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Allg. Recht, Urheberrecht, Internetrecht (Page 5).pdf

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Faculty
Law
Discipline
Jurisprudence / Law
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University, School
Fachhochschule Kärnten - FH
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2008
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Jurisprudence / Law

Kolektivvertrag
Kollektivvertrag S.339-370 - große soziale wirtschaftliche und gesellschaftspolit­ische Bedeutung - zentrales Instrument der Lohnpolitik - wird von Vertretern der unmittelbar betroffenen Kre

Internetrecht Æ E-Commerce-Gesetz

Regelungsinhalte:

1.    Allgemeine Informationspflichten für den Dienstanbieter

2.    Spezielle Regelungen für den Vertragsabschluss, Cyber-Contracts

Informationspflichten: Dienstanbieter (natürliche/juristische Personen) die einen Dienst der Informationsgesellschaft bereitstellen.

Dienst wird angeboten

1.    Gegen Entgelt: kann auch gratis sein

2.    Elektronisch: digital

3.    Im Fernabsatz: Vertragspartner nicht gleichzeitig körperlich anwesend

4.    Auf individuellen Abruf des Empfängers: keine geregelten Öffnungszeiten


Wenn solche Dienste angeboten werden, müssen Infos auf der Website aufscheinen:

1.    Name (zB Einzelunternehmer) oder Firma (juristische Personen des Geschäftslebens, Personen- und Kapitalgesellschaften – Firma muss immer den Rechtsformzusatz haben, zB GmbH, AG, OG, KG)

2.    Firmenbuchnummer Æ Firmenbuch; ist 6-stellig

3.    Anschrift des Unternehmens

4.    E-Mail-Adresse

5.    Tätigkeit einer Aufsichtsbehörde; bestimmte Arten von Geschäften darf man nur unter bestimmten .. zum Kontrollieren, Notar – Notarkammer, Arzt – Ärztekammer, ..

6.    sonstige gewerbliche Tätigkeit Æ zuständige Wirtschaftskammer angeben

7.    Umsatzsteueridentifikationsnummer = UID-Nr.; vom Finanzamt zugewiesen; ATU76453678

8.    DVR-Nr. – Datenverarbeitungsregister, von der Datenschutzkommission (DSK)

 

Diese Informationen müssen leicht zugänglich sein. zB Impressum, Wir über Uns

 

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Wertpapieraufsicht)

Besondere Informationspflicht bei Werbung im Internet:

1.    Werbung muss ich eindeutig als Werbung kennzeichnen

2.    Auftraggeber erkennen lassen

3.    Deklarieren, was Geschenke sind

4.    Preisausschreiben und Gewinnspiele leicht zugänglich machen

Es haftet der, der das Popup kommt, zulässt

Keine deutliche Trennung muss Dienstanbieter die Werbung gesondert bezeichen, zB gesponsert von ..

Hintergrund: UWG; es gibt bestimmte Grenzen bei Werbung;

Webshop – Was ist zu beachten?

Ich muss nicht AGB’s haben, aber Vertragsbedingungen.

AGB’s = Vertragsverbindungen; für alle Geschäftsabschlüsse vorformuliert; sie gelten für den Vertragsabschluss, sofern ich sie mitvereinbare.

Kontaktdaten; technischen Schritte, die zum Vertragsabschluss führen. In welchem Moment schließe ich Vertrag ab.

Es muss auch möglich sein, die Bestellung zu ändern.

Angaben der Sparten, in dem die Verträge abgeschlossen werden

Unverzüglich muss die Bestellung per E-Mail bestätigt werden. Kunde muss Gewissheit haben.

Empfangsbestätigung: es ist was angekommen, sprich Angebot erhalten, aber noch keine Annahme.

Auftragsbestätigung: schon durchgeführt, sprich, Annahme.

 

Beim Vertragsabschluss: Angebot + Annahme = Vertrag; sie müssen ident sein. Beim Download ist es anders.

 

Angebot geht vom Käufer aus. Annahme ist Verkäufer.

 

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Im Fernabsatz Rücktrittsmöglichkeiten:

ohne Angabe von Gründen binnen einer Frist von 7 Werktagen (inkl. Sa) ab Vertragsabschluss, den Rücktritt erklären. Lt. KschG, Käufer ist nicht an den

Vertrag gebunden.

Ursprüngliche Form, Haustürgeschäft (RT. 1 Woche != 7 Werktage). Überrumpelung will der Gesetzgeber nicht, deshalb

Rücktrittsrecht. Rücktritt muss schriftlich, auf Postweg erfolgen. Lt. Poststempel.

AGB’s

Es gibt keine gesetzliche Regelung;

Üblicherweise werden:

Möglichkeiten eines Rücktritts, auch kostenfrei zurücksenden Lieferverbindlichkeiten

Zahlungsverbindungen

Haftung, Gewährleistung, Garantie

Gerichtsstand Rechtswahl (international)

Sonst kann man:

Entgeltlichkeit von Kostenvoranschlägen (sind grundsätzlich unentgeltlich)

Höhe der Verzugszinsen, sonst 4 % p. a. gesetzliche Verzugszinsen (Zinsenwucher = toleriert nicht, dass in unbeschränkter Höhe Zinsen vereinbart werden, ~ 20 %). 4 % gelten für den Konsumenten, für das Unternehmergeschäft gilt 8 % über den Basiszinssatz.

Für den ganzen EU-Raum, zum Anheben der Zahlungsmoral.

Mahn- und Inkassospesen: sind oft höher als der Kaufpreis.

Schadenersatz; sie sollen den Schaden abdecken, der aufs Geld warten muss. Wenn nicht vereinbart, dann als Konsument nicht zahlen.

 

Eigentumsvorbehalt: Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung das Eigentum.

 

Solange nicht bezahlt, kann er Ware vorausverlangen.

 

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Unternehmergeschäft). Wenn es Streitigkeiten gibt, nicht vor ordentlichen Gerichten ausgefochten, sondern vor einem Schiedsgericht.

Es gibt Schiedsrichter, die man sich auswählt, und die entscheiden über den Streitfall. Es müssen beide

Vertragspartner zustimmen. Man spart sich Zeit- und Finanziellen Aufwand, nur Kosten eines Schiedsverfahrens, kann auch die Personen auswählen, die mir für die

Materie kompetent sind. Tritt nicht nach außen. Vertragspartner kann nicht bei einem ordentlichen Gericht anklagen.

Lt. KschG gibt’s Regelungen, wenn Konsument durch Unternehmer gröblich geschädigt wird, muss sich Konsument nicht dran halten.

Wenn ganz ungewöhnliche Bedingungen drin stehen, ist K. auch nicht gebunden.

AGB’s müssen bei Vertragsabschluss mit vereinbart werden, deshalb auch bei

Abschluss vorliegen haben.

Außerhalb des Fernabsatzes, im Geschäftlokal aufliegen, zB Bank.

AGB’s werden immer wieder angepasst und geändert. zB Fassung vom ...


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