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Abwehr von Unternehmensübernahmen .docx

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Faculty
Law
Discipline
Business Law
Document category
Paper
University, School
Karl-Franzens-Universität Graz - KFU
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2011
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Unternehmensübernahmen Teil 1: Begriffsbildung

1          Begrifflichkeiten

Übernahme: Eine solche liegt vor, wenn ein öffentliches Übernahmeangebot erfolgreich abgeschlossen wurde, d.h. wenn der Bieter die gewünschten Anteile von den Aktionären der Zielgesellschaft erhalten hat.

Gem. §1 Z. 1 ÜbG ist von einem Übernahmeangebot zu sprechen, wenn

1.       ein öffentliches Angebot an die Inhaber von Beteiligungspapieren vorliegt (gegen Barzahlung oder Tausch von Wertpapieren).

2.       es sich bei der Zielgesellschaft um eine Aktiengesellschaft handelt.

3.       die Beteiligungspapiere an einer Börse gehandelt werden (iVm §1 Z.4 ÜbG).

Feindliche Übernahme (hostile takeover): Überwiegend wird vertreten, dass es sich dann um eine feindliche Übernahme dann handelt, wenn sie von den Verwaltungsmitgliedern der Gesellschaft nicht befürwortet wird. Grundsätzlich haben die Verwaltungsorgane im Interesse der Gesellschaft zu handeln (vgl. §70 AktG).

Daher hängt es von deren Einschätzung ab und damit von der Perspektive, die sie ihrer Einschätzung zugrunde legen.

2          Perspektiven einer feindlichen Übernahme

Für die Bewertung einer Übernahme kann die Perspektive des Kapitalmarkts, der Aktionäre, der Verwaltung und der Gesellschaft selbst analysiert werden:

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Diese stellen in weiterer Folge ein Übernahmeangebot, übernehmen die Firma und wechseln das Management. Daraufhin sollte sich der aktuelle Marktwert dem potentiellen angleichen (d.h. steigen). Damit wird eine effiziente Allokation des Kapitals gefördert. Daraus ergibt sich, dass aus Sicht des Kapitalmarkts eine Übernahme zumeist als positiv zu bewerten ist.

Zu bemerken ist noch, dass diese Kontrolle des Managements durch den Kapitalmarkt effektiver ist, wenn der Markt durch hohen Streubesitz (USA, GB und Japan) gekennzeichnet ist.

2.2        Wertung aus Sicht der Aktionäre

Da verschiedene Aktionäre eines Unternehmens unterschiedliche Interessen haben können, ist von unterschiedlichen Bewertungen einer Übernahme auszugehen. So können kurzfristige Interessen langfristigen Interessen gegenüberstehen. Weiters können Erwartungen an spätere Wertgewinne (oder Wertverluste) nach einer Übernahme die Entscheidung der Aktionäre beeinflussen.

Um den Aktionären daher eine gute Grundlage für die Beurteilung zu gewährleisten hat der österreichische Gesetzgeber mit einigen Schutz- und Informationspflichten im Rahmen des ÜbG reagiert:

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-          §9 ÜbG: Die Angebotsunterlage (§7) muss von einem unabhängigen Sachverständigen (zB Wirtschaftsprüfer) geprüft werden.

-          §10 ÜbG: Das Angebot muss einer Übernahmekommission angezeigt werden.

-          §14 ÜbG: Der Vorstand und der Aufsichtsrat müssen eine Stellungnahme abgeben.

2.3        Wertung aus Sicht der Verwaltungsmitglieder

Gemäß §14 ÜbG sind die Verwaltungsmitglieder dazu berufen eine Stellungnahme abzugeben. Sie können daher explizit eine Meinung oder Empfehlung abgeben, ob die Aktionäre das Angebot annehmen oder ausschlagen sollen. Sind sie zu einer Empfehlung nicht in der Lage, müssen sie zumindest die Argumente die für und gegen eine Übernahme sprechen darlegen.

Die Verwaltungsmitglieder können das Ergebnis also stark beeinflussen. Problematisch dabei ist, dass es meist zu einem Interessenskonflikt kommt: Zum einen haben die Verwaltungsmitglieder (vgl. §70 AktG) nur im Interesse des Unternehmens zu handeln. Andererseits kann aber ihre Position im Unternehmen durch eine Übernahme gefährdet werden.

Das ist insbesondere der Fall, wenn der Bieter im Angebot seine Absicht erläutert, dass er das Management auswechseln möchte (vgl. §7 Z.8 ÜbG).

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3          Fazit

Ob eine Übernahme im Rahmen eines öffentlichen Übernahmeangebotes an die Aktionäre als feindlich zu klassifizieren ist oder nicht, hängt daher davon ab welche Perspektive man einnimmt. Da die Aktionäre meist unterschiedliche Interessen vertreten und diese auf Basis ihrer verfügbaren Informationen entscheiden müssen, kommt den Verwaltungsmitgliedern eine wichtige Stellung zu, denn sie müssen eine Stellungnahme zur Übernahme abgeben. Obwohl die Verwaltungsorgane im Interesse des Unternehmens handeln müssen, kann es zu Interessenskonflikten kommen, da ihre Stellung im Unternehmen möglicherweise durch die Übernahme gefährdet ist.

Daraus ergibt sich, dass man nicht von der feindlichen Übernahme sprechen kann. Es hängt vielmehr von der Perspektive ab, aus der man die Übernahme betrachtet.

Quellen:

Armour, John; Jacobs, Jack B. & Milhaupt, Curtis J (2011): The Evolution of Hostile Takeover Regimes in Developed and Emerging Markets: An Analytical Framework. In: Harvard International Law Journal, 52(1), 221-285.

Knott, Hermann J & Mielke, Werner (2008). Unternehmenskauf. 3. Aufl., S. 49 - 70.


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