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Allg. Recht, Urheberrecht, Internetrecht .pdf

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Law
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Jurisprudence / Law
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Fachhochschule Kärnten - FH
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2008
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Allg. Recht, Urheberrecht, Internetrecht

Geodaten relevant
Æ müssen personenbezogen sein, entweder unmittelbar auf die

Identität der Person schließen

Wer nimmt Datenschutz wahr? Person

Niemand überprüft über Amtsweg

Öffentlich rechtlicher Teil

Wie müssen Ämter mit Daten umgehen? Grundlage Bundesverfassungsgesetz: Bundesverwaltungsorgane sind zur

Amtsverschwiegenheit über alle bekannten Tatsachen verpflichtet.

Wer darf Einsicht nehmen? Immer der Betroffene – es besteht eine Amtshilfe Æ dürfen Daten austauschen.

Seit 1.1.1988 Æ Auskunftspflichtgesetz: alle öffentlichen

Ämter werden erfasst. Auskunftspflicht besteht, wo die Anfrage im Wirkungsbereich des Rechtsträgers fällt, keine gesetzliche Verschwiegenheitsverpflichtung besteht,

Auskunftserteilung keine wesentlichen Interessen beeinträchtigt werden, erkennbar mutwillige Auskünfte sind nicht zu erteilen, 8 Wochen Frist Æ angefragten Daten sind schriftlich mitzuteilen, oder mitzuteilen, welche Interessen der Auskunftserteilung vorliegen.

 

Richtlinien der EU

 

Psi-Richtlinie Æ Public Sector Information: 31.12.2003: Ziel: Abbau der Barrieren Æ nicht mehr Innerstaatlich:

 

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1)  Niederlassungsfreiheit

2)  Freiheit des freien Warenverkehrs

3)  Dienstleistungsfreiheit

4)  Freiheit des freien Wettbewerbs

Richtlinie: Mindeststandard - für die Weiterverwendung von Dokumenten die im Besitz der öffentlichen Hand sind Æ Standard darf man nicht unterschreiten.

Weiterverwendung von Daten darf man erlauben.

Daten von der Psi-Richtlinie Ausgenommen

Dokumente die nicht öffentlich im Amt gespeichert sind Geistige Eigentumsrechte: Patent, kleines Patent, Muster, Marken, Urheberrecht Dokumente der nationalen Sicherheit

Dokumente im Besitz öffentlicher Einrichtungen (Theater, Museen, Schulen)

Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG 2005)

Bei jeder Stelle fragen, ob es kosten gibt, wie hoch…

Umweltinformationsrichtlinie

Umweltinformationsgesetz: gewährt jedermann das Recht, unabhängig von einem allfälligen Verwaltungsverfahren, oder Projekt, Umweltinformationen abzufragen, innerhalb von max. 4 Wochen (Sollfrist) muss die zuständige Verwaltungsstelle über die Informationen vorlegen.

Betroffen: Behörden, Staatsnahe Institutionen,

Unternehmen.

 

Auf Antrag der Bürger abgelehnt, Behörde muss Bescheid darüber ausstellen Æ kann bekämpft werden.

 

6-monats-Frist für das Tätig werden der Behörde Æ nach 6 Monaten automatisch an die Oberbehörde

 

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Privatrechtlicher Aspekt von Daten und Datenschutz

Urheberrecht: spricht immer von Werken = eigentümliche, geistliche Schöpfungen, auf den Gebieten der Literatur, Ton, Filmkunst, Bilder …

Verwandtes Schutzrecht: Theater, 50 Jahre nach Inszenierung, Datenbanken (nur 15

Jahre Verwertungsschutz beim DB) Leistungsschutzrechte: Lieder covern, …

Sammelwerke: Sammlungen Zusammenstellung einzelner Beiträge Æ stellen im

Ganzen eine eigentümliche Schöpfung dar. (Compilations, Best of… )

Computerprogramme genießen Urheberrechtsschutz. Æ Gebiet Literatur Was muss es aufweisen, damit es als Werk gilt? Eine individuelle Eigenart, die auf der Persönlichkeit des Schöpfers beruht, und vom alltäglichen abhebt.

