Unternehmensübernahmen Teil 1:
Begriffsbildung
1
Begrifflichkeiten
Übernahme:
Eine solche liegt vor, wenn ein öffentliches Übernahmeangebot erfolgreich
abgeschlossen wurde, d.h. wenn der Bieter die gewünschten Anteile von den
Aktionären der Zielgesellschaft erhalten hat.
Gem. §1 Z. 1
ÜbG ist von einem Übernahmeangebot zu sprechen, wenn
1. ein
öffentliches Angebot an die Inhaber von Beteiligungspapieren vorliegt (gegen
Barzahlung oder Tausch von Wertpapieren).
2. es
sich bei der Zielgesellschaft um eine Aktiengesellschaft handelt.
3. die
Beteiligungspapiere an einer Börse gehandelt werden (iVm §1 Z.4 ÜbG).
Feindliche Übernahme (hostile takeover): Überwiegend
wird vertreten, dass es sich dann um eine feindliche Übernahme dann handelt,
wenn sie von den Verwaltungsmitgliedern der Gesellschaft nicht befürwortet
wird. Grundsätzlich haben die Verwaltungsorgane im Interesse der Gesellschaft
zu handeln (vgl. §70 AktG). Daher hängt es von deren Einschätzung ab und damit
von der Perspektive, die sie ihrer Einschätzung zugrunde legen.
2
Perspektiven einer feindlichen Übernahme
Für die Bewertung einer Übernahme kann die Perspektive des
Kapitalmarkts, der Aktionäre, der Verwaltung und der Gesellschaft selbst
analysiert werden:
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Übernahmeangebot, übernehmen die Firma und wechseln das Management. Daraufhin
sollte sich der aktuelle Marktwert dem potentiellen angleichen (d.h. steigen).
Damit wird eine effiziente Allokation des Kapitals gefördert. Daraus ergibt
sich, dass aus Sicht des Kapitalmarkts eine Übernahme zumeist als positiv zu
bewerten ist.
Zu bemerken ist noch, dass diese Kontrolle des Managements
durch den Kapitalmarkt effektiver ist, wenn der Markt durch hohen Streubesitz
(USA, GB und Japan) gekennzeichnet ist.
2.2
Wertung aus Sicht der Aktionäre
Da verschiedene Aktionäre eines Unternehmens unterschiedliche
Interessen haben können, ist von unterschiedlichen Bewertungen einer Übernahme
auszugehen. So können kurzfristige Interessen langfristigen Interessen
gegenüberstehen. Weiters können Erwartungen an spätere Wertgewinne (oder Wertverluste)
nach einer Übernahme die Entscheidung der Aktionäre beeinflussen. Um den
Aktionären daher eine gute Grundlage für die Beurteilung zu gewährleisten hat
der österreichische Gesetzgeber mit einigen Schutz- und Informationspflichten
im Rahmen des ÜbG reagiert:
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§9 ÜbG: Die Angebotsunterlage (§7) muss von einem unabhängigen
Sachverständigen (zB Wirtschaftsprüfer) geprüft werden.
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§10 ÜbG: Das Angebot muss einer Übernahmekommission angezeigt werden.
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§14 ÜbG: Der Vorstand und der Aufsichtsrat müssen eine Stellungnahme
abgeben.
2.3
Wertung aus Sicht der Verwaltungsmitglieder
Gemäß §14 ÜbG sind die Verwaltungsmitglieder dazu berufen
eine Stellungnahme abzugeben. Sie können daher explizit eine Meinung oder
Empfehlung abgeben, ob die Aktionäre das Angebot annehmen oder ausschlagen
sollen. Sind sie zu einer Empfehlung nicht in der Lage, müssen sie zumindest
die Argumente die für und gegen eine Übernahme sprechen darlegen. Die
Verwaltungsmitglieder können das Ergebnis also stark beeinflussen.
Problematisch dabei ist, dass es meist zu einem Interessenskonflikt kommt: Zum
einen haben die Verwaltungsmitglieder (vgl. §70 AktG) nur im Interesse des
Unternehmens zu handeln. Andererseits kann aber ihre Position im Unternehmen
durch eine Übernahme gefährdet werden. Das ist insbesondere der Fall, wenn der
Bieter im Angebot seine Absicht erläutert, dass er das Management auswechseln
möchte (vgl. §7 Z.8 ÜbG).
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3
Fazit
Ob eine Übernahme im Rahmen eines öffentlichen
Übernahmeangebotes an die Aktionäre als feindlich zu klassifizieren ist oder
nicht, hängt daher davon ab welche Perspektive man einnimmt. Da die Aktionäre
meist unterschiedliche Interessen vertreten und diese auf Basis ihrer verfügbaren
Informationen entscheiden müssen, kommt den Verwaltungsmitgliedern eine
wichtige Stellung zu, denn sie müssen eine Stellungnahme zur Übernahme abgeben.
Obwohl die Verwaltungsorgane im Interesse des Unternehmens handeln müssen, kann
es zu Interessenskonflikten kommen, da ihre Stellung im Unternehmen
möglicherweise durch die Übernahme gefährdet ist. Daraus ergibt sich, dass man
nicht von der feindlichen Übernahme sprechen kann. Es hängt vielmehr von
der Perspektive ab, aus der man die Übernahme betrachtet.
Quellen:
Armour,
John; Jacobs, Jack B. & Milhaupt, Curtis J (2011): The Evolution of Hostile
Takeover Regimes in Developed and Emerging Markets: An Analytical Framework. In: Harvard International Law Journal,
52(1), 221-285.
Knott,
Hermann J & Mielke, Werner (2008). Unternehmenskauf. 3. Aufl., S. 49 - 70.
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