Allg. Recht,
Urheberrecht, Internetrecht
Geodaten relevant Æ müssen
personenbezogen sein, entweder unmittelbar auf die
Identität der Person
schließen
Wer nimmt Datenschutz
wahr? Person
Niemand überprüft
über Amtsweg
Öffentlich
rechtlicher Teil
Wie müssen Ämter mit Daten umgehen? Grundlage
Bundesverfassungsgesetz: Bundesverwaltungsorgane sind zur
Amtsverschwiegenheit über alle bekannten
Tatsachen verpflichtet.
Wer
darf Einsicht nehmen? Immer der Betroffene es besteht eine Amtshilfe Æ dürfen Daten
austauschen. Seit 1.1.1988 Æ
Auskunftspflichtgesetz: alle öffentlichen
Ämter
werden erfasst. Auskunftspflicht besteht, wo die Anfrage im Wirkungsbereich des
Rechtsträgers fällt, keine gesetzliche Verschwiegenheitsverpflichtung besteht,
Auskunftserteilung keine wesentlichen Interessen
beeinträchtigt werden, erkennbar mutwillige Auskünfte sind nicht zu erteilen, 8
Wochen Frist Æ angefragten Daten sind schriftlich
mitzuteilen, oder mitzuteilen, welche Interessen der Auskunftserteilung vorliegen.
Richtlinien der EU
Psi-Richtlinie Æ Public Sector
Information: 31.12.2003: Ziel: Abbau der Barrieren Æ
nicht mehr Innerstaatlich:
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1) Niederlassungsfreiheit
2) Freiheit des freien
Warenverkehrs
3) Dienstleistungsfreiheit
4) Freiheit des freien
Wettbewerbs
Richtlinie: Mindeststandard - für die
Weiterverwendung von Dokumenten die im Besitz der öffentlichen Hand sind Æ
Standard darf man nicht unterschreiten.
Weiterverwendung von
Daten darf man erlauben.
Daten von der
Psi-Richtlinie Ausgenommen
Dokumente die nicht öffentlich im Amt
gespeichert sind Geistige Eigentumsrechte: Patent, kleines Patent, Muster,
Marken, Urheberrecht Dokumente der nationalen Sicherheit
Dokumente im Besitz
öffentlicher Einrichtungen (Theater, Museen, Schulen)
Informationsweiterverwendungsgesetz
(IWG 2005)
Bei jeder Stelle
fragen, ob es kosten gibt, wie hoch
Umweltinformationsrichtlinie
Umweltinformationsgesetz: gewährt jedermann das Recht,
unabhängig von einem allfälligen Verwaltungsverfahren, oder Projekt,
Umweltinformationen abzufragen, innerhalb von max. 4 Wochen (Sollfrist) muss
die zuständige Verwaltungsstelle über die Informationen vorlegen. Betroffen:
Behörden, Staatsnahe Institutionen,
Unternehmen.
Auf Antrag der Bürger abgelehnt, Behörde muss
Bescheid darüber ausstellen Æ kann bekämpft werden.
6-monats-Frist für das Tätig werden der Behörde Æ
nach 6 Monaten automatisch an die Oberbehörde
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Privatrechtlicher
Aspekt von Daten und Datenschutz
Urheberrecht: spricht immer von Werken =
eigentümliche, geistliche Schöpfungen, auf den Gebieten der Literatur, Ton,
Filmkunst, Bilder
Verwandtes
Schutzrecht: Theater, 50 Jahre nach Inszenierung, Datenbanken (nur 15
Jahre Verwertungsschutz beim DB)
Leistungsschutzrechte: Lieder covern,
Sammelwerke:
Sammlungen Zusammenstellung einzelner Beiträge Æ stellen im
Ganzen
eine eigentümliche Schöpfung dar. (Compilations, Best of
)
Computerprogramme genießen Urheberrechtsschutz. Æ
Gebiet Literatur Was muss es aufweisen, damit es als Werk gilt? Eine individuelle
Eigenart, die auf der Persönlichkeit des Schöpfers beruht, und vom
alltäglichen abhebt.