Vermessungsdaten sind nicht schutzfähig.

Im Zweifelsfall entscheidet Gericht Æ letzte Instanz OGH

Werke wissenschaftlicher, belehrender Art, wie Landkarten schon.

Freie Werke = für Öffentlichkeit bestimmt (Gesetze, Verordnungen (Flächenwidmungspläne), amtliche Erlässe, Bekanntmachungen, Entscheidungen) nicht urheberrechtlich geschützt.

 

Datenbanken: kommt auf die Anordnung des Stoffes an, ob geschützt oder nicht. In

 

Zusammenhang mit Computerprogrammen schon.

 

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Urheber ist allein derjenige, der entscheidet, was mit dem Werk passiert, vernichten, frei geben, bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, sonst würde man Entwicklung verhindern.

Nach dem Tod Æ Vererbung, verschenken, verkaufen (Lizenz), …

Lizenz:

1)    ausschließliche Lizenz: lässt sich von der normalen Lizenz unterscheiden, nur ich alleine darf es nutzen, nicht einmal der Urheber selbst

2)      normale Lizenz: wie beim Computer, einfache Nutzungen ohne Teilnehmerzahlbegrenzungen

Patent kann man übertragen, aber Urheber bleibt immer der Urheber, auch wenn verkauft…

Urheberrecht = ©: Name, © 14.11.07 10:01 Æ muss nicht dargestellt werden, es ist automatisch geschützt.

Es sagt aus, dass das Werk fertig ist – © kann richtig oder falsch sein.

AKM Æ Gesellschaft, vertragsmäßig Urheberrechte geltend machen, AKM-Beitrag

Recht des Urhebers: Verwertung seines Werkes Æ

1)    Vervielfältigung

2)    Verbreiten

3)    Ausstellung

4)    Öffentliche Wiedergabe

5)    Bearbeitung des Werkes

Zitieren: im gewissen Rahmen, das Gesamte Werk darf nicht zitiert werden. Plagiat.

 

Sonderregelung: Computerprogramme §40b Uhrges.

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Zu Sicherungszwecken kann man Sicherungskopie erstellen.

Bei mehreren Leuten: alle Urheber, nehmen das Recht gemeinschaftlich wahr. Alle müssen sich einig sein, wegen Verwertung usw…

Nachbarstaaten Deutschland und Schweiz:

In D gilt Urheberrecht als absolutes Recht, ist nicht übertragbar, kann nur vererbt werden. Übertragbar sind nur Nutzungsrechte.

NL: durch schriftlichen Vertrag übertragen werden, Urkunde von beiden unterschrieben, Persönlichkeitsrechte erhalten

Europaweit: Mindestfrist, aber inhaltlich (ob übertragbar oder nicht) noch keine einheitliche Regelung.

Marke: Markenschutz Æ das Zeichen besitzt eine Unterscheidungskraft, dh Zeichen muss sich von ähnlichen in dieser Branche verwendeten Zeichen unterscheiden.

Dann erfüllt es Voraussetzungen für Markenschutz.

Markenschutz wird für 10 Jahre ab Registrierung gewährt, man kann ihn beliebig oft verlängern Æ mit Kosten verbunden, relativ günstig (€ 300,-/€ 400 pro Jahr), Schutz ist nur national, Weltmarke gibt es nicht! Wenn man Verlängerung der Schutzdauer

übersieht, ist Schutz weg, aber Leistungen anderer Unternehmen darf man nicht ausnutzen.

 

Nutzung von Fotos: Fotograf (erstellt Werk = Urheber), Modell (Persönlichkeitsrecht,

 

Recht am eigenen Bild. ABGB = jedermann hat höchstpersönliche Rechte

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