
Dienstzeit von 15 Jahren und 12 Wochen nach einer Dienstzeit von 25 Jahren.
Gebührt idR für jeden Anlassfall neu, eine Ausnahme besteht darin, wenn
innerhalb eines halben Jahres nach Ende einer einschlägigen Arbeitsverhinderung
abermals eine solche eintritt, hat der Angestellte für die zeit dieser
Verhinderung soweit die Gesamtdauer der Verhinderung die ihm gem § 8 (1) AngG
bezeichneten Zeiträume übersteigt, Anspruch auf die Hälfte des ihm gem §
8 (1) AngG gebührenden Entgelts.
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Bei
Arbeitsunfall und Berufskrankheit behält der Arbeiter ohne Rücksicht auf andere
Arbeitsverhinderungen das Entgelt bis zur Dauer von 6 Wochen, dieser Anspruch
steigt aber einem Dienstalter von 15 Jahren auf acht Wochen. Im Gegensatz zum
AngG sieht das EFZG eine völlig eigenständige, auf dem Anlassprinzip basierende
Regelung für Arbeitsunfall und Berufskrankheit vor.
Auslandsbeschäftigung?
Ein
Arbeitsvertragsabschluss ist nur dann gültig, wenn er dem AuslBG entspricht.
Ein
AG darf Ausländer nur dann beschäftigen, wenn ihm für diesen eine
Beschäftigungsbewilligung ausgestellt wurde, der AN eine Arbeitserlaubnis oder
einen Befreiungsschein hat. Eine Beschäftigung von Ausländern ohne eine
Bewilligung ist gesetzeswidrig und führt zu Nichtigkeit (ex tunc), allerdings
hat der AN Ansprüche wie aus einem gültigem Arbeitsverhältnis. Wenn das Fehlen eines
Nachweises dem AG anzulasten ist, dann ist der Ausländer auch bezüglich der
Anspruche aus der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses so zu stellen, als
ob er aufgrund eines gültigen Arbeitsverhältnisses beschäftigt gewesen wären,
allerdings kein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz.
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