Vermessungsdaten
sind nicht schutzfähig.
Im
Zweifelsfall entscheidet Gericht Æ letzte Instanz OGH
Werke
wissenschaftlicher, belehrender Art, wie Landkarten schon.
Freie Werke = für Öffentlichkeit bestimmt
(Gesetze, Verordnungen (Flächenwidmungspläne), amtliche Erlässe,
Bekanntmachungen, Entscheidungen) nicht urheberrechtlich geschützt.
Datenbanken:
kommt auf die Anordnung des Stoffes an, ob geschützt oder nicht. In
Zusammenhang
mit Computerprogrammen schon.
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Urheber
ist allein derjenige, der entscheidet, was mit dem Werk passiert, vernichten,
frei geben, bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, sonst würde man Entwicklung
verhindern. Nach dem Tod Æ Vererbung, verschenken,
verkaufen (Lizenz),
Lizenz:
1) ausschließliche
Lizenz: lässt sich von der normalen Lizenz unterscheiden, nur ich alleine darf
es nutzen, nicht einmal der Urheber selbst
2)
normale
Lizenz: wie beim Computer, einfache Nutzungen ohne Teilnehmerzahlbegrenzungen
Patent
kann man übertragen, aber Urheber bleibt immer der Urheber, auch wenn verkauft
Urheberrecht = ©: Name, © 14.11.07 10:01 Æ
muss nicht dargestellt werden, es ist automatisch geschützt. Es sagt aus, dass
das Werk fertig ist © kann richtig oder falsch sein.
AKM
Æ Gesellschaft,
vertragsmäßig Urheberrechte geltend machen, AKM-Beitrag
Recht
des Urhebers: Verwertung seines Werkes Æ
1) Vervielfältigung
2) Verbreiten
3) Ausstellung
4) Öffentliche
Wiedergabe
5) Bearbeitung des
Werkes
Zitieren:
im gewissen Rahmen, das Gesamte Werk darf nicht zitiert werden. Plagiat.
Sonderregelung: Computerprogramme §40b
Uhrges.
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Zu
Sicherungszwecken kann man Sicherungskopie erstellen.
Bei mehreren Leuten: alle Urheber, nehmen das Recht
gemeinschaftlich wahr. Alle müssen sich einig sein, wegen Verwertung usw
Nachbarstaaten
Deutschland und Schweiz:
In D gilt Urheberrecht als absolutes Recht,
ist nicht übertragbar, kann nur vererbt werden. Übertragbar sind nur
Nutzungsrechte.
NL: durch schriftlichen Vertrag übertragen
werden, Urkunde von beiden unterschrieben, Persönlichkeitsrechte erhalten
Europaweit: Mindestfrist, aber inhaltlich (ob
übertragbar oder nicht) noch keine einheitliche Regelung.
Marke: Markenschutz Æ das Zeichen besitzt
eine Unterscheidungskraft, dh Zeichen muss sich von ähnlichen in dieser Branche
verwendeten Zeichen unterscheiden. Dann erfüllt es Voraussetzungen für
Markenschutz.
Markenschutz wird für
10 Jahre ab Registrierung gewährt, man kann ihn beliebig oft verlängern Æ mit Kosten
verbunden, relativ günstig ( 300,-/ 400 pro Jahr), Schutz ist nur national,
Weltmarke gibt es nicht! Wenn man Verlängerung der Schutzdauer
übersieht, ist Schutz weg, aber Leistungen
anderer Unternehmen darf man nicht ausnutzen.
Nutzung
von Fotos: Fotograf (erstellt Werk = Urheber), Modell (Persönlichkeitsrecht,
Recht
am eigenen Bild. ABGB = jedermann hat höchstpersönliche Rechte
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